Dokumentenstand sichern
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunden, Änderungen, Firmenbuch und Geschäftsordnungen vollständig zusammenführen.
Nur der aktuelle und wirksam beurkundete Stand zeigt, welche Rechte und Nachbesetzungswege tatsächlich bestehen.
Wie Stifterrechte, Organe, Begünstigte und Familienvermögen vor dem Generationenwechsel einer österreichischen Privatstiftung geordnet werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Eine Familienstiftung wechselt nicht deshalb geordnet in die nächste Generation, weil das Vermögen bereits in der Privatstiftung liegt. Das Vermögen bleibt zwar beim eigenen Rechtsträger gebündelt. Einfluss, Organfunktionen, Begünstigtenstellung und Ausschüttungserwartungen folgen aber weiterhin den Stiftungsdokumenten.
Der kritische Zeitpunkt liegt regelmäßig vor dem Tod oder der dauerhaften Handlungsunfähigkeit eines prägenden Stifters. Gestaltungsrechte gehen nach § 3 Abs. 3 PSG nicht auf Erben über. Was die Familie später entscheiden können soll, muss daher entweder schon in der Stiftungserklärung angelegt oder noch während eines wirksamen Änderungsrechts rechtlich sauber gestaltet werden.
Ein belastbarer Generationenwechsel verbindet vier Ebenen: Stifterrechte, unabhängige Organe, nachvollziehbare Begünstigtenregeln und die Führung von Unternehmen oder Immobilien im Stiftungsvermögen. Erst ihr Zusammenspiel verhindert, dass eine formal fortbestehende Stiftung praktisch handlungsunfähig wird.
Das Privatstiftungsgesetz kennt keine eigene Rechtsform der Familienstiftung. Gemeint ist eine Privatstiftung, deren Zweck, Begünstigtenkreis und Vermögen auf eine Familie ausgerichtet sind. Nach § 1 PSG ist die Privatstiftung selbst Rechtsträgerin. Unternehmensanteile, Liegenschaften, Wertpapiere und sonstige wirksam gewidmete Werte gehören daher nicht mehr dem Stifter und fallen bei seinem Tod nicht in seinen Nachlass.
Der Tod des Stifters löst trotzdem einen rechtlichen Übergang aus. Nicht das Eigentum am Stiftungsvermögen wechselt, sondern die bisherige Einflussordnung verliert möglicherweise ihren Mittelpunkt. Vorbehaltene Gestaltungsrechte, persönliche Bestellungsrechte und informelle Autorität müssen von den dauerhaft angelegten Regeln der Stiftungserklärung unterschieden werden.
Der Schwerpunkt Familienvermögen und Nachfolge erklärt die langfristige Vermögensklammer. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den konkreten Wechsel der Rollen: Wer darf nach dem Stifter handeln, wer kontrolliert den Vorstand, wie werden Begünstigte festgestellt und welche Entscheidungen dürfen Familiengremien tatsächlich treffen?
Die Stiftung hält das Vermögen zusammen. Sie überträgt aber weder Stifterrechte noch Organämter automatisch auf die nächste Generation.
| Bereich | Was fortbesteht | Was vor dem Wechsel zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Vermögen Eigentum der Privatstiftung | Beteiligungen und andere Werte bleiben beim Rechtsträger | Zweck, Veranlagungsregeln, Liquidität und Zuständigkeiten |
| Stifterrechte Änderung, Widerruf und persönliche Einflussrechte | Rechte eines verstorbenen Stifters gehen nicht auf Erben über | Vorbehalte, Mitstifter, Staffelung und Vertretung zu Lebzeiten |
| Begünstigte Versorgung und mögliche Zuwendungen | Nur die urkundliche Begünstigtenordnung bleibt maßgeblich | Familienzweige, Ersatzpersonen, Feststellungsstelle und Kriterien |
| Organe Vorstand, Prüfer und vorgesehene weitere Organe | Ämter folgen Bestellung und Funktionsdauer, nicht der Erbfolge | Nachbesetzung, Unvereinbarkeit, Kontrolle und Beschlussfähigkeit |
§ 3 Abs. 3 PSG ordnet an, dass Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Der OGH hat für natürliche Personen klargestellt, dass solche Rechte mit dem Tod des betreffenden Stifters nicht mehr ausgeübt werden können. Auch ein Vertreter kann das Änderungsrecht danach nicht weiter ausüben. Erben können daher nicht allein aufgrund ihrer Erbenstellung die Stiftungserklärung ändern oder die Privatstiftung widerrufen.
