Errichtung und Stiftungserklärung
Gründung mit klarer Architektur: Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Organe und Vermögenswidmung so gestalten, dass die Stiftung hält, was der Stifter wollte.
Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person: Der Stifter widmet Vermögen, das fortan der Stiftung selbst gehört und dem in der Stiftungserklärung festgelegten Zweck dient. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Wir gestalten Stiftungserklärungen, die auch Jahrzehnte später noch tragen.
Fast alles, was in einer Privatstiftung später möglich oder unmöglich ist, wird bei der Errichtung entschieden: Stifterrechte, Begünstigtenkreis, Organe und die Verteilung des Vermögens am Ende. Fehler in dieser Phase lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
Die Bausteine der Errichtung
Die Stiftungserklärung wird als Notariatsakt errichtet und besteht aus der Stiftungsurkunde und häufig einer Stiftungszusatzurkunde. Die Stiftungsurkunde wird beim Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich einsehbar; die Zusatzurkunde bleibt vertraulich und nimmt deshalb typischerweise die sensiblen Regelungen auf, etwa den Begünstigtenkreis.
Das Privatstiftungsgesetz verlangt ein der Stiftung gewidmetes Mindestvermögen von 70.000 Euro. Neben Geld können auch Liegenschaften, Unternehmensanteile oder Wertpapiere gewidmet werden.
- Stiftungsurkunde: öffentlicher Teil mit Zweck, Sitz, Organen und Dauer
- Stiftungszusatzurkunde: vertraulicher Teil, oft mit Begünstigtenregelung
- Notariatsakt und Eintragung im Firmenbuch als Entstehungsvoraussetzungen
- Mindestvermögen von 70.000 Euro, auch Sachwerte sind widmungsfähig
Was in die Stiftungserklärung gehört
Zwingend sind unter anderem die Widmung des Vermögens, der Stiftungszweck, die Bezeichnung der Begünstigten oder einer Stelle, die sie feststellt, sowie Name und Sitz der Stiftung. Ebenso wichtig sind die freiwilligen Inhalte: der Vorbehalt von Änderung und Widerruf, die Ausgestaltung des Vorstands, ein Beirat und Regeln für Konfliktfälle.
Wer den Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt vergisst, gibt die Kontrolle über das gewidmete Vermögen weitgehend aus der Hand. Umgekehrt kann eine zu stifterlastige Konstruktion die Anerkennung der Stiftungsstruktur gefährden. Diese Balance ist der Kern guter Gestaltung.
Steuern und Meldepflichten im Blick behalten
Die Vermögenswidmung löst grundsätzlich Stiftungseingangssteuer aus; bei Grundstücken kommen eigene Regeln dazu. Die laufende Besteuerung und die Zuwendungen an Begünstigte folgen eigenen steuerlichen Regimen. Wir stimmen die rechtliche Gestaltung mit Ihrer Steuerberatung ab, ersetzen sie aber nicht.
Dazu kommen Meldepflichten, insbesondere die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer im Register nach dem WiEReG, die von Anfang an sauber aufgesetzt sein sollten.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Wie lange dauert die Errichtung einer Privatstiftung? +
Was ist der Unterschied zwischen Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde? +
Kann ich als Stifter auch selbst Begünstigter sein? +
Lohnt sich eine Privatstiftung für mein Vermögen überhaupt? +
Das könnte Sie auch betreffen.
Stifterrechte, Änderung und Widerruf
Vorbehaltene Stifterrechte sichern Einfluss: Änderung der Stiftungserklärung, Widerruf der Stiftung und die Grenzen, wenn mehrere Stifter beteiligt sind oder Rechte erloschen sind.
Begünstigte und Auskunftsrechte
Begünstigte haben Rechte: Auskunft über die Stiftung, Einsicht in die Stiftungserklärung und Wege, wenn der Vorstand blockt oder Zuwendungen ausbleiben.
Stiftungsvorstand und Haftung
Bestellung, Abberufung, Vergütung und Haftung des Stiftungsvorstands: Sorgfaltspflichten, Interessenkonflikte und die Verantwortung gegenüber der Stiftung.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
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