Privatstiftung
Auflösung

Privatstiftung auflösen: Ablauf von Auflösungsgrund bis Löschung

Wie eine österreichische Privatstiftung aufgelöst, abgewickelt und nach Gläubigerschutz und Vermögensübertragung im Firmenbuch gelöscht wird.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

18. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung endet nicht mit einem einzigen Beschluss. Zuerst muss ein gesetzlicher oder in der Stiftungserklärung vorgesehener Auflösungsgrund vorliegen. Danach folgen Firmenbucheintragung, Abwicklung, Gläubigerschutz, Übertragung des verbleibenden Vermögens und schließlich die Löschung.

Für Stifter, Begünstigte und den Stiftungsvorstand ist vor allem die Reihenfolge entscheidend. Wer Auflösung, Liquidation und Vermögensverteilung vermischt, riskiert einen unwirksamen Beschluss, persönliche Haftung oder eine Verteilung, obwohl Gläubiger noch zu schützen sind.

Auflösung, Abwicklung und Löschung richtig unterscheiden

Die Auflösung beendet die Privatstiftung nicht sofort als Rechtsträger. Sie verändert zunächst ihren Zweck: Statt das Stiftungsvermögen dauerhaft für den bisherigen Stiftungszweck einzusetzen, muss der Vorstand die Stiftung geordnet abwickeln. Laufende Rechtsverhältnisse sind zu erfassen, Verbindlichkeiten zu erfüllen oder zu sichern und das verbleibende Vermögen ist nach den gesetzlichen und urkundlichen Regeln zu übertragen.

Erst nach abgeschlossener Abwicklung, gelegter Schlussrechnung und Eintragung des Abwicklungsschlusses wird die Privatstiftung im Firmenbuch gelöscht. Diese Trennung ist praktisch wichtig. Zwischen Auflösungsbeschluss und Löschung können umfangreiche Vertragsbeendigungen, Verkäufe, Übertragungen, Steuererklärungen und Abstimmungen mit Gläubigern liegen.

Der Themenbereich Auflösung und Liquidation ordnet die Grundbegriffe ein. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den konkreten Ablauf und die Entscheidungen, die Vorstand, Stifter und Letztbegünstigte vor der Löschung vorbereiten müssen.

Auflösungswege

Nicht jeder Auflösungsgrund folgt demselben Verfahren

§ 35 PSG unterscheidet Gründe, die unmittelbar eintreten, von Gründen, bei denen der Vorstand einen einstimmigen Beschluss fassen muss.

Erste Einordnung nach § 35 PSG. Zusätzlich sind Stiftungserklärung, Firmenbuchstand und konkrete Organbeschlüsse zu prüfen.
Ausgangslage Nächster rechtlicher Schritt Besonderer Prüfpunkt
Widerruf Ein natürlicher Stifter übt ein wirksam vorbehaltenes Widerrufsrecht aus Der Vorstand muss einstimmig die Auflösung beschließen Vorbehalt, Form und Zugang des Widerrufs
Stiftungszweck Der Zweck ist erreicht oder auf längere Sicht nicht mehr erreichbar Der Vorstand muss den Auflösungsgrund prüfen und einstimmig beschließen Gesamtbetrachtung und belastbare Prognose
Dauer und Urkunde Die vorgesehene Dauer endet oder ein urkundlicher Auflösungsgrund tritt ein Beschluss und Firmenbuchanmeldung richten sich nach § 35 PSG und der Stiftungserklärung Exakter Wortlaut und Eintritt des Ereignisses
Insolvenz Insolvenzverfahren wird eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet Die Auflösung folgt aus dem gesetzlichen Insolvenztatbestand Abgrenzung von Insolvenzverfahren und stiftungsrechtlicher Abwicklung
Gericht Ein verpflichtender Vorstandsbeschluss bleibt aus oder ein weiterer gerichtlicher Grund liegt vor Antragsberechtigte können die gerichtliche Auflösung betreiben Antragsrecht, Tatsachengrundlage und Firmenbuchvollzug

Welche Auflösungsgründe § 35 PSG tatsächlich vorsieht

§ 35 Abs. 1 PSG nennt fünf Grundkonstellationen: Ablauf der in der Stiftungserklärung vorgesehenen Dauer, Eröffnung des Konkursverfahrens, rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands und gerichtliche Auflösung. Ein einstimmiger Vorstandsbeschluss ist aber nicht frei verfügbar. Er braucht einen Auflösungsgrund.

