Funktion des Beirats definieren
Familienstimme, Fachkontrolle oder Nachfolge klar priorisieren.
Prüfgrundlage: § 14 Abs. 2 PSG
Welche Rechte ein Beirat haben darf, wie § 14 PSG den Begünstigteneinfluss begrenzt und wann Aufsichtsratsregeln durchschlagen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Beirat kann Familieninteressen ordnen, den Stiftungsvorstand kontrollieren und wichtige Entscheidungen vorbereiten. Er ist aber kein gesetzlich zwingendes Organ. Seine Existenz, Zusammensetzung und Kompetenzen entstehen erst durch die Stiftungserklärung und müssen die unabhängige Leitung durch den Vorstand respektieren.
Eine oft wiederholte Pauschalregel, wonach höchstens die Hälfte der Beiratsmitglieder Begünstigte sein dürften, ist für jeden Beirat zu grob. Entscheidend sind die konkrete Macht des Gremiums, die Sonderregeln des § 14 Abs. 3 und 4 PSG, mögliche Aufsichtsratsähnlichkeit und die vom OGH entwickelten Grenzen gegen einen unzulässigen Begünstigtenvorstand.
Dieser Beitrag vertieft das zusätzliche Organ. Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet auch Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer ein. Die Letztverantwortung des Stiftungsvorstands bleibt für jede Kompetenzverteilung der Ausgangspunkt.
Nach § 14 Abs. 2 PSG kann die Stiftungserklärung weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Das Gesetz gibt dem Beirat deshalb keinen fertigen Aufgabenkatalog. Die Stiftungsurkunde muss festlegen, wer bestellt, wie lange die Funktion dauert, wann sie endet, wie das Gremium beschließt und welche Rechte es ausübt.
Ein Beirat kann rein beratend tätig sein, Informationen erhalten, Kandidaten vorschlagen oder bei bestimmten Geschäften zustimmen. Er kann auch Kompetenzen bei Bestellung und Abberufung des Vorstands erhalten. Je stärker die Rechte, desto stärker wirken zwingende Grenzen und Unvereinbarkeiten.
Die Stiftungserklärung darf die Eigenverantwortung des Vorstands nicht aushöhlen. RS0115030 betont den gesetzgeberischen Willen, die Unabhängigkeit des Vorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen einzuschränken. Ein Zustimmungsvorbehalt kontrolliert eine Entscheidung; eine laufende Einzelfallanweisung kann dagegen die Rollen verschieben.
Nicht jede Familienvertretung ist ein rechtliches Organ. Ein Familienrat außerhalb der Stiftungserklärung kann Kommunikation strukturieren, besitzt aber keine organschaftlichen Zustimmungs-, Bestellungs- oder Informationsrechte gegenüber der Stiftung. Bezeichnung und Rechtswirkung müssen auseinandergehalten werden.
Die Prüfung beginnt beim gesamten Kompetenzkatalog, nicht beim Namen „Beirat“.
| Ausgestaltung | Typische Rechte | Zentraler Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Niedrige Eingriffsintensität Beratender Beirat | Austausch, Empfehlungen, Familienkommunikation | keine bindende Geschäftsführung |
| Zustimmungsbeirat | Zustimmung zu klar definierten Grundlagengeschäften | Vorstand behält Entscheidungsvorbereitung und Verantwortung |
| Organmacht Bestellungsorgan | Bestellung oder Vorschlag von Vorstandsmitgliedern | Qualifikation, Unvereinbarkeit und Nachfolge |
| Abberufungsbeirat | Abberufung nach Stiftungserklärung | § 14 Abs. 3 und 4 PSG zwingend beachten |
| Aufsichtsratsähnlicher Beirat | laufende Überwachung und zentrale Kontrollbefugnisse | analoge Unvereinbarkeiten nach § 23 PSG |
Ob ein Beirat einem Aufsichtsrat vergleichbar ist, richtet sich vorrangig nach seinem Aufgabenkreis. Einzelne Klauseln sind im Zusammenhang zu lesen.
Begünstigte dürfen grundsätzlich Mitglieder eines weiteren Organs sein. Das PSG enthält für den gewöhnlichen Beirat kein allgemeines absolutes Bestellungsverbot wie für den Aufsichtsrat. Daher ist die Aussage „Begünstigte dürfen nie die Mehrheit stellen“ ohne Blick auf die Kompetenzen nicht belastbar.
Der OGH hat in RS0107655 jedoch einen ausschließlich mit Begünstigten besetzten Beirat als unzulässig beurteilt, wenn dieser den Vorstand ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund abberufen oder dessen Vergütung bestimmen konnte. Ausschlaggebend waren Interessenkollision und die Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen.
§ 14 Abs. 3 und 4 PSG regeln Abberufungsbeschlüsse eines weiteren Organs ausdrücklich. Für die Abberufung ist grundsätzlich eine Dreiviertelmehrheit erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, braucht es Einstimmigkeit. Erfolgt die Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen, dürfen Begünstigte, ihre Angehörigen und ihre Interessenvertreter höchstens die Hälfte der Stimmen ausüben.
Diese Stimmbegrenzung ist präziser als eine pauschale Kopfzahl. Für andere Kompetenzen bleibt zu prüfen, ob Begünstigteneinfluss, Interessenkollision und Gesamtmacht die unabhängige Vorstandsführung unterlaufen. Zusammensetzung und Stimmrecht sind getrennte Gestaltungsebenen.
Ein Gremium wird nicht durch seine Bezeichnung zum Aufsichtsrat. Nach RS0123561 richtet sich die Vergleichbarkeit vorrangig nach dem in § 25 Abs. 1 PSG beschriebenen Kernaufgabenkreis des Aufsichtsrats. Laufende Überwachung, umfassende Einsicht, Berichtspflichten und Kontrolle der Geschäftsführung sind deshalb im Gesamtbild zu prüfen.
