Privatstiftung

Stifter

Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.

Kurz erklärt

Stifter können natürliche oder juristische Personen sein. Nur natürliche Personen können sich das Widerrufsrecht vorbehalten. Stifterrechte erlöschen mit dem Tod der stiftenden natürlichen Person, sofern die Stiftungserklärung keine Nachfolge regelt.

Bei mehreren Stiftern üben sie vorbehaltene Rechte im Zweifel gemeinsam aus. Die Stiftungserklärung sollte Mehrheits- oder Nachfolgeregeln festlegen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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