Nach der Rechtsprechung darf eine Vereinbarung nur genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Privatstiftung liegt und ihrem Wohl entspricht. Das Gericht prüft, ob Stiftungszweck und Stifterwille weiterhin mit ausreichender Sicherheit verfolgt werden können, ob das Funktionieren der Stiftung beeinträchtigt wird und ob Missbrauch oder eine Schädigung drohen.
Damit ist nicht gesagt, dass ein Vorstandsmitglied niemals entgeltlich für die Stiftung tätig sein darf. Der OGH verlangt auch keinen überspannten Maßstab. Die Stiftung muss aber nachvollziehbar erklären, warum gerade dieses Geschäft sachlich sinnvoll ist und warum die vereinbarten Bedingungen angemessen sind.
Eine knappe Behauptung, die Leistung werde gebraucht, reicht für eine belastbare Vorbereitung nicht. Aussagekräftig sind eine genaue Leistungsbeschreibung, ein Fremdvergleich, eine Begründung der Auswahl, die wirtschaftlichen Auswirkungen und ein Protokoll, aus dem die eigenständige Entscheidung der unbefangenen Vorstandsmitglieder hervorgeht.