Privatstiftung
Begünstigte

Begünstigtenfeststellung in der Privatstiftung: Beschluss und Dokumentation

Wann eine Begünstigtenfeststellung nach § 5 PSG nötig ist, wer sie trifft und welche Kriterien und Tatsachen der Beschluss dokumentieren sollte.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

5. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei der Begünstigtenfeststellung wird nicht einfach eine Familienzugehörigkeit bestätigt. Zuerst ist zu klären, ob die Stiftungserklärung eine Person bereits bezeichnet, einen Kreis mit Kriterien bildet oder eine Feststellungsstelle einsetzt.

Erst wenn diese drei Möglichkeiten auseinandergehalten sind, lässt sich sagen, ob überhaupt ein eigener Feststellungsbeschluss erforderlich ist. Der Beschluss muss die anwendbare Urkundenfassung, die Kriterien und die Tatsachen des Einzelfalls so verbinden, dass das Ergebnis später überprüfbar bleibt.

Dieser Beitrag behandelt die Feststellung nach § 5 PSG. Die Änderung des Begünstigtenkreises, eine konkrete Zuwendung und das Auskunftsrecht nach § 30 PSG sind davon getrennte Fragen.

Die Stiftungserklärung entscheidet, ob Feststellung oder bloße Zuordnung vorliegt

Nennt die maßgebliche Stiftungserklärung eine Person unmittelbar, entsteht die Begünstigtenstellung nicht erst durch einen späteren Vorstandsbeschluss. Für die Akte bleibt dennoch wichtig, welche Fassung gilt und ob die genannte Person die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Beschreibt die Erklärung dagegen einen Kreis, etwa nach Verwandtschaft, Alter, Ausbildung oder einem bestimmten Zweck, kann die konkrete Zuordnung eine Feststellung nach den bestehenden Kriterien erfordern. Die Feststellungsstelle darf dabei keine neue Begünstigtenordnung schaffen.

Soll nicht nur eine Person eingeordnet, sondern der Kreis oder das Kriterium verändert werden, liegt keine bloße Feststellung vor. Dann ist der dafür vorgesehene Änderungsweg zu prüfen, insbesondere ein wirksam vorbehaltenes Änderungsrecht und gegebenenfalls § 33 PSG.

Abgrenzung nach § 5 PSG

Drei Ausgangslagen, drei unterschiedliche Rechtsakte

Die richtige Einordnung verhindert, dass ein Feststellungsbeschluss eine Änderung oder eine Zahlung ersetzt.

Die konkrete Stiftungserklärung und ihre wirksamen Änderungen bleiben maßgeblich.
Ausgangslage Was wird geprüft? Was gehört in die Akte?
Person ausdrücklich bezeichnet Gilt die Bezeichnung in der aktuellen Fassung und sind die Voraussetzungen erfüllt? Urkundenfassung, Identitäts- und Tatsachennachweis
Kreis oder Kriterien festgelegt Erfüllt die Person die vorhandenen Kriterien und wer stellt sie fest? Kriterienprüfung, Zuständigkeit und begründete Feststellung
Kreis oder Kriterien sollen geändert werden Ist ein Änderungsrecht oder der gerichtliche Weg nach § 33 PSG eröffnet? Änderungsakt und erforderliche Wirksamkeit, nicht bloß ein Feststellungsbeschluss

Die Feststellungsstelle muss ihre Zuständigkeit aus der Urkunde ableiten

§ 5 PSG knüpft die Feststellung an die dafür berufene Stelle. Die Stiftungserklärung kann diese Aufgabe einer Person, einem Beirat oder einem anderen Organ übertragen. Fehlt eine solche Regelung, fällt die gesetzliche Aufgabe dem Stiftungsvorstand zu.

Eine familiäre Absprache, eine Empfehlung eines einzelnen Mitglieds oder eine Abstimmung unter möglichen Begünstigten ersetzt die zuständige Feststellungsstelle nicht. Vor der Sachprüfung gehören daher Berufungsgrundlage, Beschlussfähigkeit, Mitwirkung und allfällige Interessenkonflikte in die Akte.

Ist die Feststellungsstelle selbst betroffen, darf eine bloße Enthaltung die offene Zuständigkeitsfrage nicht verdecken. Die Urkundenordnung ist darauf zu prüfen, ob ein Ersatz, eine besondere Mehrheit oder eine andere Genehmigung vorgesehen ist.

Was ein Feststellungsbeschluss konkret festhalten sollte

Ein belastbarer Beschluss nennt die verwendete Fassung der Stiftungserklärung und die konkrete Bestimmung, aus der sich Kreis und Kriterien ergeben. Danach sind die entscheidungsrelevanten Tatsachen der betroffenen Person zuzuordnen. Pauschale Hinweise auf Familiennähe oder einen früheren Beschluss reichen dafür nicht.

Im Ergebnis sollte klar stehen, ob die Person nach der geprüften Ordnung als Begünstigte festgestellt wird, für welchen Kreis oder Zeitraum die Feststellung gilt und ob Bedingungen oder weitere Nachweise offenbleiben. Eine spätere Zuwendungsentscheidung darf nicht in diese Feststellung hineingelesen werden.

Die unterschriebene Entscheidung, die zugrunde gelegten Unterlagen und die Mitteilung an die betroffene Person gehören zusammen. Nach der Feststellung ist außerdem die gesetzlich vorgesehene elektronische Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde zu veranlassen. Interne Register und spätere Zuwendungsakten müssen denselben Status ausweisen.

Wichtig: Eine Bezeichnung in der Stiftungserklärung, eine Feststellung nach § 5 PSG, eine Änderung des Begünstigtenkreises und ein Zuwendungsbeschluss sind nicht austauschbar. Der jeweilige Rechtsakt braucht eine eigene Grundlage.
Prüfweg

Von der Urkundenfassung zur nachvollziehbaren Feststellung

Die Reihenfolge hält die Statusentscheidung von einer späteren Leistung getrennt.

  1. 01
    Grundlage

    Wirksame Fassung bestimmen

    Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde und Änderungen zeitlich zuordnen.

    Die Statusfrage darf nicht auf einem überholten Entwurf beruhen.

    Rechtsgrundlage: § 5 PSG

  2. 02
    Einordnung

    Bezeichnung oder Kriterien erkennen

    Direkte Benennung, offener Kreis und Änderungswunsch unterscheiden.

    Nur bei einem feststellungsbedürftigen Kreis ist ein eigener Feststellungsakt nötig.
  3. 03
    Organ

    Feststellungsstelle belegen

    Berufung, Beschlussfähigkeit und Konfliktregeln prüfen.

    Fehlt eine berufene Stelle, ist die gesetzliche Zuständigkeit des Stiftungsvorstands zu prüfen.
  4. 04
    Subsumtion

    Kriterien auf Tatsachen anwenden

    Nur nachweisbare Merkmale der betroffenen Person heranziehen.

    Die Feststellungsstelle darf die Kriterien nicht durch neue Wertungen ersetzen.
  5. 05
    Ergebnis

    Feststellung und Folgen ablegen

    Beschluss, Mitteilung und elektronische Meldung zusammenführen.

    Eine Zuwendung wird erst in einem eigenen späteren Schritt geprüft.

Die Feststellung schafft noch keinen bestimmten Zahlungsanspruch

Der Status als Begünstigter beantwortet zunächst, wer unter die Begünstigtenordnung fällt. Ob eine konkrete Zahlung geschuldet ist, nach Ermessen beschlossen werden kann oder weiteren Voraussetzungen unterliegt, ergibt sich erst aus der Stiftungserklärung und dem jeweiligen Zuwendungsvorgang.

Eine unterbliebene Ausschüttung beseitigt den Status nicht automatisch. Umgekehrt darf eine beantragte Zahlung nicht allein mit dem Hinweis auf einen Feststellungsbeschluss freigegeben werden. Zweck, Zuständigkeit, Vermögenslage und die konkrete Leistungsgrundlage gehören in einen eigenen Beschluss.

