Geltende Fassung sichern
Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen vollständig zusammenstellen.
Rechtsgrundlage: § 9 PSG, § 36 Abs. 3 PSG
Was gilt, wenn der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen einer aufgelösten Privatstiftung ablehnt und die Stiftungserklärung keine andere Regelung enthält.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Lehnt der Letztbegünstigte einer aufgelösten Privatstiftung das verbleibende Vermögen ab, muss zuerst die Stiftungserklärung auf eine andere Regelung geprüft werden. Fehlt eine solche Regelung, fällt das verbleibende Vermögen nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim.
Die Ablehnung allein beendet die Abwicklung nicht und verschiebt die Vermögensübertragung nicht vor den Gläubigerschutz. Maßgeblich sind der genaue Inhalt der Erklärung, die geltende Stiftungserklärung, allfällige Stiftungszusatzurkunden und der Stand der Abwicklung.
Dieser Beitrag behandelt die Ablehnung des verbleibenden Vermögens im Abwicklungsstadium. Ein laufender Wechsel der Begünstigten, eine Geheimhaltungsfrage zur Zusatzurkunde und ein eigener Zuwendungsanspruch sind davon zu unterscheiden.
§ 36 Abs. 1 PSG verpflichtet den Stiftungsvorstand, die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Abs. 2 verweist für den Gläubigerschutz auf § 213 AktG und ordnet die Übertragung des verbleibenden Vermögens an den Letztbegünstigten an. Die Vermögensübertragung steht damit im Zusammenhang der geordneten Abwicklung.
§ 36 Abs. 3 PSG regelt den Sonderfall, dass kein Letztbegünstigter vorhanden ist oder der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen will. Der Anfall an die Republik Österreich tritt nach dem Gesetz ein, wenn sich aus der Stiftungserklärung sonst keine Regelung ergibt. Diese drei Voraussetzungen müssen gemeinsam gelesen werden.
Die Norm beantwortet damit die Zielzuordnung des verbleibenden Vermögens. Sie beantwortet nicht automatisch jede Frage zum Umfang der Ablehnung, zur Reihenfolge mehrerer Letztbegünstigter oder zum konkreten Vollzug einzelner Vermögensübertragungen. Dafür bleiben Urkunde, Erklärung und Abwicklungsstand maßgeblich.
Die geltende Stiftungserklärung entscheidet, ob eine besondere Regelung vor der gesetzlichen Auffangfolge steht.
| Ausgangslage | Gesetzlicher Anknüpfungspunkt | Nächster Prüfschritt |
|---|---|---|
| Letztbegünstigter übernimmt das verbleibende Vermögen | § 36 Abs. 2 PSG sieht die Übertragung nach dem Gläubigerschutz vor | Abwicklung, Gläubiger und Übertragungsform vollständig dokumentieren |
| Letztbegünstigter lehnt ab, Stiftungserklärung enthält eine weitere Regelung | § 36 Abs. 3 PSG verweist auf die sonstige Regelung der Stiftungserklärung | Ersatz- oder Anfallsregel in der geltenden Fassung auslegen |
| Letztbegünstigter lehnt ab, weitere Regelung fehlt | Das verbleibende Vermögen fällt nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim | Voraussetzungen, Vermögensbestand und Abwicklungsstand belegen |
| Mehrere Letztbegünstigte | § 36 Abs. 5 PSG sieht gleiche Teile vor, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt | Ablehnung, Quoten und Folgen für die übrigen Personen getrennt prüfen |
§ 36 Abs. 5 PSG regelt die Teilung unter mehreren Letztbegünstigten. Wie sich die Ablehnung einer einzelnen Person auf ihre Quote auswirkt, ergibt sich daraus allein nicht.
Eine weitere Regelung kann in der Stiftungserklärung selbst, in einer wirksamen Ergänzung oder in einer darauf bezogenen Anordnung liegen. § 9 Abs. 2 Z 12 PSG nennt die Bestimmung eines Letztbegünstigten als möglichen Inhalt der Stiftungserklärung. Daraus folgt die Pflicht, den gesamten Urkundentext und nicht bloß eine einzelne Namensnennung zu lesen.
