Entlastung im Original sichern
Beschluss, Protokoll und allfällige Begleitschreiben zusammenstellen.
Was eine Entlastung des Stiftungsvorstands in Österreich bewirken kann, welche bekannten Tatsachen erfasst sind und warum § 29 PSG weiter geprüft werden muss.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Eine Entlastung des Stiftungsvorstands ist keine pauschale Haftungsfreistellung. Sie kann die spätere Beurteilung bereits bekannter Vorgänge beeinflussen, ersetzt aber weder die Prüfung der Stiftungserklärung noch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 29 PSG. Entscheidend sind Inhalt, Zeitpunkt und Informationsgrundlage der Erklärung.
Das Privatstiftungsgesetz enthält für die Entlastung keine allgemeine Formel, nach der sämtliche Ansprüche automatisch erlöschen. Maßgeblich bleiben die Aufgaben des Vorstands nach § 17 PSG, eine allfällige Regelung in der Stiftungserklärung und die konkreten Umstände des Beschlusses.
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 14/24p vom 11. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Entlastungserklärung, wenn sie überhaupt eine entsprechende Wirkung entfalten kann, nur auf Tatsachen beziehen kann, die dem Erklärenden damals bekannt waren oder bekannt sein mussten. Dieser Beitrag ordnet die praktische Prüfung ein.
Mit der Entlastung erklärt ein dazu befugtes Organ oder eine dazu befugte Person typischerweise, dass die bisherige Geschäftsführung in einem bestimmten Zeitraum grundsätzlich gebilligt wird. Welche Rechtswirkung damit verbunden ist, hängt nicht allein von der Überschrift des Beschlusses ab. Wortlaut, Zuständigkeit, Stiftungserklärung, Informationsstand und konkreter Sachverhalt müssen gemeinsam gelesen werden.
Eine Entlastung ist deshalb von einer Bestätigung einzelner Jahresabschlüsse, einer Genehmigung eines bestimmten Rechtsgeschäfts und einem ausdrücklichen Verzicht auf einen Anspruch zu unterscheiden. Diese Erklärungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Reichweiten haben. Ein kurzer Satz im Protokoll beantwortet nicht automatisch jede dieser Fragen.
Für die Praxis ist zuerst zu klären, wer die Erklärung abgegeben hat und auf welcher Grundlage. In Betracht kommen insbesondere die Stiftungserklärung, ein vorbehaltenes Änderungs- oder Zustimmungsrecht, eine organschaftliche Zuständigkeit oder eine Vereinbarung. Ohne tragfähige Zuständigkeit kann ein Beschluss die Stiftung nicht in beliebigem Umfang binden.
Die Entlastung ersetzt auch keine laufende Organverantwortung. Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung, sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und muss die Stiftungserklärung einhalten. Diese Aufgaben ergeben sich aus § 17 Abs 1 PSG und bestehen unabhängig davon, ob später eine Entlastung beschlossen wird.
Die Bezeichnung eines Dokuments allein entscheidet nicht über seine Wirkung.
| Erklärung | Worum geht es? | Was ist zusätzlich zu prüfen? |
|---|---|---|
| Entlastung | Billigung einer Geschäftsführung oder eines Zeitraums | Kenntnisstand, Umfang und Grundlage der Erklärung |
| Genehmigung | Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft oder Vorgang | Zuständigkeit, Interessenkonflikt und Genehmigungsvoraussetzungen |
| Jahresabschluss | Feststellung oder Kenntnisnahme von Rechnungslegungsunterlagen | Keine automatische Aussage zu jeder Organpflicht |
| Anspruchsverzicht | Aufgabe eines konkret bezeichneten Anspruchs | Vertretungsmacht, Bestimmtheit und bekannte Tatsachen |
| Abberufung | Beendigung der Organstellung aus gesetzlichem oder satzungsmäßigem Grund | § 27 PSG und die Voraussetzungen des wichtigen Grundes |
Die konkrete Wirkung hängt vom Inhalt, der Zuständigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.
