Privatstiftung
Stifterrechte

Stifter verstorben: Was in der Privatstiftung bei Organen, Rechten und Änderungen bleibt

Was der Tod des Stifters für Stiftungsvermögen, persönliche Gestaltungsrechte, Organe, Begünstigte und spätere Änderungen bedeutet.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

3. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Mit dem Tod des Stifters endet nicht die Privatstiftung. Das gewidmete Vermögen gehört weiterhin der Stiftung. Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und weitere wirksam bestellte Organe bleiben grundsätzlich im Amt, bis ihre Funktion nach Gesetz oder Stiftungserklärung endet.

Der Einschnitt betrifft vor allem persönliche Gestaltungsrechte. § 3 Abs. 3 PSG bestimmt, dass Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Erben erhalten deshalb nicht automatisch Änderung, Widerruf, Bestellung oder Kontrolle.

Der Beitrag zu vorbehaltenen Stifterrechten erklärt die Ausgangslage. Die Familienstiftung im Generationenwechsel zeigt die breitere Nachfolgeplanung.

Stiftungsvermögen und Organämter fallen nicht in den Nachlass

Die Privatstiftung ist nach § 1 PSG eine eigene Rechtsperson. Unternehmensanteile, Liegenschaften, Wertpapiere und Konten im Eigentum der Stiftung werden durch den Tod des Stifters nicht zu Nachlassvermögen.

Auch Organämter werden nicht vererbt. Der bestehende Vorstand führt seine Aufgaben nach § 17 PSG weiter. Seine Legitimation folgt Bestellung und Stiftungserklärung, nicht der persönlichen Autorität des verstorbenen Stifters.

Praktisch sollten Sterbeurkunde, aktueller Firmenbuchstand, Organbestellungen, Bankvollmachten und alle Urkundenfassungen zusammengeführt werden. So wird sichtbar, welche Funktionen unverändert weiterlaufen und wo eine persönliche Berechtigung weggefallen ist.

Entscheidungsmatrix

Was bleibt und was mit dem Stifter endet

Die Bestandsaufnahme trennt Eigentum, Organfunktion, Gestaltungsrecht und Familienerwartung.

Was bleibt und was mit dem Stifter endet
Prüfpunkt Funktion Nachweis
Stiftungsvermögen Bleibt Eigentum der Privatstiftung Kein automatischer Übergang in den Nachlass
Organamt Besteht nach Bestellung und Funktionsdauer fort Keine Erbfolge in Vorstand oder Beirat
Stifterrecht Endet, soweit es persönlich dem Verstorbenen zustand Kein Übergang auf Rechtsnachfolger
Begünstigtenstatus Folgt der geltenden Erklärung und Feststellung Keine automatische Leitungsmacht

Gestaltungsrechte gehen nicht auf Erben über

§ 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Gestaltungsrechten auf Rechtsnachfolger aus. Ein vorbehaltenes Änderungs- oder Widerrufsrecht kann daher nicht allein aufgrund der Erbenstellung ausgeübt werden.

Bei mehreren ursprünglichen Stiftern ist die Ausübungsordnung gesondert zu lesen. Überlebende Mitstifter können eigene Rechte behalten. Ob sie allein, gemeinsam oder in einer zeitlich gestaffelten Ordnung handeln, ergibt sich aus der Stiftungsurkunde.

Bestellungsrechte, Vorschlagsrechte und Zustimmungen müssen einzeln geprüft werden. Eine Klausel kann persönlich an den verstorbenen Stifter gebunden sein oder einem dauerhaften Organ zustehen. Die Bezeichnung „Familienrecht“ sagt darüber nichts aus.

Erben werden nicht zu Stiftern. Erbrechtliche Positionen im Nachlass und persönliche Rechte an der Privatstiftung sind getrennte Fragen. Maßgeblich bleiben PSG und Stiftungserklärung.

Handlungsfähigkeit der Organe sofort sichern

Der Vorstand prüft, ob alle vorgeschriebenen Mitglieder vorhanden und vertretungsbefugt sind. Hatte der Stifter ein persönliches Nachbesetzungsrecht, kann dessen Wegfall eine Lücke schaffen. Die Stiftungserklärung sollte dann einen Ersatzmechanismus enthalten.

Fehlen vorgeschriebene Mitglieder und funktioniert der vorgesehene Bestellungsweg nicht, kann das Gericht nach § 27 Abs. 1 PSG auf Antrag oder von Amts wegen bestellen. Ein gerichtlicher Schritt ersetzt aber keine vollständige Prüfung der Urkundenordnung.

Auch Begünstigtenfeststellung und weitere Organrechte müssen weiter funktionieren. Die Stifterrechte und Änderungsregeln helfen, persönliche Rechte von dauerhaften Organbefugnissen zu trennen.

Vorgehen

Schritt für Schritt zur belastbaren Entscheidung

  1. 01
    Schritt 1

    Dokumente sichern

    Urkunden, Firmenbuch und Bestellungen vollständig zusammenführen.

  2. 02
    Schritt 2

    Rechte zuordnen

    Persönliche Stifterrechte von Organrechten trennen.

  3. 03
    Schritt 3

    Organe prüfen

    Besetzung, Vertretung und Ersatzmechanismen klären.

  4. 04
    Schritt 4

    Entscheidungen planen

    Zuwendungen, Beteiligungen und laufende Verträge ordnen.

  5. 05
    Schritt 5

    Änderungsbedarf bewerten

    Nur den engen Weg nach § 33 PSG verfolgen.

Spätere Änderungen bleiben möglich, aber nicht frei

Der Tod des Stifters eröffnet dem Stiftungsvorstand kein freies Änderungsrecht. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt nur eine Anpassung an geänderte Verhältnisse, wenn der Stifterweg nicht verfügbar ist, der Stiftungszweck gewahrt bleibt und das Gericht genehmigt.

Der Tod kann erklären, warum der vorrangige Änderungsweg fehlt. Für den konkreten Änderungspunkt müssen aber zusätzlich geänderte Verhältnisse vorliegen. Der OGH verlangt, dass die ursprüngliche Umsetzung des Stifterwillens vernünftigerweise nicht mehr möglich ist oder eine andere Regelung unter den neuen Umständen anzunehmen wäre.

Die Änderung wirkt erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Der Beitrag zur gerichtlichen Änderung nach § 33 PSG beschreibt diesen engen Weg.

Begünstigte und Familie erhalten keine automatische Leitungsmacht

Begünstigte behalten den Status, den die geltende Stiftungserklärung oder eine wirksame Feststellung vermittelt. Der Tod des Stifters erweitert weder Informationsrechte noch Zuwendungsansprüche automatisch.

Familienmitglieder können wichtige Kenntnisse und Erwartungen einbringen. Ohne Organrecht dürfen sie jedoch keine Beschlüsse für die Stiftung fassen oder dem Vorstand verbindliche Weisungen geben.

Eine geordnete Kommunikation sollte erklären, welche Rechte fortbestehen, welche Entscheidungen anstehen und wer zuständig ist. Das verhindert, dass Trauer, Erbauseinandersetzung und Stiftungsleitung in einem unklaren Konflikt zusammenlaufen.

Erste Orientierung

Was muss nach dem Tod des Stifters zuerst geordnet werden?

Die Fragen trennen Organlücke, persönliche Rechte und Änderungsbedarf.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die Stiftung derzeit durch vollständig besetzte Organe handlungsfähig?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die bestehende Ordnung kann umgesetzt werden.

Ordnen Sie Zuständigkeiten, Beschlüsse, Kommunikation und wirtschaftliche Entscheidungen ohne neue Stifterrechte zu unterstellen.

02

Ein enger Änderungsbedarf ist zu prüfen.

Belegen Sie den weggefallenen Stifterweg, die konkreten geänderten Verhältnisse und die Wahrung des Zwecks. Bereiten Sie die gerichtliche Genehmigung vor.

03

Die Organhandlungsfähigkeit hat Vorrang.

Prüfen Sie Bestellungsrechte, Ersatzmechanismen und § 27 PSG. Sichern Sie zugleich Vertretung, Bankzugänge und laufende Termine.

04

Der wirksame Rechtsstand muss rekonstruiert werden.

Beschaffen Sie alle Urkundenfassungen, Bestellungen, Geschäftsordnungen und den aktuellen Firmenbuchauszug.

Häufige Fragen

Stifter verstorben: Was in der Privatstiftung bei Organen, Rechten und Änderungen bleibt

Fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass? +
Nein. Das Vermögen gehört der Privatstiftung als eigener Rechtsperson und bleibt dort.
Erben die Kinder das Änderungsrecht? +
Nein. § 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Gestaltungsrechten auf Rechtsnachfolger aus.
Endet das Amt des Stiftungsvorstands mit dem Tod? +
Nein. Das Amt richtet sich nach Bestellung, Funktionsdauer, Gesetz und Stiftungserklärung.
Kann der Vorstand danach die Erklärung ändern? +
Nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 PSG mit Wahrung des Zwecks und gerichtlicher Genehmigung.
Wer bestellt fehlende Organmitglieder? +
Zuerst gilt der Bestellungsweg der Stiftungserklärung. Fehlt ein vorgeschriebenes Mitglied und greift dieser Weg nicht, kann das Gericht nach § 27 PSG bestellen.
Themen
Tod des StiftersStifterrechtePrivatstiftungStiftungsvorstandStiftungserklärungÄnderung§ 3 PSG

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