Zu prüfen sind insbesondere Ersatzpersonen, eine Reihenfolge, eine Personengruppe, ein anderer Anfallsempfänger oder eine Regel für den Fall, dass der Letztbegünstigte die Übernahme ablehnt. Die Klausel muss in der geltenden Fassung auffindbar sein und zum konkreten Auflösungsfall passen. Eine familiäre Erwartung oder eine nachträgliche Absprache ersetzt diese Grundlage nicht.
Die Bezeichnung „sonstige Regelung“ in § 36 Abs. 3 PSG verlangt eine fallbezogene Auslegung. Aus einer Regel für den Tod eines Begünstigten, einen Verzicht auf eine laufende Zuwendung oder einen anderen Sachverhalt darf nicht ohne Prüfung eine Regel für den Anfall des Restvermögens abgeleitet werden. Die einzelnen Rechtsfolgen müssen sachlich zusammenpassen.
Für die Prüfung sollten Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde und alle wirksamen Änderungen chronologisch geordnet werden. Der Beitrag Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vertieft die Dokumentenabgrenzung. Entscheidend bleibt die Fassung, die im konkreten Fall gilt.
Die gesetzliche Formulierung bezieht sich auf das verbleibende Vermögen. Eine Erklärung kann trotzdem auslegungsbedürftig sein, wenn sie nur einen bestimmten Vermögensgegenstand, eine Quote oder eine einzelne Übertragung erwähnt. Vor der gesetzlichen Auffangfolge muss daher feststehen, ob die Person das gesamte verbleibende Vermögen oder nur einen abgegrenzten Teil nicht übernehmen will.
Eine schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung erleichtert die Beweisführung. Sie sollte die Privatstiftung, die Person des Letztbegünstigten, den Auflösungsfall und den Umfang der Ablehnung eindeutig bezeichnen. Wichtig sind außerdem der Zugang bei der Stiftung, allfällige Bedingungen und eine klare Zuordnung zu den maßgeblichen Urkunden.
Bei mehreren Letztbegünstigten bestimmt § 36 Abs. 5 PSG gleiche Teile, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht. Daraus folgt keine pauschale Antwort auf die Ablehnung einer einzelnen Person. Die Urkunde kann eine eigene Ersatz-, Anwachsungs- oder Anfallsregel enthalten. Fehlt sie, muss die Reichweite der gesetzlichen Regel gemeinsam mit dem konkreten Sachverhalt geprüft werden.
Die Reihenfolge verbindet Urkunde, Ablehnung, Gläubigerschutz und Vermögensvollzug.
Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen vollständig zusammenstellen.
Rechtsgrundlage: § 9 PSG, § 36 Abs. 3 PSG
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und offene Abwicklungsschritte einander zuordnen.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 PSG
Wortlaut, Umfang, Bedingungen, Zugang und Zeitpunkt der Erklärung dokumentieren.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG
Ersatzperson, Reihenfolge oder anderer Anfallsempfänger auf den Fall beziehen.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG
Aufruf, Forderungen und Sicherung vor der Vermögensübertragung nachvollziehbar ablegen.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 und 2 PSG
Rechtsfolge, Vermögensliste und Vollzug in der Abwicklungsakte zusammenführen.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG
Nach § 36 Abs. 1 PSG hat der Stiftungsvorstand die Gläubiger ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Anmeldung aufzufordern. Die Ansprüche sind spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Zusätzlich muss der Vorstand die bekannten Verbindlichkeiten, laufenden Verträge und offenen Verfahren aus den Unterlagen der Stiftung erfassen.
§ 36 Abs. 2 PSG verweist für den Gläubigerschutz auf § 213 AktG. Die Ablehnung durch den Letztbegünstigten erlaubt deshalb keine vorgezogene Übertragung und beseitigt keine Verpflichtung der Privatstiftung. Erst der nach den Schutzvorschriften verbleibende Vermögensbestand kann der weiteren Zuordnung zugrunde gelegt werden.
