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Begünstigte

Prüfungsbericht der Privatstiftung: Einsicht, Geheimhaltungsinteresse und Gerichtsantrag

Wann Begünstigte den Prüfungsbericht einer Privatstiftung einsehen können, wie Geheimhaltungsinteressen einzuordnen sind und wann ein Antrag nach § 30 PSG in Betracht kommt.

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12. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Begünstigter kann nach § 30 PSG Einsicht in den Prüfungsbericht der Privatstiftung verlangen. Entscheidend sind der nachgewiesene Begünstigtenstatus, ein klar bezeichnetes Dokument und eine nachvollziehbare Anfrage. Der Prüfungsbericht ist in § 30 ausdrücklich genannt. Das Auskunftsrecht eröffnet trotzdem keinen pauschalen Zugriff auf jede Information im Umfeld der Stiftung.

Für die weitere Beurteilung müssen Prüfungsbericht, Jahresabschluss, Lagebericht und Bücher auseinandergehalten werden. Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen dem gesetzlichen Einsichtsrecht nach § 30 PSG und einer Sonderprüfung nach § 31 PSG. Dieser Beitrag zeigt, wie ein Begünstigter seinen Antrag vorbereitet, Geheimhaltungsinteressen einordnet und einen möglichen Gerichtsantrag aufbaut.

Die konkrete Stiftungserklärung, die Zusatzurkunde, der eigene Status und der bisherige Schriftverkehr entscheiden über den Einzelfall. Eine sorgfältig geführte Akte hilft beiden Seiten, den tatsächlichen Streitgegenstand zu erkennen.

Warum der Prüfungsbericht ein eigener Einsichtsgegenstand ist

§ 30 Abs. 1 PSG nennt sechs Dokumentgruppen, in die ein Begünstigter Einsicht verlangen kann: Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher, Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. Daneben kann er Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks verlangen. Der Prüfungsbericht ist daher ein eigener Teil des gesetzlichen Anspruchs. Er muss in der Anfrage nicht erst über eine allgemeine Bitte um Transparenz hergeleitet werden.

Der Bericht gehört zum Abschlussprüfungszusammenhang. Nach § 21 PSG prüft der Stiftungsprüfer den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage. Die Regeln über Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk werden sinngemäß aus dem Unternehmensrecht herangezogen. Der Bericht ist den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen.

Aus dieser Einordnung folgt der praktische Zuschnitt des Begehrens. Ein Begünstigter kann einen bestimmten Prüfungsbericht nach Geschäftsjahr bezeichnen und zugleich Fragen zur Erfüllung des Stiftungszwecks stellen. Der Antrag sollte klar erkennen lassen, ob die vollständige Einsicht, eine Kopie oder die Klärung einzelner Feststellungen begehrt wird.

Drei Instrumente

Prüfungsbericht, Auskunft und Sonderprüfung trennen

Der konkrete Zweck bestimmt, welche Unterlage und welcher nächste Schritt passen.

Die Rechtsinstrumente überschneiden sich im Sachverhalt, haben aber unterschiedliche Funktionen.
Instrument Worum geht es? Erste Unterlage
Prüfungsbericht Ergebnis der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts verstehen Prüfungsbericht des bezeichneten Geschäftsjahrs
Auskunft nach § 30 PSG Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in die gesetzlich genannten Unterlagen Begünstigtennachweis und konkrete Anfrage
Sonderprüfung nach § 31 PSG Behauptete Unredlichkeiten oder grobe Gesetzes- oder Urkundenverletzungen prüfen lassen Sachverhalt, Anhaltspunkte und Organstellung

Vor der Anfrage muss der Begünstigtenstatus feststehen

Nach § 5 PSG ist Begünstigter, wer in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet ist. Fehlt eine Bezeichnung, ist Begünstigter, wer von der dazu berufenen Stelle oder sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt wurde. Die Statusfrage ist deshalb anhand der maßgeblichen Urkundenfassung und allfälliger Feststellungsbeschlüsse zu beantworten.

Eine bloße familiäre Nähe oder die Erwartung einer späteren Zuwendung ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt hängt das Einsichtsrecht nach § 30 PSG nicht davon ab, ob im fraglichen Geschäftsjahr bereits eine Zahlung erfolgt ist. Der Informationsanspruch und ein möglicher Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung gehören auf verschiedene Prüfschritte.

