Privatstiftung
Begünstigte

Zuwendungen aus der Privatstiftung: KESt, Substanz und saubere Beschlüsse

Wie Zuwendungen aus einer Privatstiftung beschlossen, mit 27,5 Prozent KESt behandelt und als Substanzauszahlung dokumentiert werden.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

21. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Zuwendung aus der Privatstiftung ist kein formloser Griff in das Stiftungsvermögen. Vor der Auszahlung muss feststehen, wer nach der Stiftungserklärung begünstigt ist, welches Organ entscheiden darf, ob der Stiftungszweck die Leistung trägt und welche steuerliche Einordnung gilt.

Bei einer österreichischen Privatstiftung erfasst § 27 Abs. 5 Z 7 EStG grundsätzlich jede Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für solche Einkünfte sieht § 27a Abs. 1 Z 2 EStG regelmäßig den besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent vor. Die Privatstiftung muss die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen; eine nachträgliche steuerliche Etikettierung ersetzt diese Vorbereitung nicht.

Dieser Beitrag vertieft die konkrete Ausschüttung. Der allgemeine Status von Begünstigten und ihre Informationsrechte werden im Themenbereich Begünstigte und Auskunftsrechte behandelt. Für die organschaftliche Verantwortung bei Vorbereitung und Beschlussfassung ist zusätzlich der Überblick zum Stiftungsvorstand und seiner Haftung relevant.

Warum Geld, Sachwerte und Nutzungsvorteile Zuwendungen sein können

Das Einkommensteuergesetz verwendet einen weiten Zuwendungsbegriff. Erfasst sind nicht nur Überweisungen. Auch die Übertragung eines Wertpapiers oder einer Liegenschaft, die Übernahme privater Aufwendungen und ein unentgeltlicher oder verbilligter Nutzungsvorteil können steuerlich eine Zuwendung bilden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, den die Stiftung dem Begünstigten verschafft.

Die zivilrechtliche Grundlage bleibt davon getrennt zu prüfen. Die Stiftungserklärung kann Begünstigte namentlich nennen, einen Begünstigtenkreis beschreiben oder einer Stelle die Feststellung übertragen. Sie kann feste Ansprüche vorsehen oder dem Vorstand ein Ermessen geben. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede gewünschte Leistung zulässig ist. Zweck, Begünstigtenordnung, Liquidität, Gleichbehandlung und allfällige Zustimmungsvorbehalte müssen zusammenpassen.

Bei Sach- und Nutzungsvorteilen braucht der Beschluss eine nachvollziehbare Bewertung. Ohne Wertansatz lassen sich weder der Inhalt der Zuwendung noch die KESt noch eine mögliche Belastung des Evidenzkontos zuverlässig bestimmen. Bei Immobilien kommen außerdem Vertragsform, Grundbuch, Verkehrswert und allfällige weitere Steuern hinzu. Der Beitrag Immobilien in der Privatstiftung ordnet diese zusätzliche Ebene ein.

Der Empfänger muss nicht identisch mit der Person sein, an die Geld überwiesen wird. Zahlt die Stiftung beispielsweise eine private Rechnung eines Begünstigten direkt an einen Dritten, kann der wirtschaftliche Vorteil dennoch beim Begünstigten ankommen. Beschluss, Zahlungsweg und Steuerbehandlung müssen daher denselben Vorgang abbilden.

Steuerliche Weichenstellung

Normale Zuwendung und Substanzauszahlung sind nicht dasselbe.

Die Bezeichnung im Vorstandsbeschluss entscheidet nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die fortgeführte Evidenz.

Prüfmatrix für die Vorbereitung einer Auszahlung
Prüfpunkt Normale Zuwendung Substanzauszahlung
Einordnung EStG-Grundlage § 27 Abs. 5 Z 7 EStG § 27 Abs. 5 Z 8 EStG
KESt-Wirkung grundsätzlich 27,5 Prozent nur im gesetzlich gedeckten Umfang keine steuerpflichtige Zuwendung
Nachweis Dokumentation Begünstigtenstatus, Beschluss, Wert und Abzug zusätzlich maßgeblicher Wert und Evidenzkonto
Typischer Fehler Nettozahlung ohne Hochrechnung oder Abfuhr bloße Umbenennung einer Ausschüttung in „Substanz“

Eine Substanzauszahlung setzt insbesondere voraus, dass die Zuwendung den maßgeblichen Wert übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet. Die konkrete Berechnung gehört in die steuerliche Dokumentation.

