Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Befangener Stiftungsprüfer: Ausstand und unabhängige Neubestellung

Wann die Unabhängigkeit eines Stiftungsprüfers zweifelhaft ist, welche Ausschlüsse nach § 20 PSG gelten und wie eine unabhängige Neubestellung vorbereitet wird.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

9. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bestehen konkrete persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zum Stiftungsprüfer, muss die Unabhängigkeit vor einer weiteren Verwendung des Prüfungsmandats sorgfältig geklärt werden. Das Privatstiftungsgesetz schützt die Kontrollfunktion des Stiftungsprüfers durch gesetzliche Qualifikations- und Ausschlussregeln. Eine kritische Feststellung oder ein unerwünschtes Prüfungsergebnis begründet für sich allein noch keine Befangenheit.

Entscheidend sind die tatsächliche Beziehung zur Privatstiftung, die Stellung des Prüfers und die gesetzlichen Ausschlüsse nach § 20 Abs. 3 PSG. Für die Praxis müssen diese Umstände zeitlich, personell und wirtschaftlich geordnet werden.

Dieser Beitrag behandelt den Ausstand und die unabhängige Neubestellung bei konkreten Interessenkollisionen. Die laufende Jahresabschlussprüfung, die Haftung des Prüfers und eine allgemeine Auseinandersetzung über die Arbeit eines Stiftungsorgans sind eigene Fragen.

Woran eine konkrete Befangenheit erkennbar wird

Befangenheit beschreibt eine Beziehung, die eine unabhängige Prüfung in Frage stellt. Maßgeblich ist daher der überprüfbare Bezug des Prüfers zur Stiftung, zu einem Stiftungsorgan, zu einem Begünstigten oder zu einem verbundenen Unternehmen. Ein bloß ungünstiger Bericht kann den Verdacht auslösen, ersetzt aber die Prüfung der konkreten Beziehung nicht.

Für die erste Einordnung sind die gegenwärtige Funktion, frühere Tätigkeiten, Beschäftigungen, berufliche Zusammenarbeit und familiäre Nähe zu erfassen. Ebenso wichtig sind Beteiligungen und Unternehmen, auf die die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Die einzelnen Tatsachen müssen einer Person, einem Unternehmen und einem Zeitraum zugeordnet werden.

Die Prüfung sollte außerdem zwischen einer gesetzlichen Ungeeignetheit und einem sonstigen Vertrauensthema unterscheiden. Eine gesetzliche Ausschlussregel verlangt einen anderen nächsten Schritt als die bloße Unzufriedenheit mit einer fachlichen Beurteilung.

Erste Einordnung

Befangenheit und bloße Unzufriedenheit trennen

Die Reaktion hängt davon ab, ob eine konkrete gesetzliche Beziehung oder nur ein unliebsames Prüfungsergebnis vorliegt.

Die konkrete Personen- und Beteiligungsstruktur bleibt maßgeblich.
Ausgangslage Prüfung Erste Unterlage
Konkrete Nähe Der Prüfer steht einer betroffenen Person oder Gesellschaft nahe. Beziehung und § 20 Abs. 3 PSG prüfen Organ-, Begünstigten- und Beteiligungsübersicht.
Frühere Funktion Eine ausgeschlossene Stellung liegt erst kurze Zeit zurück. Dreijahreszeitraum und genaue Funktion prüfen Funktion, Ende und Nachweis der Beendigung.
Kritischer Bericht Das Ergebnis wird als einseitig empfunden. Sachliche Feststellung von Ausschlussgrund trennen Bericht, Stellungnahme und konkrete Einwände.
Neue Bestellung Die Unabhängigkeit ist nicht belastbar dokumentiert. Vor Bestellung vollständige Erklärung einholen Bestellungsunterlagen und Unabhängigkeitserklärung.

Welche Ausschlüsse § 20 Abs. 3 PSG vorsieht

§ 20 Abs. 3 PSG schließt bestimmte persönliche und berufliche Verbindungen aus. Der Stiftungsprüfer darf insbesondere nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Erfasst werden auch bestimmte Beschäftigungen in Unternehmen, auf die die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann.

Die gesetzliche Prüfung reicht über den Tag der Bestellung hinaus. § 20 Abs. 3 PSG berücksichtigt auch eine entsprechende frühere Stellung innerhalb der letzten drei Jahre. Zusätzlich sind berufliche Zusammenschlüsse mit einer ausgeschlossenen Person und nahe Angehörige einzubeziehen. Für die Beurteilung reicht deshalb eine Erklärung mit dem Satz „unabhängig“ allein nicht aus.

Die Stiftung sollte jede gesetzliche Voraussetzung einzeln abfragen und die Antwort mit einem Stichtag dokumentieren. Ändern sich Organbesetzung, Begünstigtenkreis, Beschäftigung oder Beteiligungsstruktur, ist die Unabhängigkeitsprüfung zu aktualisieren. So wird sichtbar, ob sich die Ausgangslage seit der Bestellung verändert hat.

