Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Beirat der Privatstiftung: Kompetenzen, Begünstigteneinfluss und Grenzen

Welche Rechte ein Beirat haben darf, wie § 14 PSG den Begünstigteneinfluss begrenzt und wann Aufsichtsratsregeln durchschlagen.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

15. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Beirat kann Familieninteressen ordnen, den Stiftungsvorstand kontrollieren und wichtige Entscheidungen vorbereiten. Er ist aber kein gesetzlich zwingendes Organ. Seine Existenz, Zusammensetzung und Kompetenzen entstehen erst durch die Stiftungserklärung und müssen die unabhängige Leitung durch den Vorstand respektieren.

Eine oft wiederholte Pauschalregel, wonach höchstens die Hälfte der Beiratsmitglieder Begünstigte sein dürften, ist für jeden Beirat zu grob. Entscheidend sind die konkrete Macht des Gremiums, die Sonderregeln des § 14 Abs. 3 und 4 PSG, mögliche Aufsichtsratsähnlichkeit und die vom OGH entwickelten Grenzen gegen einen unzulässigen Begünstigtenvorstand.

Dieser Beitrag vertieft das zusätzliche Organ. Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet auch Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer ein. Die Letztverantwortung des Stiftungsvorstands bleibt für jede Kompetenzverteilung der Ausgangspunkt.

§ 14 PSG erlaubt weitere Organe, schafft aber keinen Standardbeirat

Nach § 14 Abs. 2 PSG kann die Stiftungserklärung weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Das Gesetz gibt dem Beirat deshalb keinen fertigen Aufgabenkatalog. Die Stiftungsurkunde muss festlegen, wer bestellt, wie lange die Funktion dauert, wann sie endet, wie das Gremium beschließt und welche Rechte es ausübt.

Ein Beirat kann rein beratend tätig sein, Informationen erhalten, Kandidaten vorschlagen oder bei bestimmten Geschäften zustimmen. Er kann auch Kompetenzen bei Bestellung und Abberufung des Vorstands erhalten. Je stärker die Rechte, desto stärker wirken zwingende Grenzen und Unvereinbarkeiten.

Die Stiftungserklärung darf die Eigenverantwortung des Vorstands nicht aushöhlen. RS0115030 betont den gesetzgeberischen Willen, die Unabhängigkeit des Vorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen einzuschränken. Ein Zustimmungsvorbehalt kontrolliert eine Entscheidung; eine laufende Einzelfallanweisung kann dagegen die Rollen verschieben.

Nicht jede Familienvertretung ist ein rechtliches Organ. Ein Familienrat außerhalb der Stiftungserklärung kann Kommunikation strukturieren, besitzt aber keine organschaftlichen Zustimmungs-, Bestellungs- oder Informationsrechte gegenüber der Stiftung. Bezeichnung und Rechtswirkung müssen auseinandergehalten werden.

Macht bestimmt die rechtliche Grenze

Beratung, Zustimmung und Organmacht sind nicht dasselbe.

Die Prüfung beginnt beim gesamten Kompetenzkatalog, nicht beim Namen „Beirat“.

Kompetenzstufen eines Beirats
Ausgestaltung Typische Rechte Zentraler Prüfpunkt
Niedrige Eingriffsintensität Beratender Beirat Austausch, Empfehlungen, Familienkommunikation keine bindende Geschäftsführung
Zustimmungsbeirat Zustimmung zu klar definierten Grundlagengeschäften Vorstand behält Entscheidungsvorbereitung und Verantwortung
Organmacht Bestellungsorgan Bestellung oder Vorschlag von Vorstandsmitgliedern Qualifikation, Unvereinbarkeit und Nachfolge
Abberufungsbeirat Abberufung nach Stiftungserklärung § 14 Abs. 3 und 4 PSG zwingend beachten
Aufsichtsratsähnlicher Beirat laufende Überwachung und zentrale Kontrollbefugnisse analoge Unvereinbarkeiten nach § 23 PSG

Ob ein Beirat einem Aufsichtsrat vergleichbar ist, richtet sich vorrangig nach seinem Aufgabenkreis. Einzelne Klauseln sind im Zusammenhang zu lesen.

