Gewünschten Einfluss benennen
Anpassung, Ausstieg, Personal oder Begünstigtenkreis trennen.
Nur ausdrücklich vorbehaltene Rechte bestehen: Änderung, Widerruf und Bestellungsrechte gehören in der Errichtung sauber geregelt.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Mit der Errichtung einer Privatstiftung trennt sich der Stifter vom gewidmeten Vermögen. Einfluss bleibt nicht deshalb bestehen, weil jemand die Stiftung gegründet hat. Nach der Entstehung zählen die Rechte, die das Privatstiftungsgesetz vorsieht und die Stiftungserklärung wirksam ausgestaltet.
Besonders folgenreich sind der Änderungsvorbehalt nach § 33 PSG und der Widerrufsvorbehalt nach § 34 PSG. Daneben braucht die Stiftung klare Regeln für Bestellung von Organen, Feststellung von Begünstigten und den Ausfall einer berechtigten Person. Diese Rechte erfüllen verschiedene Funktionen und dürfen nicht als ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand formuliert werden.
Der Überblick zur Errichtung und Stiftungserklärung erklärt das Zusammenspiel von Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde. Dieser Beitrag konzentriert sich darauf, welche Einflussmöglichkeiten vor der Unterzeichnung entschieden und mit einer tragfähigen Nachfolgeregel verbunden werden sollten.
§ 3 Abs. 3 PSG bestimmt, dass die Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Erben erhalten daher nicht automatisch die Änderungs-, Widerrufs- oder sonstigen persönlichen Einflussrechte des Stifters. Das gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich zur vorgesehenen Familiengeneration gehören.
Bei mehreren Stiftern werden die zustehenden oder vorbehaltenen Rechte grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Die Stiftungsurkunde kann nach § 3 Abs. 2 PSG eine andere Ausübungsordnung vorsehen. Ohne klare Regelung kann später schon Uneinigkeit zwischen zwei Stiftern die gewünschte Anpassung verhindern.
Eine Zustiftung vermittelt keine Stifterstellung. Wer einer bestehenden Privatstiftung weiteres Vermögen widmet, erhält nach § 3 Abs. 4 PSG dadurch keine Gestaltungsrechte. Soll ein weiterer Familienzweig mitwirken, muss seine Rolle über zulässige Organ-, Informations- oder Begünstigtenregeln gestaltet werden.
Die Stiftungserklärung sollte jedes Recht mit Zweck, Ausübung und Ausfallregel beschreiben.
| Recht oder Regelung | Rechtswirkung | Zentraler Gestaltungspunkt |
|---|---|---|
| Änderungsvorbehalt | Der Stifter kann die Stiftungserklärung nach Entstehung ändern. | Umfang, gemeinsame Ausübung und spätere Handlungsfähigkeit |
| Widerrufsvorbehalt | Der Widerruf löst den gesetzlichen Auflösungsweg aus. | nur für natürliche Personen und mit Folgenplanung |
| Bestellungsrechte | Personen oder Organe besetzen Funktionen nach der Urkundenordnung. | Qualifikation, Unvereinbarkeit, Dauer und Ersatz |
| Begünstigtenfeststellung | Eine berufene Stelle kann den Begünstigtenkreis konkretisieren. | Kriterien, Verfahren, Befangenheit und Dokumentation |
Die konkrete Zulässigkeit hängt vom gesamten Aufbau der Stiftung und von zwingenden Organregeln ab.
Nach Entstehung der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Der Änderungsvorbehalt ist deshalb die zentrale Brücke zwischen der ursprünglichen Planung und späteren Veränderungen in Familie, Vermögen oder Steuerumfeld.
Ein bloßer Satz, wonach Änderungen vorbehalten bleiben, beantwortet noch nicht jede praktische Frage. Bei mehreren Stiftern muss feststehen, ob nur gemeinsam, mit Mehrheit oder in getrennten Sachbereichen entschieden wird. Ebenso wichtig ist, ob der Vorbehalt die Stiftungsurkunde und die Zusatzurkunde erfasst und wie die Änderung nachgewiesen wird.
Die Änderung wird gemäß § 33 Abs. 3 PSG mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Der Vorstand meldet die Änderung der Stiftungsurkunde samt öffentlich beglaubigter Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache einer Änderung der Zusatzurkunde an. Ein interner Wunsch oder ein nicht vollzogener Entwurf verändert die geltende Urkundenlage nicht.
Fehlt der Vorbehalt oder ist seine Ausübung nicht möglich, darf der Vorstand nicht an die Stelle des Stifters treten und dessen neue Vorstellungen umsetzen. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt dem Vorstand Änderungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse nur unter Wahrung des Stiftungszwecks und mit gerichtlicher Genehmigung. Das ist ein eigener, engerer Mechanismus.
Der Stifter kann die Privatstiftung nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. § 34 PSG schließt einen solchen Vorbehalt für einen Stifter aus, der eine juristische Person ist. Bei natürlichen Personen ist das Recht möglich, aber nicht in jeder Stiftung sinnvoll.
Das Widerrufsrecht ist kein Recht, einzelne Vermögenswerte jederzeit zurückzunehmen. Der Widerruf ist vielmehr ein gesetzlicher Auflösungsgrund. Danach folgen die Aufgaben des Vorstands, die Abwicklung und die Vermögensverteilung nach der geltenden Stiftungserklärung.
