Privatstiftung
Auflösung

Letztbegünstigter lehnt das Stiftungsvermögen ab: Ersatzbestimmung und Vermögensanfall

Was gilt, wenn der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen einer aufgelösten Privatstiftung ablehnt und die Stiftungserklärung keine andere Regelung enthält.

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21. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Lehnt der Letztbegünstigte einer aufgelösten Privatstiftung das verbleibende Vermögen ab, muss zuerst die Stiftungserklärung auf eine andere Regelung geprüft werden. Fehlt eine solche Regelung, fällt das verbleibende Vermögen nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim.

Die Ablehnung allein beendet die Abwicklung nicht und verschiebt die Vermögensübertragung nicht vor den Gläubigerschutz. Maßgeblich sind der genaue Inhalt der Erklärung, die geltende Stiftungserklärung, allfällige Stiftungszusatzurkunden und der Stand der Abwicklung.

Dieser Beitrag behandelt die Ablehnung des verbleibenden Vermögens im Abwicklungsstadium. Ein laufender Wechsel der Begünstigten, eine Geheimhaltungsfrage zur Zusatzurkunde und ein eigener Zuwendungsanspruch sind davon zu unterscheiden.

Was § 36 PSG bei der Ablehnung des Restvermögens anordnet

§ 36 Abs. 1 PSG verpflichtet den Stiftungsvorstand, die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Abs. 2 verweist für den Gläubigerschutz auf § 213 AktG und ordnet die Übertragung des verbleibenden Vermögens an den Letztbegünstigten an. Die Vermögensübertragung steht damit im Zusammenhang der geordneten Abwicklung.

§ 36 Abs. 3 PSG regelt den Sonderfall, dass kein Letztbegünstigter vorhanden ist oder der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen will. Der Anfall an die Republik Österreich tritt nach dem Gesetz ein, wenn sich aus der Stiftungserklärung sonst keine Regelung ergibt. Diese drei Voraussetzungen müssen gemeinsam gelesen werden.

Die Norm beantwortet damit die Zielzuordnung des verbleibenden Vermögens. Sie beantwortet nicht automatisch jede Frage zum Umfang der Ablehnung, zur Reihenfolge mehrerer Letztbegünstigter oder zum konkreten Vollzug einzelner Vermögensübertragungen. Dafür bleiben Urkunde, Erklärung und Abwicklungsstand maßgeblich.

Rechtsfolgen nach § 36 PSG

Welche Regel greift nach der Ablehnung?

Die geltende Stiftungserklärung entscheidet, ob eine besondere Regelung vor der gesetzlichen Auffangfolge steht.

Erste Einordnung nach § 36 Abs. 2 bis 5 PSG. Der konkrete Urkundentext und der Abwicklungsstand sind zusätzlich zu prüfen.
Ausgangslage Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Nächster Prüfschritt
Letztbegünstigter übernimmt das verbleibende Vermögen § 36 Abs. 2 PSG sieht die Übertragung nach dem Gläubigerschutz vor Abwicklung, Gläubiger und Übertragungsform vollständig dokumentieren
Letztbegünstigter lehnt ab, Stiftungserklärung enthält eine weitere Regelung § 36 Abs. 3 PSG verweist auf die sonstige Regelung der Stiftungserklärung Ersatz- oder Anfallsregel in der geltenden Fassung auslegen
Letztbegünstigter lehnt ab, weitere Regelung fehlt Das verbleibende Vermögen fällt nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim Voraussetzungen, Vermögensbestand und Abwicklungsstand belegen
Mehrere Letztbegünstigte § 36 Abs. 5 PSG sieht gleiche Teile vor, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt Ablehnung, Quoten und Folgen für die übrigen Personen getrennt prüfen

§ 36 Abs. 5 PSG regelt die Teilung unter mehreren Letztbegünstigten. Wie sich die Ablehnung einer einzelnen Person auf ihre Quote auswirkt, ergibt sich daraus allein nicht.