Der Vorstand muss nach § 35 Abs. 2 PSG einstimmig beschließen, sobald ihm ein zulässiger Widerruf zugeht, der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, ein anwendbarer gesetzlicher Hundertjahresfall eintritt oder ein in der Stiftungserklärung festgelegter Grund vorliegt. Die Zustimmung des Stifters ist dabei kein allgemeines zusätzliches Erfordernis. Entscheidend ist, welcher gesetzliche oder urkundliche Tatbestand erfüllt ist.

Beim Widerruf beginnt die Prüfung mit § 34 PSG. Nur ein Stifter, der eine natürliche Person ist, kann sich das Widerrufsrecht vorbehalten. Ohne wirksamen Vorbehalt besteht kein Widerrufsrecht. Bei mehreren Stiftern sind der konkrete Urkundentext, gemeinsame Ausübungsregeln und der Umfang des Vorbehalts vollständig zu lesen. Der Schwerpunkt Stifterrechte, Änderung und Widerruf erklärt diese Vorfragen näher.

Für die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks verlangt der OGH eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und gegebenenfalls eine Prognose. Der Zweck ist nicht schon deshalb unerreichbar, weil seine Erfüllung vorübergehend schwierig, wirtschaftlich unattraktiv oder konfliktbelastet ist. Maßgeblich ist, ob nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände zu erwarten sind, die seine Erreichbarkeit wiederherstellen.

Wichtig: Ein einstimmiger Vorstandsbeschluss ersetzt den Auflösungsgrund nicht. Der Beschluss muss erkennen lassen, welcher Tatbestand erfüllt ist und auf welchen Unterlagen diese Beurteilung beruht.

Wie Beschluss, Firmenbuch und gerichtliche Kontrolle zusammenspielen

Vor der Beschlussfassung sollte der Stiftungsvorstand die aktuelle Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde, sämtliche Änderungen, den Firmenbuchstand und die Tatsachen zum behaupteten Auflösungsgrund in einer geschlossenen Akte zusammenführen. Bei einem Widerruf gehören der wirksame Vorbehalt, die formgültige Erklärung und ihr Zugang dazu. Bei Zweckverwirklichung oder Zweckunerreichbarkeit braucht es Beschlüsse, wirtschaftliche Daten und eine nachvollziehbare Prognose.

Da der Auflösungsbeschluss zu einer Firmenbucheintragung führt, ist die notarielle Beurkundung des Organbeschlusses nach § 39 Abs. 2 PSG zu berücksichtigen. In den Fällen des Ablaufs der vorgesehenen Dauer und des einstimmigen Vorstandsbeschlusses meldet der Stiftungsvorstand die Auflösung zum Firmenbuch an. Nach § 35 Abs. 5 PSG wird die Auflösung in diesen Fällen mit der Eintragung wirksam.

Bleibt ein nach § 35 Abs. 2 PSG gebotener Beschluss aus, können die in § 35 Abs. 3 PSG genannten Personen das Gericht anrufen. Dazu zählen jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, Begünstigte und Letztbegünstigte, Stifter sowie eine in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person. Das Verfahren wird vor dem zuständigen Gericht im Außerstreitverfahren geführt.

Auch ein voreiliger Auflösungsbeschluss ist kontrollierbar. Liegt der behauptete Grund nicht vor, kann eine antragsberechtigte Person nach § 35 Abs. 4 PSG die Aufhebung beantragen. Der OGH hat klargestellt, dass ein solcher Antrag nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Auflösung bereits eingetragen wurde. Diese Kontrolle schützt die fortbestehende Zweckbindung vor einem Beschluss ohne gesetzliche Grundlage.

Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Beschlussgrundlage, Interessenkonflikte und Dokumentation vertieft der Themenbereich Stiftungsvorstand und Haftung. Gerade bei einer Auflösung mit erheblichen Vermögenswerten muss der Vorstand zwischen Stiftungsinteresse und den Erwartungen einzelner Stifter oder Begünstigter unterscheiden.

Ablauf

Vom Auflösungsgrund bis zur Löschung im Firmenbuch

Die Schritte greifen ineinander. Vermögensverteilung und Löschung dürfen nicht vorgezogen werden.