Vor der Aufnahme des Vorbehalts sollten Stifter die Folgen für Letztbegünstigte, Gläubiger, laufende Verträge, Unternehmen und Liegenschaften durchspielen. Eine Stiftung zur langfristigen Sicherung eines Familienunternehmens verfolgt oft ein anderes Stabilitätsziel als eine Stiftung, die dem Stifter bewusst eine persönliche Ausstiegsmöglichkeit erhalten soll.
Der Vorbehalt darf nicht mit einer stillen Rückübertragungszusage verwechselt werden. Wer wirtschaftliche Folgen nicht mit der Auflösungsordnung abstimmt, schafft zwar ein formelles Recht, aber keinen geordneten Weg zu dessen Ausübung.
Der erste Stiftungsvorstand wird nach § 15 Abs. 4 PSG vom Stifter oder Stiftungskurator bestellt. Für spätere Bestellungen muss die Stiftungserklärung eine funktionsfähige Ordnung schaffen. Sie kann etwa ein weiteres Organ, eine bestimmte Stelle oder ein abgestuftes Verfahren vorsehen.
Ein persönliches Bestellungsrecht des Stifters löst das Startproblem, aber nicht automatisch die nächste Generation. Die Urkunde sollte festlegen, wer bei Tod, dauernder Handlungsunfähigkeit, Rücktritt oder Interessenkollision übernimmt. Sonst kann aus einem starken Einflussrecht eine Vakanz entstehen, die eine gerichtliche Ergänzung erforderlich macht.
Auch Begünstigte können in der Stiftungserklärung unmittelbar bezeichnet oder durch eine dazu berufene Stelle festgestellt werden. § 5 PSG ordnet sonst die Feststellung durch den Stiftungsvorstand an. Wer Kriterien und Verfahren nicht sauber trennt, verlagert familiäre Verteilungsfragen in das Leitungsorgan.
Bestellungs- und Feststellungsrechte rechtfertigen keine laufenden Einzelweisungen an den Stiftungsvorstand. Der Vorstand verwaltet und vertritt die Stiftung eigenverantwortlich, sorgt für den Stiftungszweck und bleibt an Gesetz und Stiftungserklärung gebunden. Der Themenbereich Stiftungsvorstand und Haftung vertieft diese Grenze.
Jedes Recht wird auf Zweck, Ausübung und den späteren Ausfall geprüft.
Anpassung, Ausstieg, Personal oder Begünstigtenkreis trennen.
Einzelstifter, mehrere Stifter oder berufene Stelle festlegen.
Prüfgrundlage: § 3 Abs. 2 PSG
Urkunde, Zusatzurkunde und einzelne Sachbereiche abgrenzen.
Keine laufende Fremdsteuerung des Stiftungsvorstands schaffen.
Tod, Uneinigkeit, Handlungsunfähigkeit und Vakanz durchspielen.
Prüfgrundlage: § 3 Abs. 3 PSG
Beschluss, Beglaubigung, Anmeldung und Wirksamkeit ordnen.
Prüfgrundlage: § 33 Abs. 3 PSG
Kein Plan für mehrere Stifter: Alle sollen Einfluss behalten, aber die Urkunde löst weder Uneinigkeit noch den Ausfall einer Person.
Änderungsvorbehalt ohne Vollzug: Die Urkunde nennt das Recht, aber nicht Entscheidungsweg, Reichweite und Dokumentation.
Widerruf ohne Auflösungsordnung: Das persönliche Ausstiegsrecht wird aufgenommen, ohne Letztbegünstigte und Vermögensabwicklung abzustimmen.
Bestellung ohne Nachfolge: Der Stifter kann den Vorstand besetzen, doch nach seinem Wegfall fehlt ein funktionierender Ersatzmechanismus.
Vermischte Rollen: Ein persönliches Gestaltungsrecht wird wie ein Weisungsrecht gegenüber Vorstand oder Beirat behandelt. Dadurch geraten Urkundentext und gesetzliche Organverantwortung in Konflikt.
Die Fragen ordnen Änderung, Widerruf und organisatorische Nachfolge.
Möchten Sie eine bestehende Stifterklausel prüfen?
Prüfen Sie Reichweite, Form und Zusammenspiel von Urkunde und Zusatzurkunde. Danach lässt sich feststellen, welche Anpassungen das bestehende Recht trägt.
Vergleichen Sie § 3 Abs. 2 PSG mit der konkreten Mehrstifterklausel und ordnen Sie Mehrheit, Sachbereiche und Ausfall.
Klären Sie zunächst, ob ein wirksamer Vorbehalt besteht und wie Letztbegünstigung, Verträge und Vermögen im Auflösungsweg behandelt werden.
Prüfen Sie Bestellung, Kriterien, Befangenheit und Ersatzmechanismus gemeinsam. Die Regel muss auch ohne persönliche Mitwirkung des Stifters funktionieren.
Urkunde, Zusatzurkunde und Gestaltungsentscheidungen im Überblick.
Warum vorbehaltene Rechte die Eigenverantwortung des Vorstands nicht ersetzen.
Die kompakte Einordnung zu § 33 PSG.
Voraussetzungen und Wirkung des Vorbehalts nach § 34 PSG.
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