Abberufungsweg bestimmen
Gericht, zuständiges Organ und Stiftungserklärung abgleichen.
Rechtsgrundlage: § 27 PSG, § 14 Abs. 3 und 4 PSG
Wann das Gericht einen Stiftungsvorstand nach § 27 PSG abberuft, wie die Zukunftsprognose funktioniert und welche Beweise entscheidend sind.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Die gerichtliche Abberufung eines Stiftungsvorstands setzt nicht zwingend eine bereits eingetretene Vermögensschädigung voraus, aber immer einen wichtigen Grund. § 27 Abs. 2 PSG nennt als Beispiele grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung sowie bestimmte Insolvenz- und Exekutionslagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist der wichtige Grund unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Entscheidend ist die Prognose, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks künftig mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Persönliche Ablehnung oder ein bloßer Meinungsunterschied tragen das Verfahren nicht.
Dieser Beitrag vertieft die personelle Maßnahme. Der Themenbereich Stiftungsstreit und Durchsetzung ordnet daneben Auskunft, Sonderprüfung und Klage ein. Die laufenden Sorgfaltsanforderungen stehen unter Stiftungsvorstand und Haftung.
Das Gesetz nennt mehrere Fallgruppen. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht bei jedem Fehler vor. Es braucht eine Pflichtwidrigkeit von entsprechendem Gewicht, beurteilt nach Aufgabe, Verschulden, Folgen, Wiederholungsgefahr und Bedeutung für die Stiftung. Mehrere Einzelvorgänge können in ihrer Gesamtheit den wichtigen Grund bilden.
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung betrifft nicht nur fachliche Qualifikation. Dauerhafte Krankheit, fehlende Mitwirkung, vollständige Kommunikationsunfähigkeit oder eine nicht mehr beherrschbare Interessenkollision können die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Vorübergehende Schwierigkeiten sind von einer belastbaren Zukunftsprognose zu unterscheiden.
§ 27 Abs. 2 PSG enthält außerdem bestimmte Fälle der Insolvenz, Exekution und Auskunft aus dem Exekutionsregister. Diese Tatbestände müssen anhand des aktuellen Gesetzestexts und des konkreten Organmitglieds geprüft werden. Sie dürfen nicht durch eine allgemeine Behauptung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ersetzt werden.
Die Stiftungserklärung kann zusätzliche Abberufungsgründe vorsehen, den gesetzlichen wichtigen Grund aber nicht ausschließen. RS0112248 stellt klar, dass die Stiftungsverfassung die gerichtliche Schutzfunktion nicht beseitigen darf.
Dass ein Vorgang unangenehm oder streitig ist, sagt noch nichts über einen wichtigen Grund.
| Situation | Allein regelmäßig nicht genug | Mögliche Abberufungsrelevanz |
|---|---|---|
| Ermessen Strategiestreit | vertretbare Entscheidung mit guter Informationsbasis | sachfremde Entscheidung oder völliger Informationsausfall |
| Auskunft | begründete Prüfung von Umfang und Geheimhaltung | beharrliche unberechtigte Verweigerung nach § 30 PSG |
| Loyalität Interessenkonflikt | offengelegt und korrekt behandelt | verdeckt, wiederholt und entscheidungsprägend |
| Organblockade | kurzfristiger sachlicher Dissens | dauerhafte Lähmung der Zweckverfolgung |
Die Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung. Auch mehrere leichtere Pflichtverletzungen können gemeinsam relevant werden.
Der OGH formuliert in RS0112248 den zentralen Maßstab: Der wichtige Grund ist unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung und der ausreichend sicheren künftigen Zweckverfolgung zu beurteilen. Das Gericht bewertet daher nicht nur vergangenes Verhalten, sondern dessen Bedeutung für die Zukunft.
Eine einmalige Pflichtverletzung kann schwer genug sein, wenn sie Vertrauen und Schutzmechanismen dauerhaft zerstört. Umgekehrt muss ein Fehler trotz Kritik nicht zur Abberufung führen, wenn er vertretbar aufgearbeitet wurde, kein Wiederholungsrisiko besteht und die Stiftung wieder ordnungsgemäß funktioniert.
Bei einer Privatstiftung fehlen Eigentümer und Gesellschafter als klassische Kontrollinstanz. Die Rechtsprechung betont deshalb die funktionsfähige Organisation und effiziente Kontrolle. Das erklärt, warum die gerichtliche Schwelle nicht wie in einem reinen persönlichen Vertragsverhältnis behandelt wird.
