Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
Die Stiftungserklärung ist Notariatsakt. Sie legt Zweck, Vermögen, Organe und Begünstigte fest. Vorbehaltene Rechte des Stifters (Änderung, Widerruf) müssen ausdrücklich formuliert sein, sonst bestehen sie nicht.
Nach der Entstehung bindet die Stiftungserklärung alle Organe. Änderungen sind nur im Rahmen der vorbehaltenen Rechte möglich.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stiftungsurkunde
Öffentlicher Teil der Stiftungserklärung. Wird beim Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich einsehbar.
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Stiftungszusatzurkunde
Vertraulicher Teil der Stiftungserklärung. Wird nicht beim Firmenbuch eingereicht und ist deshalb nicht öffentlich.
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Stiftungszweck
Vom Stifter in der Stiftungserklärung festgelegter Zweck der Privatstiftung. Bindet Vorstand und Organe.
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