Für die Akte sollten Gläubigeraufruf, eingelangte Forderungen, bestrittene Ansprüche, Sicherungen und erledigte Verpflichtungen getrennt dokumentiert werden. Die Vermögensliste muss erkennen lassen, welche Positionen noch offen sind und welcher Bestand nach der Abwicklung tatsächlich verbleibt.
Für die Prüfung sollten zumindest die geltende Stiftungserklärung, jede relevante Stiftungszusatzurkunde, wirksame Änderungen, der Firmenbuchstand und der Nachweis des Auflösungsgrundes zusammengestellt werden. Hinzu kommen die Ablehnungserklärung im Original, der Zugangsbeleg und der Schriftverkehr zur Reaktion der Privatstiftung.
Die wirtschaftliche Akte braucht eine aktuelle Vermögensübersicht mit Eigentum, Belastungen, offenen Forderungen, Verbindlichkeiten und laufenden Verträgen. Bei Liegenschaften, Beteiligungen oder anderen Sachwerten sind Übertragbarkeit und die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen gesondert zu erfassen. Die Bewertung darf nicht stillschweigend durch die Ablehnung ersetzt werden.
Bei mehreren Letztbegünstigten gehören Quoten, Ersatzpersonen und allfällige Bedingungen in eine eigene Entscheidungstabelle. So bleibt sichtbar, welche Aussage aus § 36 PSG stammt und welche Folge erst aus der Stiftungserklärung oder dem konkreten Sachverhalt abgeleitet wird.
Der Ablauf sollte mit einer kurzen Begründung des Ergebnisses enden. Sie ordnet die Ablehnung, die geprüfte Ersatzregel, den Gläubigerschutz und den verbleibenden Bestand in eine nachvollziehbare Reihenfolge.
Ergibt die Prüfung, dass der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen will und die Stiftungserklärung keine andere Regelung enthält, ordnet § 36 Abs. 3 PSG den Anfall an die Republik Österreich an. Dasselbe gilt, wenn kein Letztbegünstigter vorhanden ist und keine abweichende Regelung besteht.
Dieses Ergebnis darf nicht mit der freien Auswahl eines neuen Empfängers verwechselt werden. Die gesetzliche Auffangfolge entsteht aus den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 PSG. Eine Person wird daher nicht allein durch Beschluss des Stiftungsvorstands zum Ersatzempfänger, wenn die Stiftungserklärung dafür keine Grundlage enthält.
In der Abwicklungsakte sollten die geprüften Urkundenstellen, der eindeutige Inhalt der Ablehnung, der nach dem Gläubigerschutz verbleibende Bestand und die daraus gezogene Rechtsfolge festgehalten werden. Die konkreten Übertragungsschritte und erforderlichen Nachweise sind anschließend auf den betroffenen Vermögensgegenstand abzustimmen.
Drei Fragen zeigen, ob zuerst die Urkunde, die Reichweite der Erklärung oder der Gläubigerschutz vervollständigt werden muss.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde und wirksame Änderungen. Prüfen Sie, ob eine Ersatz- oder Anfallsregel gerade den Fall der Ablehnung des verbleibenden Vermögens erfasst.
Prüfen Sie Wortlaut, Bedingungen, Zugang und Zeitpunkt der Erklärung. Trennen Sie die Ablehnung des gesamten Restvermögens von der Ablehnung eines einzelnen Vermögensgegenstands oder einer Quote.
Führen Sie Gläubigeraufruf, Forderungen, Sicherungen, Verbindlichkeiten und Vermögensliste zusammen. Die Ablehnung ändert die Reihenfolge der Abwicklung nicht.
Dokumentieren Sie die passende Ersatz- oder Anfallsregel, die eindeutige Ablehnung, den Gläubigerschutz und den verbleibenden Bestand. Stimmen Sie den Vollzug auf die betroffenen Vermögenswerte ab.
Auflösungsgrund, Gläubigerschutz, Vermögensübertragung und Löschung im Ablauf.
Welche Urkundenfassung für Regelungen und ihre Auslegung maßgeblich ist.
Wie eine Ersatzregel nach dem Tod einer begünstigten Person aus der Urkunde gelesen wird.
Dokumente, Einsicht und geordnete Anfragen im Verhältnis zwischen Stiftung und Begünstigten.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000