KESt-Abzug: Wer Steuerschuldner ist und was die Stiftung tun muss

Steuerschuldner der Kapitalerträge ist grundsätzlich der Empfänger. Die praktische Abzugspflicht trifft aber die Privatstiftung als Schuldnerin der Kapitalerträge. Sie muss die KESt berechnen, einbehalten und an das Finanzamt abführen. Nach § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG ist einbehaltene Kapitalertragsteuer bei solchen Zuwendungen binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen; zugleich ist die elektronische Anmeldung zu beachten.

Der Zuflusszeitpunkt darf nicht mit dem internen Beschlussdatum verwechselt werden. Je nach Gestaltung kann die Verfügungsmacht mit Auszahlung, Gutschrift oder tatsächlicher Übertragung entstehen. Der Vorgang braucht daher eine abgestimmte Zeitleiste: Beschluss, steuerliche Berechnung, Bereitstellung des Bruttobetrags, Abzug, Auszahlung und Meldung.

Besonders fehleranfällig ist die Vereinbarung eines Nettobetrags. Soll ein Begünstigter einen bestimmten Betrag tatsächlich erhalten und übernimmt die Stiftung die Steuer zusätzlich, muss der steuerliche Bruttovorteil richtig berechnet und im Beschluss sichtbar sein. Andernfalls weichen Beschluss, Bankzahlung und KESt-Anmeldung voneinander ab.

Bei ausländischen Begünstigten endet die Prüfung nicht bei der österreichischen KESt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Entlastung oder Rückerstattung eröffnen. Ob und in welchem Verfahren das möglich ist, hängt von Ansässigkeit, wirtschaftlichem Empfänger, Dokumentation und der konkreten Zuwendung ab. Die Stiftung sollte diese Unterlagen vor dem Zufluss einholen, nicht erst nach einer Rückfrage der Bank oder Finanzverwaltung.

Keine Substanz durch Etikett. Ein Vorstandsbeschluss mit der Überschrift „Substanzauszahlung“ schafft die steuerlichen Voraussetzungen nicht. Ohne Berechnung des maßgeblichen Werts und ohne Deckung im Evidenzkonto bleibt die gewünschte Behandlung unbelegt.

Substanzauszahlung: maßgeblicher Wert und Evidenzkonto verbinden

§ 27 Abs. 5 Z 8 EStG behandelt jenen Teil einer Zuwendung gesondert, der den maßgeblichen Wert übersteigt und im steuerlichen Evidenzkonto Deckung findet. Der maßgebliche Wert knüpft nicht an eine frei gewählte Kapitalschwelle an. Das Gesetz stellt grundsätzlich auf Werte aus dem letzten vor dem Zuwendungsbeschluss festgestellten Jahresabschluss ab und enthält zusätzliche Regeln für laufende Ergebnisse.

Das Evidenzkonto ist deshalb keine bloße Nebenrechnung. Es dokumentiert die maßgeblichen steuerlichen Eingangswerte und bereits geleistete Substanzauszahlungen. Jede Veränderung muss fortgeschrieben werden. Fehlen historische Unterlagen, lässt sich eine geplante Substanzauszahlung oft nicht allein aus dem aktuellen Jahresabschluss rekonstruieren.

Eine Leistung kann nur teilweise Substanz sein. Übersteigt die Zuwendung zwar den maßgeblichen Wert, reicht die Evidenzkontodeckung aber nicht für den gesamten überschießenden Betrag, bleibt der Rest eine steuerpflichtige Zuwendung. Der Beschluss sollte deshalb den Gesamtbetrag, den normal steuerpflichtigen Teil, den beanspruchten Substanzteil und die verwendeten Rechenstände getrennt ausweisen.

Auch eine an sich steuerfreie Substanzauszahlung bleibt melderelevant. Das EStG verlangt ihre Aufnahme in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Für den Begünstigten ist außerdem eine eindeutige Bestätigung sinnvoll, aus der Bruttobetrag, KESt, Substanzanteil und Zahlungsdatum hervorgehen.

