Die maßgeblichen Unterlagen liegen geordnet vor.
Da die Unterlagen vorliegen, sollten Zuständigkeit, Frist und konkrete Maßnahme jetzt anwaltlich geprüft und abgestimmt werden.
Vom Konzept über den Notariatsakt bis zur Firmenbucheintragung: Wie eine Privatstiftung nach dem PSG entsteht und welche Fallen bei der Errichtung typischerweise lauern.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Die Errichtung einer Privatstiftung wirkt äußerlich wie eine formale Kette aus Konzept, Notariatsakt und Firmenbucheintragung. In Wirklichkeit werden in dieser Phase praktisch alle Weichen gestellt, die die Stiftung Jahrzehnte lang tragen oder aber unter Konflikten leiden lässt.
Der Beitrag ordnet die Schritte nach § 1 PSG bis § 13 PSG so, wie sie im Kanzleialltag typischerweise ablaufen: Vorüberlegung, Vermögensauswahl, Notariatsakt, Firmenbuch, Steuer und Register. Er ist ein Orientierungsrahmen, keine Einzelfallberatung.
Vor jedem Notariatstermin steht die wirtschaftliche Vorüberlegung: Wozu soll die Stiftung dienen, welches Vermögen wird gewidmet, wer soll aus dem Vermögen wann und wie viel bekommen. Der Zweck nach § 1 Abs. 2 PSG muss erlaubt, bestimmt und dauerhaft sein und in der Stiftungserklärung ausdrücklich festgehalten werden.
Bei Familienstiftungen kommt die Frage des Begünstigtenkreises früh dazu: geschlossen oder offen, aktülle Generation oder auch Enkel, Ehepartner oder nur Blutlinie. Diese Entscheidungen bestimmen später den Handlungsspielraum des Vorstands und die Konfliktanfälligkeit der Stiftung.
Wird die Stiftung mit einer Beteiligung an einem Familienunternehmen dotiert, klärt man in der Vorbereitung parallel die Gesellschafterstruktur, allfällige Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte sowie die steuerliche Behandlung mit der Steuerberatung.
Die Stiftungserklärung besteht aus der Stiftungsurkunde (öffentlicher Teil, § 9 PSG) und, falls gewünscht, aus der Stiftungszusatzurkunde (vertraulicher Teil, § 10 PSG). Beide werden als Notariatsakt errichtet; die Urkunde wird beim Firmenbuch eingereicht, die Zusatzurkunde bleibt beim Notar und beim Vorstand.
In die Urkunde gehören unter anderem Name und Sitz, Zweck, Dauer, Vermögenswidmung, Bestellung und Abberufung des ersten Vorstands sowie die Regelungen zu Änderung und Widerruf. In die Zusatzurkunde können die konkrete Begünstigtenregelung, sensible Verteilungsschlüssel und interne Governance verlagert werden.
Wer den Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt vergisst, hat später keinen zulässigen Weg mehr, die Stiftung an neue Familien- oder Wirtschaftsverhältnisse anzupassen: Nach § 33 PSG kann der Stifter nur ändern oder widerrufen, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
Das PSG verlangt in § 4 ein der Stiftung gewidmetes Mindestvermögen von 70.000 Euro. Zulässig sind Geld, Wertpapiere, Liegenschaften, Unternehmensanteile und andere bewertbare Vermögenswerte. Sacheinlagen erfordern eine ordnungsgemäße Bewertung; ansonsten drohen Streitigkeiten bei späteren Kapitalmaßnahmen oder bei einer Sonderprüfung.
Bei Liegenschaften ist die Grunderwerbsteuer zu bedenken; bei Unternehmensanteilen die Auswirkungen auf Syndikatsverträge und Mitgesellschafter. Die Widmung ist regelmäßig ein Zusammenspiel aus Zivilrecht, Steuerrecht und Konzernrecht, in dem Fehler nach der Errichtung nur mit hohem Aufwand korrigierbar sind.
Die Stiftung entsteht mit ihrer Eintragung im Firmenbuch, § 7 PSG. Erst ab diesem Zeitpunkt gehört das gewidmete Vermögen wirklich der Stiftung; vorher ist die widmende Handlung nur schuldrechtlich verbindlich.
Innerhalb von vier Wochen ab Firmenbucheintragung muss der Vorstand die wirtschaftlichen Eigentümer im Register nach dem WiEReG melden. Fehler bei dieser ersten Meldung fallen später in Anlassprüfungen des BMF auf und ziehen typischerweise Nachfragen zu Beteiligtenkreis und Kontrollverhältnissen nach sich.
Die Vermögenswidmung löst grundsätzlich Stiftungseingangssteuer nach dem StiftEG aus. Der Regelsatz beträgt 2,5 %, für bestimmte Zuwendungen ohne dem Stifter zurechenbare Verwaltungsbefugnis erhöht sich der Satz auf 25 %. Bei Grundstücken kommt die Grunderwerbsteuer nach eigenen Regeln zusätzlich hinzu.
Die laufende Besteuerung folgt eigenen Regimen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Diese Themen werden mit der Steuerberatung abgestimmt; die anwaltliche Gestaltung sorgt dafür, dass die zivilrechtliche Struktur die gewählte steuerliche Behandlung nicht verhindert.
Beantworten Sie zwei Fragen. Sie erhalten eine Einordnung, welche Kanzleileistung in Ihrer Phase typischerweise passt.
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Da die Unterlagen vorliegen, sollten Zuständigkeit, Frist und konkrete Maßnahme jetzt anwaltlich geprüft und abgestimmt werden.
Sichern Sie zuerst Stiftungserklärung, Beschlüsse, Korrespondenz und Fristnachweise. Danach lässt sich der nächste Schritt belastbar festlegen.
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Sichern Sie zuerst Stiftungserklärung, Beschlüsse, Korrespondenz und Fristnachweise. Danach lässt sich der nächste Schritt belastbar festlegen.
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