Privatstiftung
Stifterrechte

Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung: § 33 PSG richtig ausüben

Ein Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung muss nach § 33 PSG, Urkundentext und konkreter Zuständigkeit geprüft und ausgeübt werden.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Team im Stiftungsrecht

BRANDAUER Rechtsanwälte

Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit

Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

13. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist kein allgemeines Recht, jede Regel jederzeit neu zu schreiben. Maßgeblich sind der genaue Vorbehalt, seine wirksame Ausübung, die Grenzen des § 33 PSG und die Frage, ob zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

In der Praxis entstehen Fehler, wenn Entwürfe, Familienabsprachen und beurkundete Änderungen nicht getrennt werden. Ebenso riskant ist eine Änderung, die Begünstigtenrechte, Vorstandskompetenzen oder den Stiftungszweck ohne klare Grundlage verschiebt.

Dieser Beitrag behandelt die Vorbereitung einer Änderung. Er grenzt sie von der gerichtlichen Änderung bei geänderten Verhältnissen und von einem bloßen Wunsch nach Anpassung ab.

Vorbehalt, Änderungsrecht und Änderung trennen

Zuerst ist zu klären, ob die Stiftungserklärung dem Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat und wie dieses Recht ausgestaltet ist. Ein allgemeiner Hinweis auf eine frühere Absicht ersetzt den beurkundeten Vorbehalt nicht.

Danach werden Inhalt, Form, Zuständigkeit und allfällige Grenzen geprüft. Eine wirksame Änderung setzt voraus, dass die handelnde Person noch berechtigt ist und die Erklärung den erforderlichen Weg einhält.

Welche Klausel soll geändert werden?

Die Änderungsakte sollte die bisherige Regel, den gewünschten neuen Wortlaut und die praktische Folge nebeneinanderstellen. Das verhindert, dass ein redaktioneller Wunsch unbemerkt Zweck, Organmacht oder Begünstigtenstellung verändert.

Besonders sorgfältig sind Änderungen an Stiftungszweck, Widerruf, Begünstigtenkreis, Letztbegünstigung und Organbestellung zu behandeln. Je stärker der Eingriff, desto genauer muss die Rechtsgrundlage dokumentiert werden.

§ 33 PSG und gerichtliche Genehmigung

§ 33 PSG regelt die Änderung der Stiftungserklärung und unterscheidet die Ausübung eines vorbehaltenen Änderungsrechts von der gerichtlichen Änderung bei geänderten Verhältnissen. Die passende Variante muss vor der Urkunde feststehen.

Eine gerichtliche Genehmigung kann nicht durch eine private Vereinbarung ersetzt werden. Umgekehrt darf der gerichtliche Weg nicht als Standard gewählt werden, wenn ein wirksamer Vorbehalt die Änderung trägt.

Form, Register und Wirksamkeit

Der Änderungsentwurf muss mit der erforderlichen Form errichtet und, soweit gesetzlich vorgesehen, zum Firmenbuch angemeldet werden. Erst die wirksame Fassung ist Grundlage für spätere Beschlüsse und Zuwendungen.

Alle Versionen, Vollmachten, Nachweise und Eintragungen gehören in eine Änderungsakte. Ein nicht eingereichter Entwurf darf nicht als aktuelle Stiftungserklärung weiterverwendet werden.

Änderungsmatrix

Nicht jede Anpassung folgt demselben Weg

Die Urkundenlage entscheidet, ob der Stifter, das Gericht oder niemand die gewünschte Änderung tragen kann.

Nicht jede Anpassung folgt demselben Weg.
Prüffeld Möglicher Weg Nachweis
Vorbehalt Ausübung des wirksamen Änderungsrechts Stiftungserklärung
Verhältnisse gerichtliche Änderung nach § 33 PSG Tatsachen und Prognose
Entwurf noch keine wirksame Änderung Form und Firmenbuch
Wichtig: Die konkrete Stiftungserklärung und der vollständige Sachverhalt entscheiden. Eine allgemeine Vorlage ersetzt weder Beschluss noch Urkundenprüfung.
Prüfreihenfolge

Von der Grundlage zur belastbaren Umsetzung

Eine feste Reihenfolge verhindert, dass die Umsetzung die offene Rechtsfrage überholt.

  1. 01
    Schritt 1

    Vorbehalt und Berechtigung sichern

    Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.

    Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.

  2. 02
    Schritt 2

    Klausel und Folgen vergleichen

    Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.

    Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.

  3. 03
    Schritt 3

    Richtigen Änderungsweg wählen

    Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.

    Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.

  4. 04
    Schritt 4

    Urkunde formgerecht errichten

    Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.

    Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.

  5. 05
    Schritt 5

    Wirksamkeit und Register nachhalten

    Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.

    Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.

Erste Einordnung

Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung: § 33 PSG richtig ausüben

Zwei Antworten zeigen, ob die Akte für den nächsten Schritt bereit ist.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die rechtliche Grundlage für diesen Schritt vollständig belegt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Umsetzung kann auf einer dokumentierten Grundlage vorbereitet werden.

Gleichen Sie Beschluss, Unterlagen, Zuständigkeit und Durchführung nochmals ab.

02

Die Grundlage muss vor der Umsetzung ergänzt werden.

Sichern Sie die aktuelle Stiftungserklärung, die relevanten Beschlüsse und den konkreten Sachverhalt.

Häufige Fragen

Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung: § 33 PSG richtig ausüben

Kann der Stifter jede Klausel ändern? +
Nein. Entscheidend sind Vorbehalt, gesetzliche Grenzen, Form und die fortbestehende Berechtigung des Stifters.
Wann braucht eine Änderung das Gericht? +
Das hängt vom Änderungsgrund und der Urkundenlage ab. § 33 PSG unterscheidet den Vorbehalt von der gerichtlichen Änderung bei geänderten Verhältnissen.
Ist ein unterschriebener Entwurf schon wirksam? +
Nicht automatisch. Form, Wirksamkeit und gegebenenfalls Firmenbucheintragung müssen abgeschlossen sein.
Themen
PrivatstiftungStiftungserklärungStiftungsvorstandBegünstigtePSGBeschlussDokumentation

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg