Privatstiftung
Begünstigte

Ermessenszuwendung oder fester Anspruch: Wann Begünstigte Auszahlung verlangen können

Ermessenszuwendung oder fester Anspruch: Wann Begünstigte einer Privatstiftung Auszahlung verlangen können und welche Unterlagen entscheidend sind.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

28. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Person kann in der Stiftungserklärung als Begünstigte bezeichnet sein und trotzdem nicht sofort eine bestimmte Auszahlung verlangen können. Entscheidend ist, ob die maßgebliche Stiftungserklärung eine konkrete Leistung vorsieht oder dem zuständigen Organ noch einen eigenen Entscheidungsspielraum lässt. Für die Einordnung müssen Begünstigtenstellung, Stiftungszweck, Ermessensregel, Beschluss, Betrag und Fälligkeit getrennt gelesen werden.

Gerade bei Familienstiftungen stehen in der Praxis Erwartungen, frühere Zahlungen und mündliche Zusagen nebeneinander. Daraus folgt nicht automatisch ein einklagbarer Zahlungsanspruch. Umgekehrt darf ein wirksamer Beschluss mit klarer Grundlage nicht pauschal als bloße freiwillige Leistung behandelt werden.

Dieser Beitrag erklärt die Abgrenzung zwischen Ermessenszuwendung und festem Zuwendungsanspruch nach österreichischem Privatstiftungsrecht. Das allgemeine Auskunftsrecht nach § 30 PSG, die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung und die steuerliche Behandlung werden nur insoweit angesprochen, als sie für diese Abgrenzung wichtig sind.

Begünstigtenstellung ist noch kein Zahlungsanspruch

§ 5 PSG beantwortet zunächst die Frage, wer Begünstigter der Privatstiftung ist. Begünstigt ist grundsätzlich die in der Stiftungserklärung bezeichnete Person. Fehlt eine solche Bezeichnung, kommt es auf die vom Stifter berufene Stelle oder sonst auf die Feststellung durch den Stiftungsvorstand an. Diese Statusentscheidung sagt aber noch nicht, ob die Stiftung einen bestimmten Betrag auszahlen muss.

Für die konkrete Leistung kommt es auf die Stiftungserklärung und ihre wirksamen Ergänzungen an. Eine Regelung kann objektive Voraussetzungen und einen bestimmten Leistungsumfang festlegen. Sie kann aber auch vorsehen, dass der Vorstand unter mehreren zulässigen Möglichkeiten über Anlass, Höhe oder Zeitpunkt einer Zuwendung entscheidet.

Die Unterscheidung ist auch bei wiederkehrenden Leistungen wichtig. Eine frühere Zahlung kann zeigen, wie die Stiftung eine Klausel bisher verstanden hat. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die nächste Leistung nach der Erklärung geschuldet, nur möglich oder erneut von einem Beschluss abhängig ist. Die Auskunftsrechte von Begünstigten betreffen diese Status- und Informationsfragen, nicht automatisch die Auszahlung.

Die zentrale Weiche

Welche Position besteht gegenüber der Privatstiftung?

Vor einer Forderung sollte die Rechtsgrundlage der erwarteten Leistung genau bezeichnet werden.

Erste Einordnung nach §§ 5, 9 und 17 PSG. Die konkrete Stiftungserklärung und die Beschlusslage bleiben maßgeblich.
Position Was bedeutet sie? Welche Unterlage ist entscheidend?
Begünstigtenstellung Die Person ist nach § 5 PSG als Begünstigte bezeichnet oder festgestellt. Noch keine bestimmte Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt Stiftungserklärung, Zusatzurkunde und Feststellungsbeschluss
Ermessenszuwendung Das zuständige Organ muss über Anlass, Höhe oder Zeitpunkt entscheiden. Leistung ist möglich, aber vor der Entscheidung nicht automatisch geschuldet Zuwendungsklausel, Kriterien und dokumentierter Entscheidungsspielraum
Verdichteter Anspruch Grundlage, Empfänger, Umfang und Fälligkeit sind ausreichend bestimmt. Konkrete Durchsetzung kann geprüft werden Wirksamer Beschluss und maßgebliche Urkundenfassung

Eine rechtliche Prüfung muss auch Bedingungen, Zuständigkeit, Gläubigerschutz und die aktuelle Urkundenfassung einbeziehen.