Ist der Beirat wegen seiner Kontrollfunktionen einem Aufsichtsrat vergleichbar, können die zwingenden Unvereinbarkeiten des § 23 Abs. 2 PSG analog eingreifen. Der OGH nennt insbesondere die Unzulässigkeit einer Doppelmitgliedschaft im Vorstand und in einem solchen aufsichtsratsähnlichen Kontrollorgan.
Einzelne Zustimmungsvorbehalte machen noch nicht automatisch einen Aufsichtsrat. Problematisch wird eine Verdichtung, bei der der Beirat die Geschäftsführung dauerhaft überwacht, praktisch jede wesentliche Entscheidung kontrolliert und zugleich personelle Macht ausübt. Die Prüfung erfolgt immer anhand des gesamten Kompetenzkatalogs.
Besteht aufgrund der Arbeitnehmerzahlen oder Beteiligungsstruktur ohnehin eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht nach § 22 PSG, kann ein freiwilliger Beirat den Aufsichtsrat nicht ersetzen. Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet Schwellen, Besetzung und Aufgaben ein.
Die Reihenfolge verhindert, dass Familienwünsche später gegen zwingendes Recht laufen.
Familienstimme, Fachkontrolle oder Nachfolge klar priorisieren.
Prüfgrundlage: § 14 Abs. 2 PSG
Beratung, Information, Zustimmung und Personalrechte trennen.
Begünstigte, Angehörige, externe Fachmitglieder und Vorstand abgleichen.
Prüfgrundlage: §§ 14, 15 und 23 PSG
Kopfmehrheit, qualifizierte Mehrheit, Befangenheit und Ersatzstimme.
Einberufung, Tagesordnung, Protokoll und Informationszugang festlegen.
Tod, Patt, Befangenheit, Vakanz und Familienstreit simulieren.
Ein Zustimmungsvorbehalt bedeutet, dass der Vorstand ein bezeichnetes Geschäft ohne Zustimmung nicht durchführen darf. Er entbindet ihn nicht von eigener Prüfung und Vorbereitung. Der Beirat kann eine pflichtwidrige Entscheidung nicht durch Zustimmung rechtmäßig machen.
Eine Weisungsbefugnis greift tiefer ein. Klauseln, die dem Vorstand bei laufenden Geschäftsführungsfragen jede eigene Beurteilung nehmen, gefährden seine gesetzliche Eigenverantwortung. Zulässige Zweck- und Kompetenzbindung ist von einer faktischen Fremdgeschäftsführung zu trennen.
Der Beirat trägt für die eigene Organhandlung Verantwortung. Mitglieder müssen Unterlagen lesen, Interessenkonflikte offenlegen und innerhalb ihrer Kompetenzen entscheiden. Ein Familienmandat oder die Erwartung eines bestimmten Begünstigten ersetzt die Pflicht zur Wahrung des Stiftungszwecks nicht.
Bei Streit über eine Zustimmung sind Beschlusslage, Informationsstand und Folgen zu dokumentieren. Dauerhafte Blockaden können das Funktionieren der Stiftung gefährden und im Extremfall Organ- oder Gerichtsmaßnahmen auslösen.
Unbegrenzte Abberufung: Ein von Begünstigten dominiertes Gremium kann den Vorstand jederzeit ohne wichtiges Korrektiv austauschen. Das kollidiert mit § 14 PSG und der OGH-Linie.
Unklare Zustimmungsliste: Begriffe wie „wichtige Geschäfte“ ohne Schwellen oder Kategorien erzeugen Dauerkonflikte über die Zuständigkeit.
Keine Befangenheitsregel: Mitglieder stimmen über eigene Zuwendungen, Vergütungen oder nahestehende Geschäfte ab, ohne dass Stimmverbot und Ersatz geregelt sind.
Aufsichtsratsmacht ohne Unvereinbarkeitsprüfung: Der Beirat erhält laufende Überwachung, Personal- und Vergütungskompetenz, während seine Besetzung wie bei einem bloß beratenden Familienrat behandelt wird.
Kein Nachfolgemechanismus: Tod, Rücktritt oder Patt machen das Gremium beschlussunfähig, obwohl zentrale Vorstandsbestellungen von ihm abhängen.
Der Baum ordnet Kompetenz, Begünstigteneinfluss und Aufsichtsratsnähe. Er ersetzt keine Urkundenprüfung.
Sie möchten Kompetenz oder Klausel prüfen?
Regeln Sie Zweck, Information, Bestellung, Befangenheit und Protokollierung trotzdem ausdrücklich.
Definieren Sie Geschäfte und Schwellen präzise und halten Sie die eigene Prüfung und Letztverantwortung des Vorstands fest.
Vergleichen Sie den gesamten Aufgabenkreis mit § 25 PSG und prüfen Sie die Unvereinbarkeiten des § 23 PSG.
Regeln Sie Qualifikation, Mehrheiten, Befangenheit, wichtigen Grund und Ersatzbestellung widerspruchsfrei.
Ein begünstigtendominiertes Gremium mit freier Abberufungsmacht kann gegen § 14 PSG und RS0107655 verstoßen. Die gesamte Klausel muss überprüft werden.
Wenden Sie § 14 Abs. 3 und 4 PSG auf Mehrheit, Kopfzahl und Einfluss von Begünstigten und Angehörigen an.
Der Gesamtüberblick über Kontrollorgane der Stiftung.
Eigenverantwortung und Sorgfaltsmaßstab des Vorstands.
Kurze Einordnung des zusätzlichen Stiftungsorgans.
Wichtiger Grund und gerichtliche Zukunftsprognose.
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