  1. 01
    Schritt 1

    Auflösungsgrund feststellen

    Gesetz, Stiftungserklärung und tatsächliche Entwicklung vollständig abgleichen.

    Der Vorstand ordnet den Sachverhalt einem konkreten Tatbestand des § 35 PSG zu und dokumentiert die tragenden Unterlagen.

  2. 02
    Schritt 2

    Beschluss und Form vorbereiten

    Einstimmigkeit, Notariatsbeurkundung und mögliche gerichtliche Zuständigkeit klären.

    Ein sauberer Beschluss nennt den Auflösungsgrund, die Tatsachengrundlage und den Auftrag zur weiteren Abwicklung.

  3. 03
    Schritt 3

    Auflösung eintragen lassen

    Anmeldung und erforderliche Unterlagen beim Firmenbuchgericht einreichen.

    Bei den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 Z 1 und Z 4 PSG wird die Auflösung erst mit der Firmenbucheintragung wirksam.

  4. 04
    Schritt 4

    Gläubiger und Verträge abwickeln

    Gläubigeraufruf veröffentlichen, Forderungen erfassen und laufende Verpflichtungen ordnen.

    Bekannte, streitige und noch nicht fällige Verbindlichkeiten brauchen jeweils eine passende Erfüllungs-, Hinterlegungs- oder Sicherungslösung.

  5. 05
    Schritt 5

    Restvermögen übertragen

    Letztbegünstigung, Gläubigerschutz, Sperrjahr und Übertragungsform zusammen prüfen.

    Erst nach vollständigem Gläubigerschutz darf das verbleibende Vermögen nach Gesetz und Stiftungserklärung verteilt werden.

  6. 06
    Schritt 6

    Schlussrechnung und Löschung

    Abwicklung abschließen, Schlussrechnung legen und Löschung anmelden.

    Nach der Eintragung des Abwicklungsschlusses wird die Privatstiftung gelöscht und die Aufbewahrung der Unterlagen organisiert.

Was in der Abwicklung mit Gläubigern und Verträgen geschieht

Nach § 36 Abs. 1 PSG fordert der Stiftungsvorstand die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung öffentlich auf, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung anzumelden. Parallel dazu genügt es nicht, nur die eingehenden Meldungen abzuwarten. Der Vorstand muss Buchhaltung, Verträge, Gerichtsverfahren, Garantien, Sicherheiten, Steuern und sonstige mögliche Verpflichtungen aktiv inventarisieren.

Laufende Verträge enden nicht automatisch durch die Auflösung. Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Finanzierungen, Beteiligungsvereinbarungen und Versicherungen müssen nach ihrem jeweiligen Inhalt erfüllt, beendet, übertragen oder einvernehmlich angepasst werden. Bei langfristigen Verpflichtungen ist zu entscheiden, ob eine vorzeitige Beendigung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob eine gesicherte Restabwicklung benötigt wird.

§ 36 Abs. 2 PSG verweist für den Gläubigerschutz auf § 213 AktG. Das verbleibende Vermögen darf deshalb nicht sofort an Letztbegünstigte übertragen werden. Zu beachten ist insbesondere das gesetzliche Sperrjahr. Bekannte Gläubiger, die sich nicht melden, können eine Hinterlegung erforderlich machen. Für noch nicht erfüllbare oder streitige Verbindlichkeiten ist vor einer Verteilung Sicherheit zu leisten.

Die Vermögensübersicht sollte nicht nur Konten und Wertpapiere enthalten. Bei Beteiligungen, Liegenschaften, Darlehensforderungen, Kunst oder sonstigen Sachwerten sind Eigentum, Belastungen, Bewertungsgrundlagen und Übertragbarkeit zu klären. Die Auflösung zwingt nicht in jedem Fall zum Verkauf jedes Vermögenswerts. Ob eine Verwertung oder eine Übertragung in anderer Form sinnvoll und zulässig ist, hängt von Stiftungserklärung, Gläubigerschutz, Bewertung und steuerlicher Behandlung ab.

Wer das Restvermögen erhält und wann verteilt werden darf

Nach Befriedigung oder Sicherung der Gläubiger ist das verbleibende Vermögen dem Letztbegünstigten zu übertragen. Wer Letztbegünstigter ist, ergibt sich vorrangig aus der Stiftungserklärung. Die Regelung sollte früh gelesen werden, weil sie Bedingungen, Ersatzpersonen, Quoten oder besondere Übertragungsanordnungen enthalten kann.