Begünstigte im Beirat: keine starre Hälfte-Regel für jeden Fall

Begünstigte dürfen grundsätzlich Mitglieder eines weiteren Organs sein. Das PSG enthält für den gewöhnlichen Beirat kein allgemeines absolutes Bestellungsverbot wie für den Aufsichtsrat. Daher ist die Aussage „Begünstigte dürfen nie die Mehrheit stellen“ ohne Blick auf die Kompetenzen nicht belastbar.

Der OGH hat in RS0107655 jedoch einen ausschließlich mit Begünstigten besetzten Beirat als unzulässig beurteilt, wenn dieser den Vorstand ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund abberufen oder dessen Vergütung bestimmen konnte. Ausschlaggebend waren Interessenkollision und die Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen.

§ 14 Abs. 3 und 4 PSG regeln Abberufungsbeschlüsse eines weiteren Organs ausdrücklich. Für die Abberufung ist grundsätzlich eine Dreiviertelmehrheit erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, braucht es Einstimmigkeit. Erfolgt die Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen, dürfen Begünstigte, ihre Angehörigen und ihre Interessenvertreter höchstens die Hälfte der Stimmen ausüben.

Diese Stimmbegrenzung ist präziser als eine pauschale Kopfzahl. Für andere Kompetenzen bleibt zu prüfen, ob Begünstigteneinfluss, Interessenkollision und Gesamtmacht die unabhängige Vorstandsführung unterlaufen. Zusammensetzung und Stimmrecht sind getrennte Gestaltungsebenen.

Kein Automatismus „maximal die Hälfte Begünstigte“. Maßgeblich sind Kompetenz, Stimmrechte und konkrete Beschlussart. Bei einer Abberufung ohne gesetzlichen wichtigen Grund begrenzt § 14 Abs. 4 PSG den Stimmeneinfluss; bei einem aufsichtsratsähnlichen Beirat können strengere Unvereinbarkeiten greifen.

Wann ein Beirat rechtlich wie ein Aufsichtsrat behandelt wird

Ein Gremium wird nicht durch seine Bezeichnung zum Aufsichtsrat. Nach RS0123561 richtet sich die Vergleichbarkeit vorrangig nach dem in § 25 Abs. 1 PSG beschriebenen Kernaufgabenkreis des Aufsichtsrats. Laufende Überwachung, umfassende Einsicht, Berichtspflichten und Kontrolle der Geschäftsführung sind deshalb im Gesamtbild zu prüfen.

Ist der Beirat wegen seiner Kontrollfunktionen einem Aufsichtsrat vergleichbar, können die zwingenden Unvereinbarkeiten des § 23 Abs. 2 PSG analog eingreifen. Der OGH nennt insbesondere die Unzulässigkeit einer Doppelmitgliedschaft im Vorstand und in einem solchen aufsichtsratsähnlichen Kontrollorgan.

Einzelne Zustimmungsvorbehalte machen noch nicht automatisch einen Aufsichtsrat. Problematisch wird eine Verdichtung, bei der der Beirat die Geschäftsführung dauerhaft überwacht, praktisch jede wesentliche Entscheidung kontrolliert und zugleich personelle Macht ausübt. Die Prüfung erfolgt immer anhand des gesamten Kompetenzkatalogs.

Besteht aufgrund der Arbeitnehmerzahlen oder Beteiligungsstruktur ohnehin eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht nach § 22 PSG, kann ein freiwilliger Beirat den Aufsichtsrat nicht ersetzen. Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet Schwellen, Besetzung und Aufgaben ein.

Governance gestalten

Eine Beiratsordnung entsteht aus Zweck, Kompetenzen und Konfliktregeln.

Die Reihenfolge verhindert, dass Familienwünsche später gegen zwingendes Recht laufen.

