Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Aufsichtsrat in der Privatstiftung: Pflicht, Besetzung und Aufgaben

Wann eine Privatstiftung einen Aufsichtsrat braucht, wie Arbeitnehmer gezählt werden und welche Regeln für Besetzung, Aufgaben und Zustimmung gelten.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

25. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Aufsichtsrat ist bei einer österreichischen Privatstiftung nicht schon wegen eines großen Vermögens, vieler Begünstigter oder eines starken Familienbeirats vorgeschrieben. Die Pflicht knüpft nach § 22 PSG an Arbeitnehmerzahlen und bestimmte Unternehmensbeteiligungen an. Wird die Schwelle übersehen, fehlen der Stiftung ein gesetzlich notwendiges Kontrollorgan und die dafür vorgesehenen Zustimmungswege.

Die Prüfung betrifft deshalb mehr als einen Blick auf die Beschäftigten der Privatstiftung selbst. Bei einheitlich geleiteten oder unmittelbar mehrheitlich beherrschten inländischen Gesellschaften können deren Arbeitnehmer maßgeblich sein. Danach müssen Bestellung, Zusammensetzung, Arbeitnehmervertretung, Kompetenzen und Dokumentation zusammenpassen.

Wann die Privatstiftung einen Aufsichtsrat braucht

§ 22 Abs. 1 Z 1 PSG erfasst den direkten Fall: Die Privatstiftung selbst beschäftigt im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer. Genau 300 reichen nicht. Die gesetzliche Schwelle ist erst überschritten, wenn der maßgebliche Durchschnitt darüber liegt.

Die zweite Konstellation betrifft Unternehmensgruppen. Ein Aufsichtsrat ist auch zu bestellen, wenn die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, die Arbeitnehmer dieser Unternehmen im Durchschnitt insgesamt mehr als 300 betragen und die Tätigkeit der Stiftung nicht bloß in der Verwaltung der Unternehmensanteile besteht.

Damit entscheidet nicht allein die Beteiligungsquote. Bei der Alternative der einheitlichen Leitung sind die tatsächliche Leitungsstruktur und § 15 Abs. 1 AktG einzubeziehen. Bei unmittelbarer Beherrschung muss die Beteiligung mehr als 50 Prozent betragen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Stiftung über reine Anteilsverwaltung hinaus tätig wird. Beteiligungsübersicht, Organigramm und Leitungsvereinbarungen gehören daher gemeinsam auf den Tisch.

Der Themenbereich Beirat und Aufsichtsorgane ordnet die verschiedenen Kontrollorgane ein. Eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht löst konkrete Schritte für Bestellung, Besetzung und Zuständigkeiten aus.

Pflichtprüfung

Drei Ausgangslagen, drei unterschiedliche Prüfungen

Vermögen, Familiengröße oder die Bezeichnung eines Gremiums ersetzen die gesetzliche Prüfung nach § 22 PSG nicht.

Erste Einordnung der Aufsichtsratspflicht. Konzernstruktur und tatsächliche Leitung müssen im Einzelfall vollständig geprüft werden.
Ausgangslage Rechtlicher Ansatz Benötigte Nachweise
Stiftung als Arbeitgeberin Die Privatstiftung beschäftigt selbst Arbeitnehmer. Mehr als 300 im maßgeblichen Durchschnitt Monatliche Beschäftigtenzahlen des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Unternehmensgruppe Die Stiftung leitet oder beherrscht inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Leitung oder unmittelbare Mehrheit plus Arbeitnehmerzahl und Tätigkeit Beteiligungen, Arbeitnehmerzahlen, Leitungsstruktur und tatsächliche Tätigkeit der Stiftung.
Familienstiftung ohne Schwelle Die Stiftung verwaltet Vermögen und hat einen Beirat, überschreitet aber keinen Tatbestand des § 22 PSG. Nicht allein deshalb aufsichtsratspflichtig Stiftungserklärung und Kompetenzen des Beirats bleiben gesondert zu prüfen.

Wie der Stiftungsvorstand die Arbeitnehmerzahl feststellt

Der Durchschnitt wird nach § 22 Abs. 2 PSG aus den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten des vorangegangenen Kalenderjahrs gebildet. Eine Momentaufnahme zum Bilanzstichtag genügt daher nicht. Bei der Unternehmensgruppenvariante müssen die einbezogenen Gesellschaften dem Stiftungsvorstand die nötigen Angaben rechtzeitig erteilen.

Der Stiftungsvorstand stellt den Durchschnitt jeweils zum 1. Jänner fest. Ergibt die Prüfung mehr als 300 Arbeitnehmer, muss er dies dem Gericht mitteilen. Die nächste Feststellung erfolgt dann grundsätzlich drei Jahre später. Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums ändern die Notwendigkeit des Aufsichtsrats nicht.