Für die Auflösung nach Widerruf enthält § 36 Abs. 4 PSG eine Auffangregel: Sieht die Stiftungserklärung nichts anderes vor, ist der Stifter Letztbegünstigter. Bei mehreren Letztbegünstigten gilt nach § 36 Abs. 5 PSG grundsätzlich eine Teilung zu gleichen Teilen, sofern die Stiftungserklärung keine andere Verteilung vorsieht. Fehlt ein Letztbegünstigter, lehnt dieser die Übernahme ab und enthält die Stiftungserklärung keine andere Regelung, fällt das Restvermögen nach § 36 Abs. 3 PSG an die Republik Österreich.

Vor einer Übertragung müssen Vermögenswerte, Lasten, Anschaffungskosten und mögliche Steuerfolgen objektbezogen erfasst werden. Bei Liegenschaften kommen zusätzlich Grundbuchvollzug, bestehende Bestandverhältnisse, Finanzierungssicherheiten und Transaktionskosten hinzu. Bei Unternehmensbeteiligungen sind Gesellschaftsverträge, Zustimmungserfordernisse und die wirtschaftliche Lage der Beteiligung zu prüfen.

Ist die Abwicklung beendet, legt der Stiftungsvorstand die Schlussrechnung und meldet den Schluss der Abwicklung zum Firmenbuch an. Nach § 37 PSG wird der Abwicklungsschluss eingetragen und die Stiftung gelöscht. Bücher und Schriften sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort sieben Jahre aufzubewahren. Taucht später weiterer Abwicklungsbedarf auf, kann das Gericht den bisherigen Vorstand oder einen Abwickler für die notwendigen Maßnahmen bestellen.

Welche Unterlagen und Entscheidungen früh vorbereitet werden sollten

Eine tragfähige Auflösungsakte beginnt mit allen Fassungen von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, dem aktuellen Firmenbuchauszug, Organbestellungen, Begünstigten- und Letztbegünstigtenregelungen sowie dem Nachweis des konkreten Auflösungsgrundes. Hinzu kommen Jahresabschlüsse, aktuelle Buchhaltung, Vermögenslisten, Verträge, Sicherheiten, offene Verfahren und eine Liste bekannter oder möglicher Gläubiger.

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, ein einstimmiger Vorstand könne eine nicht mehr gewünschte Stiftung jederzeit beenden. Ein weiterer Fehler liegt in der vorschnellen Verteilung einzelner Vermögenswerte an Begünstigte. Solange die Abwicklung nicht abgeschlossen und der Gläubigerschutz nicht erfüllt ist, muss das Vermögen der Stiftung für ihre Verpflichtungen verfügbar bleiben.

Konflikte entstehen oft nicht über den abstrakten Auflösungsgrund, sondern über Bewertung, Auswahl der zu verkaufenden Vermögenswerte, Sachübertragungen, Quoten oder die Person des Letztbegünstigten. Diese Fragen sollten vor dem Beschluss sichtbar gemacht werden. Beschlussakte und Abwicklungsplan müssen dennoch getrennt bleiben: Der Auflösungsgrund legitimiert den Beginn, der Abwicklungsplan steuert die ordnungsgemäße Durchführung.

Auch Rechnungslegung und Steuern gehören von Anfang an in den Zeitplan. Ausschüttungen, Sachübertragungen und Veräußerungen können je nach Vermögensart unterschiedliche Folgen auslösen. Eine koordinierte rechtliche, steuerliche und bilanzielle Prüfung verhindert, dass eine zivilrechtlich mögliche Übertragung später aus wirtschaftlichen Gründen neu aufgebaut werden muss.

Wie vorbehaltene Rechte bereits bei der Errichtung gestaltet werden können, zeigt der Beitrag Stifterrechte in der Stiftungserklärung. Bei einer bestehenden Stiftung entscheidet jedoch der tatsächlich beurkundete Text, nicht die damalige Erwartung einzelner Beteiligter.

Erste Einordnung

Welche Auflösungsakte sollte zuerst vorbereitet werden?

Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche rechtliche und wirtschaftliche Grundlage als Nächstes vervollständigt werden sollte.

