Stiftungserklärung lesen
Bestellungsrecht, Verfahren und Grenzen in der maßgeblichen Fassung feststellen.
Ordnen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen nach Wirksamkeit und Inhalt.
Wann ein Begünstigtenbeirat den Stiftungsvorstand bestellen darf, welche Unvereinbarkeiten § 15 PSG setzt und wann die tatsächliche Einflussstruktur rechtlich kritisch wird.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein Beirat kann den Stiftungsvorstand nur dann bestellen, wenn die Stiftungserklärung ihm diese Organbefugnis wirksam einräumt. Die bloße Bezeichnung als Begünstigtenbeirat schafft noch keine Zuständigkeit.
Für die rechtliche Einordnung sind drei Fragen zu trennen: Welche Bestellung ist dem Beirat übertragen? Welche Personen dürfen dem Stiftungsvorstand angehören? Und führt die Zusammensetzung des Beirats zu einer unzulässigen Kontrolle über das Leitungsorgan?
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Bestellung des Stiftungsvorstands durch ein begünstigtendominiertes weiteres Organ. Die gerichtliche Bestellung bei einer Organlücke, die Vorstandsvergütung und eine bloße Beratung ohne Bestellungsrecht sind eigenständige Fragen.
Nach § 14 Abs. 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Daraus folgt kein gesetzlicher Standard für einen Beirat. Die Stiftungserklärung muss vielmehr erkennen lassen, ob der Beirat nur informiert und berät oder ob er auch bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds mitwirkt.
Die Bestellungsregel sollte den zuständigen Personenkreis, das Verfahren, die erforderliche Mehrheit, die Annahme des Amts und die Folgen einer freien Stelle bestimmen. Ein allgemeiner Satz über die Wahrung des Stiftungszwecks ersetzt keine konkrete Zuständigkeitsordnung.
Davon ist die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands zu unterscheiden. § 15 Abs. 4 PSG weist sie dem Stifter oder dem Stiftungskurator zu. Ob ein Beirat später ein Mitglied bestellt, hängt daher von der Stiftungserklärung und dem jeweiligen Bestellungsakt ab.
§ 14 Abs. 3 und 4 PSG regelt ausdrücklich Entscheidungen eines weiteren Organs über die Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder. Für solche Entscheidungen verlangt Abs. 3 grundsätzlich drei Viertel der abgegebenen Stimmen, bei weniger als vier Mitgliedern Stimmeneinhelligkeit. Abs. 4 begrenzt bei bestimmten Abberufungen den gemeinsamen Stimmeneinfluss von Begünstigten, Angehörigen und beauftragten Interessenvertretern.
Diese Bestimmungen dürfen nicht in eine pauschale Regel umgedeutet werden, wonach Begünstigte bei jeder Bestellung höchstens die Hälfte der Stimmen haben dürfen. Die Bestellung und die Abberufung sind getrennt zu prüfen. Eine fehlende ausdrückliche Halbierungsregel für die Bestellung bedeutet aber keine freie Macht des Beirats, die Eigenverantwortung des Stiftungsvorstands auszuhöhlen.
Je stärker die Befugnisse des Beirats reichen, desto genauer müssen Zweck, Funktion, Auswahlentscheidung und die tatsächliche Einflussstruktur dokumentiert werden. Eine Bestellung, die nur den Austausch eines unabhängigen Leitungsorgans gegen ein von Begünstigten gesteuertes Organ bezweckt, birgt ein erhebliches Unwirksamkeits- und Haftungsrisiko.
Die Bezeichnung des Gremiums entscheidet nicht allein über seine rechtliche Wirkung.
| Befugnis | Erste Einordnung | Prüfschwerpunkt |
|---|---|---|
| Beratung Der Beirat gibt Stellungnahmen oder Empfehlungen ab. | Keine eigene Bestellung ohne weitere Regelung. | Stiftungserklärung und Bindungswirkung der Empfehlung. |
| Bestellung Der Beirat wählt ein Vorstandsmitglied. | Konkrete Bestellungsregel erforderlich | Zuständigkeit, Verfahren, Kandidat und § 15 PSG. |
| Abberufung Der Beirat kann den Vorstand oder ein Mitglied abberufen. | § 14 Abs. 3 und 4 PSG unmittelbar prüfen. | Mehrheit, Personenkreis und gesetzlicher Abberufungsgrund. |
| Laufende Weisung Der Beirat entscheidet laufend über einzelne Geschäftsführungsakte. | Eigenverantwortung des Vorstands gefährdet. | Gesamtbild, Zweckbindung und unzulässige Einflussnahme. |
§ 15 Abs. 1 PSG verlangt wenigstens drei Mitglieder im Stiftungsvorstand. Zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Das ist am künftigen Gesamtstand und nicht nur für die ausgewählte Person zu prüfen.
Nach § 15 Abs. 2 PSG können Begünstigte, deren Ehegatten und Lebensgefährten sowie bestimmte Verwandte und juristische Personen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. § 15 Abs. 3 und 3a PSG erfassen weitere Konstellationen bei begünstigten juristischen Personen und bei Personen, die Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen wahrnehmen.
Ein Begünstigtenbeirat darf daher keine Person bestellen, die wegen § 15 PSG ausgeschlossen ist. Die fachliche Eignung oder das Vertrauen der Familie ersetzt die gesetzliche Unvereinbarkeitsprüfung nicht. Die Prüfung sollte vor dem Beschluss schriftlich festgehalten werden.
Ein Gremium wird nicht allein durch seine Bezeichnung zum Aufsichtsrat. Erhält der Beirat jedoch umfassende Informations-, Einsichts- und Überwachungsrechte sowie laufende Kontroll- oder Zustimmungsbefugnisse, muss seine tatsächliche Funktion mitgeprüft werden.
§ 23 Abs. 2 PSG enthält für den Aufsichtsrat Unvereinbarkeiten und begrenzt den Einfluss von Begünstigten. § 25 PSG beschreibt den Kern der Aufsicht über Geschäftsführung und Gebarung. Diese Vorschriften dürfen nicht ohne Funktionsvergleich automatisch auf jeden Beirat übertragen werden. Sie zeigen aber, welche Kontrollintensität rechtlich besonders sensibel ist.
Für die Bestellung ist deshalb zu dokumentieren, ob der Beirat nur eine einzelne Auswahlentscheidung trifft oder ob er das Leitungsorgan dauerhaft steuert. Bei einer aufsichtsratsähnlichen Struktur müssen die Unvereinbarkeiten und die Stellung der begünstigten Mitglieder gesondert fachlich beurteilt werden.
Die Akte sollte die maßgebliche Stiftungserklärung samt Änderungen, die Einberufung, die Zusammensetzung und Stimmberechtigung des Beirats, die Kandidatenprüfung, den Beschluss und die Annahme des Amts enthalten. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, weshalb die Bestellung der Funktion des Stiftungsvorstands und dem Stiftungszweck entspricht.
Bei einem von Begünstigten dominierten Beirat gehören auch wirtschaftliche und persönliche Verbindungen der Abstimmenden in die Prüfung. Stimmenthaltungen, Befangenheit und die Berechnung der Mehrheit müssen nachvollziehbar sein. Ein bloßer Hinweis auf das Familieninteresse reicht nicht.
Nach § 15 Abs. 5 PSG sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie deren Erlöschen oder Änderung ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Nachweis der Bestellung ist öffentlich beglaubigt beizufügen; zugleich ist die öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen.
Die Schritte trennen Zuständigkeit, Kandidatenprüfung und tatsächlichen Einfluss.
Bestellungsrecht, Verfahren und Grenzen in der maßgeblichen Fassung feststellen.
Ordnen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen nach Wirksamkeit und Inhalt.
Beratung, einzelne Bestellung oder laufende Kontrolle voneinander trennen.
Erfassen Sie die tatsächlichen Rechte und vergleichen Sie die Kontrollintensität mit dem gesetzlichen Aufsichtsratsbild.
Mindestbesetzung, Aufenthalt und Unvereinbarkeiten vor der Abstimmung dokumentieren.
Prüfen Sie auch Interessenvertretung, Angehörigeneigenschaft und den künftigen Gesamtstand des Vorstands.
Stimmberechtigung, Befangenheit, Mehrheit und Begründung vollständig protokollieren.
Das Protokoll muss die Grundlage der Zuständigkeit und die konkrete Auswahlentscheidung erkennen lassen.
Amtsannahme, beglaubigte Nachweise und Vertretungsbefugnis geschlossen weiterführen.
Nach § 15 Abs. 5 PSG ist die Bestellung ohne Verzug mit den erforderlichen Nachweisen anzumelden.
Vier Fragen zeigen, ob Zuständigkeit, Kandidat und Einflussstruktur ausreichend geklärt sind.
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Ordnen Sie Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen. Ein Beratungsrecht darf nicht ohne Weiteres als eigenes Bestellungsrecht verstanden werden.
Prüfen Sie Mindestbesetzung, EU- oder EWR-Aufenthalt sowie Begünstigten-, Angehörigen- und Interessenvertretungsregeln, bevor der Beirat beschließt.
Erfassen Sie Informations-, Zustimmungs-, Kontroll- und Abberufungsrechte. Prüfen Sie getrennt, ob § 14 Abs. 3 und 4 PSG oder das Bild eines aufsichtsratsähnlichen Organs relevant wird.
Dokumentieren Sie Zuständigkeit, Kandidatenprüfung, Stimmberechtigung, Mehrheit, Annahme und Firmenbuchanmeldung. Die Auswahlentscheidung muss die Eigenverantwortung des Vorstands wahren.
Kompetenzen zusätzlicher Organe und Grenzen des Begünstigteneinflusses.
Organstellung, Zeichnungsbefugnis und aktuelle Registerangaben.
Interessenkonflikte, Genehmigung und gerichtliche Kontrolle.
Eigenständige Prüfung von Zuwendungen und Gläubigerzugriff.
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