Dem Antrag sollte eine knappe Bezeichnung der eigenen Rechtsstellung beigefügt werden. Wenn der Status aus einer Feststellung folgt, sind die Feststellung, ihre Mitteilung und die zugrunde liegende Regelung gemeinsam zu ordnen. Bei einem offenen Statusstreit sollte dieser Punkt ausdrücklich als vorgelagerte Frage dokumentiert werden.

So wird der Antrag auf Einsicht konkret formuliert

Eine brauchbare Anfrage nennt die Privatstiftung, die eigene Stellung als Begünstigter, § 30 PSG und den gewünschten Prüfungsbericht. Hinzu gehören das Geschäftsjahr, die gewünschte Form der Einsicht und eine angemessene Möglichkeit zur Rückmeldung. Wer mehrere Jahre benötigt, sollte jedes Jahr und jeden Bericht einzeln aufführen.

Die Anfrage darf den Bericht mit dem Informationsinteresse verbinden. Beispielhaft kann sie erklären, dass Feststellungen zur Zweckverfolgung, zu einer bestimmten Vermögensbewegung oder zum Umgang mit einer Zuwendungsentscheidung nachvollzogen werden sollen. Der sachliche Zusammenhang erleichtert die Bearbeitung, ohne den gesetzlichen Dokumentenanspruch durch zusätzliche Begründungserfordernisse zu ersetzen.

Für die spätere Beurteilung zählt der Zugang der Anfrage. Zustellnachweis, E-Mail mit Versandbestätigung, Antwort, angebotene Einsicht und übermittelte Dateien gehören in eine Chronologie. Bei einer Teilantwort muss eine Restliste zeigen, welche Berichte oder Seiten noch fehlen. So bleibt der Umfang des Begehrens auch nach mehreren Schreiben überprüfbar.

Praktischer Kern: Bezeichnen Sie den Prüfungsbericht nach Geschäftsjahr und trennen Sie ihn von weiteren gewünschten Büchern oder Auskünften. Je klarer die Restliste, desto leichter lässt sich eine Antwort auf Vollständigkeit prüfen.

Wie Geheimhaltungsinteressen bei der Einsicht einzuordnen sind

§ 30 PSG nennt den Prüfungsbericht ausdrücklich als Einsichtsgegenstand. Im Einzelfall kann trotzdem die konkrete Form der Bereitstellung zu klären sein, wenn der Bericht personenbezogene Daten Dritter, Geschäftsgeheimnisse oder Angaben zu laufenden Geschäftsbeziehungen enthält. Diese Interessen beantworten nicht automatisch die Frage, ob der Bericht überhaupt zum Anspruch gehört.

Die Stiftung sollte den Bericht daher sachbezogen prüfen. In Betracht kommen eine geordnete Einsicht, die Trennung von Anlagen, eine begründete Schwärzung einzelner Angaben oder eine teilweise Bereitstellung. Eine pauschale Berufung auf Vertraulichkeit lässt offen, welche Passage aus welchem Grund zurückgehalten wird. Der Begünstigte sollte seinerseits genau bezeichnen, welche Feststellung oder welcher Zeitraum für die eigene Rechtsstellung erheblich ist.

Die Abwägung darf den gesetzlichen Anspruch nicht in eine allgemeine Verschwiegenheitsregel umdeuten. § 21 Abs. 2 PSG regelt ausdrücklich, dass den Stiftungsprüfer gegenüber anderen Stiftungsorganen und den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen keine Verschwiegenheitspflicht trifft. Der Weg des Begünstigten richtet sich daneben nach § 30 PSG. Für die konkrete Umsetzung bleiben Dokumenteninhalt, Status und Verfahrensstand maßgeblich.

Antworten und Teilantworten richtig abgleichen

Eine Antwort erledigt den Antrag erst, wenn sie den bezeichneten Prüfungsbericht tatsächlich zugänglich macht oder die offene Frage nachvollziehbar beantwortet. Ein Hinweis auf den Bestätigungsvermerk ersetzt die Einsicht in den Prüfungsbericht nicht automatisch. Ebenso ist eine Übermittlung des Jahresabschlusses keine vollständige Antwort, wenn der Prüfungsbericht ausdrücklich verlangt wurde.