Die Stiftungserklärung muss auf eine Ersatz- oder Anfallsregel geprüft werden

Eine weitere Regelung kann in der Stiftungserklärung selbst, in einer wirksamen Ergänzung oder in einer darauf bezogenen Anordnung liegen. § 9 Abs. 2 Z 12 PSG nennt die Bestimmung eines Letztbegünstigten als möglichen Inhalt der Stiftungserklärung. Daraus folgt die Pflicht, den gesamten Urkundentext und nicht bloß eine einzelne Namensnennung zu lesen.

Zu prüfen sind insbesondere Ersatzpersonen, eine Reihenfolge, eine Personengruppe, ein anderer Anfallsempfänger oder eine Regel für den Fall, dass der Letztbegünstigte die Übernahme ablehnt. Die Klausel muss in der geltenden Fassung auffindbar sein und zum konkreten Auflösungsfall passen. Eine familiäre Erwartung oder eine nachträgliche Absprache ersetzt diese Grundlage nicht.

Die Bezeichnung „sonstige Regelung“ in § 36 Abs. 3 PSG verlangt eine fallbezogene Auslegung. Aus einer Regel für den Tod eines Begünstigten, einen Verzicht auf eine laufende Zuwendung oder einen anderen Sachverhalt darf nicht ohne Prüfung eine Regel für den Anfall des Restvermögens abgeleitet werden. Die einzelnen Rechtsfolgen müssen sachlich zusammenpassen.

Für die Prüfung sollten Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde und alle wirksamen Änderungen chronologisch geordnet werden. Der Beitrag Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vertieft die Dokumentenabgrenzung. Entscheidend bleibt die Fassung, die im konkreten Fall gilt.

Reichweite der Ablehnung und mehrere Letztbegünstigte getrennt klären

Die gesetzliche Formulierung bezieht sich auf das verbleibende Vermögen. Eine Erklärung kann trotzdem auslegungsbedürftig sein, wenn sie nur einen bestimmten Vermögensgegenstand, eine Quote oder eine einzelne Übertragung erwähnt. Vor der gesetzlichen Auffangfolge muss daher feststehen, ob die Person das gesamte verbleibende Vermögen oder nur einen abgegrenzten Teil nicht übernehmen will.

Eine schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung erleichtert die Beweisführung. Sie sollte die Privatstiftung, die Person des Letztbegünstigten, den Auflösungsfall und den Umfang der Ablehnung eindeutig bezeichnen. Wichtig sind außerdem der Zugang bei der Stiftung, allfällige Bedingungen und eine klare Zuordnung zu den maßgeblichen Urkunden.

Bei mehreren Letztbegünstigten bestimmt § 36 Abs. 5 PSG gleiche Teile, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht. Daraus folgt keine pauschale Antwort auf die Ablehnung einer einzelnen Person. Die Urkunde kann eine eigene Ersatz-, Anwachsungs- oder Anfallsregel enthalten. Fehlt sie, muss die Reichweite der gesetzlichen Regel gemeinsam mit dem konkreten Sachverhalt geprüft werden.

Prüfweg

Von der Erklärung zur geklärten Vermögenszuordnung

Die Reihenfolge verbindet Urkunde, Ablehnung, Gläubigerschutz und Vermögensvollzug.

  1. 01
    Urkunde

    Geltende Fassung sichern

    Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Änderungen vollständig zusammenstellen.

    Nur die wirksame Fassung zeigt, wer Letztbegünstigter ist und ob eine weitere Regelung besteht.

    Rechtsgrundlage: § 9 PSG, § 36 Abs. 3 PSG

  2. 02
    Vermögen

    Verbleibenden Bestand erfassen

    Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und offene Abwicklungsschritte einander zuordnen.

    Die spätere Rechtsfolge kann nur für den Bestand beurteilt werden, der nach der Abwicklung verbleibt.

    Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 PSG

  3. 03
    Erklärung

    Ablehnung auslegen

    Wortlaut, Umfang, Bedingungen, Zugang und Zeitpunkt der Erklärung dokumentieren.

    Eine Ablehnung des gesamten Restvermögens ist von der Ablehnung eines einzelnen Gegenstands zu unterscheiden.

    Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG

  4. 04
    Ersatzregel

    Weitere Regelung anwenden

    Ersatzperson, Reihenfolge oder anderer Anfallsempfänger auf den Fall beziehen.