Vom Wunsch zur dokumentierten Zahlung

Eine belastbare Zuwendung entsteht in sechs abgestimmten Schritten.

Steuer und Stiftungsrecht werden parallel geprüft. Erst danach folgt die Zahlung.

  1. 01
    Berechtigung

    Begünstigtenstatus klären

    Urkunde, Zusatzurkunde und Feststellungsbeschlüsse zusammenführen.

    Zuerst ist zu prüfen, ob die Person aktuell begünstigt ist und ob ein Anspruch oder ein Vorstandsermessen besteht.

    Prüfgrundlage: § 5 PSG, Stiftungserklärung

  2. 02
    Organ

    Zuständigkeit und Konflikte prüfen

    Beschlussfähigkeit, Zustimmungsvorbehalte und Näheverhältnisse dokumentieren.

    Der Vorstand braucht eine eigene, informierte Entscheidungsgrundlage. Befangene Mitglieder und besondere Genehmigungen sind gesondert zu beurteilen.

    Prüfgrundlage: § 17 PSG

  3. 03
    Wert

    Leistung und Bewertung festlegen

    Geldbetrag, Sachwert oder Nutzungsvorteil nachvollziehbar bewerten.

    Bei Nettoversprechen ist der Bruttovorteil zu bestimmen; bei Sachleistungen braucht es einen belastbaren Wertansatz.
  4. 04
    Steuer

    KESt und Substanzanteil berechnen

    Maßgeblichen Wert, Evidenzkonto und Empfängerstatus abgleichen.

    Die steuerliche Berechnung wird als Anlage zum Beschluss abgelegt und vor der Auszahlung freigegeben.

    Prüfgrundlage: § 27 Abs. 5 Z 7 und 8 EStG, §§ 95 und 96 EStG

  5. 05
    Zahlung

    Zufluss und Abzug synchronisieren

    Auszahlung, Übertragung und KESt-Abfuhr zeitlich zusammenführen.

    Die Buchhaltung erhält klare Angaben zu Bruttobetrag, Nettozahlung, Substanzteil und Frist.
  6. 06
    Nachlauf

    Meldung und Evidenz abschließen

    Anmeldung, Bestätigung und Evidenzkonto kontrolliert ablegen.

    Der vollständige Vorgang bleibt für Abschlussprüfung, Auskunft und spätere Folgeausschüttungen nachvollziehbar.

Vorstandsbeschluss, Gleichbehandlung und Haftungsrisiko

Der Vorstand verwaltet das eigene Vermögen der Privatstiftung und ist an Zweck und Stiftungserklärung gebunden. Ein Zuwendungsbeschluss muss deshalb mehr enthalten als Betrag und Name. Er sollte die Begünstigtenstellung, den Zweckbezug, die finanzielle Tragfähigkeit, die Entscheidungsparameter und die steuerliche Umsetzung erkennen lassen.

Gibt es mehrere Begünstigte, ist eine unterschiedliche Behandlung nicht automatisch verboten. Sie braucht aber eine Grundlage im Stiftungszweck, in der Begünstigtenregelung oder in sachlichen Kriterien. Wiederholte Leistungen an einzelne Personen ohne dokumentierte Kriterien erhöhen das Risiko eines Auskunfts-, Anfechtungs- oder Haftungskonflikts.

Der Vorstand darf steuerliche Beratung einholen, kann seine organschaftliche Verantwortung aber nicht auslagern. Er muss die verwendeten Annahmen verstehen, offene Punkte erkennen und die Umsetzung überwachen. Eine Steuerberechnung ohne zivilrechtlich tragfähigen Beschluss ist ebenso unvollständig wie ein Beschluss ohne Steuerberechnung.

Wird die Zuwendung aus Liquiditätsgründen gestundet oder in Tranchen bezahlt, müssen Zufluss, KESt-Abzug und Evidenz in jeder Phase überprüft werden. Eine spätere Änderung des Zahlungsplans kann die ursprüngliche steuerliche Zeitleiste verändern.

