Firmenbuchgericht
Am Sitz der Privatstiftung zuständiges Gericht für Firmenbucheintragungen, Auskunftsanträge und Sonderprüfungen.
Das Firmenbuchgericht kann Vorstandsmitglieder auf Antrag wegen grober Pflichtverletzung abberufen (§ 27 PSG). Zuständig ist das Handelsgericht am Sitz der Stiftung.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Stiftung.
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Auskunftsanspruch
Gesetzliches Recht der Begünstigten auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in wesentliche Unterlagen (§ 30 PSG).
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Sonderprüfung
Gerichtlich angeordnete Sonderprüfung einzelner Vorgänge in der Privatstiftung durch einen unabhängigen Sachverständigen (§ 31 PSG).
Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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