Privatstiftung
Stifterrechte

Gläubigerzugriff auf Stifterrechte: Pfändung und Anfechtung

Wann Gläubiger Stifterrechte pfänden können, wie Widerruf und Änderung wirken und wann ein späterer Verzicht anfechtbar sein kann.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

26. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Das Vermögen einer österreichischen Privatstiftung gehört der Stiftung und nicht dem Stifter. Daraus folgt aber kein absoluter Schutz vor den Gläubigern des Stifters. Hat sich der Stifter vermögenswerte Änderungs- oder Widerrufsrechte vorbehalten, können diese Rechte unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand einer Exekution sein.

Besonders heikel wird die Lage, wenn vorbehaltene Rechte nach Entstehung einer Forderung aufgegeben oder eingeschränkt werden. Dann stehen neben der Pfändung von Stifterrechten auch anfechtungsrechtliche Fragen im Raum. Entscheidend sind der genaue Urkundentext, die Stellung als Letztbegünstigter, der Exekutionstitel und die zeitliche Abfolge der Änderungen.

Stiftungsvermögen und Stifterrechte sauber trennen

Mit ihrer Eintragung wird die Privatstiftung ein eigener Rechtsträger. Vermögenswerte, die ihr wirksam gewidmet wurden, sind daher grundsätzlich nicht mehr Vermögen des Stifters. Ein persönlicher Gläubiger des Stifters kann eine Liegenschaft, ein Bankkonto oder eine Beteiligung der Stiftung nicht allein deshalb pfänden, weil sein Schuldner die Stiftung errichtet hat.

Davon zu trennen sind Rechte, die dem Stifter gegenüber der Privatstiftung zustehen. § 3 Abs. 3 PSG bestimmt zwar, dass Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet aber zwischen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge und dem exekutiven Zugriff auf vermögenswerte Gesamtrechte. Das bloße Etikett eines höchstpersönlichen Rechts entscheidet daher nicht allein über die Pfändbarkeit.

Der Schwerpunkt Stifterrechte, Änderung und Widerruf erläutert, welche Rechte überhaupt wirksam vorbehalten werden können. Für einen Gläubigerzugriff muss zusätzlich geprüft werden, ob das konkrete Recht einen wirtschaftlichen Zugriff ermöglichen kann.

Zugriffsebenen

Drei Vermögensbereiche mit unterschiedlichen Regeln

Die rechtliche Prüfung beginnt mit der Frage, wem der betroffene Vermögenswert oder Anspruch zusteht.

Erste Einordnung. Die konkrete Exekutions- und Anfechtungslage hängt vom Titel, vom Urkundentext und von bereits gesetzten Rechtshandlungen ab.
Bereich Ausgangsregel Prüfpunkt
Stiftungsvermögen Liegenschaften, Konten und Beteiligungen gehören der Privatstiftung. Kein unmittelbarer Zugriff für persönliche Gläubiger des Stifters Eigene Schuld der Stiftung, Sicherungsrecht oder mittelbarer Zugriff über Stifterrechte?
Vorbehaltene Stifterrechte Änderungsrecht, Widerrufsrecht und weitere Gestaltungsbefugnisse können wirtschaftlichen Wert haben. Exekution nach §§ 326 ff EO kann in Betracht kommen Rechtsinhalt, Vorbehalt, Letztbegünstigung und mögliche Vermögenszuflüsse.
Ansprüche des Begünstigten Ein bereits entstandener Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung ist von bloßen Erwartungen zu unterscheiden. Entstehung und Durchsetzbarkeit gesondert prüfen Begünstigtenstellung, Beschlusslage, Fälligkeit und Bedingungen der Stiftungserklärung.

Wann vorbehaltene Stifterrechte pfändbar sein können

Nach der gefestigten Rechtsprechung können die Gesamtrechte des Stifters der Exekution unterliegen, wenn er sich den Widerruf vorbehalten hat und ihm bei einer Auflösung nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs. 4 PSG zumindest ein Teil des Liquidationserlöses zukommt. Ein vorbehaltenes Änderungsrecht kann ebenfalls vermögenswert sein, weil der Stifter damit seine eigene Begünstigtenstellung oder Zuwendungen an sich gestalten kann.

