Dokumentenstand sichern
Urkunde, Zusatzurkunde und frühere Entscheidungen zusammenführen.
Wie Begünstigte festgestellt, ausgetauscht oder über neue Kriterien geordnet werden und wann dafür eine Änderung der Stiftungserklärung nötig ist.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Begünstigtenwechsel ist keine einheitliche Rechtshandlung. Manchmal wird eine Person nur innerhalb bereits festgelegter Kriterien festgestellt. In anderen Fällen soll der Begünstigtenkreis selbst geändert werden. Diese beiden Wege haben unterschiedliche Zuständigkeiten und Voraussetzungen.
§ 5 PSG knüpft die Begünstigtenstellung an die Stiftungserklärung oder an die Feststellung durch die dafür berufene Stelle. Fehlt eine solche Stelle, stellt der Stiftungsvorstand fest. Niemand darf die Erklärung, einen Feststellungsbeschluss und eine bloße Zuwendungsentscheidung miteinander verwechseln.
Der Themenbereich Begünstigte und Auskunftsrechte ordnet die Rechtsstellung ein. Der Beitrag zu Auskunft und Einsicht nach § 30 PSG zeigt, warum der Status auch für Information entscheidend ist.
Nennt die Stiftungserklärung einzelne Personen, kann deren Austausch regelmäßig eine Änderung des Urkundentexts erfordern. Beschreibt sie dagegen einen offenen Kreis und beruft eine Stelle zur Feststellung, kann diese Stelle konkrete Personen nach den bestehenden Kriterien bestimmen.
Die feststellende Stelle darf keine neuen Kriterien erfinden. Sie muss den Wortlaut, den Stiftungszweck und die gesamte Begünstigtenordnung anwenden. Familiennähe allein reicht nicht, wenn die Erklärung zusätzliche Voraussetzungen wie Alter, Ausbildung, Bedürftigkeit oder Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienzweig verlangt.
Vor jeder Entscheidung sind aktuelle Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, bisherige Feststellungen und allfällige Änderungsbeschlüsse zusammenzuführen. Nur der wirksame Dokumentenstand zeigt, ob es um Anwendung oder Änderung geht.
Wer die Vorgänge trennt, kann Zuständigkeit und Dokumentation richtig bestimmen.
| Prüfpunkt | Funktion | Nachweis |
|---|---|---|
| Feststellung | Bestehende Kriterien werden auf eine Person angewandt | Berufene Stelle oder Stiftungsvorstand |
| Änderung | Kriterien oder Begünstigtenkreis werden neu gestaltet | Stifterrecht oder enger Weg nach § 33 PSG |
| Zuwendung | Eine Leistung wird innerhalb der Ordnung beschlossen | Stiftungsvorstand nach Zweck und Liquidität |
| Information | Status und Zweckerfüllung werden offengelegt | Rechte nach § 30 PSG und geordnete Akte |
Die Stiftungserklärung kann eine Person, einen Beirat oder ein anderes Organ als Feststellungsstelle vorsehen. Fehlt diese Berufung, übernimmt der Stiftungsvorstand die gesetzliche Aufgabe. Der Familienwunsch oder eine Abstimmung unter Begünstigten ersetzt die zuständige Stelle nicht.
Mitglieder der Feststellungsstelle können selbst betroffen oder nah verbunden sein. Die Urkundenordnung muss dann Regeln zu Befangenheit, Beschlussfähigkeit und Ersatz vorsehen. Fehlen klare Regeln, darf der Konflikt nicht durch eine informelle Enthaltung ohne Prüfung der verbleibenden Zuständigkeit gelöst werden.
Ein vollständiger Beschluss nennt die angewandte Bestimmung, die maßgeblichen Tatsachen, den betroffenen Zeitraum und das Ergebnis. Der Weg zur Entscheidung muss für spätere Auskunft, Prüfung und Zuwendungsbeschlüsse nachvollziehbar bleiben.
Soll der in der Stiftungserklärung angelegte Kreis erweitert, verengt oder neu geordnet werden, ist die Änderungskompetenz zu prüfen. Ein Stifter kann nach Entstehen der Stiftung nur aufgrund eines wirksam vorbehaltenen Änderungsrechts handeln.
Ist der Stifterweg nicht verfügbar, besitzt der Stiftungsvorstand kein freies Familiengestaltungsrecht. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt nur eine subsidiäre Anpassung an geänderte Verhältnisse, die den Stiftungszweck wahrt und vom Gericht genehmigt wird. Der OGH verlangt einen konkreten Bezug der Veränderung zur betroffenen Stiftung.
Eine Änderung wird nach § 33 Abs. 3 PSG erst mit der Firmenbucheintragung wirksam. Bis dahin bleibt die bisherige Begünstigtenordnung maßgeblich. Der geplante Austausch darf nicht vorweggenommen werden.
Urkunde, Zusatzurkunde und frühere Entscheidungen zusammenführen.
Feststellung, Änderung und Zuwendung klar trennen.
Berufene Stelle, Beschlussregeln und Konflikte bestimmen.
Kriterien, Tatsachen und Ergebnis nachvollziehbar festhalten.
Mitteilung, interne Register und Informationszugang aktualisieren.
Begünstigtenstatus bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Zahlung. Die Zuwendungsentscheidung folgt zusätzlich Stiftungszweck, Erklärung, Liquidität und Gläubigerschutz. Der Beitrag zu Zuwendungen und sauberen Beschlüssen vertieft diese zweite Ebene.
Umgekehrt kann eine unterbliebene Zuwendung die Begünstigtenstellung nicht stillschweigend beseitigen. Soll eine Person nicht mehr erfasst sein, braucht es den nach der geltenden Erklärung vorgesehenen Rechtsakt.
Nach einer Feststellung muss der Stiftungsvorstand die gesetzlich vorgesehene elektronische Mitteilung an das Finanzamt für Großbetriebe veranlassen. Interne Listen, Zuwendungsakten und Informationszugänge müssen denselben Status zeigen.
Die Fragen trennen bestehende Kriterien von einer Änderung der Begünstigtenordnung.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Dokumentieren Sie Kriterien, Tatsachen, Beschlussweg und Mitteilung. Trennen Sie die spätere Zuwendungsentscheidung davon.
Lesen Sie die vollständige Urkundenordnung und bestimmen Sie Ersatz, Beschlussfähigkeit und Umgang mit dem Konflikt.
Prüfen Sie Änderungsvorbehalt und verfügbaren Stifterweg. Ohne ihn kommt nur der enge gerichtlich genehmigte Weg nach § 33 PSG in Betracht.
Prüfen Sie zuerst die fortbestehende Begünstigtenstellung. Danach sind Zweck, Kriterien, Liquidität und der konkrete Zuwendungsbeschluss zu beurteilen.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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