Davon zu unterscheiden ist eine Privatstiftung mit mehreren ursprünglichen Stiftern. Nach § 3 Abs. 2 PSG üben sie ihre Rechte grundsätzlich gemeinsam aus, sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt. Der OGH hat eine zeitliche Staffelung anerkannt, bei der nach dem Tod eines vorrangig berechtigten Mitstifters andere bereits vorhandene Mitstifter die Gestaltungsrechte ausüben. Das ist keine Vererbung, sondern eine von Anfang an vereinbarte Ausübungsordnung.
Soll die nächste Generation in eine solche Position gelangen, genügt es deshalb nicht, sie später als Erben zu bezeichnen. Sie müsste rechtlich bereits Stifterstellung besitzen und von einer wirksamen Regelung über die Ausübung der Rechte erfasst sein. Eine bloße Zustiftung vermittelt nach § 3 Abs. 4 PSG keine Stifterstellung.
Nach dem Entstehen der Privatstiftung kann ein Stifter die Erklärung gemäß § 33 Abs. 2 PSG nur ändern, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat. Umfang und Grenzen stehen im beurkundeten Text. Ist dieser Weg später nicht mehr verfügbar, bleibt dem Stiftungsvorstand nur die enge Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks und mit gerichtlicher Genehmigung. Der Schwerpunkt Stifterrechte, Änderung und Widerruf vertieft diese Abgrenzung.
Der Stiftungsvorstand bleibt das Leitungsorgan. Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt er die Privatstiftung, erfüllt den Stiftungszweck und hält die Stiftungserklärung ein. Ein Generationenwechsel darf ihn nicht zum Vollzugsorgan wechselnder Familienmehrheiten machen. Die Stiftung braucht einen handlungsfähigen Vorstand, der familiäre Interessen hört, seine Entscheidungen aber eigenständig am Wohl der Stiftung ausrichtet.
§ 15 PSG schützt diese Unabhängigkeit durch Unvereinbarkeiten. Begünstigte, ihre Ehegatten oder Lebensgefährten sowie bestimmte nahe Angehörige dürfen dem Stiftungsvorstand nicht angehören. Auch Personen, die von Begünstigten oder erfassten Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Vorstand beauftragt wurden, sind ausgeschlossen. Die nächste Generation kann daher nicht automatisch über Vorstandsmandate an die Stelle des Stifters treten.
Familieneinfluss lässt sich über ein weiteres Organ nach § 14 Abs. 2 PSG ordnen. Ein Beirat kann etwa Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte, Vorschlagsrechte oder Kompetenzen bei der Bestellung und Abberufung des Vorstands erhalten. Je stärker seine Rechte sind, desto genauer müssen Zusammensetzung, Beschlussregeln und gesetzliche Grenzen geprüft werden. Hat das Organ ein Abberufungsrecht, verlangt § 14 Abs. 3 PSG grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln, bei weniger als vier Mitgliedern Einstimmigkeit.
Für eine Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen begrenzt § 14 Abs. 4 PSG zusätzlich den Stimmeneinfluss von Begünstigten, ihren Angehörigen und beauftragten Interessenvertretern. Die Familie darf also beteiligt sein. Sie darf die unabhängige Stiftungsleitung aber nicht durch eine freie Abberufungsmacht ersetzen. Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet diese Kompetenzen im Detail ein.
Ein informeller Familienrat kann Kommunikation, Werte und Konfliktklärung unterstützen. Ohne Verankerung in der Stiftungserklärung entscheidet er jedoch nicht für die Privatstiftung. Soll er verbindliche Organrechte erhalten, müssen Aufgaben, Mitglieder, Wahl, Ausscheiden, Stimmrechte und das Verhältnis zum Vorstand beurkundungsfest geregelt werden.
Der Übergang wird belastbarer, wenn Urkundentext, Familienrollen und Vermögensführung in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunden, Änderungen, Firmenbuch und Geschäftsordnungen vollständig zusammenführen.
Nur der aktuelle und wirksam beurkundete Stand zeigt, welche Rechte und Nachbesetzungswege tatsächlich bestehen.
Änderung, Widerruf, Bestellung, Abberufung und Zustimmung nach Person und Organ auflisten.
Persönliche Stifterrechte werden von dauerhaften Organrechten und bloßen Familienerwartungen getrennt.
