Nach § 615 ZPO ist der OGH grundsätzlich für die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs. 3 ZPO zuständig. Bei einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, schließt § 617 Abs. 8 ZPO die Zuständigkeit des OGH in erster Instanz aus. Das gilt unabhängig davon, ob die übrigen Parteien Verbraucher oder Unternehmer sind.
Zuständig ist das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet wurde oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde. Fehlt eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist dieser Sitz noch nicht bestimmt, entscheidet das Handelsgericht Wien. Ist die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN, entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen; in Wien ist dafür das Handelsgericht Wien zuständig. Im konkreten Verfahren überwies der OGH den Bestellungsantrag an dieses Gericht.