Auch ein späteres Auskunftsbegehren nach § 30 PSG kann unterschiedliche Akten betreffen. Die Feststellungsakte sollte deshalb erkennen lassen, welche Urkunden und Tatsachen die Statusentscheidung getragen haben, ohne die Prüfung der Zuwendung vorwegzunehmen.

Erste Orientierung

Welcher Rechtsakt passt zur aktuellen Stiftungserklärung?

Die Fragen helfen, eine direkte Bezeichnung, eine Feststellung und eine Änderung auseinanderzuhalten.

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01 Frage 1

Wie beschreibt die aktuelle Stiftungserklärung die betroffene Person?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Bezeichnung ist aus der geltenden Urkunde zu prüfen.

Bestimmen Sie die wirksame Urkundenfassung und dokumentieren Sie Identität sowie allfällige Bedingungen. Ein zusätzlicher Feststellungsbeschluss darf die direkte Bezeichnung nicht ersetzen.

02

Die Feststellung nach den bestehenden Kriterien kann vorbereitet werden.

Halten Sie Berufungsgrundlage, Kriterien, Tatsachen, Ergebnis und Mitteilung in einem eigenen Beschluss fest. Eine Änderung des Kreises oder die spätere Zahlung ist davon getrennt zu behandeln.

03

Die gesetzliche Zuständigkeit des Stiftungsvorstands ist zu prüfen.

Lesen Sie die vollständige Stiftungserklärung daraufhin, ob tatsächlich keine Feststellungsstelle berufen ist. Erst danach ist die Zuständigkeit des Stiftungsvorstands nach § 5 PSG belastbar dokumentiert.

04

Der gewünschte Schritt betrifft eine Änderung und nicht nur eine Feststellung.

Prüfen Sie den Änderungsvorbehalt und den einschlägigen Weg nach § 33 PSG. Ein Feststellungsbeschluss darf neue Kriterien nicht an die Stelle einer erforderlichen Änderung setzen.

05

Die maßgebliche Urkundenfassung oder Auslegung ist offen.

Ordnen Sie Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen und frühere Feststellungen. Ohne klare Grundlage lässt sich weder die Zuständigkeit noch das Ergebnis der Feststellung verlässlich beurteilen.

Häufige Fragen

Begünstigtenfeststellung in der Privatstiftung: Beschluss und Dokumentation

Wann braucht es einen eigenen Feststellungsbeschluss? +
Wenn die Stiftungserklärung einen Kreis oder Kriterien beschreibt und die konkrete Person von der dafür berufenen Stelle oder mangels einer solchen Stelle vom Stiftungsvorstand festgestellt werden muss. Eine ausdrücklich bezeichnete Person braucht nicht erst durch diesen Beschluss ihre Stellung.
Darf die Feststellungsstelle neue Kriterien ergänzen? +
Nein. Sie hat die bestehenden Kriterien aus der maßgeblichen Stiftungserklärung anzuwenden. Soll der Kreis oder das Kriterium geändert werden, ist der dafür vorgesehene Änderungsweg zu prüfen.
Wer stellt fest, wenn keine Stelle genannt ist? +
§ 5 PSG weist die Feststellung grundsätzlich dem Stiftungsvorstand zu, wenn die Stiftungserklärung keine andere Stelle dafür beruft. Die vollständige Urkundenordnung muss zuvor geprüft werden.
Was sollte der Beschluss enthalten? +
Er sollte die maßgebliche Urkundenfassung, die Berufungsgrundlage, die Kriterien, die entscheidenden Tatsachen, das Ergebnis, den Geltungsbereich und die Mitteilung nachvollziehbar festhalten.
Ist die festgestellte Person damit automatisch zahlungsberechtigt? +
Nein. Begünstigtenstatus und konkrete Zuwendung sind getrennte Fragen. Die Zahlung braucht zusätzlich eine Grundlage in der Stiftungserklärung und einen eigenen, zuständigen Zuwendungsvorgang.
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