Privatstiftung
Stifterrechte

Stifter-GmbH verschmilzt: Gehen vorbehaltene Gestaltungsrechte auf den Rechtsnachfolger über?

Was eine Verschmelzung der stiftenden GmbH für vorbehaltene Gestaltungsrechte, die Gesamtrechtsnachfolge und die weitere Stiftungsordnung bedeutet.

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24. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Verschmelzung der stiftenden GmbH überträgt vorbehaltene Gestaltungsrechte grundsätzlich nicht auf die übernehmende Gesellschaft. § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang der Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung auf Rechtsnachfolger aus. Das gilt auch dann, wenn das GmbH-Recht die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht.

Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung und die stiftungsrechtliche Stifterstellung beantworten verschiedene Fragen. Nach § 96 GmbHG geht das Vermögen der übertragenden GmbH im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Daraus folgt allein noch keine persönliche Stifterbefugnis nach dem PSG.

Für die Prüfung sind die Stiftungserklärung, die konkrete Vorbehaltsklausel, der Verschmelzungsvertrag und der Eintragungszeitpunkt gemeinsam zu lesen. Der Beitrag zur Stifterstellung nach dem Tod behandelt den natürlichen Erbfall. Der Gläubigerzugriff auf Stifterrechte betrifft wiederum einen anderen Zugriffstatbestand.

Was bewirkt die Verschmelzung der Stifter-GmbH?

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen der übertragenden GmbH auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. § 96 GmbHG verweist für das Verfahren grundsätzlich auf die §§ 220 bis 233 AktG. Mit der Eintragung der Verschmelzung treten die gesetzlichen Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge ein; die übertragende Gesellschaft erlischt.

Die Rechtsnachfolge erfasst vermögensrechtliche Positionen und Verbindlichkeiten der übertragenden GmbH. Eine vorbehaltene Gestaltungsbefugnis des Stifters ist davon begrifflich zu trennen. Sie ist eine stiftungsrechtliche Rechtsposition aus der Stiftungserklärung und keine Beteiligung an der Privatstiftung.

Die übernehmende GmbH wird daher durch die Verschmelzung nicht automatisch zur Stifterin mit demselben Änderungs-, Widerrufs- oder Bestellungsrecht. Für diese Rechte ist die ausdrückliche Schranke des § 3 Abs. 3 PSG maßgeblich.

Entscheidungsmatrix

Gesellschaftsrechtliche Nachfolge und Stifterrecht getrennt prüfen

Die Einordnung zeigt, welche Folge aus der Verschmelzung stammt und welche Frage zusätzlich nach dem PSG beantwortet werden muss.

Zwei Rechtsgebiete, zwei Prüfungen
Prüfpunkt Gesellschaftsrechtliche Folge Stiftungsrechtliche Folge
Vermögen und Schulden Gehen bei wirksamer Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft über Keine Änderung des Eigentums der Privatstiftung
Stifterstellung Die übertragende GmbH erlischt nach Eintragung § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Gestaltungsrechten aus
Änderungsrecht Wird nicht allein aus der Gesamtrechtsnachfolge neu begründet Vorbehalt, Wortlaut und gesetzliche Grenzen sind gesondert zu prüfen
Bestellungs- oder Zustimmungsrecht Bleibt keine automatische Organfunktion der übernehmenden GmbH Recht kann persönlich gebunden oder anders in der Stiftungserklärung geordnet sein

Warum § 3 Abs. 3 PSG den Übergang ausschließt

§ 3 Abs. 1 PSG lässt juristische Personen als Stifter zu. Absatz 3 ordnet für die Gestaltungsrechte des Stifters eine eigene Grenze an: Diese Rechte gehen nicht auf Rechtsnachfolger über. Der Begriff erfasst damit auch die Frage, ob eine juristische Nachfolgeorganisation die persönliche Gestaltungsposition fortsetzen darf.

Die Norm verhindert, dass die übernehmende GmbH aus der Verschmelzung allein ein Änderungs- oder Widerrufsrecht ableitet. Auch ein Recht zur Bestellung von Organmitgliedern oder zur Zustimmung zu einer Änderung darf deshalb nicht ohne Prüfung der Stiftungserklärung als übergegangen behandelt werden.

Entscheidend bleibt die genaue rechtliche Einordnung der Klausel. Eine Regelung kann ein persönliches Stifterrecht, eine dauerhafte Organbefugnis oder eine interne Zuständigkeitsregel sein. Nur die erste Kategorie fällt typischerweise in die hier geprüfte Übergangsfrage; die Urkunde muss den Unterschied zeigen.

Die Eintragung der Verschmelzung ersetzt keine stiftungsrechtliche Prüfung. Die übernehmende Gesellschaft darf vorbehaltene Gestaltungsrechte nicht allein mit dem Firmenbuchauszug ausüben. Vor einer Erklärung müssen Vorbehalt, Rechtsnatur und Wirksamkeit im konkreten Einzelfall geklärt sein.

Welche Unterlagen vor einer Erklärung zusammengehören

Zuerst ist die aktuelle Stiftungserklärung mit allen wirksamen Ergänzungen zu sichern. Der Wortlaut muss erkennen lassen, wer das Recht innehat, welche Handlung erlaubt ist und ob die Klausel an die juristische Person selbst oder an eine bestimmte Organstellung anknüpft.

Danach sind Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschlüsse, Firmenbuchauszüge beider Gesellschaften und der genaue Eintragungszeitpunkt abzugleichen. Der Zeitpunkt entscheidet, ob die übertragende GmbH noch selbst handeln konnte und wann die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen eingetreten sind.

