Zuwendung
Leistung der Privatstiftung an Begünstigte gemäß dem Stiftungszweck. Unterliegt der Kapitalertragsteuer (KESt).
Zuwendungen können laufend oder einmalig sein und auch aus Sach- oder Nutzungsvorteilen bestehen. Der Vorstand entscheidet gemäß Stiftungserklärung und pflichtgemäßem Ermessen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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