Privatstiftung
Stiftungskonflikt

Abberufung des Stiftungsvorstands: wichtiger Grund, Prognose und Beweise

Wann das Gericht einen Stiftungsvorstand nach § 27 PSG abberuft, wie die Zukunftsprognose funktioniert und welche Beweise entscheidend sind.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

16. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die gerichtliche Abberufung eines Stiftungsvorstands setzt nicht zwingend eine bereits eingetretene Vermögensschädigung voraus, aber immer einen wichtigen Grund. § 27 Abs. 2 PSG nennt als Beispiele grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung sowie bestimmte Insolvenz- und Exekutionslagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der wichtige Grund unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Entscheidend ist die Prognose, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks künftig mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Persönliche Ablehnung oder ein bloßer Meinungsunterschied tragen das Verfahren nicht.

Dieser Beitrag vertieft die personelle Maßnahme. Der Themenbereich Stiftungsstreit und Durchsetzung ordnet daneben Auskunft, Sonderprüfung und Klage ein. Die laufenden Sorgfaltsanforderungen stehen unter Stiftungsvorstand und Haftung.

Welche wichtigen Gründe § 27 PSG tatsächlich erfasst

Das Gesetz nennt mehrere Fallgruppen. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht bei jedem Fehler vor. Es braucht eine Pflichtwidrigkeit von entsprechendem Gewicht, beurteilt nach Aufgabe, Verschulden, Folgen, Wiederholungsgefahr und Bedeutung für die Stiftung. Mehrere Einzelvorgänge können in ihrer Gesamtheit den wichtigen Grund bilden.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung betrifft nicht nur fachliche Qualifikation. Dauerhafte Krankheit, fehlende Mitwirkung, vollständige Kommunikationsunfähigkeit oder eine nicht mehr beherrschbare Interessenkollision können die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Vorübergehende Schwierigkeiten sind von einer belastbaren Zukunftsprognose zu unterscheiden.

§ 27 Abs. 2 PSG enthält außerdem bestimmte Fälle der Insolvenz, Exekution und Auskunft aus dem Exekutionsregister. Diese Tatbestände müssen anhand des aktuellen Gesetzestexts und des konkreten Organmitglieds geprüft werden. Sie dürfen nicht durch eine allgemeine Behauptung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ersetzt werden.

Die Stiftungserklärung kann zusätzliche Abberufungsgründe vorsehen, den gesetzlichen wichtigen Grund aber nicht ausschließen. RS0112248 stellt klar, dass die Stiftungsverfassung die gerichtliche Schutzfunktion nicht beseitigen darf.

Konflikt ist nicht automatisch Abberufungsgrund

Die rechtliche Bewertung folgt Pflicht, Gewicht und Zukunftsrisiko.

Dass ein Vorgang unangenehm oder streitig ist, sagt noch nichts über einen wichtigen Grund.

Prüfmatrix für typische Vorwürfe
Situation Allein regelmäßig nicht genug Mögliche Abberufungsrelevanz
Ermessen Strategiestreit vertretbare Entscheidung mit guter Informationsbasis sachfremde Entscheidung oder völliger Informationsausfall
Auskunft begründete Prüfung von Umfang und Geheimhaltung beharrliche unberechtigte Verweigerung nach § 30 PSG
Loyalität Interessenkonflikt offengelegt und korrekt behandelt verdeckt, wiederholt und entscheidungsprägend
Organblockade kurzfristiger sachlicher Dissens dauerhafte Lähmung der Zweckverfolgung

Die Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung. Auch mehrere leichtere Pflichtverletzungen können gemeinsam relevant werden.

Die Prognose fragt nach der künftigen Funktionsfähigkeit

Der OGH formuliert in RS0112248 den zentralen Maßstab: Der wichtige Grund ist unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung und der ausreichend sicheren künftigen Zweckverfolgung zu beurteilen. Das Gericht bewertet daher nicht nur vergangenes Verhalten, sondern dessen Bedeutung für die Zukunft.

Eine einmalige Pflichtverletzung kann schwer genug sein, wenn sie Vertrauen und Schutzmechanismen dauerhaft zerstört. Umgekehrt muss ein Fehler trotz Kritik nicht zur Abberufung führen, wenn er vertretbar aufgearbeitet wurde, kein Wiederholungsrisiko besteht und die Stiftung wieder ordnungsgemäß funktioniert.

