Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Stiftungsprüfer in der Privatstiftung: Bestellung, Unabhängigkeit und Prüfungsbericht

Wer den Stiftungsprüfer bestellt, welche Ausschlüsse gelten und wie Prüfung, Dreimonatsfrist und Prüfungsbericht nach §§ 20 und 21 PSG funktionieren.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

24. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Jede österreichische Privatstiftung braucht einen Stiftungsprüfer. Er kontrolliert nicht allgemein die Zweckmäßigkeit jeder Vorstandsentscheidung, sondern prüft den Jahresabschluss samt Buchführung und den Lagebericht. Bestellung, Unabhängigkeit und Prüfungsablauf sind in §§ 20 und 21 PSG verbindlich geregelt.

Probleme entstehen häufig nicht erst bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Schon ein unzuständiger Bestellungsakt, eine übersehene Ausschlussbeziehung oder unvollständige Unterlagen können die laufende Kontrolle schwächen und einen Konflikt zwischen Vorstand, Prüfer, weiteren Organen und Begünstigten verschärfen.

Wer den Stiftungsprüfer wirksam bestellt

Nach § 20 Abs. 1 PSG bestellt grundsätzlich das Gericht den Stiftungsprüfer. Besteht ein Aufsichtsrat, liegt die Bestellung bei diesem Organ. Ein bloßer Vorstandsbeschluss oder eine informelle Einigung der Familie ersetzt die gesetzliche Bestellzuständigkeit nicht.

Die Stiftungserklärung kann nach § 9 Abs. 2 Z 2 PSG Regelungen über Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers enthalten. Diese Regeln müssen mit der gesetzlichen Zuständigkeit zusammenspielen. Vor einer Bestellung sind daher die aktuelle Stiftungsurkunde, allfällige Änderungen, der Firmenbuchstand und die Frage zu prüfen, ob ein Aufsichtsrat besteht.

Der allgemeine Überblick zu Beirat und Aufsichtsorganen ordnet die Kontrollstruktur der Privatstiftung ein. Der Stiftungsprüfer ist ein gesetzlich notwendiges Prüfungsorgan mit eigener Bestellung, Unabhängigkeit und Berichtsaufgabe.

Bestellung

Zuständigkeit und Ausschlussgründe im Vergleich

Vor dem Bestellungsakt sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Wer darf bestellen und darf die ausgewählte Person das Mandat übernehmen?

Erste Einordnung nach § 20 PSG. Die konkrete Personen- und Beteiligungsstruktur bleibt gesondert zu prüfen.
Prüffrage Gesetzliche Regel Praktische Unterlage
Kein Aufsichtsrat Wer bestellt den Stiftungsprüfer? Das Gericht bestellt Stiftungserklärung, Firmenbuchauszug, Kandidatenunterlagen und Zustimmungserklärung.
Aufsichtsrat vorhanden Wer bestellt den Stiftungsprüfer? Der Aufsichtsrat bestellt Nachweis der wirksamen Aufsichtsratsbestellung, Einladung, Beschluss und Funktionsdauer.
Nähe zur Stiftung Darf die ausgewählte Person prüfen? Ausschlüsse nach § 20 Abs. 3 PSG prüfen Organfunktionen, Begünstigtenstellung, Beschäftigung, Beteiligungsumfeld und Angehörigenbeziehungen.

Welche Unabhängigkeit vor der Bestellung nötig ist

Zum Stiftungsprüfer dürfen nur die in § 20 Abs. 2 PSG genannten qualifizierten Berufsangehörigen oder Berufsgesellschaften bestellt werden. Zusätzlich enthält § 20 Abs. 3 PSG persönliche und berufliche Ausschlüsse. Der Prüfer darf insbesondere nicht Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein.

Ausgeschlossen ist auch, wer in einem Unternehmen beschäftigt ist, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Das Gesetz erfasst außerdem Personen, die eine solche Stellung in den letzten drei Jahren innehatten, gemeinsam mit einer ausgeschlossenen Person ihren Beruf ausüben oder nahe Angehörige einer ausgeschlossenen Person sind.

