Fassungen vollständig sichern
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen, Nachträge und Registerstand zusammenstellen.
Arbeitskopien, Entwürfe und E-Mails getrennt von wirksamen Urkunden ablegen.
Mehrere Fassungen einer Stiftungserklärung richtig auslegen: Wirksamkeit, Urkundenkette, Stifterwille, Zweck und konkrete Maßnahme im Zusammenhang prüfen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Bei mehreren Fassungen einer Stiftungserklärung entscheidet nicht automatisch das jüngste Dokument. Für die Auslegung müssen Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Änderungsurkunden, Nachträge und bloße Entwürfe zunächst auseinandergehalten werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Regel für die konkrete Maßnahme gilt.
Die Stiftungserklärung ist nach §§ 9 und 10 PSG in ihrem Urkundenverband zu lesen. Entscheidend sind die wirksame Fassung, die Zuständigkeit für eine Änderung, die zeitliche Abfolge und der Zusammenhang mit dem Stiftungszweck. Ein Protokoll oder eine E-Mail kann den Entstehungshintergrund erklären, ersetzt aber nicht ohne Weiteres die erforderliche Urkunde.
Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 56/24i vom 18. Februar 2025 hervorgehoben, dass der Stifterwille aus der Stiftungserklärung durch Auslegung zu ermitteln ist. Organisatorische Regelungen sind nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang zu verstehen. Dieser Beitrag zeigt, wie eine solche Prüfung vorbereitet wird.
Am Anfang steht eine vollständige Urkundenliste. Die ursprüngliche Stiftungsurkunde, jede Änderungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde sind mit Errichtungsdatum, Form und beteiligten Personen zu erfassen. Nachträge und Beschlüsse werden daneben eingeordnet. Arbeitsfassungen, E-Mails und Besprechungsnotizen gehören in eine eigene Gruppe, damit sie nicht versehentlich als geltende Fassung behandelt werden.
Die Abgrenzung ist auch deshalb wichtig, weil die Stiftungserklärung aus Stiftungsurkunde und, sofern errichtet, Stiftungszusatzurkunde besteht. § 10 PSG begrenzt, welche Regelungen in der Zusatzurkunde aufgenommen werden dürfen. Eine spätere Datei kann daher nicht allein wegen ihres Datums eine Regel aus der dafür vorgesehenen Urkunde verdrängen.
Der aktuelle Firmenbuchstand ist ein weiterer Prüfpunkt. Er kann Eintragungen, Änderungsdaten und das Vorhandensein einer Zusatzurkunde nachvollziehbar machen. Er beantwortet aber nicht jede Auslegungsfrage und ersetzt nicht die Prüfung des vollständigen Urkundenwortlauts.
Für eine Zuwendung, eine Organbestellung, eine Vertretungshandlung oder eine Änderung muss die betroffene Klausel in der Fassung festgestellt werden, die zu diesem Zeitpunkt wirksam war. Dafür sind nicht nur die Daten der Dokumente, sondern auch Änderungsbefugnis, Form, Genehmigung und gegebenenfalls die Eintragung zu prüfen.
Eine spätere wirksame Änderung kann den früheren Wortlaut ersetzen. Ein nicht abgeschlossener Entwurf, ein nicht zustande gekommener Beschluss oder eine bloße interne Absprache hat diese Wirkung nicht automatisch. Ebenso darf eine spätere Praxis nicht als stillschweigende Änderung behandelt werden, wenn der notwendige Urkundenweg fehlt.
Die Auslegung sollte deshalb immer an einer konkreten Handlung ansetzen: Welche Klausel soll angewendet werden, welches Organ handelt, welcher Zweck wird verfolgt und welche Fassung war zu diesem Zeitpunkt nachweislich wirksam? Diese Fragen verhindern, dass eine abstrakte Lesart ohne Bezug zur Maßnahme entsteht.
Eine belastbare Auslegung verbindet Urkunde, Zeit, Zuständigkeit und Maßnahme.
| Prüfung | Leitfrage | Nachweis |
|---|---|---|
| Text | Welche Klausel steht in welcher Urkunde? | Vollständige Fassung und markierte Textstelle |
| Zeit | Welche Fassung galt bei der geplanten Maßnahme? | Chronologie, Wirksamkeit und Eintragung |
| Zuständigkeit | Wer durfte die Regel ändern oder anwenden? | Änderungsvorbehalt, Beschluss und Vertretungsnachweis |
| Zweck | Wie fügt sich die Regel in den Stiftungszweck ein? | Zweckbestimmung, Systemzusammenhang und konkrete Maßnahme |
Eine einzelne Formulierung darf nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden. Zuerst ist zu klären, was der Wortlaut nach seinem üblichen Verständnis aussagt. Danach wird geprüft, welche Funktion die Klausel in der Gesamtordnung der Stiftung hat und welchem Zweck sie dient.
Bei organisatorischen Regelungen kommt es etwa darauf an, ob eine Bestimmung die Bestellung eines Organs, seine Vertretungsmacht, die Kontrolle durch ein anderes Organ oder die Stellung von Begünstigten ordnet. Eine Überschrift oder ein einzelnes Schlagwort entscheidet diese Einordnung nicht allein. Die übrigen Klauseln und die Struktur der Urkunde müssen mitgelesen werden.