Bei einer Teilantwort sollten die erhaltenen Dateien nach Geschäftsjahr, Dokumentart und Vollständigkeit erfasst werden. Fehlt der Bericht, ist zu klären, ob die Stiftung seine Übermittlung ablehnt, eine Einsicht anbietet oder das verlangte Jahr nicht zuordnet. Diese Unterscheidung ist für die weitere Kommunikation und einen möglichen Antrag an das Gericht wesentlich.

Auch die Reaktionsdauer muss anhand des tatsächlichen Umfangs beurteilt werden. § 30 Abs. 2 PSG nennt keine starre Tageszahl. Eine angemessene Frist kann von der Zahl der Jahre, der Aufbereitung der Unterlagen und der Reaktion auf Rückfragen abhängen. Eine kurze Restliste kann die offene Prüfung häufig schneller klären als ein völlig neues, erweitertes Begehren.

Vom Dokument zum Antrag

Sieben Schritte ordnen die Einsicht in den Prüfungsbericht

Die Reihenfolge hält Status, Dokument, Geheimhaltungsfrage und gerichtliche Klärung auseinander.

  1. 01
    Status

    Begünstigtenstellung belegen

    Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Feststellung zuordnen.

    § 5 PSG bildet den Ausgangspunkt für das Auskunftsrecht.

    Prüffeld: § 5 PSG

  2. 02
    Jahr

    Geschäftsjahr bestimmen

    Den verlangten Prüfungsbericht eindeutig eingrenzen.

    Mehrere Jahre werden einzeln bezeichnet und dokumentiert.

  3. 03
    Antrag

    Einsicht schriftlich verlangen

    § 30 PSG, Form der Einsicht und Rückmeldung nennen.

    Die Anfrage verbindet Status, Dokument und Informationsinteresse.

    Prüffeld: § 30 Abs. 1 PSG

  4. 04
    Aktenlage

    Zugang und Antwort sichern

    Zustellung, Dateien, Termine und Antworten chronologisch ablegen.

    Eine vollständige Chronologie macht den Verlauf überprüfbar.

  5. 05
    Grenzen

    Zurückgehaltene Teile abgrenzen

    Geheimhaltungsgrund und betroffene Passage konkretisieren.

    Bericht, Anlagen und personenbezogene Angaben werden getrennt betrachtet.

  6. 06
    Restliste

    Offene Einsicht präzisieren

    Verlangte und bereitgestellte Dokumente gegenüberstellen.

    Die Restliste verhindert, dass verschiedene Begehren vermischt werden.

  7. 07
    Gericht

    Antrag nach § 30 Abs. 2 PSG prüfen

    Angemessene Frist, offene Einsicht und Belege zusammenführen.

    Das Gericht kann die Einsicht gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen anordnen.

    Prüffeld: § 30 Abs. 2 PSG

Wann ein Gerichtsantrag nach § 30 Abs. 2 PSG passt

Kommt die Privatstiftung dem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, kann der Begünstigte nach § 30 Abs. 2 PSG beim Gericht die Anordnung der Einsicht beantragen. Das Gericht kann die Einsicht gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen durchführen lassen. Für das Verfahren gelten §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß.

Der Antrag sollte den eigenen Status, den Zugang der Anfrage, den bezeichneten Prüfungsbericht, die Antwort der Stiftung und die noch offene Einsicht darstellen. Aus der Akte muss hervorgehen, ob der Bericht vollständig fehlt, ob nur einzelne Bestandteile zurückgehalten werden oder ob eine angebotene Einsicht praktisch nicht umgesetzt wurde.

Der Gerichtsantrag ist auf die Einsicht nach § 30 PSG zu richten. Wer darüber hinaus konkrete Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung behauptet, muss prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sonderprüfung nach § 31 PSG vorliegen. Beide Wege können sachlich zusammenhängen, haben aber unterschiedliche gesetzliche Anknüpfungspunkte.

Diese Fehler erschweren die Durchsetzung der Einsicht

Der Status bleibt unbelegt: Eine Person verlangt den Prüfungsbericht, legt aber nicht dar, worauf ihre Begünstigtenstellung beruht. Die Stiftung und später das Gericht müssen dann zuerst die vorgelagerte Statusfrage klären.

