Antragsberechtigung prüfen
Organ, Mitgliedschaft und Stiftungszweck dokumentieren.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 PSG
Wer eine Sonderprüfung nach § 31 PSG beantragen kann, wie Verdachtsmomente glaubhaft gemacht werden und welche Folgen das Ergebnis hat.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Die Sonderprüfung nach § 31 PSG ist kein allgemeines Auskunftsverfahren und keine zweite Jahresabschlussprüfung. Sie dient dem Stiftungszweck, wenn konkrete Vorgänge den Verdacht unredlicher Geschäftsführung oder grober Verletzungen von Gesetz oder Stiftungserklärung begründen.
Antragsberechtigt sind nach dem Gesetz jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder. Eine Begünstigtenstellung allein vermittelt dieses Antragsrecht nicht. Begünstigte können jedoch ihr Auskunftsrecht nach § 30 PSG verfolgen und müssen prüfen, ob sie zugleich einem Stiftungsorgan angehören oder ein anderes Vorgehen offensteht.
Dieser Beitrag behandelt den gerichtlichen Prüfauftrag. Der allgemeine Konfliktfahrplan steht im Themenbereich Stiftungsstreit und Durchsetzung. Die Rolle der laufenden Jahresabschlusskontrolle erklärt der Lexikoneintrag zum Stiftungsprüfer.
§ 31 Abs. 1 PSG nennt jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder. Dazu zählen jedenfalls die gesetzlichen Organe; ein in der Stiftungserklärung eingerichtetes weiteres Organ kann je nach Ausgestaltung ebenfalls erfasst sein. Vor Antragstellung ist deshalb nicht nur die Person, sondern die organschaftliche Qualität des Gremiums zu prüfen.
Der Antrag muss der Wahrung des Stiftungszwecks dienen. Persönlicher Ärger über eine unterbliebene Zuwendung, ein Familienstreit oder der Wunsch nach einer allgemeinen Durchleuchtung reichen nicht. Der behauptete Vorgang muss die Stiftung und ihre zweckgemäße Verwaltung betreffen.
Begünstigte verfügen mit § 30 PSG über ein eigenes Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher und Stiftungserklärung. Die Begünstigtenrechte können Tatsachen liefern, aus denen ein Organmitglied einen Sonderprüfungsantrag entwickelt. Die beiden Verfahren dürfen aber nicht gleichgesetzt werden.
Der Antrag richtet sich gegen die Privatstiftung und gehört vor das Firmenbuchgericht am Sitz der Stiftung. Das Verfahren läuft außerstreitig. Bereits die Zustellung kann die interne Konfliktlage verschärfen; eine belastbare Chronologie und ein klarer Prüfgegenstand sind daher wichtiger als ein langer Vorwurfskatalog.
Ein Instrument wird nicht stärker, indem man ihm den Gegenstand eines anderen auflädt.
| Instrument | Gegenstand | Typischer Ausgang |
|---|---|---|
| Informationszugang Auskunft nach § 30 PSG | Informationen und Einsicht für Begünstigte | gerichtlich durchsetzbare Auskunft |
| Stiftungsprüfung | Jahresabschluss, Rechnungslegung und Lagebericht | Prüfungsbericht des Stiftungsprüfers |
| Sonderprüfung § 31 PSG | konkret bezeichnete verdächtige Vorgänge | gerichtlicher Bericht und notwendige Maßnahmen |
| Personelle Maßnahme Abberufung § 27 PSG | wichtiger Grund bei Organmitgliedern | Beendigung der Organfunktion |
Abberufung, Schadenersatz und einstweiliger Schutz sind weitere eigenständige Wege. Ob sie parallel sinnvoll sind, hängt vom konkreten Risiko ab.
Das Gericht ordnet die Sonderprüfung an, wenn die Verdachtsmomente glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller muss die Pflichtverletzung noch nicht voll beweisen; bloße Vermutungen genügen aber nicht. Benötigt werden konkrete Vorgänge, Zeiträume, beteiligte Funktionen und greifbare Anhaltspunkte.
Geeignet können widersprüchliche Beschlüsse, ungewöhnliche Zahlungen, fehlende Gegenleistungen, Nähegeschäfte ohne erkennbare Prüfung, Abweichungen zwischen Bericht und Unterlagen oder verweigerte Dokumente sein. Jeder Punkt muss mit dem angeblich verletzten Gesetz, der Stiftungserklärung oder dem Stiftungszweck verbunden werden.
