Stiftungsrecht von A bis Z.
Die wichtigsten Begriffe des österreichischen Privatstiftungsrechts, verständlich erklärt. Vom Stifter über die Stiftungserklärung bis zum Letztbegünstigten, jeweils mit Verweisen auf vertiefende Themenseiten.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
A
B
S
- Sonderprüfung Gerichtlich angeordnete Sonderprüfung einzelner Vorgänge in der Privatstiftung durch einen unabhängigen Sachverständigen (§ 31 PSG).
- Stifter Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.
- Stiftungserklärung Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
- Stiftungsprüfer Zwingend zu bestellender externer Prüfer der Privatstiftung. Prüft Jahresabschluss und Lagebericht.
- Stiftungsurkunde Öffentlicher Teil der Stiftungserklärung. Wird beim Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich einsehbar.
- Stiftungsvorstand Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.
- Stiftungszusatzurkunde Vertraulicher Teil der Stiftungserklärung. Wird nicht beim Firmenbuch eingereicht und ist deshalb nicht öffentlich.
- Stiftungszweck Vom Stifter in der Stiftungserklärung festgelegter Zweck der Privatstiftung. Bindet Vorstand und Organe.
W
- Widerrufsrecht Vom Stifter in der Stiftungserklärung vorbehaltenes Recht, die Privatstiftung ganz zu widerrufen. Steht nur natürlichen Personen offen.
- Wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG) Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz meldepflichtige Personen der Privatstiftung, insbesondere Stifter und Begünstigte.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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