Stifter
Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.
Stifter können natürliche oder juristische Personen sein. Nur natürliche Personen können sich das Widerrufsrecht vorbehalten. Stifterrechte erlöschen mit dem Tod der stiftenden natürlichen Person, sofern die Stiftungserklärung keine Nachfolge regelt.
Bei mehreren Stiftern üben sie vorbehaltene Rechte im Zweifel gemeinsam aus. Die Stiftungserklärung sollte Mehrheits- oder Nachfolgeregeln festlegen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Privatstiftung
Eigentümerlose juristische Person nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz (PSG), die vom Stifter gewidmetes Vermögen einem in der Stiftungserklärung festgelegten Zweck widmet.
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Stiftungserklärung
Rechtsakt, der die Privatstiftung errichtet. Besteht aus der öffentlichen Stiftungsurkunde und typischerweise einer vertraulichen Stiftungszusatzurkunde.
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Widerrufsrecht
Vom Stifter in der Stiftungserklärung vorbehaltenes Recht, die Privatstiftung ganz zu widerrufen. Steht nur natürlichen Personen offen.
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