Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Insichgeschäfte mit dem Stiftungsvorstand: wann das Gericht genehmigen muss

Verträge zwischen Privatstiftung und Vorstandsmitglied brauchen oft zwei Genehmigungen. § 17 Abs. 5 PSG, Fremdvergleich und Antrag verständlich erklärt.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

23. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Vertrag zwischen einer Privatstiftung und einem Mitglied ihres Stiftungsvorstands ist nicht bloß ein gewöhnliches Geschäft mit einer nahestehenden Person. Wenn die Stiftung keinen Aufsichtsrat hat, verlangt § 17 Abs. 5 PSG zwei Genehmigungen: jene aller übrigen Vorstandsmitglieder und jene des Gerichts.

Das betrifft in der Praxis etwa Beratungsverträge, Mietverträge, Darlehen, den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten und andere Vereinbarungen, bei denen ein Vorstandsmitglied selbst Vertragspartner ist. Wer die Genehmigungsfrage erst nach Leistung und Zahlung prüft, schafft ein vermeidbares Wirksamkeits-, Rückforderungs- und Haftungsrisiko.

Wann § 17 Abs. 5 PSG unmittelbar greift

Die gesetzliche Ausgangslage ist eng und klar. Vertragspartner auf der einen Seite ist die Privatstiftung, auf der anderen Seite steht ein Mitglied ihres Stiftungsvorstands. Hat die Stiftung keinen Aufsichtsrat, reicht die allgemeine Vertretungsregel des Vorstands nicht aus. Alle übrigen Vorstandsmitglieder müssen zustimmen, zusätzlich braucht es die gerichtliche Genehmigung.

Der betroffene Vertragspartner genehmigt sein eigenes Geschäft nicht mit. Die übrigen Mitglieder müssen den Inhalt eigenständig prüfen. Dazu gehören Leistung, Gegenleistung, Laufzeit, Kündigung, Haftung, Sicherheiten und die Frage, ob ein unbeteiligter Dritter dieselbe Vereinbarung zu vergleichbaren Bedingungen abschließen würde.

Der allgemeine Überblick zu Stiftungsvorstand und Haftung erklärt die Organpflichten. Bei einem konkreten Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied greift zusätzlich die Genehmigungsschranke des § 17 Abs. 5 PSG.

Abgrenzung

Drei typische Konstellationen im Vergleich

Nicht jeder wirtschaftliche Vorteil eines Vorstandsmitglieds ist automatisch ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft. Entscheidend ist die konkrete Vertragsstruktur.

Erste Einordnung nach § 17 Abs. 5 PSG und der Rechtsprechung des OGH.
Konstellation Genehmigungslage Prüffokus
Direkter Vertrag Die Stiftung schließt einen Beratungs-, Miet-, Darlehens- oder Kaufvertrag unmittelbar mit einem Vorstandsmitglied. § 17 Abs. 5 PSG greift unmittelbar Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder und gerichtliche Genehmigung.
Mittelbarer Vorteil Die Stiftung schließt mit einem Dritten ab, ein Vorstandsmitglied zieht daraus nur einen mittelbaren Vorteil. Nicht automatisch erfasst Vertragspartner, Einfluss, wirtschaftliches Interesse und sonstige Interessenkonflikte konkret prüfen.
D&O-Versicherung Die Stiftung schließt eine D&O-Versicherung für ihre Vorstandsmitglieder ab und trägt die Prämie. Nicht allein deshalb ein Insichgeschäft Der OGH ordnet die Prämientragung grundsätzlich der Vorstandsvergütung nach § 19 PSG zu.

Was das Gericht bei der Genehmigung prüft

Nach der Rechtsprechung darf eine Vereinbarung nur genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Privatstiftung liegt und ihrem Wohl entspricht. Das Gericht prüft, ob Stiftungszweck und Stifterwille weiterhin mit ausreichender Sicherheit verfolgt werden können, ob das Funktionieren der Stiftung beeinträchtigt wird und ob Missbrauch oder eine Schädigung drohen.

Damit ist nicht gesagt, dass ein Vorstandsmitglied niemals entgeltlich für die Stiftung tätig sein darf. Der OGH verlangt auch keinen überspannten Maßstab. Die Stiftung muss aber nachvollziehbar erklären, warum gerade dieses Geschäft sachlich sinnvoll ist und warum die vereinbarten Bedingungen angemessen sind.

