Privatstiftung
Stifterrechte

Stifterrechte: welche Rechte in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorbehalten sein sollten

Nur ausdrücklich vorbehaltene Rechte bestehen: Änderung, Widerruf und Bestellungsrechte gehören in der Errichtung sauber geregelt.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Team im Stiftungsrecht

BRANDAUER Rechtsanwälte

Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit

Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

12. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Mit der Errichtung einer Privatstiftung trennt sich der Stifter vom gewidmeten Vermögen. Einfluss bleibt nicht deshalb bestehen, weil jemand die Stiftung gegründet hat. Nach der Entstehung zählen die Rechte, die das Privatstiftungsgesetz vorsieht und die Stiftungserklärung wirksam ausgestaltet.

Besonders folgenreich sind der Änderungsvorbehalt nach § 33 PSG und der Widerrufsvorbehalt nach § 34 PSG. Daneben braucht die Stiftung klare Regeln für Bestellung von Organen, Feststellung von Begünstigten und den Ausfall einer berechtigten Person. Diese Rechte erfüllen verschiedene Funktionen und dürfen nicht als ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand formuliert werden.

Der Überblick zur Errichtung und Stiftungserklärung erklärt das Zusammenspiel von Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde. Dieser Beitrag konzentriert sich darauf, welche Einflussmöglichkeiten vor der Unterzeichnung entschieden und mit einer tragfähigen Nachfolgeregel verbunden werden sollten.

Gestaltungsrechte bleiben beim Stifter und enden mit ihm

§ 3 Abs. 3 PSG bestimmt, dass die Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Erben erhalten daher nicht automatisch die Änderungs-, Widerrufs- oder sonstigen persönlichen Einflussrechte des Stifters. Das gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich zur vorgesehenen Familiengeneration gehören.

Bei mehreren Stiftern werden die zustehenden oder vorbehaltenen Rechte grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Die Stiftungsurkunde kann nach § 3 Abs. 2 PSG eine andere Ausübungsordnung vorsehen. Ohne klare Regelung kann später schon Uneinigkeit zwischen zwei Stiftern die gewünschte Anpassung verhindern.

Eine Zustiftung vermittelt keine Stifterstellung. Wer einer bestehenden Privatstiftung weiteres Vermögen widmet, erhält nach § 3 Abs. 4 PSG dadurch keine Gestaltungsrechte. Soll ein weiterer Familienzweig mitwirken, muss seine Rolle über zulässige Organ-, Informations- oder Begünstigtenregeln gestaltet werden.

Vier verschiedene Funktionen

Nicht jedes Einflussrecht wirkt gleich oder gleich lange.

Die Stiftungserklärung sollte jedes Recht mit Zweck, Ausübung und Ausfallregel beschreiben.

Typische Gestaltungsentscheidungen bei der Errichtung
Recht oder Regelung Rechtswirkung Zentraler Gestaltungspunkt
Änderungsvorbehalt Der Stifter kann die Stiftungserklärung nach Entstehung ändern. Umfang, gemeinsame Ausübung und spätere Handlungsfähigkeit
Widerrufsvorbehalt Der Widerruf löst den gesetzlichen Auflösungsweg aus. nur für natürliche Personen und mit Folgenplanung
Bestellungsrechte Personen oder Organe besetzen Funktionen nach der Urkundenordnung. Qualifikation, Unvereinbarkeit, Dauer und Ersatz
Begünstigtenfeststellung Eine berufene Stelle kann den Begünstigtenkreis konkretisieren. Kriterien, Verfahren, Befangenheit und Dokumentation

Die konkrete Zulässigkeit hängt vom gesamten Aufbau der Stiftung und von zwingenden Organregeln ab.

Der Änderungsvorbehalt nach § 33 PSG braucht eine Reichweite

Nach Entstehung der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Der Änderungsvorbehalt ist deshalb die zentrale Brücke zwischen der ursprünglichen Planung und späteren Veränderungen in Familie, Vermögen oder Steuerumfeld.

Ein bloßer Satz, wonach Änderungen vorbehalten bleiben, beantwortet noch nicht jede praktische Frage. Bei mehreren Stiftern muss feststehen, ob nur gemeinsam, mit Mehrheit oder in getrennten Sachbereichen entschieden wird. Ebenso wichtig ist, ob der Vorbehalt die Stiftungsurkunde und die Zusatzurkunde erfasst und wie die Änderung nachgewiesen wird.

Die Änderung wird gemäß § 33 Abs. 3 PSG mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Der Vorstand meldet die Änderung der Stiftungsurkunde samt öffentlich beglaubigter Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache einer Änderung der Zusatzurkunde an. Ein interner Wunsch oder ein nicht vollzogener Entwurf verändert die geltende Urkundenlage nicht.