Die Entscheidung 6 Ob 56/24i ist für diese Arbeitsweise ein wichtiger Anhaltspunkt. Der Stifterwille wird nicht durch eine freie Neugestaltung ersetzt, sondern aus der Erklärung und ihrem systematischen Zusammenhang erschlossen. Bei mehreren Dokumenten ist daher jede behauptete Lesart an der gesamten Urkundenkette zu messen.
Beschlüsse, wiederholte Auszahlungen oder die tatsächliche Besetzung eines Organs können zeigen, wie eine Regel bisher verstanden und umgesetzt wurde. Sie sind deshalb für die Rekonstruktion des Zusammenhangs nützlich. Aus einer tatsächlichen Übung folgt aber nicht ohne Weiteres, dass der Urkundentext geändert wurde.
Besonders sorgfältig ist zu unterscheiden, ob eine Praxis eine unklare Klausel näher beleuchtet oder ob sie von einer klaren wirksamen Regel abweicht. Im zweiten Fall darf die tatsächliche Übung die erforderliche Form und Zuständigkeit nicht ersetzen. Das Ergebnis und die abweichenden Auffassungen sollten in einem nachvollziehbaren Aktenvermerk festgehalten werden.
Bleibt nach dieser Prüfung offen, welche Fassung oder welche Bedeutung maßgeblich ist, sollte die geplante wesentliche Maßnahme nicht auf eine bloße Vermutung gestützt werden. Die offene Frage ist konkret zu benennen: Fassung, Klausel, Auslegung und beabsichtigte Rechtsfolge gehören zusammen.
Die Reihenfolge hält historische Fassungen und die konkrete Handlungsfrage auseinander.
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen, Nachträge und Registerstand zusammenstellen.
Arbeitskopien, Entwürfe und E-Mails getrennt von wirksamen Urkunden ablegen.
Form, Änderungsbefugnis, Genehmigung und Eintragung jeder späteren Fassung nachvollziehen.
Jede behauptete Änderung braucht einen konkreten Nachweis und einen zeitlichen Anknüpfungspunkt.
Wortlaut, Vorgängerfassung und geplante Maßnahme nebeneinanderstellen.
So wird sichtbar, ob tatsächlich ein Widerspruch oder nur eine unterschiedliche Lesart vorliegt.
Klausel mit Organstruktur, Begünstigtenregelung und Stiftungszweck lesen.
Die Auslegung darf keine einzelne Regel aus der Architektur der Stiftung herauslösen.
Auslegung, offene Punkte, Zuständigkeit und geplante Rechtsfolge festhalten.
Erst danach entscheiden, ob eine Zuwendung, ein Beschluss oder ein Registerschritt verantwortbar ist.
Für die Prüfung sollten die aktuelle und die historischen Fassungen der Stiftungserklärung im vollständigen Wortlaut vorliegen. Dazu gehören Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Änderungsurkunden, Nachträge und der aktuelle Firmenbuchauszug. Bei einer behaupteten Änderung sind außerdem die maßgeblichen Beschlüsse, Genehmigungen und Anmeldungen beizulegen.
Die konkrete Maßnahme bestimmt die ergänzenden Unterlagen. Bei einer Organentscheidung sind etwa Bestellung, Vertretungsregel und allfällige Zustimmungsvorbehalte relevant. Bei Begünstigtenentscheidungen kommen die einschlägige Begünstigtenregelung, Feststellung und bisherige Praxis hinzu. Bei einer Zuwendung müssen Beschluss, Zweckbezug und Durchführung zusammenpassen.
Eine synoptische Gegenüberstellung hilft, die betroffene Textstelle, die Fassung und den behaupteten Änderungsgrund sichtbar zu machen. Der Vermerk sollte außerdem festhalten, welche Tatsachen sicher belegt sind, welche Lesart vertreten wird und welche Frage vor der Umsetzung noch offen bleibt.
Drei Fragen trennen fehlende Unterlagen, einen echten Fassungswiderspruch und eine tragfähige Arbeitsgrundlage.
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Sichern Sie Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Änderungsurkunden, Nachträge und Firmenbuchstand. Kennzeichnen Sie Entwürfe und Arbeitsunterlagen ausdrücklich als solche.
Markieren Sie die widersprechenden Klauseln und prüfen Sie für jede Fassung Form, Zuständigkeit, Wirksamkeit und zeitliche Geltung. Eine wesentliche Maßnahme sollte nicht allein auf der jüngsten Datei beruhen.
Lesen Sie die betroffene Klausel im Urkundenzusammenhang und stellen Sie ihr die geplante Rechtsfolge gegenüber. Halten Sie fest, weshalb der Stiftungszweck die gewählte Lesart trägt oder welche Frage noch geklärt werden muss.
Dokumentieren Sie Wortlaut, Wirksamkeit, Zweckbezug, Zuständigkeit und geplante Maßnahme in einem abschließenden Vermerk. Bewahren Sie auch abweichende Auffassungen und die zugrunde liegenden Nachweise auf.
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