Ein zu breiter Antrag ist nicht automatisch gründlicher. „Die gesamte Geschäftsführung der letzten zehn Jahre“ lässt weder Prüfauftrag noch Verdachtskern erkennen. Besser ist eine prüfbare Frage, etwa ob ein konkret bezeichnetes Geschäft ohne erforderliche Zustimmung und ohne angemessene Bewertungsgrundlage abgeschlossen wurde.
Unterlagen dürfen nicht rechtswidrig beschafft werden. Vorhandene Beschlüsse, Protokolle, Korrespondenz, Jahresabschlüsse und zulässig erlangte Auskünfte werden in einer Beweismatrix geordnet. Lücken werden als Lücken bezeichnet, nicht durch Behauptungen gefüllt.
Die eigentliche Arbeit beginnt vor dem Antrag und endet nicht mit dem Prüfungsbericht.
Organ, Mitgliedschaft und Stiftungszweck dokumentieren.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 PSG
Wer tat wann was, aufgrund welcher Entscheidung?
Jeden Verdacht mit Dokument und möglicher Pflicht verbinden.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 2 PSG
Fragen, Zeitraum und Geschäfte sinnvoll begrenzen.
Unterlagen vollständig, geordnet und widerspruchsfrei bereitstellen.
Feststellungen, Organmaßnahmen und Ersatzansprüche getrennt prüfen.
Das Gericht kann die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn die Privatstiftung dies beantragt. Diese Sicherheit soll das Risiko eines unbegründeten Verfahrens abdecken und muss bei der Strategie von Beginn an berücksichtigt werden.
Ergibt die Prüfung, dass die Vorwürfe unbegründet waren, trägt der Antragsteller nach § 31 Abs. 4 PSG grundsätzlich die Kosten. Waren die Vorwürfe begründet, trägt die Privatstiftung die Kosten. Der Ausgang kann bei mehreren Prüfungsfragen differenziert zu bewerten sein.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Sonderprüfung aufgrund unwahrer Behauptungen erwirkt, haftet der Privatstiftung für den Schaden. Diese Regel macht sorgfältige Quellenarbeit zwingend. Scharfe Formulierungen ersetzen keine Tatsachen.
Auch für die Stiftung ist eine reine Abwehrhaltung riskant. Geordnete Herausgabe, Sicherung elektronischer Unterlagen und ein zentraler Ansprechpartner reduzieren Aufwand und verhindern den Eindruck, dass Dokumente verschwinden oder nachträglich verändert werden.
Der Prüfer berichtet dem Gericht, ob und welche Verstöße festgestellt wurden. Das Gericht veranlasst die nach dem Ergebnis erforderlichen Maßnahmen. Damit ist aber nicht jede zivilrechtliche oder organschaftliche Folge automatisch erledigt.
Bei Pflichtverletzungen kommen unter anderem organisatorische Korrekturen, die gerichtliche Abberufung nach § 27 PSG, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Reparatur fehlerhafter Beschlüsse in Betracht. Der Beitrag zur Abberufung des Stiftungsvorstands behandelt den personellen Weg.
Wird kein Verstoß festgestellt, sollte die Stiftung dennoch prüfen, ob die Dokumentation oder Kompetenzordnung den Verdacht begünstigt hat. Ein formal unbegründeter Antrag kann auf reale Kommunikations- und Governanceprobleme hinweisen.
Der Bericht ist vertraulich zu behandeln. Familienkommunikation, gerichtliche Akte und allfällige regulatorische Meldungen brauchen unterschiedliche Empfängerkreise. Eine unkontrollierte Weitergabe kann den Konflikt verschärfen und neue Risiken schaffen.
Der Baum ordnet Antragsrecht, Verdacht und Prüfgegenstand. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Sie möchten Verdacht und Instrument prüfen?
Prüfen Sie zunächst Ihr Auskunftsrecht nach § 30 PSG, eine allfällige Organstellung und weitere gerichtliche Wege.
Bestimmen Sie anhand der Stiftungserklärung, ob das Gremium ein Stiftungsorgan ist und ob Ihre Mitgliedschaft fortbesteht.
Grenzen Sie Vorgang und Pflichtbezug ein. Je nach Informationslage ist zunächst Auskunft oder interne Dokumentensicherung sinnvoller.
Sichern Sie rechtmäßig verfügbare Beschlüsse, Berichte und Korrespondenz und bauen Sie daraus eine Beweismatrix.
Formulieren Sie einen begrenzten Prüfauftrag, legen Sie die Glaubhaftmachung bei und kalkulieren Sie Sicherheit und Kosten.
Auskunft, Sonderprüfung, Abberufung und Klage einordnen.
Informationszugang nach § 30 PSG.
Aufgabe und Stellung der laufenden Jahresabschlusskontrolle.
Personelle Maßnahmen bei wichtigem Grund.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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