Privatstiftung
Schwerpunkt

Stiftungsvorstand und Haftung

Bestellung, Abberufung, Vergütung und Haftung des Stiftungsvorstands: Sorgfaltspflichten, Interessenkonflikte und die Verantwortung gegenüber der Stiftung.

Der Stiftungsvorstand verwaltet fremdes Vermögen ohne Eigentümer, der ihn laufend kontrolliert. Das Gesetz gleicht das durch strenge Regeln aus: Mindestbesetzung, Unvereinbarkeiten, Sorgfaltspflichten und persönliche Haftung. Wir beraten Vorstände und vertreten Stiftungen und Begünstigte in Haftungsfragen.

Gute Vorstandsarbeit ist dokumentierte Vorstandsarbeit: Wer Entscheidungen vorbereitet, Alternativen abwägt und Beschlüsse sauber protokolliert, minimiert das persönliche Risiko auch dann, wenn sich eine Entscheidung später als nachteilig erweist.

Bestellung, Besetzung und Unvereinbarkeit

Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Begünstigte, deren Ehegatten oder eingetragene Partner und nahe Verwandte sind von der Vorstandsfunktion ausgeschlossen; auch juristische Personen können nicht Vorstand sein. Die erste Besetzung regelt die Stiftungserklärung, danach greifen die dort vorgesehenen Bestellungsmechanismen oder das Gericht.

Die Vergütung des Vorstands muss angemessen sein; fehlt eine Regelung in der Stiftungserklärung, setzt das Gericht sie auf Antrag fest. Überhöhte Vergütungen sind ein wiederkehrender Streit- und Haftungspunkt.

Sorgfaltspflichten und Haftung

Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Verletzen sie ihre Pflichten schuldhaft, haften sie der Stiftung für den Schaden, unter Umständen solidarisch mit den übrigen Mitgliedern.

Nach der Rechtsprechung kommt dem Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen ein Beurteilungsspielraum zu: Wer auf angemessener Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten und nachvollziehbar zum Wohl der Stiftung entscheidet, handelt nicht pflichtwidrig, auch wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als ungünstig herausstellt.

  • Sorgfaltsmaßstab des gewissenhaften Geschäftsleiters
  • Haftung gegenüber der Stiftung bei schuldhafter Pflichtverletzung
  • Dokumentierte Entscheidungsgrundlagen als bester Haftungsschutz
  • Interessenkonflikte offenlegen und von der Abstimmung fernbleiben

Abberufung durch das Gericht

Das Gericht kann ein Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder aus anderen wichtigen Gründen abberufen. Antragsberechtigt sind die Stiftungsorgane und ihre Mitglieder; auch Begünstigte können die Abberufung anregen.

Abberufungsverfahren sind oft der Kulminationspunkt eines Stiftungskonflikts. Wir führen sie auf beiden Seiten: für Antragsteller, die die Stiftung schützen wollen, und für Vorstände, die sich gegen unberechtigte Vorwürfe verteidigen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Kann der Stifter den Vorstand jederzeit abberufen? +
Nur wenn die Stiftungserklärung ihm ein Abberufungsrecht einräumt, und auch dann nicht schrankenlos: Für die Abberufung durch Gremien, die von Begünstigten dominiert sind, sieht das Gesetz besondere Mehrheitserfordernisse vor. Ohne vorbehaltenes Recht bleibt der Weg über das Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe.
Ich soll in einen Stiftungsvorstand eintreten, worauf muss ich achten? +
Prüfen Sie vor der Annahme die Stiftungserklärung, die Vermögens- und Ertragslage, bestehende Konflikte und die Versicherungssituation. Klären Sie Vergütung, Ressourcen und Informationsrechte. Eine D&O-Versicherung ist bei größeren Stiftungen dringend zu empfehlen.
Haftet der Vorstand auch gegenüber den Begünstigten persönlich? +
Die Haftung besteht primär gegenüber der Stiftung selbst. Begünstigte können aber Ersatzansprüche der Stiftung anstoßen, die Abberufung betreiben und in besonderen Konstellationen eigene Ansprüche verfolgen. Ob ein direkter Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist genau zu prüfen.
Verjähren Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder? +
Ja, Schadenersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Die Fristen hängen von Anspruchsgrundlage und Kenntnis von Schaden und Schädiger ab. Weil die Beurteilung im Detail anspruchsvoll ist, sollten mögliche Ansprüche früh geprüft und verjährungssichernde Schritte gesetzt werden.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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