Änderungsvorbehalt
Vom Stifter in der Stiftungserklärung vorbehaltenes Recht, die Stiftungserklärung nach der Errichtung zu ändern.
Ohne Vorbehalt sind Änderungen weitgehend versperrt. Der Vorstand kann nur mit gerichtlicher Genehmigung Anpassungen an geänderte Verhältnisse vornehmen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Stifter
Person oder Personen, die eine Privatstiftung errichten und ihr Vermögen widmen. Stifterrechte sind höchstpersönlich und nur eingeschränkt übertragbar.
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Widerrufsrecht
Vom Stifter in der Stiftungserklärung vorbehaltenes Recht, die Privatstiftung ganz zu widerrufen. Steht nur natürlichen Personen offen.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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