Todesfall, Geschäftsunfähigkeit, Scheidung, neue Familienzweige und Interessenkonflikte anhand der Urkunde simulieren.
Die Prüfung zeigt, ob Definitionen, Ersatzpersonen und Beschlussregeln auch in der zweiten und dritten Generation funktionieren.
Kandidaten, Unvereinbarkeiten, Funktionsperioden und Ersatzmechanismen für Vorstand und Beirat klären.
Jede Nachbesetzung braucht einen eindeutigen Bestellungsweg und eine rechtzeitig verfügbare Ersatzlösung.
Feststellungsstelle, Familienzweige, Zuwendungskriterien und Informationswege widerspruchsfrei gestalten.
Die Familie soll erkennen können, wer unter welchen Voraussetzungen berücksichtigt werden kann, ohne dem Vorstand eine starre Ausschüttungspflicht zu unterstellen.
Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Liquidität und Ausschüttungsbedarf in einen mehrjährigen Plan überführen.
Rechtliche Governance und wirtschaftliche Tragfähigkeit müssen denselben Generationenwechsel abbilden.
Nach § 5 PSG ist Begünstigter, wer in der Stiftungserklärung bezeichnet oder von der dazu berufenen Stelle festgestellt wird. Fehlt eine solche Stelle, fällt die Feststellung dem Stiftungsvorstand zu. Für den Generationenwechsel ist deshalb entscheidend, ob die Erklärung konkrete Personen, abstrakte Familiengruppen oder ein Verfahren zur späteren Auswahl vorsieht.
Abstrakte Begriffe wie Nachkommen, Familienangehörige oder Familienzweig brauchen klare Definitionen. Zu regeln sind insbesondere Adoption, Stiefkinder, ungeborene Nachkommen, Ehegatten, geschiedene Ehegatten und der Wechsel zwischen Familienstämmen. Auch die Frage, ob eine Person bereits durch Zugehörigkeit begünstigt ist oder erst durch einen gesonderten Feststellungsakt, beeinflusst Auskunft, Zuwendung und Konfliktposition.
Begünstigtenstellung bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf gleich hohe oder regelmäßige Ausschüttungen. Der Vorstand muss Stiftungszweck, Stiftungserklärung, Liquidität und Gläubigerschutz beachten. Zuwendungskriterien können Ausbildung, Gesundheit, Versorgung, unternehmerische Vorhaben oder andere zweckbezogene Bedürfnisse erfassen. Sie sollten so konkret sein, dass Entscheidungen vergleichbar begründet werden können, ohne das notwendige Ermessen des Vorstands vollständig zu beseitigen.
Für Transparenz sorgt § 30 PSG. Begünstigte können Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in zentrale Unterlagen verlangen. Eine geordnete Kommunikation reduziert das Risiko, dass jede abgelehnte Zuwendung als Benachteiligung eines Familienzweigs verstanden wird. Der Schwerpunkt Begünstigte und Auskunftsrechte erklärt Reichweite und Durchsetzung dieser Rechte.
Hält die Privatstiftung ein Familienunternehmen, erbt die nächste Generation nicht dessen Anteile. Die Stiftung bleibt Gesellschafterin. Der Stiftungsvorstand übt die Eigentümerrechte aus und muss entscheiden, wie Aufsicht, Strategie und allfällige Gesellschafterbeschlüsse wahrgenommen werden. Operative Unternehmensführung, Stiftungsleitung und Familiengremium brauchen daher getrennte Zuständigkeiten.
Die Nachfolge in der Geschäftsführung des Unternehmens ist ein eigenes Projekt. Ein Familienmitglied kann für die operative Leitung geeignet sein, ohne eine Organfunktion in der Privatstiftung zu übernehmen. Umgekehrt muss der Stiftungsvorstand das Beteiligungsunternehmen kontrollieren können, ohne sich in das Tagesgeschäft zu verlagern. Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvereinbarung und Stiftungsdokumente dürfen dabei keine widersprüchlichen Mehrheiten oder Bestellungsrechte schaffen.
Bei Immobilien entstehen ähnliche Spannungen. Ein Familienwohnsitz, ein Zinshaus oder eine Betriebsliegenschaft bleibt Stiftungsvermögen. Nutzung durch Begünstigte, Investitionen und Veräußerungen brauchen eine rechtliche Grundlage, eine wirtschaftliche Bewertung und einen nachvollziehbaren Vorstandsbeschluss. Persönliche Erinnerungen an ein Objekt ersetzen keine Entscheidung im Interesse der Stiftung.
Der Generationenplan muss schließlich Liquidität berücksichtigen. Eine Stiftung kann hohe Vermögenswerte halten und trotzdem zu wenig frei verfügbare Mittel für Steuern, Erhaltung, Unternehmensfinanzierung und Zuwendungen besitzen. Realistische Ausschüttungserwartungen, Reserven und Investitionsbudgets verhindern, dass Organstreit nur ein verdeckter Streit über fehlende Liquidität ist.
Die Bestandsaufnahme umfasst alle Fassungen von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, Firmenbuchauszug, Organbestellungen, Geschäftsordnungen, Begünstigtenfeststellungen, Beschlüsse zu Zuwendungen, Vermögensübersichten, Gesellschaftsverträge, Syndikatsvereinbarungen, Immobilienunterlagen und bestehende Familienvereinbarungen. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Dokument existiert, sondern ob alle Dokumente dieselbe Kompetenzordnung abbilden.
Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Erbfolge und Stiftungsnachfolge. Kinder können Erben sein, ohne Stifterrechte, Vorstandsmandate oder Ausschüttungsansprüche zu erhalten. Ein weiterer Fehler liegt in einem Familienbeirat mit weitreichenden Rechten, dessen Zusammensetzung und Abberufungsregeln die gesetzlichen Grenzen nicht beachten.
Auch übergenaue Regeln können schaden. Starre Altersgrenzen, zwingende Ausschüttungsquoten oder auf einzelne heute bekannte Personen zugeschnittene Bestellungswege funktionieren in späteren Familienkonstellationen oft nicht. Gute Gestaltung verbindet klare Zuständigkeiten mit definierten Ersatzmechanismen und einem kontrollierten Entscheidungsspielraum.
Eine Familienverfassung kann Werte, Kommunikationsregeln, Qualifikationserwartungen und den Umgang mit Konflikten festhalten. Sie ersetzt aber weder die Stiftungserklärung noch Organbeschlüsse oder Gesellschaftsverträge. Wenn beide Ebenen zusammenpassen, versteht die Familie den Sinn der rechtlichen Regeln und der Vorstand erhält eine belastbare Grundlage für seine Entscheidungen.
Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Stiftungsakte für den nächsten Schritt vervollständigt werden sollte.
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Ordnen Sie Änderungsvorbehalt, Mitstifter, Bestellungsrechte und die geplante Rolle der nächsten Generation. Ein Änderungsentwurf sollte danach genau jene Nachbesetzungs- und Kontrollregeln schaffen, die nach Wegfall des persönlichen Stiftereinflusses benötigt werden.
Prüfen Sie Definitionen der Familiengruppen, Feststellungsstelle, Zuwendungskriterien und Ersatzpersonen. Die Regelung sollte neue Familienkonstellationen erfassen und dem Vorstand eine nachvollziehbare Entscheidung ermöglichen.
Halten Sie Bestellungsakte, Beschlusskalender, Informationswege und wirtschaftliche Zuständigkeiten fest. Eine klare Umsetzungsmappe verhindert, dass tragfähige Urkundenregeln durch informelle Familienpraxis verdrängt werden.
Stellen Sie alle Urkundenfassungen, Organbestellungen und Begünstigtenentscheidungen gegenüber. Danach lässt sich prüfen, ob Auslegung, eine zulässige Organentscheidung oder eine enge gerichtliche Anpassung nach § 33 PSG in Betracht kommt.
Trennen Sie Organentscheidungen, Begünstigtenfragen und familiäre Kommunikation. Der Vorstand braucht eine eigenständige Beschlussgrundlage, während Beirat oder Familienrat nur innerhalb ihrer festgelegten Kompetenzen handeln.
Prüfen Sie fehlende Organstellen, Bestellungsrechte, Funktionsperioden und mögliche Unvereinbarkeiten. § 27 PSG sieht eine gerichtliche Bestellung vor, soweit vorgeschriebene Organmitglieder fehlen und der vorgesehene Bestellungsweg nicht greift.
Vermögensbindung, Unternehmensbeteiligungen und Familienrollen über mehrere Generationen.
Vorbehaltene Gestaltungsrechte, Mitstifter und Grenzen späterer Änderungen.
Kompetenzen, Zusammensetzung und Grenzen zusätzlicher Stiftungsorgane.
Feststellung, Information und rechtliche Position von Begünstigten.
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