Vorbehalt und Berechtigung sichern
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Ein Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung muss nach § 33 PSG, Urkundentext und konkreter Zuständigkeit geprüft und ausgeübt werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist kein allgemeines Recht, jede Regel jederzeit neu zu schreiben. Maßgeblich sind der genaue Vorbehalt, seine wirksame Ausübung, die Grenzen des § 33 PSG und die Frage, ob zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
In der Praxis entstehen Fehler, wenn Entwürfe, Familienabsprachen und beurkundete Änderungen nicht getrennt werden. Ebenso riskant ist eine Änderung, die Begünstigtenrechte, Vorstandskompetenzen oder den Stiftungszweck ohne klare Grundlage verschiebt.
Dieser Beitrag behandelt die Vorbereitung einer Änderung. Er grenzt sie von der gerichtlichen Änderung bei geänderten Verhältnissen und von einem bloßen Wunsch nach Anpassung ab.
Zuerst ist zu klären, ob die Stiftungserklärung dem Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat und wie dieses Recht ausgestaltet ist. Ein allgemeiner Hinweis auf eine frühere Absicht ersetzt den beurkundeten Vorbehalt nicht.
Danach werden Inhalt, Form, Zuständigkeit und allfällige Grenzen geprüft. Eine wirksame Änderung setzt voraus, dass die handelnde Person noch berechtigt ist und die Erklärung den erforderlichen Weg einhält.
Die Änderungsakte sollte die bisherige Regel, den gewünschten neuen Wortlaut und die praktische Folge nebeneinanderstellen. Das verhindert, dass ein redaktioneller Wunsch unbemerkt Zweck, Organmacht oder Begünstigtenstellung verändert.
Besonders sorgfältig sind Änderungen an Stiftungszweck, Widerruf, Begünstigtenkreis, Letztbegünstigung und Organbestellung zu behandeln. Je stärker der Eingriff, desto genauer muss die Rechtsgrundlage dokumentiert werden.
§ 33 PSG regelt die Änderung der Stiftungserklärung und unterscheidet die Ausübung eines vorbehaltenen Änderungsrechts von der gerichtlichen Änderung bei geänderten Verhältnissen. Die passende Variante muss vor der Urkunde feststehen.
Eine gerichtliche Genehmigung kann nicht durch eine private Vereinbarung ersetzt werden. Umgekehrt darf der gerichtliche Weg nicht als Standard gewählt werden, wenn ein wirksamer Vorbehalt die Änderung trägt.
Der Änderungsentwurf muss mit der erforderlichen Form errichtet und, soweit gesetzlich vorgesehen, zum Firmenbuch angemeldet werden. Erst die wirksame Fassung ist Grundlage für spätere Beschlüsse und Zuwendungen.
Alle Versionen, Vollmachten, Nachweise und Eintragungen gehören in eine Änderungsakte. Ein nicht eingereichter Entwurf darf nicht als aktuelle Stiftungserklärung weiterverwendet werden.
Die Urkundenlage entscheidet, ob der Stifter, das Gericht oder niemand die gewünschte Änderung tragen kann.
| Prüffeld | Möglicher Weg | Nachweis |
|---|---|---|
| Vorbehalt | Ausübung des wirksamen Änderungsrechts | Stiftungserklärung |
| Verhältnisse | gerichtliche Änderung nach § 33 PSG | Tatsachen und Prognose |
| Entwurf | noch keine wirksame Änderung | Form und Firmenbuch |
Eine feste Reihenfolge verhindert, dass die Umsetzung die offene Rechtsfrage überholt.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Zwei Antworten zeigen, ob die Akte für den nächsten Schritt bereit ist.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Gleichen Sie Beschluss, Unterlagen, Zuständigkeit und Durchführung nochmals ab.
Sichern Sie die aktuelle Stiftungserklärung, die relevanten Beschlüsse und den konkreten Sachverhalt.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000