Ermessen und fester Anspruch richtig unterscheiden

Eine Ermessenszuwendung liegt nahe, wenn die Stiftungserklärung dem zuständigen Organ eine Auswahlentscheidung überlässt. Das kann etwa die Entscheidung betreffen, ob bei einem bestimmten Anlass geleistet wird, welcher Betrag innerhalb eines Rahmens angemessen ist oder ob die wirtschaftliche Lage der Stiftung eine Leistung zum vorgesehenen Zeitpunkt zulässt. Der Entscheidungsspielraum muss anhand des konkreten Textes bestimmt werden, nicht anhand einer Überschrift oder der bisherigen Erwartung der Familie.

Ein fester Anspruch kommt in Betracht, wenn die Stiftungserklärung die Leistung nach objektiven Kriterien so bestimmt, dass nicht erst eine freie Grundentscheidung des Organs erforderlich ist. Zusätzlich kann ein wirksamer Beschluss eine bereits angelegte Grundlage konkretisieren. Zu prüfen bleiben dennoch die Beschlusskompetenz, die Einhaltung der Stiftungserklärung, allfällige Bedingungen und der Zeitpunkt, ab dem die Leistung verlangt werden kann.

Der OGH hat in 2 Ob 115/25p die rechtliche Verselbständigung des Stiftungsvermögens und seine Verwendung auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands beschrieben. Die Entscheidung betraf einen pflichtteilsrechtlichen Auskunftsstreit. Sie bedeutet daher nicht, dass jede Zuwendung im Ermessen steht. Sie zeigt aber, warum eine bloße Nähe zur Stiftung oder eine Erwartung des Begünstigten den Inhalt der Stiftungserklärung nicht ersetzt.

Auch ein Ermessen ist nicht gleichbedeutend mit völliger Beliebigkeit. Der Vorstand muss die Stiftungserklärung einhalten und seine Aufgaben nach § 17 PSG sorgfältig erfüllen. Die Entscheidung muss sich daher am Zweck, an den vorgesehenen Kriterien, an der Gleichbehandlung vergleichbarer Begünstigter und an den Ansprüchen der Gläubiger der Privatstiftung messen lassen.

Stiftungserklärung und Zusatzurkunde richtig auslegen

§ 9 PSG nennt die notwendigen Inhalte der Stiftungserklärung und erlaubt zusätzliche Regelungen. Dazu gehören unter anderem die nähere Bestimmung von Begünstigten, die Festlegung eines Mindestvermögensstandes und Regeln über die innere Ordnung von Stiftungsorganen. Für die Anspruchsfrage ist deshalb die gesamte Regelungsarchitektur zu lesen: Wer darf begünstigt sein, wer entscheidet über die Leistung und welche Grenzen gelten?

Die Stiftungserklärung kann durch eine Stiftungszusatzurkunde ergänzt werden. In dieser Urkunde können nähere Angaben zu Begünstigten oder zu den Voraussetzungen einer Zuwendung stehen. Eine ältere Fassung, ein nicht wirksam gewordener Entwurf oder eine verkürzte Kopie darf nicht an die Stelle der maßgeblichen Urkunde treten. Änderungen sind chronologisch zu ordnen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Bei der Auslegung sollten zunächst die Begriffe für Begünstigte und Zuwendungen markiert werden. Danach ist zu klären, ob der Text eine automatische Leistung, eine Leistung nach objektiven Kriterien oder einen neuen Beschluss des Vorstands verlangt. Ergänzend gehören Regelungen über den Stiftungszweck, die Zuständigkeit und die finanzielle Grenze in dieselbe Prüfung. Der Beitrag zur Stiftungserklärung und gerichtlichen Klärung zeigt, warum der genaue Urkundentext bei Meinungsverschiedenheiten entscheidend ist.