Fünf typische Fehler bei Ausschüttungen aus der Privatstiftung

1. Begünstigtenstatus nur behaupten: Familienzugehörigkeit ersetzt keine Prüfung der Stiftungserklärung und aktueller Feststellungsbeschlüsse.

2. Netto auszahlen, brutto nicht beschließen: Übernimmt die Stiftung die KESt zusätzlich, müssen wirtschaftlicher Vorteil und Steuerbetrag im Beschluss zusammenpassen.

3. Substanz ohne Evidenzkonto annehmen: Jahresabschluss und historisch fortgeführte Eingangswerte erfüllen unterschiedliche Funktionen. Beides muss vorliegen.

4. Sachleistung nicht bewerten: Ohne belastbaren Wert fehlen Bemessungsgrundlage, Beschlussinhalt und Vergleichbarkeit.

5. Auslandsfall erst nach Zahlung prüfen: Ansässigkeits- und Entlastungsunterlagen gehören vor den Zufluss.

Erste Orientierung

Welche Prüfung braucht Ihre geplante Zuwendung zuerst?

Der Baum ordnet die nächsten Unterlagen und Arbeitsschritte. Er berechnet keine Steuer und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vorgangs.

Sie möchten den konkreten Vorgang abstimmen?

01 Frage 1

Welche Leistung ist geplant?

Wählen Sie die wirtschaftliche Form, nicht nur die Überschrift des Beschlusses.

Ihr Ergebnis

Vorläufige Einordnung

01

Die Berechtigung ist noch nicht belastbar.

Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und aktuelle Feststellungsbeschlüsse müssen vor einer Zahlungsfreigabe zusammengeführt werden.

02

Die Leistung braucht zuerst einen Wert.

Lassen Sie den Sach- oder Nutzungsvorteil nachvollziehbar bewerten und legen Sie Bewertungsstichtag sowie Methode im Beschluss offen.

03

Eine Substanzauszahlung ist noch nicht nachgewiesen.

Rekonstruieren Sie das Evidenzkonto und berechnen Sie den maßgeblichen Wert. Erst dann lässt sich der steuerpflichtige und der mögliche Substanzteil trennen.

04

Der Auslandsbezug muss vor dem Zufluss geklärt werden.

Prüfen Sie Ansässigkeit, wirtschaftlichen Empfänger und mögliche DBA-Entlastung, bevor die Stiftung die Zahlung freigibt.

05

Die Grundlagen sind vorbereitet.

Führen Sie jetzt Stiftungsrecht, Steuerberechnung und Zahlungsablauf in einem Beschlusspaket zusammen und lassen Sie die Umsetzung kontrollieren.

Häufige Fragen

Zuwendung und KESt in der Praxis

Wie hoch ist die KESt auf Zuwendungen einer Privatstiftung? +
Für Zuwendungen nach § 27 Abs. 5 Z 7 EStG gilt regelmäßig der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. Sonderregeln, ein Auslandsbezug oder ein nachgewiesener Substanzanteil sind gesondert zu prüfen.
Kann die Stiftung die KESt zusätzlich zur gewünschten Auszahlung übernehmen? +
Ja, aber dann muss der wirtschaftliche Bruttovorteil richtig berechnet und beschlossen werden. Eine bloße Nettoüberweisung ohne passende Hochrechnung führt zu Abweichungen zwischen Beschluss und Steueranmeldung.
Wann liegt eine Substanzauszahlung vor? +
Nur soweit die Zuwendung den gesetzlichen maßgeblichen Wert übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet. Die Bezeichnung im Beschluss genügt nicht.
Muss eine Substanzauszahlung gemeldet werden? +
Ja. § 27 Abs. 5 Z 8 EStG verlangt, dass Substanzauszahlungen in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgenommen werden, auch wenn der gedeckte Teil nicht als steuerpflichtige Zuwendung behandelt wird.
Wer entscheidet über eine Zuwendung? +
Das richtet sich nach PSG und Stiftungserklärung. Regelmäßig entscheidet der Stiftungsvorstand; Zustimmungsvorbehalte oder Vorschlagsrechte weiterer Organe können hinzukommen. Die Letztverantwortung des Vorstands bleibt zu beachten.
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