Der aktuelle exekutionsrechtliche Rahmen steht in §§ 326 ff EO. § 326 EO erfasst vermögenswerte Rechte, die nicht bereits von anderen Exekutionsarten erfasst werden. Die Pfändung erfolgt nach § 328 EO durch das gerichtliche Verfügungsverbot. Ein bestellter Verwalter kann nach § 329 EO die zur Ausübung und Nutzbarmachung nötigen Erklärungen abgeben und daraus entstehende Ansprüche durchsetzen und verwerten.

Das bedeutet nicht, dass jeder Gläubiger mit einem Zahlungsanspruch automatisch die gesamte Stiftung kontrolliert. Das Gericht und der Verwalter bleiben an den Inhalt des gepfändeten Rechts gebunden. War ein Recht nie vorbehalten, ist es erloschen oder kann es nur gemeinsam mit weiteren Stiftern ausgeübt werden, verändert dies den möglichen Zugriff. Bei mehreren Stiftern ist § 3 Abs. 2 PSG und vor allem der konkrete Urkundentext zu prüfen.

Der Beitrag Stifterrechte richtig vorbehalten zeigt die Gestaltungsseite bei der Errichtung. In einer Exekutionslage wird derselbe Urkundentext aus einer anderen Perspektive gelesen: Welche konkrete Befugnis besteht heute und welcher Vermögenszufluss kann aus ihrer Ausübung entstehen?

Wichtig: Die Privatstiftung ist kein Eigentum des Stifters. Ein möglicher Zugriff betrifft zunächst seine konkret vorbehaltenen vermögenswerten Rechte und erst mittelbar Ansprüche, die durch deren zulässige Ausübung entstehen.

Wie Widerruf, Änderung und Letztbegünstigung zusammenwirken

Ein Widerruf ist nach § 34 PSG nur möglich, wenn ihn eine natürliche Person in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Der zulässige Widerruf führt nicht sofort zu einer Auszahlung. Er löst die stiftungsrechtlichen Schritte zur Auflösung und Abwicklung aus. Das verbleibende Vermögen wird nach § 36 PSG an den Letztbegünstigten übertragen, nachdem die gesetzlichen Abwicklungsschritte und der Gläubigerschutz der Stiftung beachtet wurden.

Ist in der Stiftungserklärung für den Widerrufsfall nichts anderes vorgesehen, gilt der Stifter nach § 36 Abs. 4 PSG als Letztbegünstigter. Genau diese Verbindung kann einem Widerrufsrecht wirtschaftlichen Wert geben. Die Exekution zielt dann nicht auf einen sofortigen Griff in das Stiftungsvermögen, sondern auf die Ausübung des Gestaltungsrechts und einen später daraus entstehenden Anspruch.

Ein Änderungsrecht nach § 33 Abs. 2 PSG kann wirtschaftlich relevant sein, wenn der Stifter damit Begünstigtenregelungen oder Zuwendungen an sich gestalten darf. Umfang und Schranken folgen ausschließlich aus Gesetz und Stiftungserklärung. Ein Verwalter erhält nicht mehr Befugnisse als zuvor der Stifter hatte.

Die stiftungsrechtlichen Schritte nach einem Widerruf erklärt der Themenbereich Auflösung und Liquidation. Für Gläubiger bleibt dabei wichtig, den späteren Anspruch des Stifters gegen die Stiftung von der vorherigen Ausübung seines Gestaltungsrechts zu unterscheiden.

Wann ein späterer Verzicht angefochten werden kann

Ein Stifter kann versuchen, seine Rechtsstellung nachträglich zu schwächen, etwa indem er auf den Widerruf verzichtet oder sein Änderungsrecht einschränkt. Eine solche Änderung ist nicht automatisch unwirksam. Sie kann aber eine Rechtshandlung über vermögenswerte Rechte sein, die unter den Voraussetzungen der §§ 438 ff EO außerhalb eines Insolvenzverfahrens angefochten wird.