Zusätzlich sollte festgehalten werden, ob vor der Eintragung bereits eine wirksame Erklärung abgegeben wurde. Eine nachträgliche Berufung auf die Gesamtrechtsnachfolge beantwortet nicht, ob die konkrete Handlung rechtzeitig, formgerecht und vom richtigen Rechtsträger gesetzt wurde.

Prüfreihenfolge

Die Rechtsposition in vier Schritten klären

  1. 01
    Schritt 1

    Stiftungserklärung sichern

    Vorbehalt, Berechtigten und Reichweite vollständig feststellen.

    Lesen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und spätere Änderungsurkunden in ihrer wirksamen Fassung.

  2. 02
    Schritt 2

    Verschmelzung datieren

    Vertrag, Beschlüsse und Firmenbucheintragung zeitlich ordnen.

    Ordnen Sie Verschmelzungsvertrag, Beschlüsse und Eintragung dem jeweiligen Handlungsschritt zu.

  3. 03
    Schritt 3

    Rechtsnatur bestimmen

    Persönliches Stifterrecht von dauerhafter Organbefugnis trennen.

    Prüfen Sie, ob die Klausel eine persönliche Gestaltungsbefugnis oder eine eigenständige Zuständigkeit eines Organs regelt.

  4. 04
    Schritt 4

    Erklärung freigeben

    Erst danach über Änderung, Widerruf oder Bestellung entscheiden.

    Geben Sie eine Erklärung erst ab, wenn Berechtigung, Zeitpunkt, Form und erforderliche Mitwirkung feststehen.

Was bleibt, wenn der Vorbehalt nicht übergeht?

Der Ausschluss des Rechtsübergangs führt nicht zur Auflösung der Privatstiftung. Das Stiftungsvermögen bleibt bei der Stiftung. Der Stiftungsvorstand behält seine gesetzlichen und urkundlichen Aufgaben. Die Verschmelzung der Stifterin ändert daran für sich genommen nichts.

Fehlt nach der Verschmelzung eine wirksame Person oder Stelle für eine geplante Gestaltung, muss zuerst die bestehende Ordnung umgesetzt werden. Eine Änderung der Stiftungserklärung kann nur auf dem dafür vorgesehenen Weg erfolgen. § 33 Abs. 2 PSG eröffnet dem Stiftungsvorstand keinen freien Ersatz für ein weggefallenes Stifterrecht.

Für eine gerichtliche Anpassung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten geänderten Verhältnisse zu belegen. Der Zweck der Privatstiftung muss gewahrt bleiben. Eine Verschmelzung ist deshalb ein wichtiger Prüfungsanlass, aber keine automatische Ermächtigung für eine neue Gestaltungsentscheidung.

Erste Orientierung

Welche Prüfung ist nach der Verschmelzung zuerst nötig?

Die Fragen ordnen Eintragung, Urkundenlage und Rechtsnatur des Vorbehalts.

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01 Frage 1

Ist die Verschmelzung der stiftenden GmbH bereits im Firmenbuch eingetragen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor der Eintragung steht die Handlungsfähigkeit der bisherigen Stifterin im Mittelpunkt.

Ordnen Sie geplante Erklärungen zeitlich ein und prüfen Sie, ob die stiftende GmbH selbst noch wirksam handeln kann. Die Verschmelzungsunterlagen und die Stiftungserklärung müssen zusammen betrachtet werden.

02

Die Register- und Urkundenlage muss zuerst rekonstruiert werden.

Beschaffen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunden, Verschmelzungsvertrag, Beschlüsse und aktuelle Firmenbuchauszüge. Ohne diese Dokumente lässt sich die Berechtigung nicht sicher zuordnen.

03

Die Rechtsnatur des Vorbehalts ist gesondert zu prüfen.

Behandeln Sie die übernehmende GmbH nicht allein wegen der Gesamtrechtsnachfolge als neue Trägerin des Gestaltungsrechts. Prüfen Sie § 3 Abs. 3 PSG, Wortlaut, Handlung und Zeitpunkt gemeinsam.

04

Eine persönliche Gestaltungsbefugnis ist aus der Klausel nicht sicher ableitbar.

Stoppen Sie die geplante Erklärung bis die Stiftungserklärung ausgelegt ist. Klären Sie, ob eine Organbefugnis, ein Zustimmungsvorbehalt oder ein persönliches Stifterrecht vorliegt.

Häufige Fragen

Stifter-GmbH verschmilzt: Gehen vorbehaltene Gestaltungsrechte auf den Rechtsnachfolger über?

Wird die übernehmende GmbH durch die Verschmelzung automatisch zur Stifterin? +
Nein. Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 96 GmbHG überträgt vermögensrechtliche Positionen. § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Rechten des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung auf Rechtsnachfolger aus.
Gehen Änderungsrechte auf die übernehmende Gesellschaft über? +
Ein persönliches Änderungsrecht geht nicht allein wegen der Verschmelzung über. Stiftungserklärung, Vorbehalt, Rechtsnatur und Zeitpunkt sind gesondert zu prüfen.
Gilt das auch für ein Bestellungs- oder Zustimmungsrecht? +
Das hängt vom Inhalt der Klausel ab. Ein persönliches Stifterrecht ist von einer dauerhaft eingerichteten Organbefugnis zu unterscheiden.
Welche Eintragung ist für die Verschmelzungswirkung wichtig? +
Maßgeblich ist die Eintragung der Verschmelzung. Für die konkrete Stifterbefugnis muss zusätzlich der urkundliche Vorbehalt geprüft werden.
Kann der Stiftungsvorstand das fehlende Recht einfach ersetzen? +
Nein. Eine spätere Anpassung richtet sich nach den engen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 33 Abs. 2 PSG. Die Verschmelzung allein schafft kein freies Änderungsrecht.
Themen
Stifter-GmbHVerschmelzungGestaltungsrechteRechtsnachfolgePrivatstiftung§ 3 PSG

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