Das Dokument bleibt unbestimmt: „Alle Prüfungsunterlagen“ kann verschiedene Dokumentarten und Jahre umfassen. Ein nach Geschäftsjahr bezeichneter Prüfungsbericht schafft einen klareren Ausgangspunkt.

Auskunft und Sonderprüfung werden vermengt: Die Einsicht in einen Bericht soll plötzlich sämtliche Vorgänge der Stiftung untersuchen. Dafür kann ein anderes gesetzliches Instrument mit eigenen Voraussetzungen maßgeblich sein.

Teilantworten werden nicht erfasst: Ohne Liste der erhaltenen und fehlenden Unterlagen bleibt offen, worüber noch gestritten wird.

Geheimhaltung bleibt pauschal: Eine allgemeine Vertraulichkeitsbehauptung ersetzt weder die Prüfung des konkreten Berichts noch eine nachvollziehbare Begründung für einzelne Einschränkungen.

Erste Einordnung

Ist die Akte für den Prüfungsbericht geordnet?

Die Antworten zeigen, ob zuerst der Status, die Dokumentenliste oder die gerichtliche Einsicht zu prüfen ist.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist Ihre Begünstigtenstellung durch Urkunde oder Feststellung nachvollziehbar belegt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Status muss vor der Dokumentenanfrage geklärt werden.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde, Feststellungsbeschluss und Mitteilung. Erst danach lässt sich der Anspruch nach § 30 PSG auf den Prüfungsbericht beziehen.

02

Die Anfrage braucht einen klaren Dokumenten- und Zeitraumbezug.

Bezeichnen Sie den Prüfungsbericht nach Geschäftsjahr und legen Sie gewünschte Form, Informationsinteresse und bisherigen Schriftverkehr geordnet fest.

03

Ein Gerichtsantrag nach § 30 Abs. 2 PSG kann zu prüfen sein.

Führen Sie Status, Anfrage, Zugang, Reaktionsverlauf und die noch offene Einsicht zusammen. Prüfen Sie, ob das Begehren auf den Prüfungsbericht klar begrenzt ist.

04

Die Restliste muss vor dem nächsten Schritt präzisiert werden.

Stellen Sie verlangte, erhaltene und fehlende Seiten oder Anlagen gegenüber. Prüfen Sie, ob die Stiftung eine konkrete Einschränkung begründet hat.

05

Die Einsicht ist nach dem bisherigen Verlauf ermöglicht.

Ordnen Sie den erhaltenen Bericht und halten Sie fest, welche Feststellungen für Ihre Rechtsstellung oder weitere Prüfung relevant sind.

Häufige Fragen

Prüfungsbericht und Einsicht nach § 30 PSG

Kann ein Begünstigter den Prüfungsbericht verlangen? +
Ja. § 30 Abs. 1 PSG nennt den Prüfungsbericht ausdrücklich als Unterlage, in die ein Begünstigter Einsicht verlangen kann. Status und konkreter Bericht müssen im Einzelfall nachvollziehbar sein.
Muss die Stiftung den ganzen Bericht ohne Prüfung herausgeben? +
Der Bericht ist ein gesetzlich genannter Einsichtsgegenstand. Die konkrete Form der Bereitstellung und der Umgang mit Angaben Dritter oder Geschäftsgeheimnissen müssen anhand des Inhalts und des Einzelfalls geprüft werden.
Welche Angaben sollte die Anfrage enthalten? +
Sinnvoll sind Begünstigtenstellung, § 30 PSG, Geschäftsjahr, genaue Bezeichnung des Prüfungsberichts, gewünschte Form der Einsicht und eine nachvollziehbare Chronologie des bisherigen Schriftverkehrs.
Wann kann das Gericht die Einsicht anordnen? +
Wenn die Privatstiftung dem Verlangen in angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Begünstigte nach § 30 Abs. 2 PSG einen Gerichtsantrag stellen. Das Gericht kann die Einsicht gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen durchführen lassen.
Ist die Einsicht in den Prüfungsbericht eine Sonderprüfung? +
Nein. Die Einsicht nach § 30 PSG und die Sonderprüfung nach § 31 PSG verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben verschiedene Voraussetzungen. Der konkrete Sachverhalt kann zeigen, welches Instrument passt.
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