Eine knappe Behauptung, die Leistung werde gebraucht, reicht für eine belastbare Vorbereitung nicht. Aussagekräftig sind eine genaue Leistungsbeschreibung, ein Fremdvergleich, eine Begründung der Auswahl, die wirtschaftlichen Auswirkungen und ein Protokoll, aus dem die eigenständige Entscheidung der unbefangenen Vorstandsmitglieder hervorgeht.

Wichtig: Ein sauberer Vorstandsbeschluss ersetzt die gerichtliche Genehmigung nicht. Umgekehrt heilt eine gerichtliche Befassung keine unklare Leistung, keine unangemessene Gegenleistung und keine mangelhafte interne Beschlussfassung.

Welche Verträge besonders sorgfältig vorzubereiten sind

Bei Beratungs- und Dienstleistungsverträgen muss erkennbar sein, welche Leistung über die organschaftlichen Vorstandspflichten hinausgeht. Eine pauschale Vergütung ohne Leistungsabgrenzung erschwert den Fremdvergleich. Dasselbe gilt für Erfolgshonorare, lange Bindungen oder Kündigungsregeln, die einseitig den Vertragspartner schützen.

Bei Miet-, Kauf- und Darlehensverträgen stehen Bewertung und Konditionen im Mittelpunkt. Benötigt werden regelmäßig Marktunterlagen, ein plausibler Preis oder Zinssatz, klare Fälligkeiten und eine Dokumentation darüber, weshalb die Transaktion dem Stiftungszweck dient. Bei Liegenschaften oder Unternehmensbeteiligungen kommen weitere Form- und Zustimmungserfordernisse hinzu.

Auch bereits bestehende Vertragsbeziehungen gehören in die Prüfung, wenn ein Vertragspartner später in den Stiftungsvorstand eintritt oder ein bestehender Vertrag wesentlich geändert wird. Ob eine konkrete Änderung eine neue Genehmigung verlangt, hängt vom Inhalt und von der bisherigen Genehmigung ab.

Vorgehen

Vom Interessenkonflikt zur belastbaren Entscheidung

Eine klare Reihenfolge verhindert, dass Leistung, Zahlung und Antrag in widersprüchliche Richtungen laufen.

  1. 01
    Schritt 1

    Vertragsparteien und Interessen offenlegen

    Rolle des Vorstandsmitglieds, wirtschaftliche Vorteile und verbundene Personen vollständig erfassen.

    Zuerst wird geklärt, wer formal Vertragspartner ist und wer wirtschaftlich profitiert. Ohne diese Bestandsaufnahme lässt sich der Genehmigungstatbestand nicht zuverlässig abgrenzen.

  2. 02
    Schritt 2

    Vertrag und Fremdvergleich vorbereiten

    Leistung, Gegenleistung, Laufzeit, Kündigung und Alternativen schriftlich begründen.

    Vergleichsangebote, Bewertungen oder nachvollziehbare Marktparameter helfen, die Angemessenheit der Bedingungen zu belegen.

  3. 03
    Schritt 3

    Übrige Vorstandsmitglieder entscheiden

    Die unbefangenen Mitglieder beraten und stimmen vollständig dokumentiert zu.

    Das Protokoll sollte Interessenkonflikt, Entscheidungsgrundlagen, Beratung und Beschlussergebnis klar wiedergeben.

  4. 04
    Schritt 4

    Gerichtliche Genehmigung beantragen

    Der Antrag wird mit Vertrag, Beschluss und wirtschaftlicher Begründung im Außerstreitverfahren vorgelegt.

    Erst der vollständige Genehmigungsweg schafft die Grundlage dafür, das Geschäft ohne vermeidbare Organ- und Wirksamkeitsrisiken umzusetzen.

Welche Unterlagen der Antrag enthalten sollte

Zur Grundausstattung gehören der vollständige Vertragsentwurf, die aktuelle Stiftungserklärung, der Nachweis der Vorstandsbestellung, das Protokoll und der Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder. Je nach Geschäft kommen Bewertungen, Vergleichsangebote, Kalkulationen, Grundbuchsauszüge, Finanzierungsunterlagen oder eine Beschreibung der bisherigen Geschäftsbeziehung hinzu.

Die Begründung sollte nicht nur das Interesse des Vorstandsmitglieds darstellen. Sie muss aus Sicht der Stiftung erklären, welche konkrete Leistung benötigt wird, welche Alternative geprüft wurde, weshalb die Konditionen angemessen sind und wie der Stiftungszweck geschützt bleibt.

