Widerrufsrecht
Vom Stifter in der Stiftungserklärung vorbehaltenes Recht, die Privatstiftung ganz zu widerrufen. Steht nur natürlichen Personen offen.
Der Widerruf löst die Auflösung der Stiftung aus (§ 34 PSG). Er ist höchstpersönlich und kann nicht von Erben ausgeübt werden. Ohne Vorbehalt in der Stiftungsurkunde besteht das Recht nicht.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
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