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01 Frage 1

Was hat die Überlegung zur Auflösung ausgelöst?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der gesetzliche Grund kann in einer Beschlussakte aufbereitet werden.

Verbinden Sie Urkundentext, Auflösungsgrund, Tatsachennachweise, Vorstandsbeschluss und notarielle Form. Bereiten Sie parallel eine erste Vermögens- und Gläubigerübersicht vor, damit die Abwicklung nach der Eintragung beginnen kann.

02

Das behauptete Widerrufsrecht muss zuerst aus den Urkunden geklärt werden.

Prüfen Sie alle Fassungen der Stiftungserklärung, die Person des Stifters, gemeinsame Ausübungsregeln und die Form der Erklärung. Erst ein zulässiger Widerruf verpflichtet den Vorstand zum Auflösungsbeschluss.

03

Die Grundlage zur Zweckverwirklichung oder Zweckunerreichbarkeit ist noch zu schärfen.

Trennen Sie vorübergehende Schwierigkeiten von einer dauerhaften Unerreichbarkeit. Erstellen Sie eine Chronologie, erfassen Sie bisherige Maßnahmen und begründen Sie anhand konkreter Daten, ob der Zweck erreicht ist oder langfristig nicht mehr erreicht werden kann.

04

Die Abwicklung kann als eigener Arbeitsplan strukturiert werden.

Ordnen Sie Gläubigeraufruf, Vertragsbeendigungen, Vermögensbewertung, Sperrjahr, Letztbegünstigung, Steuerfolgen und Schlussrechnung in einen verbindlichen Ablauf. Verantwortlichkeiten und Entscheidungszeitpunkte sollten für jeden Vermögenswert feststehen.

05

Vor weiteren Schritten braucht es eine vollständige Bestandsaufnahme.

Führen Sie Stiftungsdokumente, Firmenbuch, Vermögen, Verträge, Verbindlichkeiten, Sicherheiten und Letztbegünstigtenregelung zusammen. Erst diese Übersicht zeigt, welche Beschlussform und welcher Abwicklungsweg tatsächlich benötigt werden.

06

Der Wunsch nach Beendigung ersetzt keinen gesetzlichen Auflösungsgrund.

Prüfen Sie zuerst Widerrufsrechte, Stiftungszweck, Dauer, urkundliche Gründe und die wirtschaftliche Lage. Ergibt sich daraus kein Tatbestand des § 35 PSG, darf der Vorstand die Stiftung nicht allein aufgrund eines gemeinsamen Beendigungswunsches auflösen.

Häufige Fragen

Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung in der Praxis

Kann der Stiftungsvorstand eine Privatstiftung jederzeit einstimmig auflösen? +
Nein. Der einstimmige Beschluss braucht einen gesetzlichen oder in der Stiftungserklärung vorgesehenen Auflösungsgrund. § 35 PSG nennt insbesondere zulässigen Widerruf, Erreichen oder dauerhafte Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks und weitere gesetzliche oder urkundliche Tatbestände.
Ist die Stiftung mit dem Auflösungsbeschluss bereits beendet? +
Nein. Auflösung, Abwicklung und Löschung sind getrennte Stufen. Die Stiftung bleibt während der Abwicklung bestehen, bis Gläubiger geschützt, das Restvermögen übertragen, die Schlussrechnung gelegt und die Löschung im Firmenbuch eingetragen ist.
Wer erhält das Vermögen nach der Auflösung? +
Nach Befriedigung oder Sicherung der Gläubiger erhält der in der Stiftungserklärung bestimmte Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen. Für Widerruf, mehrere Letztbegünstigte und das Fehlen einer wirksamen Regelung enthalten § 36 Abs. 3 bis 5 PSG ergänzende Auffangregeln.
Darf das Restvermögen sofort nach der Auflösung verteilt werden? +
Nein. § 36 Abs. 2 PSG verweist auf den Gläubigerschutz des § 213 AktG. Vor einer Verteilung sind insbesondere der Gläubigeraufruf, das gesetzliche Sperrjahr sowie Hinterlegung oder Sicherung offener Verbindlichkeiten zu beachten.
Was geschieht, wenn nach der Löschung weiteres Vermögen auftaucht? +
Stellt sich später heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, kann das Gericht nach § 37 Abs. 3 PSG den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler bestellen. Die nachträgliche Maßnahme wird damit geordnet vollzogen.
Themen
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