Wirksame Fassung bestimmen
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde und Änderungen zeitlich zuordnen.
Rechtsgrundlage: § 5 PSG
Wann eine Begünstigtenfeststellung nach § 5 PSG nötig ist, wer sie trifft und welche Kriterien und Tatsachen der Beschluss dokumentieren sollte.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Bei der Begünstigtenfeststellung wird nicht einfach eine Familienzugehörigkeit bestätigt. Zuerst ist zu klären, ob die Stiftungserklärung eine Person bereits bezeichnet, einen Kreis mit Kriterien bildet oder eine Feststellungsstelle einsetzt.
Erst wenn diese drei Möglichkeiten auseinandergehalten sind, lässt sich sagen, ob überhaupt ein eigener Feststellungsbeschluss erforderlich ist. Der Beschluss muss die anwendbare Urkundenfassung, die Kriterien und die Tatsachen des Einzelfalls so verbinden, dass das Ergebnis später überprüfbar bleibt.
Dieser Beitrag behandelt die Feststellung nach § 5 PSG. Die Änderung des Begünstigtenkreises, eine konkrete Zuwendung und das Auskunftsrecht nach § 30 PSG sind davon getrennte Fragen.
Nennt die maßgebliche Stiftungserklärung eine Person unmittelbar, entsteht die Begünstigtenstellung nicht erst durch einen späteren Vorstandsbeschluss. Für die Akte bleibt dennoch wichtig, welche Fassung gilt und ob die genannte Person die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Beschreibt die Erklärung dagegen einen Kreis, etwa nach Verwandtschaft, Alter, Ausbildung oder einem bestimmten Zweck, kann die konkrete Zuordnung eine Feststellung nach den bestehenden Kriterien erfordern. Die Feststellungsstelle darf dabei keine neue Begünstigtenordnung schaffen.
Soll nicht nur eine Person eingeordnet, sondern der Kreis oder das Kriterium verändert werden, liegt keine bloße Feststellung vor. Dann ist der dafür vorgesehene Änderungsweg zu prüfen, insbesondere ein wirksam vorbehaltenes Änderungsrecht und gegebenenfalls § 33 PSG.
Die richtige Einordnung verhindert, dass ein Feststellungsbeschluss eine Änderung oder eine Zahlung ersetzt.
| Ausgangslage | Was wird geprüft? | Was gehört in die Akte? |
|---|---|---|
| Person ausdrücklich bezeichnet | Gilt die Bezeichnung in der aktuellen Fassung und sind die Voraussetzungen erfüllt? | Urkundenfassung, Identitäts- und Tatsachennachweis |
| Kreis oder Kriterien festgelegt | Erfüllt die Person die vorhandenen Kriterien und wer stellt sie fest? | Kriterienprüfung, Zuständigkeit und begründete Feststellung |
| Kreis oder Kriterien sollen geändert werden | Ist ein Änderungsrecht oder der gerichtliche Weg nach § 33 PSG eröffnet? | Änderungsakt und erforderliche Wirksamkeit, nicht bloß ein Feststellungsbeschluss |
§ 5 PSG knüpft die Feststellung an die dafür berufene Stelle. Die Stiftungserklärung kann diese Aufgabe einer Person, einem Beirat oder einem anderen Organ übertragen. Fehlt eine solche Regelung, fällt die gesetzliche Aufgabe dem Stiftungsvorstand zu.
Eine familiäre Absprache, eine Empfehlung eines einzelnen Mitglieds oder eine Abstimmung unter möglichen Begünstigten ersetzt die zuständige Feststellungsstelle nicht. Vor der Sachprüfung gehören daher Berufungsgrundlage, Beschlussfähigkeit, Mitwirkung und allfällige Interessenkonflikte in die Akte.
Ist die Feststellungsstelle selbst betroffen, darf eine bloße Enthaltung die offene Zuständigkeitsfrage nicht verdecken. Die Urkundenordnung ist darauf zu prüfen, ob ein Ersatz, eine besondere Mehrheit oder eine andere Genehmigung vorgesehen ist.
