Bedarf bestimmen
Zweck, Liquidität und vorhandene Kompetenzen erfassen.
Wie der Stiftungsvorstand externe Vermögensverwalter auswählt, Anlagerahmen und Berichte festlegt und seine eigene Verantwortung behält.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Ein externer Vermögensverwalter kann Fachwissen und laufende Marktbeobachtung liefern. Die Organverantwortung des Stiftungsvorstands übernimmt er nicht. Auswahl, Auftrag, Überwachung und Reaktion auf Warnsignale bleiben Aufgaben des Vorstands.
§ 17 Abs. 2 PSG verlangt sparsames Handeln mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Das betrifft nicht nur einzelne Anlagen. Entscheidend ist ein System, das Stiftungszweck, Liquiditätsbedarf, Risikotragfähigkeit und Kontrolle des Dienstleisters zusammenführt.
Die Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands erklären den allgemeinen Maßstab. Der Vorstandshaftungs-Selbstcheck hilft, Informations- und Kontrolllücken zu ordnen.
Der Vorstand sollte zuerst bestimmen, welchem Stiftungszweck das Vermögen dient. Eine Stiftung mit laufenden Zuwendungen braucht andere Liquidität als eine Stiftung, die eine Unternehmensbeteiligung oder Immobilien langfristig absichert.
Eine Anlagerichtlinie kann zulässige Anlageklassen, Streuung, Liquiditätsreserve, Währungsrisiken, Nachhaltigkeitskriterien und Entscheidungsschwellen beschreiben. Sie soll keine Rendite versprechen. Sie schafft einen überprüfbaren Rahmen für Auftrag und Kontrolle.
Die Stiftungserklärung und bestehende Beschlüsse können besondere Grenzen enthalten. Der externe Verwalter darf nicht mehr Freiheit erhalten, als der Vorstand selbst besitzt.
Der externe Auftrag funktioniert nur, wenn jede Ebene einen eigenen Nachweis hat.
| Prüfpunkt | Funktion | Nachweis |
|---|---|---|
| Ziel | Zweck, Liquidität und Risikotragfähigkeit | Vorstandsbeschluss und Anlagerichtlinie |
| Auswahl | Qualifikation, Kosten, Organisation und Konflikte | Anbietervergleich und Auswahlbegründung |
| Auftrag | Leistung, Grenzen, Vollmacht und Berichte | Vertrag und kontrollierte Zugriffsrechte |
| Kontrolle | Abweichungen, Kosten, Risiko und Wiedervorlage | Berichtsprotokoll und Maßnahmenbeschluss |
Die Auswahl sollte Qualifikation, Erfahrung mit vergleichbaren Vermögen, Organisation, Berichtssystem, Kosten und Interessenkonflikte erfassen. Ein bekannter Name oder eine langjährige Familienbeziehung ersetzt diesen Vergleich nicht.
Zu prüfen ist auch, wie Anlageentscheidungen, Verwahrung, Bewertung und Kontrolle organisatorisch getrennt sind. Vergütungen durch Produktanbieter oder verbundene Unternehmen können die Produktauswahl beeinflussen und müssen transparent sein.
Der Beschluss hält fest, welche Anbieter verglichen wurden, warum der ausgewählte Auftrag zum Stiftungszweck passt und welche Risiken bewusst übernommen oder ausgeschlossen werden.
Der Vertrag braucht einen klaren Leistungsumfang, Anlagegrenzen, Kosten, Benchmark, Berichtspflichten, Kündigung und Haftung. Vollmachten sollten nur so weit reichen, wie es für den Auftrag nötig ist. Entnahmen und außergewöhnliche Geschäfte können einem zusätzlichen Freigabeschritt vorbehalten bleiben.
Berichte müssen mehr zeigen als die aktuelle Performance. Sinnvoll sind Bestände, Transaktionen, Kosten, Risiko, Abweichungen von der Richtlinie, Liquidität und besondere Ereignisse. Der Vorstand muss sie verstehen und bei Widersprüchen nachfragen.
Der Stiftungsprüfer kontrolliert die Rechnungslegung. Er ersetzt nicht die laufende Anlagekontrolle des Vorstands. Beide Informationswege sollten sich ergänzen.
Zweck, Liquidität und vorhandene Kompetenzen erfassen.
Leistung, Organisation, Kosten und Konflikte prüfen.
Richtlinie, Vertrag, Vollmacht und Berichte abstimmen.
Abweichungen, Risiko und Kosten regelmäßig behandeln.
Auftrag anpassen, kündigen oder Schäden verfolgen.
Warnzeichen sind wiederholte Richtlinienverstöße, unklare Bewertungen, ungewöhnlich hohe Umschichtungen, intransparente Kosten oder fehlende Berichte. Der Vorstand muss Ursache, wirtschaftliche Wirkung und erforderliche Maßnahme dokumentieren.
Der OGH schützt unternehmerische Entscheidungen, wenn sie ex ante auf angemessener Information beruhen, frei von sachfremden Interessen getroffen werden und das Wohl der Stiftung plausibel verfolgen. Blindes Vertrauen in einen Dienstleister erfüllt diesen Maßstab nicht.
Nach § 29 PSG haftet ein Organmitglied für den Schaden aus schuldhafter Pflichtverletzung. Zu unterscheiden sind ein vertretbares Marktrisiko, ein Fehler des Verwalters und eine eigene Auswahl- oder Überwachungspflichtverletzung des Vorstands.
Die Fragen ordnen Auswahl, Mandat und laufende Kontrolle.
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Vergleichen Sie Anbieter nach denselben Kriterien und verbinden Sie Auswahlbeschluss, Richtlinie, Vertrag und Vollmacht.
Bestimmen Sie Zweck, Liquidität, Risiken, zulässige Anlagen und Berichtspflichten. Danach kann ein fairer Anbietervergleich erfolgen.
Ordnen Sie Bestände, Transaktionen, Kosten, Risiko und Richtlinienabweichungen. Legen Sie offene Fragen und Wiedervorlagen fest.
Sichern Sie Vertrag, Richtlinie, Vollmacht, Berichte und Transaktionen. Trennen Sie Marktrisiko, Verwalterfehler und Organpflichten.
Pflichten und Verantwortungsmaßstab im Überblick.
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