    Eine Ersatzfolge braucht eine tragfähige Grundlage in der geltenden Stiftungserklärung.

    Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG

  5. 05
    Gläubiger

    Gläubigerschutz abschließen

    Aufruf, Forderungen und Sicherung vor der Vermögensübertragung nachvollziehbar ablegen.

    § 36 Abs. 1 und 2 PSG stellen den Gläubigerschutz vor die Übertragung des verbleibenden Vermögens.

    Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 und 2 PSG

  6. 06
    Vollzug

    Ziel und Übertragung dokumentieren

    Rechtsfolge, Vermögensliste und Vollzug in der Abwicklungsakte zusammenführen.

    Fehlt eine weitere Regelung, ist der gesetzliche Anfall an die Republik Österreich als Ergebnis festzuhalten.

    Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 3 PSG

Der Gläubigerschutz bleibt der Vermögenszuordnung vorgeschaltet

Nach § 36 Abs. 1 PSG hat der Stiftungsvorstand die Gläubiger ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Anmeldung aufzufordern. Die Ansprüche sind spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Zusätzlich muss der Vorstand die bekannten Verbindlichkeiten, laufenden Verträge und offenen Verfahren aus den Unterlagen der Stiftung erfassen.

§ 36 Abs. 2 PSG verweist für den Gläubigerschutz auf § 213 AktG. Die Ablehnung durch den Letztbegünstigten erlaubt deshalb keine vorgezogene Übertragung und beseitigt keine Verpflichtung der Privatstiftung. Erst der nach den Schutzvorschriften verbleibende Vermögensbestand kann der weiteren Zuordnung zugrunde gelegt werden.

Für die Akte sollten Gläubigeraufruf, eingelangte Forderungen, bestrittene Ansprüche, Sicherungen und erledigte Verpflichtungen getrennt dokumentiert werden. Die Vermögensliste muss erkennen lassen, welche Positionen noch offen sind und welcher Bestand nach der Abwicklung tatsächlich verbleibt.

Welche Unterlagen die Entscheidung über den Vermögensanfall tragen

Für die Prüfung sollten zumindest die geltende Stiftungserklärung, jede relevante Stiftungszusatzurkunde, wirksame Änderungen, der Firmenbuchstand und der Nachweis des Auflösungsgrundes zusammengestellt werden. Hinzu kommen die Ablehnungserklärung im Original, der Zugangsbeleg und der Schriftverkehr zur Reaktion der Privatstiftung.

Die wirtschaftliche Akte braucht eine aktuelle Vermögensübersicht mit Eigentum, Belastungen, offenen Forderungen, Verbindlichkeiten und laufenden Verträgen. Bei Liegenschaften, Beteiligungen oder anderen Sachwerten sind Übertragbarkeit und die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen gesondert zu erfassen. Die Bewertung darf nicht stillschweigend durch die Ablehnung ersetzt werden.

Bei mehreren Letztbegünstigten gehören Quoten, Ersatzpersonen und allfällige Bedingungen in eine eigene Entscheidungstabelle. So bleibt sichtbar, welche Aussage aus § 36 PSG stammt und welche Folge erst aus der Stiftungserklärung oder dem konkreten Sachverhalt abgeleitet wird.

Der Ablauf sollte mit einer kurzen Begründung des Ergebnisses enden. Sie ordnet die Ablehnung, die geprüfte Ersatzregel, den Gläubigerschutz und den verbleibenden Bestand in eine nachvollziehbare Reihenfolge.

Wichtig: Die Ablehnung des Letztbegünstigten führt erst dann zur gesetzlichen Auffangfolge, wenn die Stiftungserklärung keine andere Regelung für diesen Fall enthält. Gläubigerschutz und Reichweite der Erklärung müssen vorher geklärt sein.

Wenn keine andere Regelung greift, ist der Anfall an die Republik festzuhalten

Ergibt die Prüfung, dass der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen will und die Stiftungserklärung keine andere Regelung enthält, ordnet § 36 Abs. 3 PSG den Anfall an die Republik Österreich an. Dasselbe gilt, wenn kein Letztbegünstigter vorhanden ist und keine abweichende Regelung besteht.