Wird die Schwelle bei einer Feststellung nicht überschritten, ist die Prüfung zum 1. Jänner der folgenden Jahre zu wiederholen, bis eine Überschreitung festgestellt wird. Für eine belastbare Akte sollten Monatswerte, einbezogene Gesellschaften, Beteiligungsquoten, Leitungsgrundlagen, Berechnung und Vorstandsbeschluss gemeinsam dokumentiert werden.

Wichtig: Die Arbeitnehmerprüfung ist eine Organpflicht des Stiftungsvorstands. Eine ungeprüfte Annahme, die Stiftung beschäftige selbst kaum Personal, reicht bei Unternehmensbeteiligungen nicht aus.

Welche Regeln für Besetzung und Unvereinbarkeit gelten

Der Aufsichtsrat muss nach § 23 PSG aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Mitglieder des Aufsichtsrats und ihre in § 15 Abs. 2 PSG erfassten Angehörigen dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Organfunktionen und Angehörigenbeziehungen müssen daher vor der Bestellung erhoben werden.

Begünstigte, ihre Angehörigen und Personen, die mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt sind, dürfen zusammen nicht die Mehrheit der Mitglieder stellen. Das Gesetz schließt ihre Mitwirkung nicht vollständig aus. Es verhindert aber eine von Begünstigteninteressen beherrschte Mehrheit im gesetzlichen Kontrollorgan.

Mitglied kann außerdem nicht sein, wer bereits in zehn Privatstiftungen einem Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Organ angehört. Eine Kandidatenprüfung sollte deshalb Identität, Organmandate, Begünstigtennähe, Angehörigenbeziehungen, berufliche Aufträge und allfällige Interessenvertretung schriftlich erfassen.

Wer den Aufsichtsrat bestellt und wie ein Rücktritt erfolgt

Grundsätzlich bestellt das Gericht den Aufsichtsrat. Nur den ersten Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung bestellt der Stifter oder, wenn ein Stiftungskurator tätig ist, der Stiftungskurator. Bestellungsweg, Annahmeerklärungen und Unvereinbarkeitsprüfung sollten mit dem aktuellen Firmenbuchstand abgestimmt werden.

Ist die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig, hat das Gericht den Aufsichtsrat abzuberufen. Ein einzelnes Mitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund zurücklegen. Dafür verlangt § 24 Abs. 3 PSG eine Frist von mindestens vier Wochen und eine schriftliche Anzeige sowohl an die Privatstiftung als auch an das Gericht.

Fehlen vorgeschriebene Organmitglieder, kann das Gericht nach § 27 PSG auf Antrag oder von Amts wegen bestellen. Bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder bestimmten Insolvenz- und Exekutionsfällen kommt eine gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund in Betracht.

Vorgehen

Von der Schwellenprüfung zum arbeitsfähigen Aufsichtsrat

Eine klare Reihenfolge verbindet Arbeitnehmerdaten, gerichtliche Schritte, Besetzung und laufende Kontrolle.

  1. 01
    Schritt 1

    Beteiligungs- und Leitungsstruktur erfassen

    Inländische Gesellschaften, unmittelbare Beteiligungen und einheitliche Leitung dokumentieren.

    Organigramm, Firmenbuchauszüge, Beteiligungsquoten und Leitungsgrundlagen zeigen, welche Unternehmen in die Prüfung einzubeziehen sind.

  2. 02
    Schritt 2

    Monatswerte berechnen und beschließen

    Arbeitnehmerzahlen an den Monatsletzten zusammenführen und den Durchschnitt feststellen.

    Der Vorstand hält Datenquellen, Rechenweg, Stichtag und Ergebnis in einem nachvollziehbaren Beschluss fest.

  3. 03
    Schritt 3

    Gericht informieren und Kandidaten prüfen

    Schwellenüberschreitung mitteilen, Unvereinbarkeiten und Arbeitnehmervertretung berücksichtigen.

    Vor der Bestellung werden Organmandate, Begünstigtennähe, Angehörigenbeziehungen und die Vorgaben des § 110 ArbVG geklärt.

  4. 04
    Schritt 4

    Kontroll- und Zustimmungsprozesse einrichten

    Berichte, Einsicht, Sitzungen und zustimmungspflichtige Geschäfte in der Praxis abbilden.

    Geschäftsordnung, Berichtskalender, Betragsgrenzen und Vorlagen sorgen dafür, dass der Aufsichtsrat seine gesetzlichen Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.

Welche Aufgaben und Zustimmungsrechte der Aufsichtsrat hat

Der Aufsichtsrat überwacht nach § 25 PSG die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung. Über die Verweisung auf § 95 Abs. 2 und 3 AktG kann er Berichte verlangen sowie Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Die operative Geschäftsführung bleibt dennoch beim Stiftungsvorstand.

Für bestimmte Geschäfte verweist § 25 PSG auf § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG. Dazu zählen insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben, Liegenschaftsgeschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sowie bestimmte Investitionen, Finanzierungen und Kreditgewährungen. Betragsgrenzen und Zustimmungsabläufe müssen so festgelegt sein, dass Geschäfte vor der Bindung der Stiftung vorgelegt werden.

Bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die Privatstiftung. Das unterscheidet diese Lage von einer Stiftung ohne Aufsichtsrat, bei der § 17 Abs. 5 PSG zusätzliche Genehmigungen verlangt. Der Beitrag zu Insichgeschäften mit dem Stiftungsvorstand erklärt diesen zweiten Genehmigungsweg.

Die Stiftungserklärung kann den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich erweitern. Bei einem Aufsichtsrat, der wegen einheitlicher Leitung oder unmittelbarer Beherrschung von Unternehmen bestellt wurde, ist der gesetzliche Aufgabenbereich jedoch grundsätzlich auf diese Leitungs- oder Beherrschungsangelegenheiten beschränkt. Jede Kompetenzordnung muss daher Bestellungsgrund und Urkundentext zusammenführen.

Was bei Arbeitnehmervertretung, Vergütung und Haftung gilt

§ 22 Abs. 4 PSG erklärt § 110 ArbVG sinngemäß wie bei einer GmbH für anwendbar. Die Arbeitnehmervertretung gehört deshalb bereits in die Besetzungsplanung. Ein Kontrollorgan darf nicht nur anhand familiärer oder wirtschaftlicher Wunschkandidaten zusammengestellt werden.

Soweit die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung, die mit ihren Aufgaben und der Lage der Privatstiftung im Einklang steht. Auf Antrag eines Stiftungsorgans oder Organmitglieds bestimmt das Gericht die Höhe. Aufgabenprofil, Sitzungsaufwand, Verantwortung und wirtschaftliche Lage sollten dafür nachvollziehbar dokumentiert sein.

Mitglieder von Stiftungsorganen haften der Privatstiftung nach § 29 PSG für Schäden aus schuldhaften Pflichtverletzungen. Berichtslücken, ungeprüfte Interessenkonflikte oder die Zustimmung ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage sind deshalb keine bloßen Formalfehler. Die allgemeinen Maßstäbe erläutert der Beitrag zu den Sorgfaltspflichten von Stiftungsorganen.

Erste Einordnung

Welche Prüfung braucht Ihre Privatstiftung als Nächstes?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Daten oder Organentscheidungen zuerst geordnet werden sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Beschäftigungsstruktur liegt vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die direkte Arbeitnehmerprüfung ist dokumentiert.

Prüfen Sie das Ergebnis gegen die Schwelle von mehr als 300 Arbeitnehmern. Bei Überschreitung sind gerichtliche Mitteilung, Bestellung, Unvereinbarkeiten und Arbeitnehmervertretung in einer abgestimmten Organakte vorzubereiten.

02

Die direkte Arbeitnehmerprüfung ist noch unvollständig.

Erfassen Sie zuerst die Arbeitnehmerzahl an jedem Monatsletzten des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ohne vollständige Zeitreihe lässt sich die Aufsichtsratspflicht nicht sicher ausschließen.

03

Die Beteiligungs- und Arbeitnehmerdaten der Gruppe sind vorbereitet.

Ordnen Sie die Daten den Tatbeständen der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Mehrheitsbeteiligung zu und prüfen Sie, ob die Stiftung mehr als reine Anteilsverwaltung betreibt. Erst danach stehen Schwelle und Umfang des Aufsichtsrats fest.

04

Die Unternehmensgruppenprüfung ist noch nicht belastbar.

Erstellen Sie ein aktuelles Organigramm und fordern Sie die Monatsendstände der betroffenen inländischen Gesellschaften an. Ergänzen Sie Leitungsvereinbarungen, Beteiligungsquoten und die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung.

Häufige Fragen

Aufsichtsratspflicht und Organarbeit in der Praxis

Braucht jede Privatstiftung mit Unternehmensbeteiligungen einen Aufsichtsrat? +
Nein. § 22 PSG verlangt zusätzlich eine einheitliche Leitung oder eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent, im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer in den erfassten inländischen Unternehmen und eine Tätigkeit der Stiftung, die über reine Anteilsverwaltung hinausgeht.
Dürfen Begünstigte Mitglieder des Aufsichtsrats sein? +
Ja, aber Begünstigte, ihre Angehörigen und beauftragte Interessenvertreter dürfen zusammen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Weitere Unvereinbarkeiten sind gesondert zu prüfen.
Wer bestellt den Aufsichtsrat einer bestehenden Privatstiftung? +
Grundsätzlich das Gericht. Nur der erste Aufsichtsrat bei Errichtung wird vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt.
Welche Geschäfte brauchen die Zustimmung des Aufsichtsrats? +
§ 25 PSG verweist insbesondere auf Beteiligungs- und Unternehmensgeschäfte, bestimmte Liegenschaftsgeschäfte, Investitionen, Finanzierungen und Kreditgewährungen nach § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG. Betragsgrenzen und zusätzliche Zustimmungsvorbehalte sind konkret festzulegen.
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