Fehlt der Vorbehalt oder ist seine Ausübung nicht möglich, darf der Vorstand nicht an die Stelle des Stifters treten und dessen neue Vorstellungen umsetzen. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt dem Vorstand Änderungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse nur unter Wahrung des Stiftungszwecks und mit gerichtlicher Genehmigung. Das ist ein eigener, engerer Mechanismus.

Änderung und Widerruf sind nicht dasselbe. Eine Änderung entwickelt die Urkundenordnung weiter. Ein Widerruf setzt die Auflösung der Privatstiftung in Gang. Beide Rechte brauchen eine eigene ausdrückliche Grundlage.

Der Widerrufsvorbehalt nach § 34 PSG ist keine Standardklausel

Der Stifter kann die Privatstiftung nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. § 34 PSG schließt einen solchen Vorbehalt für einen Stifter aus, der eine juristische Person ist. Bei natürlichen Personen ist das Recht möglich, aber nicht in jeder Stiftung sinnvoll.

Das Widerrufsrecht ist kein Recht, einzelne Vermögenswerte jederzeit zurückzunehmen. Der Widerruf ist vielmehr ein gesetzlicher Auflösungsgrund. Danach folgen die Aufgaben des Vorstands, die Abwicklung und die Vermögensverteilung nach der geltenden Stiftungserklärung.

Vor der Aufnahme des Vorbehalts sollten Stifter die Folgen für Letztbegünstigte, Gläubiger, laufende Verträge, Unternehmen und Liegenschaften durchspielen. Eine Stiftung zur langfristigen Sicherung eines Familienunternehmens verfolgt oft ein anderes Stabilitätsziel als eine Stiftung, die dem Stifter bewusst eine persönliche Ausstiegsmöglichkeit erhalten soll.

Der Vorbehalt darf nicht mit einer stillen Rückübertragungszusage verwechselt werden. Wer wirtschaftliche Folgen nicht mit der Auflösungsordnung abstimmt, schafft zwar ein formelles Recht, aber keinen geordneten Weg zu dessen Ausübung.

Bestellung und Begünstigtenfeststellung brauchen einen Ersatzmechanismus

Der erste Stiftungsvorstand wird nach § 15 Abs. 4 PSG vom Stifter oder Stiftungskurator bestellt. Für spätere Bestellungen muss die Stiftungserklärung eine funktionsfähige Ordnung schaffen. Sie kann etwa ein weiteres Organ, eine bestimmte Stelle oder ein abgestuftes Verfahren vorsehen.

Ein persönliches Bestellungsrecht des Stifters löst das Startproblem, aber nicht automatisch die nächste Generation. Die Urkunde sollte festlegen, wer bei Tod, dauernder Handlungsunfähigkeit, Rücktritt oder Interessenkollision übernimmt. Sonst kann aus einem starken Einflussrecht eine Vakanz entstehen, die eine gerichtliche Ergänzung erforderlich macht.

Auch Begünstigte können in der Stiftungserklärung unmittelbar bezeichnet oder durch eine dazu berufene Stelle festgestellt werden. § 5 PSG ordnet sonst die Feststellung durch den Stiftungsvorstand an. Wer Kriterien und Verfahren nicht sauber trennt, verlagert familiäre Verteilungsfragen in das Leitungsorgan.

Bestellungs- und Feststellungsrechte rechtfertigen keine laufenden Einzelweisungen an den Stiftungsvorstand. Der Vorstand verwaltet und vertritt die Stiftung eigenverantwortlich, sorgt für den Stiftungszweck und bleibt an Gesetz und Stiftungserklärung gebunden. Der Themenbereich Stiftungsvorstand und Haftung vertieft diese Grenze.

Vor der Unterzeichnung

Eine belastbare Rechteordnung entsteht in sechs Schritten.

Jedes Recht wird auf Zweck, Ausübung und den späteren Ausfall geprüft.

  1. 01
    Ziel

    Gewünschten Einfluss benennen

    Anpassung, Ausstieg, Personal oder Begünstigtenkreis trennen.

    Ein allgemeiner Wunsch nach Kontrolle ist keine brauchbare Klausel.
  2. 02
    Träger

    Berechtigte Person bestimmen

    Einzelstifter, mehrere Stifter oder berufene Stelle festlegen.

    Bei mehreren Stiftern muss die Ausübungsordnung eindeutig sein.

    Prüfgrundlage: § 3 Abs. 2 PSG

  3. 03
    Umfang

    Reichweite präzise formulieren

    Urkunde, Zusatzurkunde und einzelne Sachbereiche abgrenzen.

    Recht und Verfahren gehören in dieselbe Gestaltungslogik.
  4. 04
    Grenzen

    Organverantwortung schützen

    Keine laufende Fremdsteuerung des Stiftungsvorstands schaffen.

