Pflichtteilsstellung dokumentieren
Verwandtschaft, Ehe, Todesfall und Stand des Verlassenschaftsverfahrens belegen.
Die Stiftung muss erkennen können, aus welcher pflichtteilsrechtlichen Stellung die Anfrage erhoben wird.
Welche Auskunft Pflichtteilsberechtigte nach OGH 2 Ob 115/25p von einer Privatstiftung verlangen können und wo die Grenzen liegen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Wurde Vermögen zu Lebzeiten in eine Privatstiftung eingebracht, lässt sich ein Pflichtteil nach dem Tod des Stifters oft erst nach einer Auskunft der Stiftung berechnen. Der OGH hat mit 2 Ob 115/25p konkretisiert, welche Angaben Pflichtteilsberechtigte verlangen können. Entscheidend sind die Vermögenswidmungen, die bis zum Tod vorbehaltenen Stifterrechte und die Informationen, die für eine mögliche Schenkungsanrechnung tatsächlich benötigt werden.
Der Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsrecht eines Begünstigten nach § 30 PSG gleichzusetzen. Er folgt aus dem Pflichtteilsrecht des ABGB und kann auch einer Person zustehen, die selbst nie Begünstigte der Privatstiftung war. Stiftung, Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten deshalb Anspruchsgrund, Zeitraum und verlangte Unterlagen genau voneinander abgrenzen.
§ 781 Abs. 2 Z 4 ABGB behandelt die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung als Schenkung für die Hinzurechnung und Anrechnung im Pflichtteilsrecht. Nach Z 5 kann auch die Einräumung einer Begünstigtenstellung relevant sein, soweit der Verstorbene der Stiftung sein Vermögen gewidmet hat. Daraus folgt noch kein automatischer Zahlungsanspruch gegen die Stiftung. Zuerst müssen Schenkung, Wert und Berechnungsgrundlage feststehen.
Nach § 786 ABGB hat eine Person, die die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen verlangen kann, einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Geschenknehmer. Bei der Vermögenswidmung ist die Privatstiftung Geschenknehmerin. Sie muss daher jene Informationen erteilen, die zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im maßgeblichen Zeitpunkt nötig sind.
Der Themenbereich Familienvermögen und Nachfolge erklärt die Schnittstelle zwischen Stiftung und Generationenwechsel. Streitigkeiten über Pflichtteile und Nachlässe werden ergänzend auf erbschaftsstreit.at vertieft.
Beide Ansprüche können dieselbe Stiftung betreffen, beruhen aber auf unterschiedlichen Rollen und Rechtswegen.
| Prüfpunkt | Begünstigter | Pflichtteilsberechtigter |
|---|---|---|
| Grundlage Rechtliche Stellung der anfragenden Person | § 30 PSG und bestehende Begünstigtenstellung | § 786 ABGB und mögliche Schenkungshinzurechnung |
| Gegenstand Welche Informationen werden benötigt? | Zweckerfüllung sowie Einsicht in gesetzlich genannte Stiftungsunterlagen | Wert der Vermögenswidmung, relevante Begünstigtenstellungen und Ausschüttungen |
| Verfahren Weg bei verweigerter Auskunft | Antrag im stiftungsrechtlichen Außerstreitverfahren | Zivilrechtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs |
Nach 2 Ob 115/25p muss die Privatstiftung über alle Vermögenswidmungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen des Verstorbenen informieren, soweit diese für die Pflichtteilsberechnung relevant sind. Dazu gehören Zeitpunkt und Gegenstand der Zuwendung. Geldbeträge sind zu beziffern. Bei anderen Vermögenswerten müssen die Informationen eine Bewertung ermöglichen.
Besondere Bedeutung hat der Zeitpunkt des Vermögensopfers. Hatte sich der Verstorbene bis zu seinem Tod ein Widerrufsrecht oder ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten, kann das Vermögensopfer erst mit dem Tod eintreten. Dann muss die Stiftung jedenfalls über Stand und Zusammensetzung ihres Vermögens zu diesem Zeitpunkt Auskunft geben. Unter besonderen Umständen können auch Zuwendungen Dritter für die Wertabgrenzung relevant sein.
Im entschiedenen Fall musste die Stiftung außerdem jene Teile der Stiftungszusatzurkunde vorlegen, die sich auf Zuwendungen an die Stiftung bezogen. Andere Stellen durften geschwärzt werden. Die Entscheidung trägt damit sowohl dem Informationsbedarf als auch dem Schutz nicht betroffener Inhalte Rechnung.
Das Auskunftsbegehren sollte den behaupteten Pflichtteilsanspruch, den Erblasser, die Stiftung und die verlangten Informationsgruppen konkret bezeichnen. Ein pauschaler Wunsch nach sämtlichen Unterlagen der Stiftung ist weniger belastbar als eine Anforderung, die jeden Punkt mit der möglichen Schenkungsanrechnung verbindet.
Der OGH bejahte unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Auskunft über Begünstigtenstellungen und tatsächliche Ausschüttungen. Der Anspruch wird insoweit analog aus § 786 ABGB abgeleitet, wenn Verlassenschaft und Erben selbst kein entsprechendes Informationsrecht gegen die Privatstiftung haben und die Einräumung der Begünstigtenstellung oder die Ausschüttung auf dem Willen des Verstorbenen beruht.
Verfügte der Verstorbene bis zum Tod über ein Widerrufsrecht oder ein umfassendes Änderungsrecht, kann die Stiftung mitteilen müssen, welche Personen zu diesem Zeitpunkt Begünstigte waren und welche Ausschüttungen bis dahin erfolgten. Bei Ausschüttungen an Personen, die nicht abstrakt pflichtteilsberechtigt sind, nennt der OGH für diese Fallgruppe die letzten zwei Jahre vor dem Tod.
Die Entscheidung gewährt jedoch keinen grenzenlosen Blick in die Stiftung. Das Begehren auf Vorlage der Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der letzten sieben Jahre wurde abgewiesen. Auch Angaben zu bloß möglichen, tatsächlich aber nicht vorgenommenen Ausschüttungen waren nicht geschuldet. Bei Teilen des Begehrens zu Begünstigten und Ausschüttungen musste das Erstgericht den Sachverhalt weiter ergänzen.
Für die Praxis bedeutet das: Der Antrag muss zwischen tatsächlichen Zuwendungen, der eingeräumten Begünstigtenstellung und hypothetischen Möglichkeiten unterscheiden. Die Rechte von Begünstigten sowie der Begünstigten-Auskunft-Check betreffen dagegen die stiftungsinterne Anspruchsrolle nach dem PSG.
Auf Seite des Pflichtteilsberechtigten gehören Sterbeurkunde, Nachweis der Verwandtschaft oder Ehe, Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren, bekannte Stiftungsurkunden, Firmenbuchauszüge und Hinweise auf Vermögenswidmungen in die Ausgangsakte. Ebenso wichtig sind Informationen zu vorbehaltenen Änderungs- und Widerrufsrechten, weil sie den Zeitpunkt des Vermögensopfers beeinflussen können.
Die Privatstiftung sollte die Historie der Vermögenswidmungen, den Vermögensstand zum relevanten Stichtag, Begünstigtenverzeichnisse, tatsächliche Ausschüttungen und die Willensgrundlage des Verstorbenen geordnet sichern. Schutzwürdige Angaben Dritter dürfen nicht pauschal ignoriert werden. Sie müssen aber auch nicht ohne Bezug zum Anspruch offengelegt werden. Schwärzungen und begrenzte Auszüge können die richtige Lösung sein.
Vor einer Klage ist das Auskunftsziel vom späteren Zahlungsbegehren zu trennen. Eine Haftung des Geschenknehmers nach §§ 789 ff ABGB setzt weitere Voraussetzungen voraus, insbesondere die konkrete Pflichtteilslücke. Im Verfahren 2 Ob 115/25p wurde das dort erhobene Feststellungsbegehren als noch nicht tragfähig abgewiesen. Das Ergebnis der Auskunft darf nicht vorweggenommen werden.
Der Schwerpunkt Stifterrechte, Änderung und Widerruf hilft bei der Einordnung vorbehaltener Einflussrechte. Für die Pflichtteilsakte müssen zusätzlich Nachlass, Familienverhältnisse und Schenkungen vollständig erhoben werden.
Die Anspruchsdurchsetzung wird belastbarer, wenn Rolle, Vermögensopfer und verlangte Informationen getrennt vorbereitet werden.
Verwandtschaft, Ehe, Todesfall und Stand des Verlassenschaftsverfahrens belegen.
Die Stiftung muss erkennen können, aus welcher pflichtteilsrechtlichen Stellung die Anfrage erhoben wird.
Änderungsrecht, Widerrufsrecht und relevante Urkundenfassungen zeitlich zuordnen.
Der maßgebliche Bewertungszeitpunkt kann davon abhängen, wie lange der Verstorbene wirtschaftlichen Zugriff behielt.
Widmungen, Stichtagsvermögen, Begünstigte und Ausschüttungen mit ihrem Zweck verbinden.
Jede verlangte Information sollte zur Bewertung oder zur Prüfung einer konkreten Schenkung beitragen.
Erteilte Auskunft, zulässige Schwärzungen und offene Punkte vor weiteren Ansprüchen auswerten.
Erst die gesicherte Tatsachengrundlage erlaubt eine belastbare Pflichtteilsberechnung und die Prüfung eines Zahlungsanspruchs.
Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen für die nächste Prüfung fehlen.
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Prüfen Sie Ihre Begünstigtenstellung und die Informationen, die § 30 PSG erfasst. Pflichtteilsauskunft und Begünstigtenauskunft sollten nicht in einem unklaren Begehren vermischt werden.
Erheben Sie die Stiftungsurkunde und alle Änderungen zu Widerruf und Änderungsrecht. Erst danach lässt sich bestimmen, welcher Vermögensstand für die Pflichtteilsprüfung benötigt wird.
Ordnen Sie jede verlangte Information der Vermögenswidmung, Begünstigtenstellung oder Ausschüttung zu. Begrenzen Sie Zeitraum und Unterlagen nach der Aussage von 2 Ob 115/25p.
Sichern Sie zuerst Verlassenschaftsakt, Firmenbuchstand, bekannte Stiftungsurkunden und Hinweise auf Vermögenswidmungen. Ein pauschales Vollauskunftsbegehren ersetzt diese Vorarbeit nicht.
Wie Privatstiftung, Generationenwechsel und Pflichtteilsfragen zusammenwirken.
Welche vorbehaltenen Rechte den Zeitpunkt des Vermögensopfers beeinflussen können.
Der getrennte Auskunftsweg für Personen mit Begünstigtenstellung nach § 30 PSG.
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