Ersteintragung zuerst belegen.
Beschaffen Sie einen historischen Firmenbuchauszug oder die damalige Eintragungsentscheidung. Trennen Sie den Ersteintrag vom Datum der Stiftungserklärung und späteren Änderungen.
Für die 100-Jahres-Regel des § 35 PSG zählt die erste Firmenbucheintragung. So unterscheiden Sie das Datum der Stiftungserklärung von der Entstehung der Privatstiftung.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Für die 100-Jahres-Regel des § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist maßgeblich, wie lange die Privatstiftung bereits besteht. Nach § 7 Abs. 1 PSG entsteht sie mit der Eintragung in das Firmenbuch. Das Datum der Stiftungserklärung kann davor liegen.
Wer den Beginn dieser hundert Jahre feststellt, sollte daher das Datum der ersten Firmenbucheintragung vom Datum der Stiftungserklärung und von späteren Änderungen trennen. Diese Daten stehen für unterschiedliche Vorgänge.
§ 7 Abs. 1 PSG unterscheidet Errichtung und Entstehung: Die Stiftungserklärung errichtet die Privatstiftung. Als Rechtsträger entsteht sie erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG knüpft an die Dauer der Privatstiftung an. Zusammengelesen ist deshalb die erste Firmenbucheintragung der maßgebliche Ausgangspunkt für die 100 Jahre.
Das Datum der Stiftungserklärung und der Tag, an dem die Anmeldung beim Firmenbuchgericht eingebracht wurde, können davor liegen. Sie belegen jeweils einen anderen Schritt. Die Privatstiftung besteht als Rechtsträger erst ab ihrer Eintragung.
§ 13 Abs. 3 Z 2 PSG sieht vor, dass das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde in das Firmenbuch einzutragen sind. Das Gesetz führt damit das Datum des Dokuments und das Entstehen der Privatstiftung nach § 7 getrennt.
Eine spätere Änderung hat ein eigenes Datum. Für die Dauer der Privatstiftung ist die erste Eintragung des Rechtsträgers zu ermitteln. Ein Urkundendatum oder das Datum einer späteren Änderung ersetzt diesen Nachweis nicht.
Zeigen die vorhandenen Unterlagen den ersten Eintragungstag nicht eindeutig, sollte ein geeigneter historischer Firmenbuchauszug oder die damalige Eintragungsentscheidung beschafft werden. Eine aktuelle Kurzansicht genügt nur, wenn sie den Ersteintrag klar belegt.
§ 35 Abs. 2 Z 3 PSG erfasst eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung natürlicher Personen ist. Die Bestimmung gilt daher nicht pauschal für jede Privatstiftung.
Für die Einordnung sind die Stiftungserklärung und die tatsächliche Ausgestaltung des Zwecks zu prüfen. Bei gemischten Zwecken oder einer späteren Änderung lässt sich die Anwendbarkeit nicht allein aus dem Namen der Stiftung ableiten.
Eine in der Stiftungserklärung festgelegte kürzere Dauer ist gesondert zu beurteilen. § 35 Abs. 1 Z 1 PSG nennt den Ablauf der dort vorgesehenen Dauer als eigenen Auflösungsgrund.
Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 3 PSG erfüllt und hat die Privatstiftung 100 Jahre bestanden, muss der Stiftungsvorstand einstimmig einen Auflösungsbeschluss fassen. Eine Fortsetzung ist möglich, wenn alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen. Jeder weitere Zeitraum darf höchstens 100 Jahre betragen.
Der Ablauf der 100 Jahre löscht die Privatstiftung nicht automatisch aus dem Firmenbuch. Nach dem einstimmigen Auflösungsbeschluss wird die Auflösung gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 PSG mit der Eintragung wirksam. Die anschließende Abwicklung ist ein eigener Schritt.
Beschaffen Sie zunächst einen Nachweis über die erste Eintragung der Privatstiftung. Legen Sie daneben die Stiftungserklärung und die später eingetragenen Änderungen. So wird sichtbar, welches Datum die Entstehung des Rechtsträgers belegt und welche Daten nur Urkunden oder Änderungen betreffen.
Prüfen Sie anschließend, ob der Zweck der Stiftung unter die Beschreibung des § 35 Abs. 2 Z 3 PSG fällt und ob die Stiftungserklärung eine eigene Dauer festlegt. Wenn eine Fortsetzung erwogen wird, müssen zusätzlich der Kreis der Letztbegünstigten und die erforderliche Einstimmigkeit anhand der maßgeblichen Unterlagen geklärt werden.
Widersprechen sich Registerauszug, Eintragungsentscheidung und Stiftungserklärung, sollte die Abweichung vor einer Beschlussfassung geklärt werden. Der gesetzliche Ausgangspunkt ist die erste Eintragung, nicht ein daraus abgeleitetes oder gerundetes Gründungsjahr.
Prüfen Sie zuerst den Ersteintrag und danach den Anwendungsbereich des § 35 PSG.
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Beschaffen Sie einen historischen Firmenbuchauszug oder die damalige Eintragungsentscheidung. Trennen Sie den Ersteintrag vom Datum der Stiftungserklärung und späteren Änderungen.
Prüfen Sie den Stiftungszweck und die konkrete Ausgestaltung der Privatstiftung. Die 100-Jahres-Regel gilt nur bei den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 3 PSG.
Der Stiftungsvorstand muss grundsätzlich einstimmig über die Auflösung beschließen. Eine Fortsetzung setzt den einstimmigen Beschluss aller Letztbegünstigten voraus und ist jeweils auf höchstens 100 Jahre begrenzt.
Dokumentieren Sie die erste Eintragung und prüfen Sie daneben, ob die Stiftungserklärung eine eigene Dauer vorsieht. Diese kann einen gesonderten Auflösungsgrund bilden.
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