Die Prognose braucht Tatsachen: Verhalten nach Aufdeckung, Bereitschaft zur Dokumentation, Umgang mit Interessenkonflikten, Umsetzung von Prüfhinweisen, Zusammenarbeit im Organ und konkrete Auswirkungen auf Vermögen und Zweck. Moralische Etiketten helfen dem Gericht nicht.
Antragsteller und betroffener Vorstand benötigen dieselbe Grundlage: eine vollständige, datierte Tatsachenakte.
Gericht, zuständiges Organ und Stiftungserklärung abgleichen.
Rechtsgrundlage: § 27 PSG, § 14 Abs. 3 und 4 PSG
Gesetz, Stiftungserklärung und Geschäftsverteilung zuordnen.
Beschlüsse, Protokolle, Berichte und Korrespondenz ordnen.
Verschulden, Folgen, Dauer und Wiederholung zusammenführen.
Auswirkungen auf Zweck, Kontrolle und Zusammenarbeit zeigen.
Rechtsgrundlage: OGH RS0112248
Vertretung, Ersatzbestellung und Dokumentenzugriff vorbereiten.
§ 27 Abs. 2 PSG erlaubt die Abberufung auf Antrag oder von Amts wegen. Wer formell antragslegitimiert und am Verfahren beteiligt ist, hängt von Organstellung, betroffener Rechtsposition und Judikatur ab. Eine Begünstigtenstellung sollte deshalb nicht pauschal mit formeller Antragslegitimation gleichgesetzt werden.
Personen ohne gesicherte Parteistellung können dem Gericht dennoch konkrete Umstände zur Kenntnis bringen. Ob das Gericht daraus amtswegige Schritte ableitet, entscheidet es selbst. Eine bloße „Anregung“ gibt der hinweisgebenden Person nicht automatisch alle Rechte einer Partei.
Besteht zunächst ein Informationsdefizit, kann das Auskunftsrecht nach § 30 PSG vorrangig sein. Bei klar bezeichneten verdächtigen Vorgängen kommt für antragsberechtigte Organe oder Organmitglieder die Sonderprüfung nach § 31 PSG in Betracht. Die Instrumente können unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Das betroffene Vorstandsmitglied hat Gelegenheit, Tatsachen und rechtliche Bewertung zu bestreiten. Eine sorgfältige Verteidigung legt Entscheidungsgrundlagen, dokumentierte Abwägungen und Maßnahmen nach Aufdeckung offen, statt den Konflikt als bloßen Familienangriff abzutun.
Tragfähig sind vor allem zeitnahe Originalunterlagen: unterschriebene Beschlüsse, vollständige Protokolle, Prüfungsberichte, Verträge, Bewertungsunterlagen, Bankbelege und nachweisbar versandte Korrespondenz. Nachträgliche Gedächtnisprotokolle werden als solche gekennzeichnet.
Droht während des Verfahrens ein konkreter Schaden, ist zu prüfen, ob zusätzliche einstweilige oder organisatorische Maßnahmen möglich und erforderlich sind. Ein Abberufungsantrag allein stoppt nicht automatisch Vertretungsmacht oder Zahlungsabläufe.
Nach einer Abberufung müssen Vertretung, Firmenbuch, Bankvollmachten, digitale Zugänge, Aufbewahrung und laufende Fristen geordnet übergeben werden. Fehlt ein vorgeschriebenes Organmitglied und funktioniert der Bestellungsweg nicht, kann das Gericht nach § 27 Abs. 1 PSG bestellen.
Schadenersatz ist eine eigene Frage. Die Abberufung schützt die künftige Funktionsfähigkeit; sie entscheidet nicht automatisch über Höhe und Durchsetzung eines Vermögensschadens. Beide Ziele müssen getrennt geplant werden.
Der Baum ordnet Pflicht, Beweise und Zukunftsrisiko. Er ersetzt keine Verfahrensprüfung.
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Trennen Sie persönliche Spannungen von Organpflichten und klären Sie Sachverhalt, Dauer und Auswirkung auf den Stiftungszweck.
Sichern Sie Originale und ordnen Sie belastende sowie entlastende Umstände, bevor ein scharfes Verfahren begonnen wird.
Leiten Sie aus dem Verhalten konkrete Risiken für Zweck, Kontrolle und Funktionsfähigkeit ab. Vergangenheitskritik allein reicht nicht.
Prüfen Sie Ersatzbestellung, Vertretung und Übergabe parallel zum Verfahren. Die Stiftung muss handlungsfähig bleiben.
Stellen Sie wichtigen Grund, Beweise, Prognose und Übergang in einem konsistenten Antragspaket dar.
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