Alle Fassungen sichern
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Nachträge und Registerauszüge zusammenstellen.
Ordnen Sie jede Fassung nach Errichtungsdatum, Form und Unterzeichnern. Trennen Sie wirksame Urkunden von Entwürfen und bloßen Arbeitsunterlagen.
Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde: Was nach §§ 9 und 10 PSG geregelt werden darf und welche Daten im Firmenbuch nachvollziehbar werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Bei einer österreichischen Privatstiftung erfüllen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde nicht dieselbe Funktion. Die Stiftungserklärung muss bestimmte Angaben enthalten, während zusätzliche Regelungen unter den Voraussetzungen des § 10 PSG in einer Zusatzurkunde festgehalten werden können. Für Stifter, Vorstandsmitglieder und Begünstigte ist deshalb entscheidend, welche Regel in welcher Urkunde steht und welche Informationen im Firmenbuch nachvollziehbar werden.
Die Frage ist nicht bloß formal. Eine Regel zur Bestellung des Stiftungsvorstands, zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf darf nicht einfach in die Zusatzurkunde ausgelagert werden. Umgekehrt wird der Inhalt der Zusatzurkunde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt. Das schafft Vertraulichkeit, verlangt aber eine besonders genaue Dokumentenordnung.
Dieser Beitrag erklärt die Trennung der Dokumente, die zwingenden Inhalte der Stiftungserklärung, die Eintragungen im Firmenbuch und den Umgang mit widersprüchlichen Fassungen. Allgemeine Fragen zur Errichtung einer Privatstiftung oder zu steuerlichen Folgen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
§ 9 Abs. 1 PSG nennt den Mindestinhalt der Stiftungserklärung. Dazu gehören die Widmung des Vermögens, der Stiftungszweck, die Bezeichnung des Begünstigten oder die Stelle, die Begünstigte feststellt, Name und Sitz der Privatstiftung, die Angaben zum Stifter und die Erklärung, ob die Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Diese Punkte gehören in die beurkundete Stiftungserklärung.
Die Stiftungserklärung kann nach § 9 Abs. 2 PSG weitere Regelungen enthalten. Das betrifft etwa Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands, weitere Organe, Regeln über die Änderung der Stiftungserklärung sowie den Vorbehalt des Widerrufs. Auch Vergütungsregeln, nähere Bestimmungen zu Begünstigten und ein ungeschmälertes Mindestvermögen können dort geregelt werden.
Für die praktische Prüfung genügt es nicht, nur die erste Urkunde anzusehen. Maßgeblich sind die ursprüngliche Stiftungsurkunde, wirksame Änderungsurkunden, die Stiftungszusatzurkunde und der aktuelle Firmenbuchstand. Jede spätere Fassung muss nach Form, Zuständigkeit, Wirksamkeit und zeitlicher Reihenfolge eingeordnet werden.
§ 10 Abs. 1 PSG hält fest, dass die Stiftungserklärung zu beurkunden ist. Dazu gehören Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. Eine Zusatzurkunde setzt daher voraus, dass die Stiftungsurkunde ihre Errichtung bereits vorsieht oder vorsehen kann. Sie ist kein frei schwebendes internes Papier und ersetzt auch keine notwendige Änderung der Stiftungsurkunde.
Nach § 10 Abs. 2 PSG dürfen in der Zusatzurkunde Regelungen aufgenommen werden, die über den Inhalt des § 9 Abs. 1 PSG hinausgehen. Ausgenommen sind allerdings Regelungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG. Dazu zählen unter anderem Organbestellungen und Organabberufungen, weitere Organe, Regeln über die Änderung der Stiftungserklärung, die Angabe zur Zusatzurkunde und der Widerrufsvorbehalt.
Der Inhalt der Zusatzurkunde wird dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt. Das bedeutet nicht, dass die Urkunde rechtlich bedeutungslos wäre. Sie bleibt Teil der Stiftungserklärung und kann für Begünstigtenstellung, Zuwendungen, Organbefugnisse im zulässigen Umfang und die Auslegung des Stifterwillens entscheidend sein. Ihre Vertraulichkeit darf daher nicht mit einer geringeren rechtlichen Bindung verwechselt werden.
Drei Ebenen werden in der Praxis häufig vermischt.
| Dokument oder Register | Welche Funktion? | Was wird nachvollziehbar? |
|---|---|---|
| Stiftungsurkunde | Mindestinhalt nach § 9 Abs. 1 PSG und zulässige Grundregeln | Urkunde, wirksame Änderungen und zentrale Struktur |
| Stiftungszusatzurkunde | Weitere zulässige Regelungen außerhalb der ausgeschlossenen § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG | Inhalt bleibt beim Firmenbuchgericht vorerst nicht vorgelegt |
| Firmenbuch | Registerstand der Privatstiftung | Zweck, Daten der Stiftungsurkunde, Änderungen und gegebenenfalls Daten der Zusatzurkunde |
Privatstiftungen sind nach § 13 PSG in das Firmenbuch einzutragen. § 13 Abs. 3 PSG verweist zunächst auf § 3 FBG und nennt zusätzliche Angaben. Dazu gehören eine kurze Angabe des Stiftungszwecks, das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde.
Wenn eine Stiftungszusatzurkunde errichtet wurde, wird nach § 13 Abs. 3 Z 3 PSG ihr Datum und das Datum einer Änderung eingetragen. Der Registerstand zeigt damit, dass eine Zusatzurkunde existiert und wann sie errichtet oder geändert wurde. Der Inhalt der Zusatzurkunde wird dem Firmenbuchgericht nach § 10 Abs. 2 PSG aber nicht vorgelegt.