Die Unabhängigkeitsprüfung sollte nicht bei einer pauschalen Eigenerklärung stehen bleiben. Sinnvoll sind eine aktuelle Organ- und Begünstigtenliste, ein Beteiligungsorganigramm, Angaben zu Beschäftigungen und beruflichen Kooperationen sowie eine dokumentierte Erklärung zu den gesetzlichen Ausschlussgründen. Der Lexikoneintrag zum Stiftungsprüfer fasst die Organrolle kurz zusammen.

Wichtig: Fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit sind getrennte Voraussetzungen. Auch ein fachlich geeigneter Wirtschaftsprüfer kann wegen einer Organstellung, Beschäftigung, nahen Angehörigenbeziehung oder der gesetzlichen Dreijahresbetrachtung ausgeschlossen sein.

Was geprüft wird und wann der Bericht vorliegen soll

Der Stiftungsprüfer prüft nach § 21 Abs. 1 PSG den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht. Der Lagebericht muss nach § 18 PSG auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks eingehen. Damit betrifft die Prüfung nicht nur Zahlen, sondern auch die gesetzlich verlangte Darstellung, wie die Stiftung ihren Zweck verfolgt.

Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen durchzuführen. Diese Frist knüpft an die Vorlage an, nicht pauschal an das Ende des Geschäftsjahrs. Für einen belastbaren Ablauf sollten Vorstand und Prüfer deshalb dokumentieren, wann vollständige Unterlagen übergeben wurden und welche Nachforderungen noch offen sind.

Gegenstand und Umfang der Prüfung, Auskunftsrechte, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk richten sich nach den in § 21 PSG verwiesenen unternehmensrechtlichen Regeln. Der Vorstand muss daher Bücher, Belege, Verträge und die für den Lagebericht nötigen Informationen so bereitstellen, dass eine tatsächliche Prüfung möglich ist.

Prüfungsablauf

Vom Bestellungscheck zum dokumentierten Prüfungsbericht

Eine feste Reihenfolge trennt Organbestellung, Unabhängigkeit, Unterlagenübergabe und fachliche Prüfung.

  1. 01
    Schritt 1

    Bestellzuständigkeit und Stiftungserklärung klären

    Gericht oder Aufsichtsrat bestimmen und Regelungen zur Funktionsdauer prüfen.

    Aktuelle Stiftungsurkunde, Firmenbuchauszug und Organübersicht bilden die Grundlage für den richtigen Bestellungsweg.

  2. 02
    Schritt 2

    Qualifikation und Unabhängigkeit dokumentieren

    Ausschlussgründe, frühere Funktionen, Beschäftigungen und Angehörigenbeziehungen prüfen.

    Die Prüfung wird zur Akte genommen und bei Änderungen im Organ- oder Beteiligungsumfeld aktualisiert.

  3. 03
    Schritt 3

    Vollständige Prüfungsunterlagen übergeben

    Jahresabschluss, Buchführung, Lagebericht, Verträge und Beschlüsse geordnet bereitstellen.

    Der Übergabetag und spätere Nachforderungen werden festgehalten, weil die Dreimonatsfrist an die Vorlage anknüpft.

  4. 04
    Schritt 4

    Bericht an die Stiftungsorgane auswerten

    Feststellungen, Bestätigungsvermerk und offene Punkte organübergreifend behandeln.

    Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen vorzulegen. Beschlüsse und Verbesserungsmaßnahmen sollten anschließend nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer den Prüfungsbericht erhält und einsehen kann

Nach § 21 Abs. 3 PSG ist der Prüfungsbericht den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen. Gegenüber anderen Stiftungsorganen und den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen trifft den Stiftungsprüfer nach § 21 Abs. 2 PSG keine Verschwiegenheitspflicht. Das ermöglicht eine organübergreifende Behandlung von Feststellungen.

Begünstigte haben nach § 30 PSG einen eigenen Informationsweg. Sie können unter anderem Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht verlangen. Wie dieses Recht geltend gemacht und bei Verweigerung gerichtlich durchgesetzt wird, erklärt der Beitrag zu Auskunftsrechten von Begünstigten.

