Beziehung konkretisieren
Person, Unternehmen, Funktion und Zeitraum der Nähe feststellen.
Ordnen Sie die behauptete Verbindung einer konkreten Person oder Gesellschaft zu und sichern Sie den Nachweis.
Wann die Unabhängigkeit eines Stiftungsprüfers zweifelhaft ist, welche Ausschlüsse nach § 20 PSG gelten und wie eine unabhängige Neubestellung vorbereitet wird.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Bestehen konkrete persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zum Stiftungsprüfer, muss die Unabhängigkeit vor einer weiteren Verwendung des Prüfungsmandats sorgfältig geklärt werden. Das Privatstiftungsgesetz schützt die Kontrollfunktion des Stiftungsprüfers durch gesetzliche Qualifikations- und Ausschlussregeln. Eine kritische Feststellung oder ein unerwünschtes Prüfungsergebnis begründet für sich allein noch keine Befangenheit.
Entscheidend sind die tatsächliche Beziehung zur Privatstiftung, die Stellung des Prüfers und die gesetzlichen Ausschlüsse nach § 20 Abs. 3 PSG. Für die Praxis müssen diese Umstände zeitlich, personell und wirtschaftlich geordnet werden.
Dieser Beitrag behandelt den Ausstand und die unabhängige Neubestellung bei konkreten Interessenkollisionen. Die laufende Jahresabschlussprüfung, die Haftung des Prüfers und eine allgemeine Auseinandersetzung über die Arbeit eines Stiftungsorgans sind eigene Fragen.
Befangenheit beschreibt eine Beziehung, die eine unabhängige Prüfung in Frage stellt. Maßgeblich ist daher der überprüfbare Bezug des Prüfers zur Stiftung, zu einem Stiftungsorgan, zu einem Begünstigten oder zu einem verbundenen Unternehmen. Ein bloß ungünstiger Bericht kann den Verdacht auslösen, ersetzt aber die Prüfung der konkreten Beziehung nicht.
Für die erste Einordnung sind die gegenwärtige Funktion, frühere Tätigkeiten, Beschäftigungen, berufliche Zusammenarbeit und familiäre Nähe zu erfassen. Ebenso wichtig sind Beteiligungen und Unternehmen, auf die die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Die einzelnen Tatsachen müssen einer Person, einem Unternehmen und einem Zeitraum zugeordnet werden.
Die Prüfung sollte außerdem zwischen einer gesetzlichen Ungeeignetheit und einem sonstigen Vertrauensthema unterscheiden. Eine gesetzliche Ausschlussregel verlangt einen anderen nächsten Schritt als die bloße Unzufriedenheit mit einer fachlichen Beurteilung.
Die Reaktion hängt davon ab, ob eine konkrete gesetzliche Beziehung oder nur ein unliebsames Prüfungsergebnis vorliegt.
| Ausgangslage | Prüfung | Erste Unterlage |
|---|---|---|
| Konkrete Nähe Der Prüfer steht einer betroffenen Person oder Gesellschaft nahe. | Beziehung und § 20 Abs. 3 PSG prüfen | Organ-, Begünstigten- und Beteiligungsübersicht. |
| Frühere Funktion Eine ausgeschlossene Stellung liegt erst kurze Zeit zurück. | Dreijahreszeitraum und genaue Funktion prüfen | Funktion, Ende und Nachweis der Beendigung. |
| Kritischer Bericht Das Ergebnis wird als einseitig empfunden. | Sachliche Feststellung von Ausschlussgrund trennen | Bericht, Stellungnahme und konkrete Einwände. |
| Neue Bestellung Die Unabhängigkeit ist nicht belastbar dokumentiert. | Vor Bestellung vollständige Erklärung einholen | Bestellungsunterlagen und Unabhängigkeitserklärung. |
§ 20 Abs. 3 PSG schließt bestimmte persönliche und berufliche Verbindungen aus. Der Stiftungsprüfer darf insbesondere nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Erfasst werden auch bestimmte Beschäftigungen in Unternehmen, auf die die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann.
Die gesetzliche Prüfung reicht über den Tag der Bestellung hinaus. § 20 Abs. 3 PSG berücksichtigt auch eine entsprechende frühere Stellung innerhalb der letzten drei Jahre. Zusätzlich sind berufliche Zusammenschlüsse mit einer ausgeschlossenen Person und nahe Angehörige einzubeziehen. Für die Beurteilung reicht deshalb eine Erklärung mit dem Satz „unabhängig“ allein nicht aus.
Die Stiftung sollte jede gesetzliche Voraussetzung einzeln abfragen und die Antwort mit einem Stichtag dokumentieren. Ändern sich Organbesetzung, Begünstigtenkreis, Beschäftigung oder Beteiligungsstruktur, ist die Unabhängigkeitsprüfung zu aktualisieren. So wird sichtbar, ob sich die Ausgangslage seit der Bestellung verändert hat.
Eine belastbare Akte beginnt mit der aktuellen Stiftungserklärung und einer Übersicht aller Stiftungsorgane. Hinzu kommen die Begünstigtenstellung, die Beteiligungen der Privatstiftung, maßgebliche Einflussmöglichkeiten und die geschäftlichen Verbindungen des vorgeschlagenen Prüfers. Frühere Funktionen müssen mit Beginn und Ende festgehalten werden.
Die Erklärung des Prüfers sollte die gesetzlichen Ausschlusstatbestände einzeln ansprechen. Bei Gesellschaften ist zusätzlich zu klären, welche konkrete Person die Prüfungsleistung erbringt und welche beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen innerhalb der Gesellschaft bestehen. Eine bloße Firmenbezeichnung beantwortet diese Frage nicht.
