Der Aufsichtsrat überwacht nach § 25 PSG die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung. Über die Verweisung auf § 95 Abs. 2 und 3 AktG kann er Berichte verlangen sowie Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Die operative Geschäftsführung bleibt dennoch beim Stiftungsvorstand.
Für bestimmte Geschäfte verweist § 25 PSG auf § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG. Dazu zählen insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben, Liegenschaftsgeschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sowie bestimmte Investitionen, Finanzierungen und Kreditgewährungen. Betragsgrenzen und Zustimmungsabläufe müssen so festgelegt sein, dass Geschäfte vor der Bindung der Stiftung vorgelegt werden.
Bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die Privatstiftung. Das unterscheidet diese Lage von einer Stiftung ohne Aufsichtsrat, bei der § 17 Abs. 5 PSG zusätzliche Genehmigungen verlangt. Der Beitrag zu Insichgeschäften mit dem Stiftungsvorstand erklärt diesen zweiten Genehmigungsweg.
Die Stiftungserklärung kann den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich erweitern. Bei einem Aufsichtsrat, der wegen einheitlicher Leitung oder unmittelbarer Beherrschung von Unternehmen bestellt wurde, ist der gesetzliche Aufgabenbereich jedoch grundsätzlich auf diese Leitungs- oder Beherrschungsangelegenheiten beschränkt. Jede Kompetenzordnung muss daher Bestellungsgrund und Urkundentext zusammenführen.