Der OGH bestätigte in 17 Ob 19/25f die anerkannten Grundsätze für einen Fall, in dem ein Stifter bei einer Urkundenänderung eine Benachteiligung seiner Unterhaltsgläubigerin und weiterer Gläubiger in Kauf genommen hatte. Der Verzicht auf den Widerruf und die Einschränkung des Änderungsrechts konnten der Exekution nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden. Das Gericht betonte zugleich, dass eine erfolgreiche Einzelanfechtung immer einen gesetzlichen Anfechtungstatbestand und ein auf Befriedigung gerichtetes Leistungs- oder Duldungsbegehren voraussetzt.

Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Änderung ist daher anfechtbar. Zu prüfen sind unter anderem der vollstreckbare Anspruch, die Benachteiligung der Befriedigungsaussichten, der jeweilige Anfechtungstatbestand, Kenntnis und Absicht, die zeitliche Abfolge sowie das richtige Klagebegehren. Die relative Unwirksamkeit wirkt nur zugunsten des erfolgreich anfechtenden Gläubigers und vernichtet die Urkundenänderung nicht allgemein.

Ob auch vorbehaltene Rechte zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern pfändbar sind, wurde in der Entscheidung nicht abschließend geklärt. Das Berufungsgericht hatte dies bejaht, der OGH konnte die Frage aber mangels konkreter rechtlicher Ausführungen in der Revision offenlassen. Solche Rechte dürfen deshalb nicht pauschal mit Änderungs- und Widerrufsrechten gleichgesetzt werden.

Prüfreihenfolge

Vom Exekutionstitel zur belastbaren Zugriffsprüfung

Die Akte muss Forderung, Stifterposition, Urkundenhistorie und möglichen Vermögenszufluss miteinander verbinden.

  1. 01
    Schritt 1

    Titel und Forderungsstand sichern

    Vollstreckbaren Anspruch, Fälligkeit, Zahlungen und bisherige Exekutionsschritte dokumentieren.

    Urteil, Vergleich, Vollstreckbarkeitsbestätigung und aktuelle Forderungsaufstellung bilden die Ausgangsakte.

  2. 02
    Schritt 2

    Stiftungserklärung und Änderungen lesen

    Widerruf, Änderung, Letztbegünstigung, gemeinschaftliche Ausübung und spätere Einschränkungen erfassen.

    Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungsakte und Firmenbuchstand müssen zeitlich geordnet werden.

  3. 03
    Schritt 3

    Exekutionsobjekt rechtlich bestimmen

    Das konkrete vermögenswerte Recht und den daraus möglichen Anspruch präzise bezeichnen.

    Rechtsinhalt, Ausübungsschranken, weitere Stifter und wirtschaftlicher Zufluss entscheiden über den Antrag nach §§ 326 ff EO.

  4. 04
    Schritt 4

    Spätere Änderungen getrennt prüfen

    Bei Verzicht oder Einschränkung die Voraussetzungen einer Einzelanfechtung oder Insolvenzanfechtung klären.

    Datum, Motiv, Kenntnislage, Gläubigerbenachteiligung und passendes Begehren dürfen nicht mit der Exekutionsbewilligung vermischt werden.

Welche Unterlagen und Risikofragen zuerst zählen

Auf Gläubigerseite reichen ein Firmenbuchauszug und die Vermutung einer wohlhabenden Stiftung nicht. Benötigt werden zumindest der Exekutionstitel, eine aktuelle Forderungsaufstellung, die maßgeblichen Fassungen der Stiftungserklärung, Nachweise über vorbehaltene Rechte, Angaben zur Letztbegünstigung und eine Chronologie späterer Änderungen. Ist der vollständige Urkundentext nicht zugänglich, muss zuerst geklärt werden, auf welchem rechtlichen Weg die nötigen Informationen beschafft werden können.