  1. 01
    Zweck

    Funktion des Beirats definieren

    Familienstimme, Fachkontrolle oder Nachfolge klar priorisieren.

    Ein Gremium ohne klare Funktion sammelt oft widersprüchliche Kompetenzen.

    Prüfgrundlage: § 14 Abs. 2 PSG

  2. 02
    Rechte

    Kompetenzkatalog abschließend formulieren

    Beratung, Information, Zustimmung und Personalrechte trennen.

    Bindende Rechte gehören in die Stiftungserklärung; Arbeitsabläufe in die Geschäftsordnung.
  3. 03
    Personen

    Zusammensetzung und Unvereinbarkeit prüfen

    Begünstigte, Angehörige, externe Fachmitglieder und Vorstand abgleichen.

    Die Macht des Beirats bestimmt, welche gesetzlichen Grenzen greifen.

    Prüfgrundlage: §§ 14, 15 und 23 PSG

  4. 04
    Abstimmung

    Mehrheiten und Konflikte regeln

    Kopfmehrheit, qualifizierte Mehrheit, Befangenheit und Ersatzstimme.

    Für Vorstandsabberufungen gelten die zwingenden Regeln des § 14 Abs. 3 und 4 PSG.
  5. 05
    Verfahren

    Unterlagen und Kommunikation ordnen

    Einberufung, Tagesordnung, Protokoll und Informationszugang festlegen.

    Der Vorstand braucht Planbarkeit; der Beirat braucht die Informationen für seine konkrete Aufgabe.
  6. 06
    Test

    Krisenszenarien durchspielen

    Tod, Patt, Befangenheit, Vakanz und Familienstreit simulieren.

    Die Regeln müssen gerade dann funktionieren, wenn persönliche Kooperation ausfällt.

Zustimmung, Weisung und Verantwortung des Stiftungsvorstands

Ein Zustimmungsvorbehalt bedeutet, dass der Vorstand ein bezeichnetes Geschäft ohne Zustimmung nicht durchführen darf. Er entbindet ihn nicht von eigener Prüfung und Vorbereitung. Der Beirat kann eine pflichtwidrige Entscheidung nicht durch Zustimmung rechtmäßig machen.

Eine Weisungsbefugnis greift tiefer ein. Klauseln, die dem Vorstand bei laufenden Geschäftsführungsfragen jede eigene Beurteilung nehmen, gefährden seine gesetzliche Eigenverantwortung. Zulässige Zweck- und Kompetenzbindung ist von einer faktischen Fremdgeschäftsführung zu trennen.

Der Beirat trägt für die eigene Organhandlung Verantwortung. Mitglieder müssen Unterlagen lesen, Interessenkonflikte offenlegen und innerhalb ihrer Kompetenzen entscheiden. Ein Familienmandat oder die Erwartung eines bestimmten Begünstigten ersetzt die Pflicht zur Wahrung des Stiftungszwecks nicht.

Bei Streit über eine Zustimmung sind Beschlusslage, Informationsstand und Folgen zu dokumentieren. Dauerhafte Blockaden können das Funktionieren der Stiftung gefährden und im Extremfall Organ- oder Gerichtsmaßnahmen auslösen.

Typische Klauselfehler in älteren Stiftungserklärungen

Unbegrenzte Abberufung: Ein von Begünstigten dominiertes Gremium kann den Vorstand jederzeit ohne wichtiges Korrektiv austauschen. Das kollidiert mit § 14 PSG und der OGH-Linie.

Unklare Zustimmungsliste: Begriffe wie „wichtige Geschäfte“ ohne Schwellen oder Kategorien erzeugen Dauerkonflikte über die Zuständigkeit.

Keine Befangenheitsregel: Mitglieder stimmen über eigene Zuwendungen, Vergütungen oder nahestehende Geschäfte ab, ohne dass Stimmverbot und Ersatz geregelt sind.