Ein belastbarer Beschluss nennt die verwendete Fassung der Stiftungserklärung und die konkrete Bestimmung, aus der sich Kreis und Kriterien ergeben. Danach sind die entscheidungsrelevanten Tatsachen der betroffenen Person zuzuordnen. Pauschale Hinweise auf Familiennähe oder einen früheren Beschluss reichen dafür nicht.
Im Ergebnis sollte klar stehen, ob die Person nach der geprüften Ordnung als Begünstigte festgestellt wird, für welchen Kreis oder Zeitraum die Feststellung gilt und ob Bedingungen oder weitere Nachweise offenbleiben. Eine spätere Zuwendungsentscheidung darf nicht in diese Feststellung hineingelesen werden.
Die unterschriebene Entscheidung, die zugrunde gelegten Unterlagen und die Mitteilung an die betroffene Person gehören zusammen. Nach der Feststellung ist außerdem die gesetzlich vorgesehene elektronische Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde zu veranlassen. Interne Register und spätere Zuwendungsakten müssen denselben Status ausweisen.
Die Reihenfolge hält die Statusentscheidung von einer späteren Leistung getrennt.
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde und Änderungen zeitlich zuordnen.
Rechtsgrundlage: § 5 PSG
Direkte Benennung, offener Kreis und Änderungswunsch unterscheiden.
Berufung, Beschlussfähigkeit und Konfliktregeln prüfen.
Nur nachweisbare Merkmale der betroffenen Person heranziehen.
Beschluss, Mitteilung und elektronische Meldung zusammenführen.
Der Status als Begünstigter beantwortet zunächst, wer unter die Begünstigtenordnung fällt. Ob eine konkrete Zahlung geschuldet ist, nach Ermessen beschlossen werden kann oder weiteren Voraussetzungen unterliegt, ergibt sich erst aus der Stiftungserklärung und dem jeweiligen Zuwendungsvorgang.
Eine unterbliebene Ausschüttung beseitigt den Status nicht automatisch. Umgekehrt darf eine beantragte Zahlung nicht allein mit dem Hinweis auf einen Feststellungsbeschluss freigegeben werden. Zweck, Zuständigkeit, Vermögenslage und die konkrete Leistungsgrundlage gehören in einen eigenen Beschluss.
Auch ein späteres Auskunftsbegehren nach § 30 PSG kann unterschiedliche Akten betreffen. Die Feststellungsakte sollte deshalb erkennen lassen, welche Urkunden und Tatsachen die Statusentscheidung getragen haben, ohne die Prüfung der Zuwendung vorwegzunehmen.
Die Fragen helfen, eine direkte Bezeichnung, eine Feststellung und eine Änderung auseinanderzuhalten.
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Bestimmen Sie die wirksame Urkundenfassung und dokumentieren Sie Identität sowie allfällige Bedingungen. Ein zusätzlicher Feststellungsbeschluss darf die direkte Bezeichnung nicht ersetzen.
Halten Sie Berufungsgrundlage, Kriterien, Tatsachen, Ergebnis und Mitteilung in einem eigenen Beschluss fest. Eine Änderung des Kreises oder die spätere Zahlung ist davon getrennt zu behandeln.
Lesen Sie die vollständige Stiftungserklärung daraufhin, ob tatsächlich keine Feststellungsstelle berufen ist. Erst danach ist die Zuständigkeit des Stiftungsvorstands nach § 5 PSG belastbar dokumentiert.
Prüfen Sie den Änderungsvorbehalt und den einschlägigen Weg nach § 33 PSG. Ein Feststellungsbeschluss darf neue Kriterien nicht an die Stelle einer erforderlichen Änderung setzen.
Ordnen Sie Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen und frühere Feststellungen. Ohne klare Grundlage lässt sich weder die Zuständigkeit noch das Ergebnis der Feststellung verlässlich beurteilen.
Abgrenzung zwischen Feststellung nach bestehenden Kriterien und Änderung des Begünstigtenkreises.
Welche Bedeutung der festgestellte Status für Information und Einsicht hat.
Warum eine Feststellung noch keine konkrete Zahlung freigibt.
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