Auf Stiftungsseite sollten Vorstand und Berater jede Änderung mit möglicher Gläubigerrelevanz besonders sorgfältig dokumentieren. Eine Urkundenänderung, die zeitlich mit fälligen Forderungen, drohender Exekution oder Insolvenz zusammenfällt, braucht eine nachvollziehbare rechtliche und wirtschaftliche Grundlage. Der bloße Wunsch nach nachträglichem Vermögensschutz ersetzt keine zulässige Gestaltung.

Forderung, Exekution und stiftungsrechtliche Durchsetzung können mehrere Verfahren verbinden. Der Themenbereich Stiftungsstreit und Durchsetzung ordnet die stiftungsinternen Rollen ein. Gläubiger müssen daneben ihre eigene Titel- und Exekutionsakte vollständig halten.

Erste Einordnung

Welche Prüfung sollte jetzt vorbereitet werden?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Akte zuerst vervollständigt werden sollte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Aus welcher Perspektive prüfen Sie die Privatstiftung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Grundlagen für eine Zugriffsprüfung liegen vor.

Ordnen Sie jedes vorbehaltene Recht seinem gesetzlichen und urkundlichen Umfang zu. Prüfen Sie danach Letztbegünstigung, weitere Stifter, Ausübungsschranken und den realistischen Vermögenszufluss, bevor ein Exekutionsantrag formuliert wird.

02

Die Gläubigerakte ist für einen Antrag noch unvollständig.

Sichern Sie zuerst Titel, Forderungsstand und die erreichbaren Fassungen der Stiftungserklärung. Ohne Urkundenhistorie lässt sich weder das konkrete Stifterrecht noch eine spätere anfechtbare Einschränkung verlässlich bestimmen.

03

Die spätere Änderung braucht eine eigene Anfechtungsprüfung.

Dokumentieren Sie Anlass, Zeitpunkt, Kenntnislage und wirtschaftliche Wirkung der Änderung. Prüfen Sie getrennt, ob ein Gläubiger die Rechtshandlung nach §§ 438 ff EO oder in einem Insolvenzverfahren anfechten könnte.

04

Der bestehende Urkundentext ist der Ausgangspunkt.

Erfassen Sie die vorbehaltenen Rechte, Letztbegünstigung, gemeinschaftliche Ausübung und mögliche Vermögenszuflüsse. Auch ohne spätere Änderung kann ein vermögenswertes Widerrufs- oder Änderungsrecht exekutiv relevant sein.

Häufige Fragen

Stifterrechte, Exekution und Anfechtung in der Praxis

Kann ein Gläubiger direkt auf das Vermögen der Privatstiftung greifen? +
Nicht allein wegen einer persönlichen Schuld des Stifters. Das Stiftungsvermögen gehört der Privatstiftung. Möglich sein kann aber ein mittelbarer Zugriff über konkret vorbehaltene vermögenswerte Stifterrechte und die Ansprüche, die aus deren Ausübung entstehen.
Ist jedes Widerrufsrecht des Stifters pfändbar? +
Die Prüfung hängt vom wirksamen Vorbehalt, dem Urkundentext und dem wirtschaftlichen Ergebnis ab. Besonders relevant ist die Verbindung aus vorbehaltenem Widerruf und zumindest teilweiser Letztbegünstigung des Stifters.
Schützt ein nachträglicher Verzicht auf den Widerruf vor Gläubigern? +
Nicht verlässlich. Der Verzicht oder die Einschränkung eines vermögenswerten Stifterrechts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 438 ff EO oder im Insolvenzverfahren anfechtbar sein. Nicht jede Änderung ist automatisch unwirksam.
Wer übt ein gepfändetes Stifterrecht aus? +
Nach der aktuellen EO kann ein gerichtlich bestellter Verwalter die zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Vermögensrechts nötigen Erklärungen abgeben. Ohne Verwalter können bestimmte Befugnisse dem betreibenden Gläubiger übertragen werden. Der genaue Weg wird im Exekutionsverfahren bestimmt.
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