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Familienstiftung als Minderheitsinvestorin: Verbraucherstatus bei der Schiedsrichterbestellung

Der OGH klärt, wann eine Privatstiftung mit einer Minderheitsbeteiligung bei einer Schiedsrichterbestellung als Verbraucherin gilt und welches Gericht zuständig ist.

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3. Oktober 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Privatstiftung kann im Verfahren zur Schiedsrichterbestellung als Verbraucherin gelten, wenn sie eine Minderheitsbeteiligung als Kapitalanlage hält und keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

Der OGH beurteilte diese Frage für eine liechtensteinische Familienstiftung mit einer Beteiligung an einer österreichischen OG. Weil die Stiftung im konkreten Verfahren Verbraucherin war und der Schiedssitz noch nicht bestimmt war, überwies der OGH den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters an das Handelsgericht Wien. OGH, 12. Jänner 2026, 18 ONc 3/25y.

Wann gilt eine Privatstiftung als Verbraucherin?

§ 1 KSchG stellt darauf ab, ob ein Rechtsgeschäft für eine Partei zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Die Rechtsform einer Privatstiftung beantwortet diese Frage allein nicht. Der Verbraucherbegriff gilt auch für Schiedsvertragsparteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Bei ausländischen Rechtsträgern kann zusätzlich eine Einordnung in Analogie zu § 2 UGB in Betracht kommen. Der OGH verglich die liechtensteinische Familienstiftung mit einer österreichischen Privatstiftung, die selbst kein Formunternehmer ist. Ihre Unternehmereigenschaft hing daher von ihrer konkreten Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 UGB ab.

Der OGH prüfte die wirtschaftliche Rolle der Stiftung und ihre Stellung in der Gesellschaft. Seine Einordnung betrifft die konkrete Beteiligung und das konkrete Schiedsverfahren. Daraus folgt keine pauschale Einstufung aller Privatstiftungen oder aller Verträge, die eine Privatstiftung abschließt.

Worauf kommt es bei einer Minderheitsbeteiligung an?

Für die Unternehmereigenschaft einer Gesellschafterin ist laut OGH entscheidend, welchen relevanten Einfluss sie auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Aus der im Verfahren vorgelegten Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin vom 8. April 2025 ergab sich, dass die Stiftung bloße Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis war. Der OGH wertete ihre Beteiligung als Kapitalanlage.

Eine bestimmte Beteiligungsquote, ab der eine Stiftung stets als Unternehmerin gilt, nennt die Entscheidung nicht. Für eine erste Prüfung sind der Gesellschaftsvertrag samt Änderungen, Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte, Stimm- und Zustimmungsrechte sowie die dazugehörigen Beschlüsse zusammenzustellen. Daraus lässt sich erkennen, ob die Stiftung die Unternehmensführung tatsächlich beeinflussen kann.

Welches Gericht bestellt den Schiedsrichter?

Nach § 615 ZPO ist der OGH grundsätzlich für die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs. 3 ZPO zuständig. Bei einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, schließt § 617 Abs. 8 ZPO die Zuständigkeit des OGH in erster Instanz aus. Das gilt unabhängig davon, ob die übrigen Parteien Verbraucher oder Unternehmer sind.

Zuständig ist das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet wurde oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde. Fehlt eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist dieser Sitz noch nicht bestimmt, entscheidet das Handelsgericht Wien. Ist die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN, entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen; in Wien ist dafür das Handelsgericht Wien zuständig. Im konkreten Verfahren überwies der OGH den Bestellungsantrag an dieses Gericht.

Was hat der OGH mit diesem Beschluss entschieden?

Der Beschluss klärt, welches Gericht über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat. Der OGH selbst bestellte keinen Schiedsrichter, sondern überwies die Sache an das Handelsgericht Wien.

Über die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, die später vor dem Schiedsgericht behandelt werden sollen, entscheidet der Beschluss nicht. Auch die Frage, wie eine andere Stiftung mit anderen Beteiligungs- und Geschäftsführungsrechten einzustufen ist, bleibt eine Einzelfallprüfung.

Erste Orientierung

Wie stark beeinflusst die Stiftung die Geschäftsführung?

Ordnen Sie zuerst die Beteiligungs- und Geschäftsführungsrechte ein. Die Antworten ersetzen keine Prüfung des konkreten Schiedsvertrags.

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01 Frage 1

Welche Rechte hat die Stiftung bei der Geschäftsführung der Gesellschaft?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Beteiligung ähnelt einer passiven Kapitalanlage.

Der OGH sah eine Minderheitsbeteiligung ohne Geschäftsführungsbefugnis im konkreten Verfahren als Kapitalanlage an. Prüfen Sie zusätzlich den Schiedsvertrag, den Schiedssitz und den Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts.

02

Die Stiftung verfügt über Einfluss auf die Unternehmensführung.

Der OGH stellt auf den relevanten Einfluss der Gesellschafterin ab. Prüfen Sie die eingeräumten und tatsächlich ausgeübten Rechte im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit der Stiftung.

03

Die Einflussmöglichkeiten lassen sich noch nicht sicher einordnen.

Stellen Sie den Gesellschaftsvertrag samt Änderungen, die Stimm- und Vertretungsrechte sowie Beschlüsse zusammen. Erst der Vergleich der Dokumente zeigt, welche Rolle die Stiftung bei der Geschäftsführung tatsächlich hat.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Verbraucherstatus der Privatstiftung

Ist jede Privatstiftung Verbraucherin? +
Nein. Maßgeblich sind die tatsächliche Tätigkeit und die Rolle, die die Stiftung im konkreten Rechtsgeschäft und in der Gesellschaft einnimmt.
Beweist eine Minderheitsbeteiligung den Verbraucherstatus? +
Nein. Der OGH stellte auf den relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ab. Im entschiedenen Fall hatte die Stiftung keine Geschäftsführungsbefugnis und hielt die Beteiligung als Kapitalanlage.
Müssen die übrigen Verfahrensparteien Unternehmer sein? +
Nein. Nach dem OGH greift die Zuständigkeitsregel, sobald ein Verbraucher am Schiedsverfahren beteiligt ist. Der Status der übrigen Parteien ändert daran nichts.
Hat der OGH über den Ausgang des Gesellschafterstreits entschieden? +
Nein. Der Beschluss betrifft den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters und die dafür zuständige Stelle. Über die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche ist damit nicht entschieden.
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