Geschäft und Personen erfassen
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Bei einem Interessenkonflikt im Stiftungsvorstand müssen Ausstand, Genehmigung und Entscheidungsgrundlage sauber getrennt werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Interessenkonflikt im Stiftungsvorstand macht eine Entscheidung nicht automatisch unmöglich. Er verlangt aber eine präzise Prüfung: Wer ist betroffen, welches Geschäft liegt vor, welches Organ ist zuständig und welche Genehmigung verlangt das Gesetz oder die Stiftungserklärung?
Die betroffene Person darf ihre eigene Rolle nicht durch eine bloße Protokollformel erledigen. Ausstand, Informationszugang, Beschlussfassung und Vertragsvollzug müssen zusammenpassen.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Ablauf bei einem konkreten Konflikt. Er grenzt die Organfrage von allgemeinen Begünstigten- und Vergütungsfragen ab.
Ein Konflikt kann aus einer persönlichen Beteiligung, einer familiären Nähe, einer eigenen Forderung oder einem verbundenen Unternehmen entstehen. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die konkrete Überschneidung zwischen Organpflicht und Eigeninteresse.
Der Vorstand sollte das Geschäft, den wirtschaftlichen Vorteil, die betroffenen Personen und die möglichen Alternativen schriftlich festhalten. So lässt sich später prüfen, ob der Ausstand und die Genehmigung richtig umgesetzt wurden.
Ausstand bedeutet nicht, dass die betroffene Person aus allen Informationen ausgeschlossen wird. Umfang und Zeitpunkt des Informationszugangs müssen mit dem Zweck der Prüfung und der konkreten Entscheidung abgestimmt werden.
Die Protokollierung sollte festhalten, wer an Beratung und Abstimmung teilgenommen hat, welche Unterlagen vorlagen und ob die betroffene Person ihre Sicht vor dem Ausstand darlegen konnte.
Bei Rechtsgeschäften zwischen der Privatstiftung und einem Vorstandsmitglied oder einer ihm nahestehenden Person ist § 17 Abs. 5 PSG besonders zu prüfen. Der Tatbestand, die Genehmigungszuständigkeit und die Form dürfen nicht aus einer allgemeinen Geschäftsordnung abgeleitet werden.
Die Genehmigung ersetzt keine wirtschaftliche Prüfung. Auch ein genehmigtes Geschäft muss zum Stiftungszweck passen und darf nicht ohne nachvollziehbaren Grund einzelne Interessen bevorzugen.
Ein konfliktbelastetes Geschäft braucht eine geschlossene Akte: Sachverhalt, Urkunde, Wert, Alternativen, Ausstand, Genehmigung, Beschluss und Durchführung. Fehlende Unterlagen lassen sich nach der Auszahlung oft nur schwer ersetzen.
Der Nachlauf umfasst Zahlungen, Vertragserfüllung, spätere Änderungen und allfällige Beschwerden. Wiederkehrende gleichartige Geschäfte sollten nicht jedes Mal mit einer pauschalen Sammelformel behandelt werden.
Die Schritte ergänzen einander, ersetzen einander aber nicht.
| Prüffeld | Funktion | Dokument |
|---|---|---|
| Ausstand | Eigeninteresse aus der Abstimmung nehmen | Protokoll |
| Genehmigung | gesetzliche oder urkundliche Kontrolle | Genehmigungsbeschluss |
| Begründung | Stiftungsinteresse und Alternativen zeigen | Entscheidungsakte |
Eine feste Reihenfolge verhindert, dass die Umsetzung die offene Rechtsfrage überholt.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
Unterlagen und Entscheidung für diesen Schritt geordnet festhalten.
Die nächste Maßnahme erst nach der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durchführen.
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