Für jeden Eintrag sollte die Quelle angegeben werden: Firmenbuchauszug, Organbeschluss, Beteiligungsübersicht, Dienstverhältnis, Vertrag oder schriftliche Erklärung. Widersprüche gehören in eine offene Prüfliste. Eine ungeklärte Nähe darf nicht durch eine pauschale Vertrauensbekundung ersetzt werden.
Sobald eine relevante Verbindung bekannt wird, sollte der Sachverhalt geschlossen dokumentiert werden. Dazu gehören die betroffene Person oder Gesellschaft, die Art der Verbindung, ihr Beginn und Ende sowie die Frage, ob sie unter § 20 Abs. 3 PSG fällt. Die betroffenen Organmitglieder sollten ihre eigene Beteiligung an der weiteren Behandlung offenlegen.
Der Prüfungsakt und die Kommunikation zur möglichen Befangenheit sind getrennt von einer allgemeinen Kritik am Bericht zu ordnen. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, welche Information wann bekannt war und welche Stelle über die weitere Bestellung entscheiden muss. Eine automatische Rechtsfolge darf aus dem bloßen Vorwurf nicht abgeleitet werden.
Ist die Bestellung ohne Aufsichtsrat gerichtlicher Zuständigkeit, sind die Unterlagen für das zuständige Gericht aufzubereiten. Besteht ein Aufsichtsrat, ist dessen gesetzliche Bestellungszuständigkeit zu beachten. Die Stiftungserklärung kann ergänzende Regeln über Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer enthalten, verschiebt aber nicht ohne Weiteres die gesetzliche Zuständigkeit.
Bei einer Neubestellung müssen die Eignung des Kandidaten, seine Unabhängigkeit und die zuständige Bestellungsstelle gemeinsam geprüft werden. Nach § 20 Abs. 1 PSG bestellt grundsätzlich das Gericht. Besteht ein Aufsichtsrat, bestellt dieses Organ. Ein Vorschlag aus der Stiftungserklärung kann berücksichtigt werden, bindet das Gericht aber nicht.
Der OGH hat in 6 Ob 2/25z vom 26. März 2025 die Funktion des Stiftungsprüfers als zweites zwingend vorgesehenes Organ und unabhängiges Kontrollorgan hervorgehoben. Bei einer gerichtlichen Bestellung darf das Gericht deshalb auf das Wohl der konkreten Stiftung achten und einen geeigneten unabhängigen Prüfer auswählen. Ein Vorschlagsrecht ersetzt diese Auswahlprüfung nicht.
Für den neuen Kandidaten sollten die vollständige Erklärung, die berufliche Qualifikation, die bisherige Tätigkeit und alle relevanten Verbindungen vorliegen. Der Wechsel ist als eigener Bestellungsakt zu dokumentieren. Erst danach kann die Prüfungsakte auf die neue Person und die neue Zuständigkeit ausgerichtet werden.
Ein Ausstand ändert die Stiftungserklärung nicht. Geht es um die Ausübung eines bestehenden Änderungsvorbehalts, finden Sie die gesonderte Darstellung zur Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG. Dort steht die Änderungsbefugnis im Mittelpunkt, während hier die Unabhängigkeit des Kontrollorgans geprüft wird.
Die Auflösung der Privatstiftung ist ebenfalls kein Ersatz für die Klärung eines möglichen Ausstands. Auflösungsgrund, Abwicklung und Löschung folgen eigenen Voraussetzungen. Diese Fragen werden im Beitrag zur Auflösung einer Privatstiftung behandelt. Für den Ausstand bleibt der Nachweis der konkreten Beziehung entscheidend.
Eine dokumentierte Reihenfolge hält Verdacht, gesetzliche Prüfung und Neubestellung auseinander.
Person, Unternehmen, Funktion und Zeitraum der Nähe feststellen.
Ordnen Sie die behauptete Verbindung einer konkreten Person oder Gesellschaft zu und sichern Sie den Nachweis.
§ 20 Abs. 3 PSG und den Dreijahreszeitraum einzeln prüfen.
Unterscheiden Sie gesetzliche Ungeeignetheit von einer fachlichen Meinungsverschiedenheit über den Prüfungsbericht.
Organmitglieder und betroffene Personen aus der Entscheidung heraushalten, soweit ihre eigene Nähe betroffen ist.
Dokumentieren Sie die Kenntnis, die Stellungnahmen und die für die weitere Behandlung zuständige Stelle.
Gericht oder Aufsichtsrat und einen unabhängigen Kandidaten zusammenführen.
Stellen Sie Bestellungsgrundlage, Qualifikation, Unabhängigkeitserklärung und die aktuelle Stiftungserklärung zusammen.
Drei Fragen zeigen, ob Beziehung, gesetzlicher Ausschluss und Neubestellung bereits geordnet sind.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie den konkreten Einwand gegen den Prüfungsbericht und suchen Sie nach objektiven Tatsachen zur behaupteten Beziehung. Ein unerwünschtes Ergebnis allein belegt keinen gesetzlichen Ausschluss.
Sichern Sie Organ- und Begünstigtenlisten, Beteiligungsübersicht, frühere Funktionen, Beschäftigungen und die Erklärung des Prüfers. Ordnen Sie jede Tatsache einer Person, einem Unternehmen und einem Zeitraum zu.
Stellen Sie die aktuelle Stiftungserklärung, den Nachweis der Verbindung, den Abgleich mit § 20 Abs. 3 PSG, die Kandidatenqualifikation und die Unabhängigkeitserklärung für Gericht oder Aufsichtsrat zusammen.
Prüfen Sie, ob ein Aufsichtsrat besteht und welche Regeln die Stiftungserklärung zu Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer enthält. Ohne Aufsichtsrat ist der gerichtliche Bestellungsweg nach § 20 Abs. 1 PSG zu beachten.
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