Wie die Unabhängigkeit belastbar dokumentiert wird

Eine belastbare Akte beginnt mit der aktuellen Stiftungserklärung und einer Übersicht aller Stiftungsorgane. Hinzu kommen die Begünstigtenstellung, die Beteiligungen der Privatstiftung, maßgebliche Einflussmöglichkeiten und die geschäftlichen Verbindungen des vorgeschlagenen Prüfers. Frühere Funktionen müssen mit Beginn und Ende festgehalten werden.

Die Erklärung des Prüfers sollte die gesetzlichen Ausschlusstatbestände einzeln ansprechen. Bei Gesellschaften ist zusätzlich zu klären, welche konkrete Person die Prüfungsleistung erbringt und welche beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen innerhalb der Gesellschaft bestehen. Eine bloße Firmenbezeichnung beantwortet diese Frage nicht.

Für jeden Eintrag sollte die Quelle angegeben werden: Firmenbuchauszug, Organbeschluss, Beteiligungsübersicht, Dienstverhältnis, Vertrag oder schriftliche Erklärung. Widersprüche gehören in eine offene Prüfliste. Eine ungeklärte Nähe darf nicht durch eine pauschale Vertrauensbekundung ersetzt werden.

Wichtig: Ein Ausstand setzt eine konkrete Prüfung der Beziehung voraus. Sammeln Sie Person, Unternehmen, Funktion, Zeitraum und Nachweis, bevor Sie die Eignung des Stiftungsprüfers abschließend beurteilen.

Was bei einem möglichen Ausstand zuerst zu tun ist

Sobald eine relevante Verbindung bekannt wird, sollte der Sachverhalt geschlossen dokumentiert werden. Dazu gehören die betroffene Person oder Gesellschaft, die Art der Verbindung, ihr Beginn und Ende sowie die Frage, ob sie unter § 20 Abs. 3 PSG fällt. Die betroffenen Organmitglieder sollten ihre eigene Beteiligung an der weiteren Behandlung offenlegen.

Der Prüfungsakt und die Kommunikation zur möglichen Befangenheit sind getrennt von einer allgemeinen Kritik am Bericht zu ordnen. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, welche Information wann bekannt war und welche Stelle über die weitere Bestellung entscheiden muss. Eine automatische Rechtsfolge darf aus dem bloßen Vorwurf nicht abgeleitet werden.

Ist die Bestellung ohne Aufsichtsrat gerichtlicher Zuständigkeit, sind die Unterlagen für das zuständige Gericht aufzubereiten. Besteht ein Aufsichtsrat, ist dessen gesetzliche Bestellungszuständigkeit zu beachten. Die Stiftungserklärung kann ergänzende Regeln über Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer enthalten, verschiebt aber nicht ohne Weiteres die gesetzliche Zuständigkeit.

Wie eine unabhängige Neubestellung vorbereitet wird

Bei einer Neubestellung müssen die Eignung des Kandidaten, seine Unabhängigkeit und die zuständige Bestellungsstelle gemeinsam geprüft werden. Nach § 20 Abs. 1 PSG bestellt grundsätzlich das Gericht. Besteht ein Aufsichtsrat, bestellt dieses Organ. Ein Vorschlag aus der Stiftungserklärung kann berücksichtigt werden, bindet das Gericht aber nicht.

Der OGH hat in 6 Ob 2/25z vom 26. März 2025 die Funktion des Stiftungsprüfers als zweites zwingend vorgesehenes Organ und unabhängiges Kontrollorgan hervorgehoben. Bei einer gerichtlichen Bestellung darf das Gericht deshalb auf das Wohl der konkreten Stiftung achten und einen geeigneten unabhängigen Prüfer auswählen. Ein Vorschlagsrecht ersetzt diese Auswahlprüfung nicht.

Für den neuen Kandidaten sollten die vollständige Erklärung, die berufliche Qualifikation, die bisherige Tätigkeit und alle relevanten Verbindungen vorliegen. Der Wechsel ist als eigener Bestellungsakt zu dokumentieren. Erst danach kann die Prüfungsakte auf die neue Person und die neue Zuständigkeit ausgerichtet werden.

Welche Themen vom Ausstand getrennt bleiben

Ein Ausstand ändert die Stiftungserklärung nicht. Geht es um die Ausübung eines bestehenden Änderungsvorbehalts, finden Sie die gesonderte Darstellung zur Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG. Dort steht die Änderungsbefugnis im Mittelpunkt, während hier die Unabhängigkeit des Kontrollorgans geprüft wird.