Aufsichtsratsmacht ohne Unvereinbarkeitsprüfung: Der Beirat erhält laufende Überwachung, Personal- und Vergütungskompetenz, während seine Besetzung wie bei einem bloß beratenden Familienrat behandelt wird.

Kein Nachfolgemechanismus: Tod, Rücktritt oder Patt machen das Gremium beschlussunfähig, obwohl zentrale Vorstandsbestellungen von ihm abhängen.

Erste Orientierung

Welche rechtliche Prüfung braucht Ihr Beirat?

Der Baum ordnet Kompetenz, Begünstigteneinfluss und Aufsichtsratsnähe. Er ersetzt keine Urkundenprüfung.

Sie möchten Kompetenz oder Klausel prüfen?

01 Frage 1

Welche stärkste Kompetenz hat der Beirat?

Ihr Ergebnis

Vorläufige Einordnung

01

Ein beratender Beirat ist grundsätzlich gut abgrenzbar.

Regeln Sie Zweck, Information, Bestellung, Befangenheit und Protokollierung trotzdem ausdrücklich.

02

Begrenzte Zustimmung kann zulässig gestaltet werden.

Definieren Sie Geschäfte und Schwellen präzise und halten Sie die eigene Prüfung und Letztverantwortung des Vorstands fest.

03

Aufsichtsratsähnlichkeit muss geprüft werden.

Vergleichen Sie den gesamten Aufgabenkreis mit § 25 PSG und prüfen Sie die Unvereinbarkeiten des § 23 PSG.

04

Personalrechte brauchen klare Verfahren.

Regeln Sie Qualifikation, Mehrheiten, Befangenheit, wichtigen Grund und Ersatzbestellung widerspruchsfrei.

05

Die Klausel birgt ein hohes Unwirksamkeitsrisiko.

Ein begünstigtendominiertes Gremium mit freier Abberufungsmacht kann gegen § 14 PSG und RS0107655 verstoßen. Die gesamte Klausel muss überprüft werden.

06

Die Stimmregeln bleiben zwingend zu prüfen.

Wenden Sie § 14 Abs. 3 und 4 PSG auf Mehrheit, Kopfzahl und Einfluss von Begünstigten und Angehörigen an.

Häufige Fragen

Beirat und Begünstigteneinfluss nach dem PSG

Dürfen Begünstigte im Beirat sitzen? +
Grundsätzlich ja. Für weitere Organe besteht nicht automatisch das absolute Bestellungsverbot des Aufsichtsrats. Kompetenzen, Stimmrechte, Interessenkollision und mögliche Aufsichtsratsähnlichkeit bestimmen die Grenzen.
Dürfen Begünstigte die Mehrheit im Beirat haben? +
Eine allgemeine starre Kopfzahlregel gilt nicht für jeden Beirat. Bei freier Abberufungs- oder Vergütungsmacht und bei aufsichtsratsähnlicher Kontrolle gelten jedoch strenge Grenzen; § 14 Abs. 4 PSG begrenzt bei bestimmten Abberufungen ausdrücklich ihren Stimmeneinfluss.
Welche Mehrheit braucht der Beirat für die Vorstandsabberufung? +
§ 14 Abs. 3 PSG verlangt grundsätzlich drei Viertel der Stimmen; bei weniger als vier Mitgliedern Einstimmigkeit. § 14 Abs. 4 enthält zusätzliche Regeln für den Begünstigteneinfluss.
Wann ist ein Beirat aufsichtsratsähnlich? +
Entscheidend ist der gesamte Aufgabenkreis, vor allem laufende Überwachung und zentrale Kontrollrechte im Vergleich zu § 25 PSG, nicht die Bezeichnung des Gremiums.
Kann der Beirat dem Vorstand Weisungen erteilen? +
Nur innerhalb einer zulässigen, in der Stiftungserklärung verankerten Kompetenzordnung. Eine laufende Fremdsteuerung, die dem Vorstand jede eigene Verantwortung nimmt, überschreitet die Grenze.
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