Bestellzuständigkeit und Stiftungserklärung klären
Gericht oder Aufsichtsrat bestimmen und Regelungen zur Funktionsdauer prüfen.
Aktuelle Stiftungsurkunde, Firmenbuchauszug und Organübersicht bilden die Grundlage für den richtigen Bestellungsweg.
Wer den Stiftungsprüfer bestellt, welche Ausschlüsse gelten und wie Prüfung, Dreimonatsfrist und Prüfungsbericht nach §§ 20 und 21 PSG funktionieren.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Jede österreichische Privatstiftung braucht einen Stiftungsprüfer. Er kontrolliert nicht allgemein die Zweckmäßigkeit jeder Vorstandsentscheidung, sondern prüft den Jahresabschluss samt Buchführung und den Lagebericht. Bestellung, Unabhängigkeit und Prüfungsablauf sind in §§ 20 und 21 PSG verbindlich geregelt.
Probleme entstehen häufig nicht erst bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Schon ein unzuständiger Bestellungsakt, eine übersehene Ausschlussbeziehung oder unvollständige Unterlagen können die laufende Kontrolle schwächen und einen Konflikt zwischen Vorstand, Prüfer, weiteren Organen und Begünstigten verschärfen.
Nach § 20 Abs. 1 PSG bestellt grundsätzlich das Gericht den Stiftungsprüfer. Besteht ein Aufsichtsrat, liegt die Bestellung bei diesem Organ. Ein bloßer Vorstandsbeschluss oder eine informelle Einigung der Familie ersetzt die gesetzliche Bestellzuständigkeit nicht.
Die Stiftungserklärung kann nach § 9 Abs. 2 Z 2 PSG Regelungen über Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers enthalten. Diese Regeln müssen mit der gesetzlichen Zuständigkeit zusammenspielen. Vor einer Bestellung sind daher die aktuelle Stiftungsurkunde, allfällige Änderungen, der Firmenbuchstand und die Frage zu prüfen, ob ein Aufsichtsrat besteht.
Der allgemeine Überblick zu Beirat und Aufsichtsorganen ordnet die Kontrollstruktur der Privatstiftung ein. Der Stiftungsprüfer ist ein gesetzlich notwendiges Prüfungsorgan mit eigener Bestellung, Unabhängigkeit und Berichtsaufgabe.
Vor dem Bestellungsakt sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Wer darf bestellen und darf die ausgewählte Person das Mandat übernehmen?
| Prüffrage | Gesetzliche Regel | Praktische Unterlage |
|---|---|---|
| Kein Aufsichtsrat Wer bestellt den Stiftungsprüfer? | Das Gericht bestellt | Stiftungserklärung, Firmenbuchauszug, Kandidatenunterlagen und Zustimmungserklärung. |
| Aufsichtsrat vorhanden Wer bestellt den Stiftungsprüfer? | Der Aufsichtsrat bestellt | Nachweis der wirksamen Aufsichtsratsbestellung, Einladung, Beschluss und Funktionsdauer. |
| Nähe zur Stiftung Darf die ausgewählte Person prüfen? | Ausschlüsse nach § 20 Abs. 3 PSG prüfen | Organfunktionen, Begünstigtenstellung, Beschäftigung, Beteiligungsumfeld und Angehörigenbeziehungen. |
Zum Stiftungsprüfer dürfen nur die in § 20 Abs. 2 PSG genannten qualifizierten Berufsangehörigen oder Berufsgesellschaften bestellt werden. Zusätzlich enthält § 20 Abs. 3 PSG persönliche und berufliche Ausschlüsse. Der Prüfer darf insbesondere nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein.
Ausgeschlossen ist auch, wer in einem Unternehmen beschäftigt ist, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Das Gesetz erfasst außerdem Personen, die eine solche Stellung in den letzten drei Jahren innehatten, gemeinsam mit einer ausgeschlossenen Person ihren Beruf ausüben oder nahe Angehörige einer ausgeschlossenen Person sind.
Die Unabhängigkeitsprüfung sollte nicht bei einer pauschalen Eigenerklärung stehen bleiben. Sinnvoll sind eine aktuelle Organ- und Begünstigtenliste, ein Beteiligungsorganigramm, Angaben zu Beschäftigungen und beruflichen Kooperationen sowie eine dokumentierte Erklärung zu den gesetzlichen Ausschlussgründen. Der Lexikoneintrag zum Stiftungsprüfer fasst die Organrolle kurz zusammen.
Der Stiftungsprüfer prüft nach § 21 Abs. 1 PSG den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht. Der Lagebericht muss nach § 18 PSG auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks eingehen. Damit betrifft die Prüfung nicht nur Zahlen, sondern auch die gesetzlich verlangte Darstellung, wie die Stiftung ihren Zweck verfolgt.
Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen durchzuführen. Diese Frist knüpft an die Vorlage an, nicht pauschal an das Ende des Geschäftsjahrs. Für einen belastbaren Ablauf sollten Vorstand und Prüfer deshalb dokumentieren, wann vollständige Unterlagen übergeben wurden und welche Nachforderungen noch offen sind.
Gegenstand und Umfang der Prüfung, Auskunftsrechte, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk richten sich nach den in § 21 PSG verwiesenen unternehmensrechtlichen Regeln. Der Vorstand muss daher Bücher, Belege, Verträge und die für den Lagebericht nötigen Informationen so bereitstellen, dass eine tatsächliche Prüfung möglich ist.
Eine feste Reihenfolge trennt Organbestellung, Unabhängigkeit, Unterlagenübergabe und fachliche Prüfung.
Gericht oder Aufsichtsrat bestimmen und Regelungen zur Funktionsdauer prüfen.
Aktuelle Stiftungsurkunde, Firmenbuchauszug und Organübersicht bilden die Grundlage für den richtigen Bestellungsweg.
Ausschlussgründe, frühere Funktionen, Beschäftigungen und Angehörigenbeziehungen prüfen.
Die Prüfung wird zur Akte genommen und bei Änderungen im Organ- oder Beteiligungsumfeld aktualisiert.
Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht, Verträge und Beschlüsse geordnet bereitstellen.
Der Übergabetag und spätere Nachforderungen werden festgehalten, weil die Dreimonatsfrist an die Vorlage anknüpft.
Feststellungen, Bestätigungsvermerk und offene Punkte organübergreifend behandeln.
Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen vorzulegen. Beschlüsse und Verbesserungsmaßnahmen sollten anschließend nachvollziehbar dokumentiert werden.
Nach § 21 Abs. 3 PSG ist der Prüfungsbericht den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen. Gegenüber anderen Stiftungsorganen und den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen trifft den Stiftungsprüfer nach § 21 Abs. 2 PSG keine Verschwiegenheitspflicht. Das ermöglicht eine organübergreifende Behandlung von Feststellungen.
Begünstigte haben nach § 30 PSG einen eigenen Informationsweg. Sie können unter anderem Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht verlangen. Wie dieses Recht geltend gemacht und bei Verweigerung gerichtlich durchgesetzt wird, erklärt der Beitrag zu Auskunftsrechten von Begünstigten.
Der Prüfungsbericht ist dennoch kein Ersatz für eine Sonderprüfung. Die laufende Abschlussprüfung hat einen gesetzlich definierten Gegenstand. Geht es um konkrete verdächtige Vorgänge, kann die Sonderprüfung nach § 31 PSG das passendere Instrument sein.
Streiten Stiftungsprüfer und andere Stiftungsorgane über die Auslegung oder Anwendung gesetzlicher Vorschriften oder der Stiftungserklärung, entscheidet nach § 21 Abs. 4 PSG auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht. Diese Regel betrifft echte rechtliche Meinungsverschiedenheiten, nicht bloß die Abneigung gegen eine kritische Feststellung.
Vor einem Antrag sollten die strittige Frage, die Positionen, der maßgebliche Urkundentext und die Auswirkungen auf Abschluss oder Bericht klar festgehalten werden. Eine saubere Eingrenzung hilft dem Gericht und verhindert, dass technische Rechnungslegungsfragen mit einem allgemeinen Organstreit vermischt werden.
Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen oder Entscheidungen zuerst geordnet werden sollten.
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Stimmen Sie den Bestellungsakt mit Gericht oder Aufsichtsrat ab und sichern Sie Funktionsdauer, Annahme und Unabhängigkeitserklärung in der Stiftungsakte. Prüfen Sie vor Abschluss nochmals den aktuellen Organ- und Beteiligungsstand.
Setzen Sie die Bestellung nicht auf eine bloße Familien- oder Vorstandsentscheidung. Klären Sie zuerst Aufsichtsrat, Stiftungserklärung, Kandidatenqualifikation und sämtliche Ausschlussbeziehungen nach § 20 PSG.
Bearbeiten Sie offene Nachforderungen und Feststellungen innerhalb eines klaren Zeitplans. Legen Sie den finalen Bericht allen übrigen Organen vor und dokumentieren Sie die daraus folgenden Beschlüsse oder Verbesserungsmaßnahmen.
Sichern Sie zuerst die übergebenen Unterlagen, Nachforderungen und Korrespondenz. Danach lässt sich beurteilen, ob die laufende Prüfung vervollständigt, eine rechtliche Meinungsverschiedenheit dem Gericht vorgelegt oder ein anderes Kontrollinstrument genutzt werden sollte.
Wie Kontrollorgane zusammenwirken und wo ihre Kompetenzen enden.
Einsicht in Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Bücher und Stiftungserklärung.
Wann konkrete Vorgänge durch einen gerichtlich bestellten Prüfer untersucht werden können.
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