Die Auflösung der Privatstiftung ist ebenfalls kein Ersatz für die Klärung eines möglichen Ausstands. Auflösungsgrund, Abwicklung und Löschung folgen eigenen Voraussetzungen. Diese Fragen werden im Beitrag zur Auflösung einer Privatstiftung behandelt. Für den Ausstand bleibt der Nachweis der konkreten Beziehung entscheidend.

Vorgehen

Von der ersten Nähe zur unabhängigen Bestellung

Eine dokumentierte Reihenfolge hält Verdacht, gesetzliche Prüfung und Neubestellung auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Beziehung konkretisieren

    Person, Unternehmen, Funktion und Zeitraum der Nähe feststellen.

    Ordnen Sie die behauptete Verbindung einer konkreten Person oder Gesellschaft zu und sichern Sie den Nachweis.

  2. 02
    Schritt 2

    Ausschlussregel abgleichen

    § 20 Abs. 3 PSG und den Dreijahreszeitraum einzeln prüfen.

    Unterscheiden Sie gesetzliche Ungeeignetheit von einer fachlichen Meinungsverschiedenheit über den Prüfungsbericht.

  3. 03
    Schritt 3

    Beteiligung offenlegen

    Organmitglieder und betroffene Personen aus der Entscheidung heraushalten, soweit ihre eigene Nähe betroffen ist.

    Dokumentieren Sie die Kenntnis, die Stellungnahmen und die für die weitere Behandlung zuständige Stelle.

  4. 04
    Schritt 4

    Neubestellung vorbereiten

    Gericht oder Aufsichtsrat und einen unabhängigen Kandidaten zusammenführen.

    Stellen Sie Bestellungsgrundlage, Qualifikation, Unabhängigkeitserklärung und die aktuelle Stiftungserklärung zusammen.

Erste Einordnung

Ist ein Ausstand des Stiftungsprüfers zu prüfen?

Drei Fragen zeigen, ob Beziehung, gesetzlicher Ausschluss und Neubestellung bereits geordnet sind.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Gibt es eine konkret belegte persönliche oder wirtschaftliche Verbindung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Sachverhalt weist zunächst auf eine fachliche Meinungsverschiedenheit hin.

Ordnen Sie den konkreten Einwand gegen den Prüfungsbericht und suchen Sie nach objektiven Tatsachen zur behaupteten Beziehung. Ein unerwünschtes Ergebnis allein belegt keinen gesetzlichen Ausschluss.

02

Die Unabhängigkeitsprüfung braucht noch eine belastbare Tatsachengrundlage.

Sichern Sie Organ- und Begünstigtenlisten, Beteiligungsübersicht, frühere Funktionen, Beschäftigungen und die Erklärung des Prüfers. Ordnen Sie jede Tatsache einer Person, einem Unternehmen und einem Zeitraum zu.

03

Der Wechsel zu einem unabhängigen Prüfer kann vorbereitet werden.

Stellen Sie die aktuelle Stiftungserklärung, den Nachweis der Verbindung, den Abgleich mit § 20 Abs. 3 PSG, die Kandidatenqualifikation und die Unabhängigkeitserklärung für Gericht oder Aufsichtsrat zusammen.

04

Vor der Neubestellung muss die zuständige Bestellungsstelle geklärt werden.

Prüfen Sie, ob ein Aufsichtsrat besteht und welche Regeln die Stiftungserklärung zu Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer enthält. Ohne Aufsichtsrat ist der gerichtliche Bestellungsweg nach § 20 Abs. 1 PSG zu beachten.

Häufige Fragen

Ausstand und Neubestellung in der Praxis

Ist ein kritischer Prüfungsbericht ein Befangenheitsgrund? +
Ein kritischer oder ungünstiger Bericht belegt für sich allein keine Befangenheit. Erforderlich ist die Prüfung einer konkreten persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehung und der gesetzlichen Ausschlüsse nach § 20 Abs. 3 PSG.
Welche früheren Tätigkeiten müssen geprüft werden? +
Zu prüfen sind insbesondere frühere ausgeschlossene Stellungen innerhalb des gesetzlichen Dreijahreszeitraums sowie berufliche Zusammenschlüsse und nahe Angehörige ausgeschlossener Personen. Beginn, Ende und Nachweise gehören in die Akte.
Wer bestellt einen unabhängigen neuen Stiftungsprüfer? +
Grundsätzlich bestellt das Gericht. Besteht ein Aufsichtsrat, liegt die Bestellung bei diesem Organ. Die Stiftungserklärung kann Vorschläge und weitere Regeln enthalten, ersetzt aber nicht ohne Weiteres die gesetzliche Bestellungszuständigkeit.
Was muss vor der Neubestellung dokumentiert werden? +
Erforderlich sind die konkrete Beziehung, der Abgleich mit § 20 Abs. 3 PSG, die aktuelle Stiftungserklärung, die zuständige Bestellungsstelle, die Qualifikation des neuen Kandidaten und seine vollständige Unabhängigkeitserklärung.
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