Bei einer Privatstiftung fehlen Eigentümer und Gesellschafter als klassische Kontrollinstanz. Die Rechtsprechung betont deshalb die funktionsfähige Organisation und effiziente Kontrolle. Das erklärt, warum die gerichtliche Schwelle nicht wie in einem reinen persönlichen Vertragsverhältnis behandelt wird.

Die Prognose braucht Tatsachen: Verhalten nach Aufdeckung, Bereitschaft zur Dokumentation, Umgang mit Interessenkonflikten, Umsetzung von Prüfhinweisen, Zusammenarbeit im Organ und konkrete Auswirkungen auf Vermögen und Zweck. Moralische Etiketten helfen dem Gericht nicht.

Abberufung ist keine Sanktion für Unbeliebtheit. Der Antrag muss zeigen, warum das konkrete Verhalten die sichere künftige Verfolgung des Stiftungszwecks gefährdet. Eine Familienmehrheit ersetzt diesen Nachweis nicht.
Verfahren beweissicher vorbereiten

Vom Vorwurf zur gerichtsfesten Zukunftsprognose.

Antragsteller und betroffener Vorstand benötigen dieselbe Grundlage: eine vollständige, datierte Tatsachenakte.

  1. 01
    Kompetenz

    Abberufungsweg bestimmen

    Gericht, zuständiges Organ und Stiftungserklärung abgleichen.

    § 27 PSG erlaubt gerichtliches Einschreiten auf Antrag oder von Amts wegen. Organrechte nach der Erklärung sind gesondert zu prüfen.

    Rechtsgrundlage: § 27 PSG, § 14 Abs. 3 und 4 PSG

  2. 02
    Pflicht

    Konkrete Organpflicht benennen

    Gesetz, Stiftungserklärung und Geschäftsverteilung zuordnen.

    Nur aus einer bestimmten Pflicht lässt sich eine belastbare Pflichtverletzung ableiten.
  3. 03
    Beweis

    Chronologie und Originale sichern

    Beschlüsse, Protokolle, Berichte und Korrespondenz ordnen.

    Entlastende Umstände werden ebenso erfasst wie belastende.
  4. 04
    Gewicht

    Gravität und Gesamtbild bewerten

    Verschulden, Folgen, Dauer und Wiederholung zusammenführen.

    Nicht jeder Fehler ist grob; mehrere Vorgänge können aber ein Muster bilden.
  5. 05
    Zukunft

    Prognose nachvollziehbar begründen

    Auswirkungen auf Zweck, Kontrolle und Zusammenarbeit zeigen.

    Das Verfahren richtet den Blick auf die künftige Funktionsfähigkeit.

    Rechtsgrundlage: OGH RS0112248

  6. 06
    Übergang

    Handlungsfähigkeit nach der Entscheidung sichern

    Vertretung, Ersatzbestellung und Dokumentenzugriff vorbereiten.

    Eine Abberufung darf nicht zu einem Organvakuum führen. § 27 Abs. 1 PSG ermöglicht erforderlichenfalls eine gerichtliche Bestellung.

Antrag, amtswegiges Einschreiten und die Rolle Begünstigter

§ 27 Abs. 2 PSG erlaubt die Abberufung auf Antrag oder von Amts wegen. Wer formell antragslegitimiert und am Verfahren beteiligt ist, hängt von Organstellung, betroffener Rechtsposition und Judikatur ab. Eine Begünstigtenstellung sollte deshalb nicht pauschal mit formeller Antragslegitimation gleichgesetzt werden.

Personen ohne gesicherte Parteistellung können dem Gericht dennoch konkrete Umstände zur Kenntnis bringen. Ob das Gericht daraus amtswegige Schritte ableitet, entscheidet es selbst. Eine bloße „Anregung“ gibt der hinweisgebenden Person nicht automatisch alle Rechte einer Partei.

Besteht zunächst ein Informationsdefizit, kann das Auskunftsrecht nach § 30 PSG vorrangig sein. Bei klar bezeichneten verdächtigen Vorgängen kommt für antragsberechtigte Organe oder Organmitglieder die Sonderprüfung nach § 31 PSG in Betracht. Die Instrumente können unterschiedliche Funktionen erfüllen.

