Privatstiftung
Schwerpunkt

Stifterrechte, Änderung und Widerruf

Vorbehaltene Stifterrechte sichern Einfluss: Änderung der Stiftungserklärung, Widerruf der Stiftung und die Grenzen, wenn mehrere Stifter beteiligt sind oder Rechte erloschen sind.

Die Stellung des Stifters ist im österreichischen Recht doppelt besonders: Seine Rechte sind höchstpersönlich, sie können weder übertragen noch vererbt werden. Und sie bestehen nur, soweit sie in der Stiftungserklärung vorbehalten wurden. Wir sichern Stifterrechte und setzen sie durch.

Ob eine Stiftung später angepasst, umgebaut oder ganz widerrufen werden kann, entscheidet sich am Text der Stiftungserklärung. Bei mehreren Stiftern kommt die Frage dazu, wer die Rechte gemeinsam oder allein ausüben darf.

Änderung der Stiftungserklärung

Nach der Entstehung der Stiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur ändern, wenn er sich die Änderung vorbehalten hat. Der Vorbehalt muss in der Stiftungsurkunde enthalten sein. Haben mehrere Stifter gemeinsam gestiftet, steht ihnen das Änderungsrecht im Zweifel nur gemeinsam zu.

Ohne wirksamen Vorbehalt bleibt nur ein schmaler Korridor: Der Stiftungsvorstand kann Änderungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen und mit gerichtlicher Genehmigung.

  • Änderungsrecht nur bei ausdrücklichem Vorbehalt in der Stiftungsurkunde
  • Mehrere Stifter üben vorbehaltene Rechte im Zweifel gemeinsam aus
  • Nach dem Tod des Stifters erlischt das Änderungsrecht ersatzlos
  • Vorstandsänderungen nur eingeschränkt und mit gerichtlicher Genehmigung

Widerruf der Privatstiftung

Der Widerruf ist das schärfste Stifterrecht: Er führt zur Auflösung der Stiftung und in der Regel zum Rückfall des Vermögens an den Stifter als Letztbegünstigten. Er setzt zweierlei voraus: Der Stifter muss eine natürliche Person sein und sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten haben.

Eine juristische Person als Stifterin kann die Stiftung nicht widerrufen, selbst wenn ein Vorbehalt formuliert wurde. Auch der Widerruf ist höchstpersönlich; Erben können ihn nicht ausüben.

Gestaltung und Streit um Stifterrechte

In der Praxis streiten Familien häufig darüber, ob eine Änderung vom Vorbehalt gedeckt war, ob ein Mitstifter übergangen wurde oder ob der Stifter bei der Ausübung noch geschäftsfähig war. Solche Fragen entscheiden über die Wirksamkeit ganzer Umbauten der Stiftung.

Wir prüfen die Reichweite vorbehaltener Rechte, begleiten Änderungen formsicher über Notariat und Firmenbuch und vertreten Stifter wie übergangene Beteiligte in der Auseinandersetzung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Kann ich meine Stifterrechte auf meine Kinder übertragen? +
Nein. Stifterrechte sind höchstpersönlich und weder übertragbar noch vererblich. Was Sie tun können: die Stiftungserklärung so gestalten, dass Ihre Kinder über andere Mechanismen Einfluss erhalten, etwa über Besetzungsrechte in einem Beirat oder als Mitstifter bei der Errichtung.
Ich habe keinen Änderungsvorbehalt, ist die Stiftung endgültig versteinert? +
Weitgehend ja, aber nicht vollständig. Der Stiftungsvorstand kann unter engen Voraussetzungen Anpassungen an geänderte Verhältnisse vornehmen, die das Gericht genehmigen muss. Der Spielraum ist deutlich kleiner als bei einem vorbehaltenen Änderungsrecht des Stifters.
Was passiert beim Widerruf mit dem Stiftungsvermögen? +
Der Widerruf löst die Stiftung auf. Nach der Abwicklung fällt das verbleibende Vermögen an die in der Stiftungserklärung bestimmten Letztbegünstigten, beim Widerruf typischerweise an den Stifter selbst. Die steuerlichen Folgen des Rückfalls sind vorab mit der Steuerberatung zu klären.
Wir sind mehrere Stifter und uneinig, wer entscheidet? +
Sofern die Stiftungserklärung nichts anderes regelt, können vorbehaltene Stifterrechte nur gemeinsam ausgeübt werden. Ein einzelner Stifter kann Änderungen dann nicht allein durchsetzen. Genau deshalb sollte die Stiftungserklärung Mehrheits- oder Nachfolgeregeln für die Rechtsausübung enthalten.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg