Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Externe Vermögensverwaltung für die Privatstiftung: Auswahl, Kontrolle und Haftung

Wie der Stiftungsvorstand externe Vermögensverwalter auswählt, Anlagerahmen und Berichte festlegt und seine eigene Verantwortung behält.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

1. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein externer Vermögensverwalter kann Fachwissen und laufende Marktbeobachtung liefern. Die Organverantwortung des Stiftungsvorstands übernimmt er nicht. Auswahl, Auftrag, Überwachung und Reaktion auf Warnsignale bleiben Aufgaben des Vorstands.

§ 17 Abs. 2 PSG verlangt sparsames Handeln mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Das betrifft nicht nur einzelne Anlagen. Entscheidend ist ein System, das Stiftungszweck, Liquiditätsbedarf, Risikotragfähigkeit und Kontrolle des Dienstleisters zusammenführt.

Die Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands erklären den allgemeinen Maßstab. Der Vorstandshaftungs-Selbstcheck hilft, Informations- und Kontrolllücken zu ordnen.

Anlagerahmen vor der Auswahl des Verwalters festlegen

Der Vorstand sollte zuerst bestimmen, welchem Stiftungszweck das Vermögen dient. Eine Stiftung mit laufenden Zuwendungen braucht andere Liquidität als eine Stiftung, die eine Unternehmensbeteiligung oder Immobilien langfristig absichert.

Eine Anlagerichtlinie kann zulässige Anlageklassen, Streuung, Liquiditätsreserve, Währungsrisiken, Nachhaltigkeitskriterien und Entscheidungsschwellen beschreiben. Sie soll keine Rendite versprechen. Sie schafft einen überprüfbaren Rahmen für Auftrag und Kontrolle.

Die Stiftungserklärung und bestehende Beschlüsse können besondere Grenzen enthalten. Der externe Verwalter darf nicht mehr Freiheit erhalten, als der Vorstand selbst besitzt.

Entscheidungsmatrix

Vier Ebenen der wirksamen Delegation

Der externe Auftrag funktioniert nur, wenn jede Ebene einen eigenen Nachweis hat.

Vier Ebenen der wirksamen Delegation
Prüfpunkt Funktion Nachweis
Ziel Zweck, Liquidität und Risikotragfähigkeit Vorstandsbeschluss und Anlagerichtlinie
Auswahl Qualifikation, Kosten, Organisation und Konflikte Anbietervergleich und Auswahlbegründung
Auftrag Leistung, Grenzen, Vollmacht und Berichte Vertrag und kontrollierte Zugriffsrechte
Kontrolle Abweichungen, Kosten, Risiko und Wiedervorlage Berichtsprotokoll und Maßnahmenbeschluss

Auswahl nach Leistung, Organisation und Konflikten treffen

Die Auswahl sollte Qualifikation, Erfahrung mit vergleichbaren Vermögen, Organisation, Berichtssystem, Kosten und Interessenkonflikte erfassen. Ein bekannter Name oder eine langjährige Familienbeziehung ersetzt diesen Vergleich nicht.

Zu prüfen ist auch, wie Anlageentscheidungen, Verwahrung, Bewertung und Kontrolle organisatorisch getrennt sind. Vergütungen durch Produktanbieter oder verbundene Unternehmen können die Produktauswahl beeinflussen und müssen transparent sein.

Der Beschluss hält fest, welche Anbieter verglichen wurden, warum der ausgewählte Auftrag zum Stiftungszweck passt und welche Risiken bewusst übernommen oder ausgeschlossen werden.

Delegation ist keine Haftungsfreistellung. Der Stiftungsvorstand darf Fachaufgaben übertragen. Er muss den Auftrag aber so gestalten und überwachen, dass die Stiftung handlungsfähig bleibt.

Vertrag, Vollmacht und Berichtssystem aufeinander abstimmen

Der Vertrag braucht einen klaren Leistungsumfang, Anlagegrenzen, Kosten, Benchmark, Berichtspflichten, Kündigung und Haftung. Vollmachten sollten nur so weit reichen, wie es für den Auftrag nötig ist. Entnahmen und außergewöhnliche Geschäfte können einem zusätzlichen Freigabeschritt vorbehalten bleiben.

Berichte müssen mehr zeigen als die aktuelle Performance. Sinnvoll sind Bestände, Transaktionen, Kosten, Risiko, Abweichungen von der Richtlinie, Liquidität und besondere Ereignisse. Der Vorstand muss sie verstehen und bei Widersprüchen nachfragen.

Der Stiftungsprüfer kontrolliert die Rechnungslegung. Er ersetzt nicht die laufende Anlagekontrolle des Vorstands. Beide Informationswege sollten sich ergänzen.

Vorgehen

Schritt für Schritt zur belastbaren Entscheidung

  1. 01
    Schritt 1

    Bedarf bestimmen

    Zweck, Liquidität und vorhandene Kompetenzen erfassen.

  2. 02
    Schritt 2

    Anbieter vergleichen

    Leistung, Organisation, Kosten und Konflikte prüfen.

  3. 03
    Schritt 3

    Mandat definieren

    Richtlinie, Vertrag, Vollmacht und Berichte abstimmen.

  4. 04
    Schritt 4

    Berichte auswerten

    Abweichungen, Risiko und Kosten regelmäßig behandeln.

  5. 05
    Schritt 5

    Maßnahmen beschließen

    Auftrag anpassen, kündigen oder Schäden verfolgen.

Bei Abweichungen rechtzeitig eingreifen und Haftung prüfen

Warnzeichen sind wiederholte Richtlinienverstöße, unklare Bewertungen, ungewöhnlich hohe Umschichtungen, intransparente Kosten oder fehlende Berichte. Der Vorstand muss Ursache, wirtschaftliche Wirkung und erforderliche Maßnahme dokumentieren.

Der OGH schützt unternehmerische Entscheidungen, wenn sie ex ante auf angemessener Information beruhen, frei von sachfremden Interessen getroffen werden und das Wohl der Stiftung plausibel verfolgen. Blindes Vertrauen in einen Dienstleister erfüllt diesen Maßstab nicht.

Nach § 29 PSG haftet ein Organmitglied für den Schaden aus schuldhafter Pflichtverletzung. Zu unterscheiden sind ein vertretbares Marktrisiko, ein Fehler des Verwalters und eine eigene Auswahl- oder Überwachungspflichtverletzung des Vorstands.

Erste Orientierung

Wo besteht bei der externen Vermögensverwaltung Handlungsbedarf?

Die Fragen ordnen Auswahl, Mandat und laufende Kontrolle.

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01 Frage 1

In welcher Phase befindet sich die Stiftung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Auswahl kann strukturiert abgeschlossen werden.

Vergleichen Sie Anbieter nach denselben Kriterien und verbinden Sie Auswahlbeschluss, Richtlinie, Vertrag und Vollmacht.

02

Der Auftrag braucht zuerst einen verbindlichen Rahmen.

Bestimmen Sie Zweck, Liquidität, Risiken, zulässige Anlagen und Berichtspflichten. Danach kann ein fairer Anbietervergleich erfolgen.

03

Die laufende Überwachung ist nicht ausreichend.

Ordnen Sie Bestände, Transaktionen, Kosten, Risiko und Richtlinienabweichungen. Legen Sie offene Fragen und Wiedervorlagen fest.

04

Ein möglicher Pflicht- oder Vertragsschaden muss rekonstruiert werden.

Sichern Sie Vertrag, Richtlinie, Vollmacht, Berichte und Transaktionen. Trennen Sie Marktrisiko, Verwalterfehler und Organpflichten.

Häufige Fragen

Externe Vermögensverwaltung für die Privatstiftung: Auswahl, Kontrolle und Haftung

Darf der Vorstand die Vermögensverwaltung vollständig delegieren? +
Er darf fachliche Aufgaben übertragen. Verantwortung für Auswahl, Auftrag, Überwachung und Reaktion auf Warnsignale bleibt aber beim Stiftungsvorstand.
Braucht jede Stiftung eine Anlagerichtlinie? +
Das PSG schreibt kein einheitliches Muster vor. Bei verwaltetem Finanzvermögen schafft eine dokumentierte Richtlinie jedoch einen wichtigen Maßstab für Auftrag und Kontrolle.
Reicht ein guter Jahresbericht des Verwalters? +
Nicht immer. Der Vorstand braucht rechtzeitig Informationen zu Beständen, Kosten, Risiko, Liquidität, Transaktionen und Abweichungen.
Haftet der Vorstand für jeden Kursverlust? +
Nein. Ein vertretbares Marktrisiko ist von einer schuldhaften Auswahl- oder Überwachungspflichtverletzung zu unterscheiden.
Welche Rolle hat der Stiftungsprüfer? +
Er prüft insbesondere Rechnungslegung und Jahresabschluss. Die laufende Kontrolle des Vermögensverwalters bleibt eine Aufgabe des Stiftungsvorstands.
Themen
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