Das betroffene Vorstandsmitglied hat Gelegenheit, Tatsachen und rechtliche Bewertung zu bestreiten. Eine sorgfältige Verteidigung legt Entscheidungsgrundlagen, dokumentierte Abwägungen und Maßnahmen nach Aufdeckung offen, statt den Konflikt als bloßen Familienangriff abzutun.

Beweise, Sofortschutz und Übergang nach einer Abberufung

Tragfähig sind vor allem zeitnahe Originalunterlagen: unterschriebene Beschlüsse, vollständige Protokolle, Prüfungsberichte, Verträge, Bewertungsunterlagen, Bankbelege und nachweisbar versandte Korrespondenz. Nachträgliche Gedächtnisprotokolle werden als solche gekennzeichnet.

Droht während des Verfahrens ein konkreter Schaden, ist zu prüfen, ob zusätzliche einstweilige oder organisatorische Maßnahmen möglich und erforderlich sind. Ein Abberufungsantrag allein stoppt nicht automatisch Vertretungsmacht oder Zahlungsabläufe.

Nach einer Abberufung müssen Vertretung, Firmenbuch, Bankvollmachten, digitale Zugänge, Aufbewahrung und laufende Fristen geordnet übergeben werden. Fehlt ein vorgeschriebenes Organmitglied und funktioniert der Bestellungsweg nicht, kann das Gericht nach § 27 Abs. 1 PSG bestellen.

Schadenersatz ist eine eigene Frage. Die Abberufung schützt die künftige Funktionsfähigkeit; sie entscheidet nicht automatisch über Höhe und Durchsetzung eines Vermögensschadens. Beide Ziele müssen getrennt geplant werden.

Erste Orientierung

Ist ein Abberufungsverfahren derzeit tragfähig?

Der Baum ordnet Pflicht, Beweise und Zukunftsrisiko. Er ersetzt keine Verfahrensprüfung.

Sie möchten Abberufungsgrund oder Verteidigung prüfen?

01 Frage 1

Welcher Vorwurf steht im Zentrum?

Ihr Ergebnis

Vorläufige Einordnung

01

Der Konflikt ist noch kein wichtiger Grund.

Trennen Sie persönliche Spannungen von Organpflichten und klären Sie Sachverhalt, Dauer und Auswirkung auf den Stiftungszweck.

02

Die Beweisakte ist noch unvollständig.

Sichern Sie Originale und ordnen Sie belastende sowie entlastende Umstände, bevor ein scharfes Verfahren begonnen wird.

03

Die Zukunftsprognose fehlt.

Leiten Sie aus dem Verhalten konkrete Risiken für Zweck, Kontrolle und Funktionsfähigkeit ab. Vergangenheitskritik allein reicht nicht.

04

Ein Organvakuum droht.

Prüfen Sie Ersatzbestellung, Vertretung und Übergabe parallel zum Verfahren. Die Stiftung muss handlungsfähig bleiben.

05

Das Verfahren kann strukturiert vorbereitet werden.

Stellen Sie wichtigen Grund, Beweise, Prognose und Übergang in einem konsistenten Antragspaket dar.

Häufige Fragen

Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 PSG

Braucht es immer eine grobe Pflichtverletzung? +
Nein. § 27 Abs. 2 PSG nennt auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und bestimmte Insolvenz- und Exekutionsfälle. Immer erforderlich ist ein wichtiger Grund.
Reicht ein Vertrauensverlust? +
Ein bloß behaupteter Vertrauensverlust reicht nicht. Er muss auf konkreten Tatsachen beruhen und für die künftige Funktionsfähigkeit und Zweckverfolgung rechtlich relevant sein.
Kann das Gericht von Amts wegen abberufen? +
Ja. § 27 Abs. 2 PSG erlaubt die Abberufung auf Antrag oder von Amts wegen. Eine Mitteilung an das Gericht vermittelt aber nicht automatisch Parteirechte.
Welche Rolle spielt die Stiftungserklärung? +
Sie kann zusätzliche Abberufungsgründe und Organrechte vorsehen, darf die gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund aber nicht ausschließen.
Entscheidet die Abberufung auch über Schadenersatz? +
Nein. Die Abberufung schützt die künftige Funktionsfähigkeit. Schaden, Kausalität und Ersatzanspruch sind gesondert zu prüfen und durchzusetzen.
Themen
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