Dieses Ergebnis darf nicht mit der freien Auswahl eines neuen Empfängers verwechselt werden. Die gesetzliche Auffangfolge entsteht aus den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 PSG. Eine Person wird daher nicht allein durch Beschluss des Stiftungsvorstands zum Ersatzempfänger, wenn die Stiftungserklärung dafür keine Grundlage enthält.

In der Abwicklungsakte sollten die geprüften Urkundenstellen, der eindeutige Inhalt der Ablehnung, der nach dem Gläubigerschutz verbleibende Bestand und die daraus gezogene Rechtsfolge festgehalten werden. Die konkreten Übertragungsschritte und erforderlichen Nachweise sind anschließend auf den betroffenen Vermögensgegenstand abzustimmen.

Erste Einordnung

Ist der Vermögensanfall nach der Ablehnung bereits geklärt?

Drei Fragen zeigen, ob zuerst die Urkunde, die Reichweite der Erklärung oder der Gläubigerschutz vervollständigt werden muss.

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01 Frage 1

Enthält die geltende Stiftungserklärung eine Regel für den Fall der Ablehnung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die urkundliche Grundlage für die weitere Zuordnung ist offen.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde und wirksame Änderungen. Prüfen Sie, ob eine Ersatz- oder Anfallsregel gerade den Fall der Ablehnung des verbleibenden Vermögens erfasst.

02

Die Reichweite der Ablehnung muss zuerst geklärt werden.

Prüfen Sie Wortlaut, Bedingungen, Zugang und Zeitpunkt der Erklärung. Trennen Sie die Ablehnung des gesamten Restvermögens von der Ablehnung eines einzelnen Vermögensgegenstands oder einer Quote.

03

Der Gläubigerschutz und der verbleibende Vermögensbestand sind noch nicht vollständig dokumentiert.

Führen Sie Gläubigeraufruf, Forderungen, Sicherungen, Verbindlichkeiten und Vermögensliste zusammen. Die Ablehnung ändert die Reihenfolge der Abwicklung nicht.

04

Die Vermögenszuordnung kann auf Grundlage der Urkunde und der Abwicklungsakte vorbereitet werden.

Dokumentieren Sie die passende Ersatz- oder Anfallsregel, die eindeutige Ablehnung, den Gläubigerschutz und den verbleibenden Bestand. Stimmen Sie den Vollzug auf die betroffenen Vermögenswerte ab.

Häufige Fragen

Letztbegünstigter lehnt das Stiftungsvermögen ab

Fällt das Vermögen nach der Ablehnung sofort an die Republik Österreich? +
Die gesetzliche Folge nach § 36 Abs. 3 PSG setzt voraus, dass der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen will und sich aus der Stiftungserklärung keine andere Regelung ergibt. Außerdem ist der Gläubigerschutz in der Abwicklung zu beachten.
Kann der Stiftungsvorstand nach der Ablehnung selbst einen Ersatzempfänger bestimmen? +
Eine Ersatzfolge braucht eine Grundlage in der geltenden Stiftungserklärung oder einer wirksamen Regelung. Die bloße Entscheidung des Stiftungsvorstands schafft nicht automatisch einen neuen Empfänger.
Was gilt bei mehreren Letztbegünstigten? +
§ 36 Abs. 5 PSG sieht gleiche Teile vor, soweit die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung einer einzelnen Person und die Auswirkungen auf ihre Quote müssen anhand der Urkunde und des konkreten Sachverhalts gesondert geprüft werden.
Wie sollte die Ablehnung erklärt werden? +
Eine schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung mit eindeutigem Umfang, Empfänger und Zugang erleichtert die Auslegung und den Nachweis. Besondere Formfragen können sich aus dem konkreten Urkundentext oder der beabsichtigten Übertragung ergeben.
Ist die Ablehnung des Restvermögens dasselbe wie ein Verzicht auf eine laufende Zuwendung? +
Nein. Die Ablehnung des verbleibenden Vermögens im Abwicklungsstadium betrifft die Rechtsfolge nach § 36 PSG. Eine laufende Zuwendung oder die Begünstigtenstellung folgt einem eigenen Prüfungsmaßstab.
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