Vor jeder Bewertung ist die aktuelle Stiftungserklärung einschließlich einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde vollständig zu lesen. Sie kann Zustimmungsrechte, Änderungsrechte, Begünstigtenrechte oder besondere Regeln für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands enthalten. Eine Entlastung darf nicht aus einem isolierten Protokollsatz heraus beurteilt werden.
Auch die Person des Erklärenden ist entscheidend. Ein Stifter, Begünstigter, Beirat oder anderes Organ kann nur innerhalb seiner gesetzlichen und stiftungsrechtlichen Kompetenz handeln. Die bloße wirtschaftliche Nähe zur Privatstiftung verleiht noch keine Befugnis, Ansprüche der Stiftung aufzugeben.
Der Inhalt der Erklärung sollte den Zeitraum, die betroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen und die offengelegten Unterlagen erkennen lassen. Je allgemeiner die Formulierung ist, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge gewollt war und ob sie von der Zuständigkeit gedeckt ist.
§ 19 PSG betrifft die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands. Eine Festlegung oder Auszahlung der Vergütung ist nicht dasselbe wie eine Entlastung. Ebenso wenig wird aus einer ordnungsgemäßen Auszahlung automatisch eine Billigung aller übrigen Geschäftsführungsmaßnahmen abgeleitet.
In 6 Ob 14/24p hatte der OGH eine Entlastung im Zusammenhang mit der Abberufung von Stiftungsvorständen zu beurteilen. Der OGH ließ offen, ob eine solche Gestaltung aufgrund eines vorbehaltenen Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung überhaupt zulässig ist und ob sie eine Abberufung nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG beeinflussen kann. Er hielt aber fest: Eine solche Erklärung könnte sich nur auf Tatsachen beziehen, die dem Erklärenden im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Damit ist der Informationsstand im Zeitpunkt der Erklärung zentral. Wurden wesentliche Vorgänge verschwiegen, falsch dargestellt oder nur unvollständig erläutert, lässt sich aus der Entlastung nicht ohne Weiteres eine Billigung dieser Vorgänge ableiten. Die spätere Aufdeckung eines Sachverhalts ist daher nicht bloß eine zeitliche Ergänzung, sondern kann die Reichweite der Erklärung begrenzen.
Für die Prüfung sind insbesondere die damaligen Berichte, Beilagen, Protokolle, Prüfungsfeststellungen, E-Mails und Hinweise auf Interessenkonflikte zu sichern. Entscheidend ist nicht nur, welche Dokumente formal übergeben wurden, sondern welche Tatsachen daraus für den Erklärenden tatsächlich erkennbar waren.
Eine Entlastung mit Kenntnisvorbehalt oder ausdrücklichen offenen Punkten ist anders zu beurteilen als eine Erklärung nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung. Offene Prüfungen, laufende Streitigkeiten und nicht abschließend bewertete Transaktionen sollten im Beschluss klar bezeichnet werden.
Nach § 29 PSG haftet jedes Mitglied eines Stiftungsorgans der Privatstiftung für den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Für die Haftungsprüfung sind daher zumindest die konkrete Pflicht, das Verschulden, der Schaden der Privatstiftung und die Kausalität zu untersuchen. Ein wirtschaftlich nachteiliger Ausgang allein genügt dafür nicht.
Die Entlastung kann bei dieser Prüfung ein Beweismittel für die damalige Kenntnis und Bewertung sein. Sie nimmt der Prüfung aber nicht automatisch jeden Gegenstand. Wurde ein Vorgang nicht offengelegt, lag keine zuständige Erklärung vor oder überschreitet der behauptete Schaden den erklärten Zeitraum, ist die Reichweite gesondert zu bestimmen.
Anspruchsträgerin aus § 29 PSG ist die Privatstiftung. Davon zu unterscheiden sind persönliche Nachteile eines Begünstigten, Stifters oder Organmitglieds. Auch ein innerer Streit über die Entlastung beantwortet daher noch nicht, ob der Stiftung ein eigener Schadenersatzanspruch zusteht.
Bei der Vorbereitung eines Anspruchs sollten die Originalunterlagen in zeitlicher Reihenfolge gesichert werden: Stiftungserklärung, Beschlussunterlagen, Vorstandsprotokolle, Prüfberichte, Verträge, Zahlungsnachweise und die Kommunikation zur Entlastung. So lässt sich der damalige Kenntnisstand von späteren Bewertungen trennen.
Nicht der Titel des Dokuments, sondern seine Grundlage und sein Informationsstand sind entscheidend.
Beschluss, Protokoll und allfällige Begleitschreiben zusammenstellen.
Vorbehalte, Zustimmung und Organregeln vollständig lesen.
Berichte, Prüfungen, Konflikte und offene Punkte zuordnen.
Bekannte Maßnahmen von späteren oder nicht erfassten Vorgängen trennen.
Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität prüfen.
Prüfungsbasis: § 29 PSG
Organstellung, Anspruch und Beweissicherung getrennt entscheiden.
Prüfungsbasis: § 27 PSG
§ 27 Abs 2 PSG erlaubt die gerichtliche Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund besteht. Als wichtiger Grund nennt das Gesetz insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und bestimmte Insolvenz- oder Exekutionsfälle.
Die Entlastung und die Abberufung prüfen daher nicht dasselbe. Eine Entlastung kann allenfalls für die Bewertung eines bekannten Vorgangs oder der Interessenlage relevant werden. Sie beendet weder automatisch ein gerichtliches Abberufungsverfahren noch ersetzt sie die Prüfung der aktuellen Funktionsfähigkeit des Organs.
Im Verfahren sind die zeitliche Entwicklung und die Kenntnis der beteiligten Personen sauber zu unterscheiden. Der OGH hat in 6 Ob 14/24p gerade darauf abgestellt, ob der Erklärende die relevanten Umstände im Zeitpunkt der Entlastung kannte oder kennen musste. Eine pauschale Berufung auf spätere Erkenntnisse reicht daher nicht.
Soll eine Abberufung verhindert oder angegriffen werden, müssen neben dem Entlastungsbeschluss auch die aktuelle Organbesetzung, die behauptete Pflichtverletzung, die Stiftungserklärung und die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung geprüft werden. Eine Entlastung allein schafft keine sichere Prognose über den Ausgang.
Die Fragen trennen Wirkung, Kenntnisstand und mögliche Haftung.
Möchten Sie einen Entlastungsbeschluss oder die Organhaftung prüfen lassen?
Ordnen Sie Zuständigkeit, Zeitraum, Wortlaut und betroffene Vorgänge anhand der Stiftungserklärung und des vollständigen Beschlusses.
Vergleichen Sie die offengelegten Tatsachen mit dem Vorgang und halten Sie fest, welche Pflicht- und Haftungsfragen tatsächlich erfasst sein können.
Sichern Sie Protokolle, Berichte, Prüfunterlagen, Verträge und Kommunikation aus dem damaligen Zeitraum. Erst danach lässt sich die Wirkung der Erklärung belastbar einordnen.
Ordnen Sie Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden der Privatstiftung und Kausalität. Die Entlastung ist dabei nur ein Teil der Gesamtbewertung.
Prüfen Sie § 27 PSG, Stiftungserklärung, Pflichtvorwurf, aktuelle Funktionsfähigkeit und den Zeitpunkt der behaupteten Kenntnis.
Sorgfaltspflichten, Interessenkonflikte und Verantwortung des Organs.
Warnsignale zu Beschlussgrundlage, Konflikten und Haftung strukturiert prüfen.
Gerichtliche Bestellung eines fehlenden Organmitglieds nach § 27 PSG.
Abberufung, wichtige Gründe und die Funktionsfähigkeit des Organs.
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