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Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand nicht vollständig besetzt: gerichtliche Bestellung nach § 27 PSG

Fehlt im Stiftungsvorstand ein erforderliches Mitglied, kann die Handlungsfähigkeit der Privatstiftung gefährdet sein. § 27 PSG eröffnet dafür einen gerichtlichen Weg.

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16. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Stiftungsvorstand muss gesetzlich aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen. Fällt ein Mitglied weg, stellt sich daher nicht nur eine interne Personalfrage.

Die Privatstiftung muss ihre Vertretung und die Erfüllung des Stiftungszwecks weiter absichern. Dafür kann die gerichtliche Bestellung eines fehlenden Organmitglieds erforderlich werden.

Dieser Beitrag zeigt, welche Tatsachen und Unterlagen für diese Prüfung wichtig sind.

Warum die Mindestbesetzung zählt

Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung. Seine gesetzliche Mindestbesetzung schützt daher die laufende Handlungsfähigkeit. Die Stiftungserklärung kann zusätzliche Regeln enthalten, ersetzt aber nicht die zwingenden Anforderungen des PSG.

Vor jeder Maßnahme muss der aktuelle Organstand anhand der Urkunden und des Firmenbuchs festgestellt werden.

Wann ein gerichtlicher Antrag naheliegt

Fehlen die nach Gesetz oder Stiftungserklärung erforderlichen Mitglieder, hat das Gericht sie auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen. Der Antrag sollte den konkreten Ausfall, die aktuelle Vertretungslage und die Dringlichkeit nachvollziehbar darstellen.

Nicht jede Unstimmigkeit führt sofort zu einer Bestellung. Entscheidend ist, ob ein erforderliches Organmitglied tatsächlich fehlt.

Was bis dahin zu klären ist

Bis zur Klärung dürfen keine Zuständigkeiten angenommen werden, die aus dem Gesetz oder der Stiftungserklärung nicht hervorgehen. Dringende Maßnahmen müssen anhand ihrer Grundlage und Vertretungswirkung geprüft werden.

Die Akte sollte den Ausfall, den Firmenbuchstand, die Stiftungserklärung und die bisherige Kommunikation vollständig enthalten.

Prüfmatrix

Fehlendes Organmitglied richtig einordnen

Wichtige Unterlagen, Zuständigkeit und Umsetzung müssen zusammenpassen.

Die konkrete Stiftungserklärung bleibt maßgeblich.
Prüffrage Worauf es ankommt Unterlage
Wie viele Mitglieder sind vorhanden? Gesetzlicher und satzungsmäßiger Mindeststand Firmenbuch, Stiftungserklärung
Wer darf vertreten? Aktuelle Vertretungsregel Zeichnung und Organbeschluss
Was ist zu beantragen? Gerichtliche Bestellung bei echtem Fehlen Antrag, Nachweis des Ausfalls
Wichtig: Vor der Umsetzung sollten Stiftungserklärung, Zuständigkeit und Nachweis gemeinsam geprüft werden.
Ablauf

Von der Rechtsgrundlage zur belastbaren Umsetzung

Eine feste Reihenfolge hält offene Fragen sichtbar.

  1. 01
    Schritt 1

    Ausfall feststellen

    Ausscheiden und Zeitpunkt dokumentieren.

  2. 02
    Schritt 2

    Organstand prüfen

    Stiftungserklärung und Firmenbuch abgleichen.

  3. 03
    Schritt 3

    Vertretung sichern

    Zulässige Zeichnung und dringende Maßnahmen einordnen.

  4. 04
    Schritt 4

    Gerichtlichen Weg vorbereiten

    Antrag und Nachweise vollständig zusammenstellen.

Erste Einordnung

Stiftungsvorstand nicht vollständig besetzt: gerichtliche Bestellung nach § 27 PSG

Die weitere Einordnung hängt vom tatsächlichen Organstand ab.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Fehlt ein gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliches Mitglied?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Prüfung kann weitergeführt werden.

Ein gerichtlicher Bestellungsantrag kann auf dieser Grundlage vorbereitet werden.

02

Grundlage zuerst ergänzen.

Zuerst die Organbesetzung und die Vertretungsregel vollständig klären.

Häufige Fragen

Stiftungsvorstand nicht vollständig besetzt: gerichtliche Bestellung nach § 27 PSG

Wie viele Mitglieder muss der Stiftungsvorstand haben? +
Der Stiftungsvorstand muss grundsätzlich aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen.
Wer bestellt ein fehlendes Organmitglied? +
Das Gericht hat fehlende gesetzlich oder durch die Stiftungserklärung erforderliche Mitglieder auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
Reicht ein interner Beschluss? +
Ein interner Beschluss ersetzt nicht die gerichtliche Bestellung, wenn ein erforderliches Mitglied fehlt.
Themen
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