Organstellung sichern
Bisherige Bestellung und Stiftungserklärung prüfen.
Bisherige Bestellung, Stiftungserklärung und Firmenbuchstand zusammenstellen.
Wann ein Vertrauensbruch den gerichtlichen Wechsel des Stiftungsprüfers und die Bestellung eines Ersatzprüfers tragen kann.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Vertrauensverlust zwischen Privatstiftung und Stiftungsprüfer führt nicht automatisch zu einem neuen Prüfer. Für einen gerichtlichen Wechsel braucht es eine Grundlage in der Stiftungserklärung oder einen wichtigen Grund im Sinn des § 27 Abs. 2 PSG.
Der Stiftungsprüfer ist ein Organ der Privatstiftung. Deshalb können Abberufung und Neubestellung in einem gerichtlichen Verfahren zusammengehören. Maßgeblich bleiben konkrete Tatsachen, die Prüfungsfähigkeit, Unabhängigkeit oder die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung betreffen.
Dieser Beitrag zeigt, wie die Stiftung den Wechsel vorbereitet, welche Unterlagen die Prüfung tragen und wie ein geeigneter Ersatzprüfer eingeordnet wird.
§ 14 Abs. 1 PSG nennt den Stiftungsprüfer ausdrücklich als Organ der Privatstiftung. Nach § 27 Abs. 2 PSG hat das Gericht ein Organmitglied abzuberufen, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe nennt die Bestimmung insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und bestimmte Insolvenz- oder Exekutionsfälle.
Die Bezeichnung Vertrauensbruch beschreibt daher zunächst einen Konflikt. Für den Antrag muss die Stiftung erklären, worin die konkrete Pflichtverletzung oder die konkrete Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung liegt. Eine bloße Abweichung vom gewünschten Prüfungsergebnis reicht dafür regelmäßig nicht.
Nach § 20 Abs. 1 PSG wird der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung eines Ersatzprüfers ist daher eine eigene Organentscheidung. Der Antrag sollte den gewünschten Wechsel und die Person oder Gesellschaft, die künftig prüfen soll, klar auseinanderhalten.
Der vorgeschlagene Prüfer muss die gesetzlichen Qualifikations- und Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. § 20 Abs. 2 und 3 PSG schließen unter anderem bestimmte Beziehungen zur Privatstiftung, zu Begünstigten und zu anderen Organmitgliedern aus. Die Prüfung dieser Voraussetzungen gehört vor den Vorschlag, nicht erst an das Ende des Verfahrens.
Ein wichtiger Grund muss anhand des konkreten Mandats geprüft werden. In Betracht kommen etwa eine dokumentierte grobe Pflichtverletzung oder Tatsachen, aus denen sich eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Prüfung ergibt. Auch ein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Unabhängigkeit kann für die weitere Vorgangsweise entscheidend sein.
Die Stiftung sollte jede Behauptung an ein überprüfbares Ereignis knüpfen: ein Schreiben, eine Frist, einen Prüfungsbericht, einen Beschluss oder eine konkrete Auskunft. Pauschale Vorwürfe erschweren die gerichtliche Einordnung und können den Blick auf die eigentliche Prüfungsfrage verstellen.
Der Antrag sollte zuerst die Organstellung und die bisherige Bestellung darstellen. Danach folgen die konkreten Gründe für die Abberufung und die Nachweise. In einem eigenen Teil ist zu begründen, weshalb der vorgeschlagene Ersatzprüfer fachlich geeignet und unabhängig ist.
Bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt die bisherige Organstellung grundsätzlich bestehen. Die Stiftung sollte deshalb die laufende Prüfung, offene Auskunftsfragen und anstehende Fristen gesondert dokumentieren. Eine interne Anweisung ersetzt weder die gerichtliche Abberufung noch die gerichtliche Bestellung.
Für Angelegenheiten, die das PSG dem Gericht zuweist, ist nach § 40 PSG grundsätzlich der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz zuständig. Das Verfahren wird, soweit keine Streitsache vorliegt, außer Streitsachen geführt.
Zur Ausgangslage gehören die Stiftungserklärung, der Bestellungsnachweis, der Firmenbuchstand und die relevante Prüfungsakte. Hinzu kommen die Kommunikation zum Konflikt, konkrete Berichte oder Stellungnahmen und die Unabhängigkeitserklärungen des Ersatzprüfers.
Jede Entscheidung braucht eine eigene Tatsachenbasis.
| Prüffeld | Leitfrage | Unterlage |
|---|---|---|
| Konflikt | Welche konkrete Handlung oder Unterlassung ist belegt? | Schreiben, Bericht, Beschluss, Protokoll |
| Abberufung | Liegt ein wichtiger Grund oder eine Regel der Stiftungserklärung vor? | Stiftungserklärung und chronologische Darstellung |
| Ersatzprüfer | Sind Qualifikation und Unabhängigkeit nach § 20 PSG erfüllt? | Vorschlag, Erklärung und Firmenbuchabgleich |
| Übergang | Welche Prüfungsschritte laufen noch? | Prüfungsplan, offene Auskünfte und Übergabeprotokoll |
Die Reihenfolge trennt den Konflikt von der Eignung des Ersatzprüfers.
Bisherige Bestellung und Stiftungserklärung prüfen.
Bisherige Bestellung, Stiftungserklärung und Firmenbuchstand zusammenstellen.
Ereignisse und Auswirkungen chronologisch ordnen.
Konkrete Handlungen, Pflichtverletzungen und Auswirkungen auf die Prüfung dokumentieren.
Qualifikation und Unabhängigkeit nach § 20 PSG abklären.
Den vorgeschlagenen Prüfer anhand der gesetzlichen Ausschlussgründe und seiner Erklärungen prüfen.
Abberufung und Bestellung getrennt begründen.
Abberufungsgrund, Ersatzvorschlag, Unterlagen und Übergangsfragen in einer nachvollziehbaren Reihenfolge vortragen.
Offene Prüfungsschritte und Unterlagen geordnet übergeben.
Nach der Entscheidung die Prüfungsakte, Auskünfte und offenen Punkte mit einem Übergabeprotokoll sichern.
Der Entscheidungspfad ersetzt keine rechtliche Prüfung der konkreten Akte.
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Abberufungsgrund, Ersatzvorschlag, Stiftungserklärung und Übergangsfragen in getrennten Abschnitten zusammenführen.
Konkrete Ereignisse, Prüfungsfolgen und die einschlägige Regel der Stiftungserklärung oder des PSG festhalten.
Die Qualifikation und möglichen Ausschlussgründe des vorgeschlagenen Prüfers vor dem Antrag prüfen.
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