    Personalrechte und Begünstigtenregeln dürfen die Leitung nicht ersetzen.
  5. 05
    Ausfall

    Ende und Ersatz regeln

    Tod, Uneinigkeit, Handlungsunfähigkeit und Vakanz durchspielen.

    Persönliche Gestaltungsrechte gehen nicht auf Rechtsnachfolger über.

    Prüfgrundlage: § 3 Abs. 3 PSG

  6. 06
    Vollzug

    Form und Firmenbuch mitplanen

    Beschluss, Beglaubigung, Anmeldung und Wirksamkeit ordnen.

    Eine Änderung wirkt erst nach den gesetzlich vorgesehenen Schritten.

    Prüfgrundlage: § 33 Abs. 3 PSG

Typische Fehler entstehen nicht beim Recht, sondern beim Übergang

Kein Plan für mehrere Stifter: Alle sollen Einfluss behalten, aber die Urkunde löst weder Uneinigkeit noch den Ausfall einer Person.

Änderungsvorbehalt ohne Vollzug: Die Urkunde nennt das Recht, aber nicht Entscheidungsweg, Reichweite und Dokumentation.

Widerruf ohne Auflösungsordnung: Das persönliche Ausstiegsrecht wird aufgenommen, ohne Letztbegünstigte und Vermögensabwicklung abzustimmen.

Bestellung ohne Nachfolge: Der Stifter kann den Vorstand besetzen, doch nach seinem Wegfall fehlt ein funktionierender Ersatzmechanismus.

Vermischte Rollen: Ein persönliches Gestaltungsrecht wird wie ein Weisungsrecht gegenüber Vorstand oder Beirat behandelt. Dadurch geraten Urkundentext und gesetzliche Organverantwortung in Konflikt.

Erste Orientierung

Welche Stifterregel braucht zuerst eine genaue Prüfung?

Die Fragen ordnen Änderung, Widerruf und organisatorische Nachfolge.

Möchten Sie eine bestehende Stifterklausel prüfen?

01 Frage 1

Welchen Einfluss möchten Sie erhalten oder überprüfen?

Ihr Ergebnis

Vorläufige Einordnung

01

Der Änderungsvorbehalt ist der zentrale Prüfpunkt.

Prüfen Sie Reichweite, Form und Zusammenspiel von Urkunde und Zusatzurkunde. Danach lässt sich feststellen, welche Anpassungen das bestehende Recht trägt.

02

Die gemeinsame Ausübung kann zur Blockade werden.

Vergleichen Sie § 3 Abs. 2 PSG mit der konkreten Mehrstifterklausel und ordnen Sie Mehrheit, Sachbereiche und Ausfall.

03

Widerruf und Auflösungsfolgen müssen zusammen geprüft werden.

Klären Sie zunächst, ob ein wirksamer Vorbehalt besteht und wie Letztbegünstigung, Verträge und Vermögen im Auflösungsweg behandelt werden.

04

Organ- oder Begünstigtenrechte brauchen eine dauerhafte Ordnung.

Prüfen Sie Bestellung, Kriterien, Befangenheit und Ersatzmechanismus gemeinsam. Die Regel muss auch ohne persönliche Mitwirkung des Stifters funktionieren.

Häufige Fragen

Stifterrechte nach der Errichtung der Privatstiftung

Kann der Stifter die Stiftungserklärung später immer ändern? +
Nein. Nach Entstehung der Privatstiftung kann der Stifter nur ändern, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat. § 33 PSG regelt zusätzlich Form, Anmeldung und den engeren gerichtlichen Anpassungsweg des Vorstands.
Geht der Änderungsvorbehalt auf die Erben über? +
Nein. Gestaltungsrechte des Stifters gehen nach § 3 Abs. 3 PSG nicht auf Rechtsnachfolger über. Die Stiftung braucht deshalb eine Ordnung, die nach dem Wegfall des Stifters weiter funktioniert.
Können mehrere Stifter ihre Rechte einzeln ausüben? +
Grundsätzlich üben mehrere Stifter zustehende oder vorbehaltene Rechte gemeinsam aus. Die Stiftungsurkunde kann nach § 3 Abs. 2 PSG eine andere Regelung treffen.
Kann sich eine Gesellschaft den Widerruf vorbehalten? +
Nein. § 34 PSG schließt den Widerrufsvorbehalt für einen Stifter aus, der eine juristische Person ist.
Ist ein Bestellungsrecht dasselbe wie ein Weisungsrecht? +
Nein. Ein Bestellungsrecht besetzt eine Funktion nach der Urkundenordnung. Die bestellte Person bleibt an ihre gesetzlichen Organpflichten gebunden und darf nicht laufend wie eine bloße Vertreterin des Stifters gesteuert werden.
Themen
StifterrechteÄnderungsvorbehaltWiderrufStiftungserklärungStiftungsvorstandBegünstigteNachfolgePSG

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg