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Urkunden, Firmenbuch und Bestellungen vollständig zusammenführen.
Was der Tod des Stifters für Stiftungsvermögen, persönliche Gestaltungsrechte, Organe, Begünstigte und spätere Änderungen bedeutet.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Mit dem Tod des Stifters endet nicht die Privatstiftung. Das gewidmete Vermögen gehört weiterhin der Stiftung. Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und weitere wirksam bestellte Organe bleiben grundsätzlich im Amt, bis ihre Funktion nach Gesetz oder Stiftungserklärung endet.
Der Einschnitt betrifft vor allem persönliche Gestaltungsrechte. § 3 Abs. 3 PSG bestimmt, dass Rechte des Stifters zur Gestaltung der Privatstiftung nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Erben erhalten deshalb nicht automatisch Änderung, Widerruf, Bestellung oder Kontrolle.
Der Beitrag zu vorbehaltenen Stifterrechten erklärt die Ausgangslage. Die Familienstiftung im Generationenwechsel zeigt die breitere Nachfolgeplanung.
Die Privatstiftung ist nach § 1 PSG eine eigene Rechtsperson. Unternehmensanteile, Liegenschaften, Wertpapiere und Konten im Eigentum der Stiftung werden durch den Tod des Stifters nicht zu Nachlassvermögen.
Auch Organämter werden nicht vererbt. Der bestehende Vorstand führt seine Aufgaben nach § 17 PSG weiter. Seine Legitimation folgt Bestellung und Stiftungserklärung, nicht der persönlichen Autorität des verstorbenen Stifters.
Praktisch sollten Sterbeurkunde, aktueller Firmenbuchstand, Organbestellungen, Bankvollmachten und alle Urkundenfassungen zusammengeführt werden. So wird sichtbar, welche Funktionen unverändert weiterlaufen und wo eine persönliche Berechtigung weggefallen ist.
Die Bestandsaufnahme trennt Eigentum, Organfunktion, Gestaltungsrecht und Familienerwartung.
| Prüfpunkt | Funktion | Nachweis |
|---|---|---|
| Stiftungsvermögen | Bleibt Eigentum der Privatstiftung | Kein automatischer Übergang in den Nachlass |
| Organamt | Besteht nach Bestellung und Funktionsdauer fort | Keine Erbfolge in Vorstand oder Beirat |
| Stifterrecht | Endet, soweit es persönlich dem Verstorbenen zustand | Kein Übergang auf Rechtsnachfolger |
| Begünstigtenstatus | Folgt der geltenden Erklärung und Feststellung | Keine automatische Leitungsmacht |
§ 3 Abs. 3 PSG schließt den Übergang von Gestaltungsrechten auf Rechtsnachfolger aus. Ein vorbehaltenes Änderungs- oder Widerrufsrecht kann daher nicht allein aufgrund der Erbenstellung ausgeübt werden.
Bei mehreren ursprünglichen Stiftern ist die Ausübungsordnung gesondert zu lesen. Überlebende Mitstifter können eigene Rechte behalten. Ob sie allein, gemeinsam oder in einer zeitlich gestaffelten Ordnung handeln, ergibt sich aus der Stiftungsurkunde.
Bestellungsrechte, Vorschlagsrechte und Zustimmungen müssen einzeln geprüft werden. Eine Klausel kann persönlich an den verstorbenen Stifter gebunden sein oder einem dauerhaften Organ zustehen. Die Bezeichnung „Familienrecht“ sagt darüber nichts aus.
Der Vorstand prüft, ob alle vorgeschriebenen Mitglieder vorhanden und vertretungsbefugt sind. Hatte der Stifter ein persönliches Nachbesetzungsrecht, kann dessen Wegfall eine Lücke schaffen. Die Stiftungserklärung sollte dann einen Ersatzmechanismus enthalten.
Fehlen vorgeschriebene Mitglieder und funktioniert der vorgesehene Bestellungsweg nicht, kann das Gericht nach § 27 Abs. 1 PSG auf Antrag oder von Amts wegen bestellen. Ein gerichtlicher Schritt ersetzt aber keine vollständige Prüfung der Urkundenordnung.
Auch Begünstigtenfeststellung und weitere Organrechte müssen weiter funktionieren. Die Stifterrechte und Änderungsregeln helfen, persönliche Rechte von dauerhaften Organbefugnissen zu trennen.
Urkunden, Firmenbuch und Bestellungen vollständig zusammenführen.
Persönliche Stifterrechte von Organrechten trennen.
Besetzung, Vertretung und Ersatzmechanismen klären.
Zuwendungen, Beteiligungen und laufende Verträge ordnen.
Nur den engen Weg nach § 33 PSG verfolgen.
Der Tod des Stifters eröffnet dem Stiftungsvorstand kein freies Änderungsrecht. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt nur eine Anpassung an geänderte Verhältnisse, wenn der Stifterweg nicht verfügbar ist, der Stiftungszweck gewahrt bleibt und das Gericht genehmigt.
Der Tod kann erklären, warum der vorrangige Änderungsweg fehlt. Für den konkreten Änderungspunkt müssen aber zusätzlich geänderte Verhältnisse vorliegen. Der OGH verlangt, dass die ursprüngliche Umsetzung des Stifterwillens vernünftigerweise nicht mehr möglich ist oder eine andere Regelung unter den neuen Umständen anzunehmen wäre.
Die Änderung wirkt erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Der Beitrag zur gerichtlichen Änderung nach § 33 PSG beschreibt diesen engen Weg.
Begünstigte behalten den Status, den die geltende Stiftungserklärung oder eine wirksame Feststellung vermittelt. Der Tod des Stifters erweitert weder Informationsrechte noch Zuwendungsansprüche automatisch.
Familienmitglieder können wichtige Kenntnisse und Erwartungen einbringen. Ohne Organrecht dürfen sie jedoch keine Beschlüsse für die Stiftung fassen oder dem Vorstand verbindliche Weisungen geben.
Eine geordnete Kommunikation sollte erklären, welche Rechte fortbestehen, welche Entscheidungen anstehen und wer zuständig ist. Das verhindert, dass Trauer, Erbauseinandersetzung und Stiftungsleitung in einem unklaren Konflikt zusammenlaufen.
Die Fragen trennen Organlücke, persönliche Rechte und Änderungsbedarf.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie Zuständigkeiten, Beschlüsse, Kommunikation und wirtschaftliche Entscheidungen ohne neue Stifterrechte zu unterstellen.
Belegen Sie den weggefallenen Stifterweg, die konkreten geänderten Verhältnisse und die Wahrung des Zwecks. Bereiten Sie die gerichtliche Genehmigung vor.
Prüfen Sie Bestellungsrechte, Ersatzmechanismen und § 27 PSG. Sichern Sie zugleich Vertretung, Bankzugänge und laufende Termine.
Beschaffen Sie alle Urkundenfassungen, Bestellungen, Geschäftsordnungen und den aktuellen Firmenbuchauszug.
Persönliche Rechte und ihre Grenzen.
Welche Rechte vor dem Tod gestaltet werden sollten.
Organe, Familie und Vermögen langfristig ordnen.
Der enge Anpassungsweg des Stiftungsvorstands.
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