Die Bezeichnung öffentlich muss deshalb differenziert verstanden werden. Registerdaten und der hinterlegte Inhalt der Stiftungsurkunde sind nicht dasselbe wie die vollständige Veröffentlichung jeder internen Detailregel. Vor einer Auskunft oder Vorlage sollte geprüft werden, welche Urkunde benötigt wird und ob gesetzliche Einsichtsrechte, Geheimhaltungsinteressen oder datenschutzrechtliche Grenzen zu beachten sind.
Ein Widerspruch beginnt oft mit unterschiedlichen Arbeitsständen. Ein Entwurf, eine E-Mail oder ein Protokoll kann zeigen, was beabsichtigt war, ersetzt aber nicht automatisch eine wirksame Urkunde. Zuerst müssen daher alle Fassungen mit Datum, Errichtungsform, Unterzeichnern und allfälliger Eintragung erfasst werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 56/24i vom 18. Februar 2025 betont, dass der Stifterwille aus der Stiftungserklärung durch Auslegung zu ermitteln ist. Korporative Regelungen sind nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen. Das betrifft auch Fälle, in denen Stiftungsurkunde, Nachtrag, Zusatzurkunde und weitere Regelungen gemeinsam gelesen werden müssen.
Die Auslegung darf nicht durch eine einzelne Formulierung aus dem Zusammenhang gerissen werden. Zu prüfen sind insbesondere der Stiftungszweck, die Rolle des zuständigen Organs, die Begünstigtenregelung, die Reihenfolge der Urkunden und die tatsächliche Umsetzung. Bis diese Punkte geklärt sind, sollten keine wesentlichen Zuwendungen, Organentscheidungen oder Registeranträge auf einer unsicheren Fassung beruhen.
Eine feste Reihenfolge verhindert, dass eine interne Arbeitsfassung vorschnell umgesetzt wird.
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Nachträge und Registerauszüge zusammenstellen.
Ordnen Sie jede Fassung nach Errichtungsdatum, Form und Unterzeichnern. Trennen Sie wirksame Urkunden von Entwürfen und bloßen Arbeitsunterlagen.
Pflichtinhalt und ergänzende Regelungen nach §§ 9 und 10 PSG abgrenzen.
Markieren Sie Regeln, die nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG nicht in der Zusatzurkunde stehen dürfen. Diese gehören in die dafür vorgesehene Stiftungserklärung.
Beurkundung, Änderungsrecht und beteiligte Personen nachvollziehen.
Prüfen Sie, ob die handelnde Person und das gewählte Verfahren zur Stiftungserklärung passen. Eine interne Zustimmung ersetzt nicht die erforderliche Form.
Daten der Urkunden und Änderungen mit dem Register vergleichen.
Gleichen Sie die Daten der Stiftungsurkunde und gegebenenfalls der Zusatzurkunde mit dem Firmenbuch ab. Abweichungen sind gesondert zu erklären.
Zuwendung, Organbeschluss oder Registerantrag auf die richtige Fassung stützen.
Dokumentieren Sie, welche Fassung für die konkrete Maßnahme gilt und weshalb. So bleibt die Entscheidung auch bei späteren Rückfragen nachvollziehbar.
Für eine belastbare Einordnung werden die aktuelle Stiftungsurkunde, jede Änderungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde im vollständigen Wortlaut benötigt. Ergänzend gehören der aktuelle Firmenbuchauszug, frühere Registeranmeldungen, notarielle oder gerichtliche Unterlagen und die einschlägigen Organbeschlüsse in die Akte.
Bei einem konkreten Widerspruch sind außerdem die betroffene Entscheidung und ihre Vorbereitung wichtig. Dazu zählen etwa ein Beschlussentwurf, die Einladung zur Sitzung, Protokolle, Weisungen, Begünstigtenfeststellungen, Zuwendungsunterlagen oder ein geplanter Firmenbuchantrag. Die Frage lautet immer: Welche Regel soll angewendet werden und welches Dokument trägt sie?
Eine gute Dokumentenliste spart keine rechtliche Prüfung ein. Sie verhindert aber, dass die Beurteilung mit einer unvollständigen Fassung beginnt. Gerade bei älteren Privatstiftungen liegen Zusatzurkunden, Nachträge und Registerdaten oft an unterschiedlichen Stellen. Diese Quellen müssen vor der Umsetzung zusammengeführt werden.
Zwei kurze Fragen zeigen, ob die Dokumentenlage für eine erste rechtliche Prüfung geordnet ist.
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Sichern Sie die vollständige Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, alle Nachträge und den aktuellen Firmenbuchauszug. Kennzeichnen Sie Entwürfe ausdrücklich als solche.
Halten Sie die betroffene Regel, die Urkundenfassung und die geplante Maßnahme fest. Vor einem wesentlichen Beschluss sollte die Wirksamkeit und Auslegung der Dokumente geklärt werden.
Prüfen Sie nun, ob die geplante Maßnahme zur Zuständigkeit, Form und Wirksamkeit der einschlägigen Regel passt. Die Einordnung sollte mit einem nachvollziehbaren Aktenvermerk abgeschlossen werden.
Grundlagen, Urkunden und Organstruktur.
Welche Gestaltungsrechte vorbehalten werden können.
Widersprüchliche Fassungen und maßgeblicher Zweck.
Welche Daten im Register nachvollziehbar werden.
Feststellung, Änderung und Dokumentation.
Organpflichten und sorgfältige Umsetzung.
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