Der Prüfungsbericht ist dennoch kein Ersatz für eine Sonderprüfung. Die laufende Abschlussprüfung hat einen gesetzlich definierten Gegenstand. Geht es um konkrete verdächtige Vorgänge, kann die Sonderprüfung nach § 31 PSG das passendere Instrument sein.

Was bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Prüfer gilt

Streiten Stiftungsprüfer und andere Stiftungsorgane über die Auslegung oder Anwendung gesetzlicher Vorschriften oder der Stiftungserklärung, entscheidet nach § 21 Abs. 4 PSG auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht. Diese Regel betrifft echte rechtliche Meinungsverschiedenheiten, nicht bloß die Abneigung gegen eine kritische Feststellung.

Vor einem Antrag sollten die strittige Frage, die Positionen, der maßgebliche Urkundentext und die Auswirkungen auf Abschluss oder Bericht klar festgehalten werden. Eine saubere Eingrenzung hilft dem Gericht und verhindert, dass technische Rechnungslegungsfragen mit einem allgemeinen Organstreit vermischt werden.

Erste Einordnung

Wo liegt der nächste Schritt bei Ihrer Stiftungsprüfung?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen oder Entscheidungen zuerst geordnet werden sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es aktuell?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bestellweg und Unabhängigkeit sind dokumentiert.

Stimmen Sie den Bestellungsakt mit Gericht oder Aufsichtsrat ab und sichern Sie Funktionsdauer, Annahme und Unabhängigkeitserklärung in der Stiftungsakte. Prüfen Sie vor Abschluss nochmals den aktuellen Organ- und Beteiligungsstand.

02

Bestellweg oder Unabhängigkeit sind noch nicht geklärt.

Setzen Sie die Bestellung nicht auf eine bloße Familien- oder Vorstandsentscheidung. Klären Sie zuerst Aufsichtsrat, Stiftungserklärung, Kandidatenqualifikation und sämtliche Ausschlussbeziehungen nach § 20 PSG.

03

Unterlagenübergabe und Feststellungen sind geordnet.

Bearbeiten Sie offene Nachforderungen und Feststellungen innerhalb eines klaren Zeitplans. Legen Sie den finalen Bericht allen übrigen Organen vor und dokumentieren Sie die daraus folgenden Beschlüsse oder Verbesserungsmaßnahmen.

04

Vorlagezeitpunkt, Unterlagen oder Feststellungen sind noch unklar.

Sichern Sie zuerst die übergebenen Unterlagen, Nachforderungen und Korrespondenz. Danach lässt sich beurteilen, ob die laufende Prüfung vervollständigt, eine rechtliche Meinungsverschiedenheit dem Gericht vorgelegt oder ein anderes Kontrollinstrument genutzt werden sollte.

Häufige Fragen

Bestellung und Prüfung in der Praxis

Kann der Stiftungsvorstand den Stiftungsprüfer selbst bestellen? +
Nein. Nach § 20 Abs. 1 PSG bestellt grundsätzlich das Gericht, bei bestehendem Aufsichtsrat dieses Organ. Der Vorstand bereitet Unterlagen vor, ersetzt aber den gesetzlichen Bestellungsakt nicht.
Darf ein früheres Vorstandsmitglied Stiftungsprüfer werden? +
Nicht unmittelbar. § 20 Abs. 3 PSG erfasst bestimmte ausgeschlossene Stellungen auch dann, wenn sie in den letzten drei Jahren bestanden haben. Die konkrete frühere Funktion und weitere Beziehungen müssen vollständig geprüft werden.
Ab wann läuft die Dreimonatsfrist für die Prüfung? +
Sie läuft nach § 21 Abs. 1 PSG ab Vorlage von Jahresabschluss, Buchführung und Lagebericht. Deshalb sollte der Zeitpunkt der vollständigen Übergabe dokumentiert werden.
Können Begünstigte den Prüfungsbericht einsehen? +
Ja. § 30 PSG nennt den Prüfungsbericht ausdrücklich als Teil des Auskunfts- und Einsichtsrechts von Begünstigten. Reagiert die Stiftung nicht in angemessener Frist, kann das Gericht auf Antrag die Einsicht anordnen.
Themen
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