Stiftungserklärung und Bestellung lesen
Organaufgaben, Zuständigkeit, Vergütung und Abberufungsregeln in der geltenden Fassung erfassen.
Die Organstellung folgt der Urkunde und dem Bestellungsakt. Ein Dienstvertrag wird davon getrennt geprüft.
Wie Organstellung, Dienstvertrag, Abberufung und Entgelt eines Stiftungsvorstands nach österreichischem Recht getrennt geprüft werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Die Organstellung im Stiftungsvorstand und ein zusätzlicher Dienstvertrag beantworten verschiedene Fragen. Das Amt folgt dem Privatstiftungsgesetz und der Stiftungserklärung. Ein Dienstvertrag nach § 1151 ABGB setzt eine eigene Vereinbarung über Dienstleistungen voraus. Erst der konkrete Vertrag und seine Durchführung zeigen, ob neben der Organfunktion ein Dienstverhältnis besteht.
Auch das Entgelt braucht eine getrennte Prüfung. § 19 PSG regelt die Vergütung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Entgelt für eine zusätzliche Tätigkeit kann einem eigenen Vertrag folgen. Eine Abberufung nach § 27 PSG beendet die Organstellung. Ob daneben ein Dienstvertrag endet, weiterläuft oder gekündigt werden kann, richtet sich nach seinem Inhalt und den anwendbaren arbeitsrechtlichen Regeln.
Dieser Beitrag ordnet Dienstvertrag, Organvergütung und Abberufung in einer gemeinsamen Prüfungsfolge. Die allgemeine gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund bleibt im Beitrag Abberufung des Stiftungsvorstands vertieft behandelt. Der dortige Organstreit ist von der Entgeltfrage zu trennen.
Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Diese Aufgaben ergeben sich aus § 17 Abs. 1 PSG. Das Amt entsteht daher durch Bestellung und Annahme der Organfunktion. Ein unterschriebener Dienstvertrag ist dafür nicht erforderlich.
§ 1151 ABGB beschreibt den Dienstvertrag als Verpflichtung, sich für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung für einen anderen zu verpflichten. Für die Einordnung genügt deshalb weder die Bezeichnung eines Dokuments noch die bloße Tatsache, dass ein Vorstandsmitglied laufend tätig ist. Zu prüfen sind die vereinbarten Leistungen, die tatsächliche Durchführung und die Abgrenzung zur Organpflicht.
Die Stiftungserklärung, Bestellungsunterlagen, Geschäftsordnung und ein allfälliger Dienstvertrag müssen gemeinsam gelesen werden. Eine Klausel, die nur die Organfunktion beschreibt, ersetzt keinen Vertrag über zusätzliche Dienstleistungen. Umgekehrt macht ein Vertrag mit dem Titel Dienstvertrag die gesamte Vorstandstätigkeit nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis.
Die gleiche Person kann mehrere rechtliche Rollen haben. Für jede Rolle braucht es eine eigene Grundlage.
| Prüffeld | Organfunktion | Zusätzlicher Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Entstehung Bestellung und Annahme nach Gesetz und Stiftungserklärung | § 17 PSG und Organbeschluss bestimmen das Amt | Eigene Vereinbarung über konkrete Dienstleistungen nach § 1151 ABGB |
| Leistung Verwaltung, Vertretung und Zweckverwirklichung der Privatstiftung | Organpflichten nach Gesetz und Urkunde | Zusätzliche, klar beschriebene Tätigkeit außerhalb dieser Organpflichten |
| Entgelt Vergütung nach § 19 PSG und der Stiftungserklärung | Aufgaben und Lage der Privatstiftung sind zu berücksichtigen | Vergütung nach dem gesonderten Vertrag und seiner tatsächlichen Durchführung |
| Ende Abberufung beendet die Organstellung | § 27 PSG und die einschlägige Stiftungserklärung prüfen | Vertragsdauer, Kündigung und Beendigung gesondert beurteilen |
Für die zusätzliche Tätigkeit ist zuerst festzuhalten, welche Arbeit die Person tatsächlich leisten soll. Denkbar sind etwa klar abgrenzbare fachliche Aufgaben, die über Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung hinausgehen. Die Aufgabenbeschreibung muss inhaltlich verständlich sein und sich von den Pflichten aus § 17 PSG unterscheiden.
Danach ist die Durchführung zu prüfen. Arbeitsanweisungen, persönliche Leistungspflicht, zeitliche Bindung, laufende Eingliederung und die praktische Kontrolle können für die Einordnung eines Dienstverhältnisses bedeutsam sein. Diese Merkmale dürfen nicht aus einer einzelnen Vertragsüberschrift abgeleitet werden. Entscheidend bleibt das konkrete Gesamtbild.
Eine pauschale Formulierung wie Vorstand und Berater für sämtliche Tätigkeiten schafft keine sichere Trennung. Die Stiftung sollte deshalb Organaufgaben, zusätzliche Leistungen, zuständige Ansprechpersonen, Arbeitsmittel und Vergütung in getrennten Teilen dokumentieren. So bleibt erkennbar, welche Zahlung welchem Leistungsgrund folgt.
Die Bestellung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds richtet sich weiterhin nach dem Stiftungsrecht. Ein allfälliger Dienstnehmerstatus verschiebt diese Organentscheidung nicht automatisch. Umgekehrt darf die Abberufung nicht als Begründung verwendet werden, um einen eigenständigen Vertragsanspruch ohne Vertragsprüfung entfallen zu lassen.
Schließt die Privatstiftung ohne Aufsichtsrat ein Rechtsgeschäft mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands, verlangt § 17 Abs. 5 PSG die Genehmigung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts. Ein Vertrag über zusätzliche Dienstleistungen kann deshalb neben der inhaltlichen Einordnung auch eine besondere Genehmigungsfrage auslösen.
Vor der Unterzeichnung müssen die Stiftungserklärung, das Bestehen eines Aufsichtsrats, die Vertretungsregel und die konkrete Gegenleistung geprüft werden. Die Stiftung sollte offenlegen, welches Mitglied wirtschaftlich betroffen ist und wer die Stiftung bei Abschluss, Änderung und Durchführung wirksam vertreten darf.
Die Genehmigung ersetzt keine klare Leistungsbeschreibung. Sie beantwortet auch nicht automatisch die Frage, ob ein Entgelt der Organvergütung nach § 19 PSG oder einer gesonderten Tätigkeit zuzuordnen ist. Der Beitrag Begünstigtenbeirat und Bestellung des Stiftungsvorstands zeigt ergänzend, wie wichtig eine saubere Kompetenzordnung der Stiftungsorgane ist.
§ 19 Abs. 1 PSG sieht für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder eine Vergütung vor, die mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang steht, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht. Diese Vergütung knüpft an die Organfunktion an. Die Urkunde kann Höhe, Berechnung oder Zuständigkeit näher regeln.
Fehlt eine andere Regelung, bestimmt das Gericht die Höhe nach § 19 Abs. 2 PSG auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds. Das Gericht beurteilt dabei die Aufgaben und die Lage der Privatstiftung. Ein zusätzlicher Vertrag darf diese gesetzliche Ordnung nicht durch eine bloße Umbenennung umgehen.
Für eine außerhalb der Organpflichten erbrachte Dienstleistung muss der Vertrag die Leistung, den Zeitraum, die Gegenleistung und die Abrechnung nachvollziehbar festhalten. Wiederholt derselbe Vertrag nur gesetzliche Vorstandspflichten, spricht das gegen eine eigenständige Leistung. Entgeltbestandteile, Auslagen, Versicherungsleistungen und zusätzliche Arbeiten sollten daher getrennt ausgewiesen werden.
Eine Zahlung kann wirtschaftlich angemessen wirken und dennoch auf dem falschen Rechtsgrund beruhen. Vor jeder Auszahlung sind deshalb Urkunde, Beschluss, Vertrag, Genehmigung und tatsächliche Leistung miteinander abzugleichen. Die Dokumentation muss auch erklären, weshalb die Zahlung der Stiftung und ihrem Zweck entspricht.
Eine datierte Akte verhindert, dass Organentscheidung, Vertragsarbeit und Zahlung ineinanderfallen.
Organaufgaben, Zuständigkeit, Vergütung und Abberufungsregeln in der geltenden Fassung erfassen.
Die Organstellung folgt der Urkunde und dem Bestellungsakt. Ein Dienstvertrag wird davon getrennt geprüft.
Konkrete Arbeit, Zeitraum, Weisungen und Abgrenzung zu den Organpflichten festhalten.
Eine klare Tätigkeitsbeschreibung ist die Grundlage für die Einordnung nach § 1151 ABGB.
Aufsichtsrat, betroffene Person, übrige Vorstandsmitglieder und Gericht abgleichen.
Bei einem Rechtsgeschäft ohne Aufsichtsrat ist § 17 Abs. 5 PSG besonders zu beachten.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 5 PSG
Organvergütung, Dienstleistungsentgelt, Auslagen und Versicherungsleistungen getrennt prüfen.
Jeder Betrag braucht einen nachvollziehbaren Rechtsgrund und eine passende Leistungsbeschreibung.
Organmaßnahme, Vertragsklauseln und Ansprüche zeitlich getrennt beurteilen.
Die Abberufung beendet das Amt. Die Vertragsfolgen ergeben sich aus dem Vertrag und dem anwendbaren Recht.
Rechtsgrundlagen: § 27 PSG
Beschluss, Vertrag, Leistung, Genehmigung und Buchung vor der Auszahlung zusammenführen.
Der aktuelle Vorstand dokumentiert, warum die konkrete Zahlung auf gesicherter Grundlage erfolgt.
§ 27 Abs. 2 PSG erlaubt die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe nennt die Bestimmung insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung sowie bestimmte Insolvenz- und Exekutionsfälle. Die Abberufung betrifft die Organstellung.
Ob ein Dienstvertrag mit der Abberufung endet, hängt von seinem Inhalt und den anwendbaren Beendigungsregeln ab. Eine Klausel kann das Vertragsende an das Amt knüpfen. Sie kann auch eine eigene Kündigungsfrist oder eine Abwicklung offener Leistungen vorsehen. Ohne Prüfung des Vertrags darf daher weder eine automatische Fortsetzung noch ein automatisches Ende behauptet werden.
Für die Vergütung sind die Zeiträume zu trennen: Organvergütung bis zum Ende der Organfunktion, Entgelt für tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen und allfällige Ansprüche aus einer Vertragsbeendigung. Die Stiftung sollte den maßgeblichen Zeitpunkt, offene Leistungen und die Vertretung nach dem Wechsel in einem Beschluss festhalten.
Der Beitrag zur Abberufung des Stiftungsvorstands behandelt die Voraussetzungen und Beweise des wichtigen Grundes. Er ersetzt nicht die gesonderte Prüfung eines Dienstvertrags oder arbeitsrechtlicher Folgen.
Beantworten Sie drei Fragen. Das Ergebnis ordnet die nächsten Unterlagen für Amt, Vertrag und Entgelt.
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Ordnen Sie jede Leistung der Organfunktion oder dem zusätzlichen Vertrag zu. Bewahren Sie Vertrag, Genehmigung, Leistungsnachweise und Abrechnung getrennt auf.
Prüfen Sie Stiftungserklärung, Aufsichtsrat, betroffene Person und Vertretung. Bei einem Rechtsgeschäft ohne Aufsichtsrat ist § 17 Abs. 5 PSG einzubeziehen.
Prüfen Sie Aufgaben, Lage der Privatstiftung, Berechnung und Beschluss. Zusätzliche Arbeiten dürfen nicht in einer pauschalen Organvergütung verborgen bleiben.
Stellen Sie Aufgaben und Lage der Privatstiftung zusammen. Wenn keine andere Regelung besteht, kann die Höhe nach § 19 Abs. 2 PSG auf Antrag gerichtlich bestimmt werden.
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