Für die interne Vorbereitung helfen der Beitrag zu den Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands und der Selbstcheck zur Vorstandshaftung. Beide ersetzen die Prüfung des konkreten Vertrags nicht.

Was bei einem bereits bestehenden Vertrag zu tun ist

Fehlt bei einem laufenden Vertrag eine notwendige Genehmigung, sollte die Stiftung nicht mit einer pauschalen Bestätigung oder weiteren Zahlungen reagieren. Zuerst sind Vertrag, Beschlüsse, Leistungen und Zahlungsflüsse zu sichern. Danach ist zu klären, ob § 17 Abs. 5 PSG unmittelbar greift, ob eine Genehmigung eingeholt werden kann und welche Folgen sich aus dem bisherigen Vollzug ergeben.

Die rechtliche Einordnung ist vom Einzelfall abhängig. Entscheidend sind unter anderem der Vertragspartner, der Zeitpunkt des Vorstandsmandats, der konkrete Leistungsinhalt und bereits erbrachte Leistungen. Ein strukturierter Prüfauftrag ist sicherer als der Versuch, den Interessenkonflikt nachträglich in einem kurzen Protokoll zu erledigen.

Erste Einordnung

Welcher Genehmigungsweg passt zu Ihrer Situation?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Entscheidungen als Nächstes geprüft werden sollten.

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01 Frage 1

Wer ist Vertragspartner der Privatstiftung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Direktes Geschäft mit einem Vorstandsmitglied und vorbereitete Unterlagen.

Prüfen Sie die Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder und bereiten Sie den Antrag auf gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs. 5 PSG vor. Vor der Umsetzung sollten Vertragsinhalt, Fremdvergleich und Stiftungsinteresse nochmals gemeinsam kontrolliert werden.

02

Direktes Geschäft mit einem Vorstandsmitglied, Unterlagen sind noch unvollständig.

Setzen Sie das Geschäft nicht vorschnell um. Sichern Sie Vertragsentwurf, Stiftungserklärung, Vergleichsdaten und bisherige Beschlüsse. Danach können interner Beschluss und gerichtlicher Genehmigungsantrag geordnet vorbereitet werden.

03

Mittelbares Interesse eines Vorstandsmitglieds, Struktur ist dokumentiert.

Prüfen Sie anhand der konkreten Vertragsparteien und Einflussverhältnisse, ob § 17 Abs. 5 PSG greift oder andere Regeln zum Interessenkonflikt maßgeblich sind. Ein mittelbarer Vorteil allein erlaubt noch keine pauschale Einordnung.

04

Mittelbares Interesse eines Vorstandsmitglieds, Struktur ist noch unklar.

Erfassen Sie zuerst Beteiligungen, Vertretungsmacht, wirtschaftliche Vorteile und verbundene Personen. Ohne diese Angaben lässt sich weder eine Genehmigungspflicht ausschließen noch der Beschlussweg sicher festlegen.

Häufige Fragen

Genehmigung von Vorstandsgeschäften in der Praxis

Genügt die Zustimmung der beiden anderen Vorstandsmitglieder? +
Nein, wenn die Stiftung keinen Aufsichtsrat hat und unmittelbar mit einem Vorstandsmitglied kontrahiert. § 17 Abs. 5 PSG verlangt zusätzlich die gerichtliche Genehmigung.
Muss auch ein marktüblicher Vertrag genehmigt werden? +
Ja, die Marktüblichkeit ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsweg nicht. Sie ist aber ein wichtiges Argument dafür, dass das Geschäft im Interesse der Stiftung liegt.
Ist jede D&O-Versicherung ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft? +
Nein. Der OGH hat klargestellt, dass die Prämienzahlung durch die Stiftung nicht allein wegen des Vorteils für Vorstandsmitglieder ein Insichgeschäft nach § 17 Abs. 5 PSG ist. Fragen der Vorstandsvergütung nach § 19 PSG bleiben gesondert zu prüfen.
Kann die Genehmigungsfrage erst nach Vertragsabschluss geprüft werden? +
Eine nachträgliche Prüfung ist möglich, kann aber erhebliche Unsicherheit über Wirksamkeit, Zahlungen und Organverantwortung auslösen. Der sichere Weg ist, Beschluss, Fremdvergleich und gerichtliche Genehmigung vor der Umsetzung zu klären.
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