Wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG)
Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz meldepflichtige Personen der Privatstiftung, insbesondere Stifter und Begünstigte.
Die Meldung erfolgt digital an das Register. Verstöße gegen die Meldepflicht können Verwaltungsstrafen auslösen; die Meldung ist von Anfang an sauber aufzusetzen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stifter
Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.
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Begünstigter
Person, der aus der Privatstiftung Zuwendungen zufliessen sollen. Genauer Anspruch hängt von der Stiftungserklärung ab.
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Stiftungsvorstand
Organ, das die Privatstiftung leitet und vertritt. Besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon zwei mit Wohnsitz im EWR.
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