Prüfreihenfolge

Von der Urkunde zur belastbaren Anspruchsprüfung

Die Reihenfolge hält Status, Entscheidungsspielraum und konkrete Zahlungsdaten auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Maßgebliche Urkunden sichern

    Stiftungserklärung, Zusatzurkunde, Änderungen und gerichtliche Entscheidungen ordnen.

    Markieren Sie die Regelungen zu Begünstigten, Zuwendungen, Organen, Bedingungen und Zweck. Entwürfe und überholte Fassungen werden klar gekennzeichnet.

    Rechtsgrundlagen: § 9 PSG

  2. 02
    Schritt 2

    Begünstigtenstatus belegen

    Bezeichnung oder wirksame Feststellung der begünstigten Person feststellen.

    Der Status nach § 5 PSG ist die notwendige Ausgangsbasis, ersetzt aber keine konkrete Leistungsprüfung.

    Rechtsgrundlagen: § 5 PSG

  3. 03
    Schritt 3

    Ermessensspielraum bestimmen

    Prüfen, ob der Vorstand noch über Grund, Höhe oder Zeitpunkt entscheiden muss.

    Eine Klausel mit objektiven Voraussetzungen ist anders zu behandeln als eine Regelung, die eine neue Auswahlentscheidung verlangt.

  4. 04
    Schritt 4

    Beschluss und Betrag abgleichen

    Zuständigkeit, Empfänger, Höhe, Bedingungen und Zahlungsdatum dokumentieren.

    Der Beschluss muss von der zuständigen Stelle stammen und sich innerhalb der Stiftungserklärung bewegen.

    Rechtsgrundlagen: § 17 PSG

  5. 05
    Schritt 5

    Fälligkeit und Grenzen prüfen

    Zahlungszeitpunkt, Liquidität und Gläubigeransprüche vor der Durchsetzung einordnen.

    Auch ein konkreter Beschluss beantwortet nicht ohne Weiteres alle Fragen zu Fälligkeit und Durchführung.

    Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 2 PSG

Beschluss, Betrag und Fälligkeit dokumentieren

Ein Beschluss ist für die Anspruchsprüfung besonders aussagekräftig, wenn er die maßgebliche Klausel aus der Stiftungserklärung, die Begünstigtenstellung und die Zuständigkeit nennt. Dazu kommen Empfänger, Betrag oder Berechnungsmethode, Zweck der Leistung, Bedingungen und Zahlungszeitpunkt. Fehlt ein Teil, muss geprüft werden, ob er aus der Erklärung eindeutig bestimmbar ist oder ob noch ein Entscheidungsspielraum besteht.

Die Beschlussfassung muss zur inneren Ordnung der Stiftung passen. § 17 Abs 1 PSG verpflichtet den Stiftungsvorstand, die Privatstiftung zu verwalten und zu vertreten sowie die Stiftungserklärung einzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann daher keine Leistung begründen, die der Stiftungserklärung widerspricht. Umgekehrt kann ein formal und inhaltlich ausreichender Beschluss eine bereits angelegte Zuwendungsregel konkretisieren.

Für die Fälligkeit ist nicht nur das Datum auf einer Überweisung entscheidend. Die Erklärung oder der Beschluss kann Bedingungen, Nachweise oder einen späteren Auszahlungstermin vorsehen. Auch die wirtschaftliche Lage der Privatstiftung und der Schutz ihrer Gläubiger nach § 17 Abs 2 PSG sind einzubeziehen. Der bestehende Beitrag zu Zuwendung, Beschluss und Nachweis behandelt die Dokumentation der Durchführung vertieft.

Wichtig: Eine Bezeichnung als Begünstigter, eine frühere Zahlung oder eine mündliche Zusage beantwortet nicht allein, ob eine konkrete Auszahlung geschuldet ist. Entscheidend sind die wirksame Stiftungserklärung, die Zuständigkeit, der Inhalt eines Beschlusses und die Fälligkeit.

Auskunft nach § 30 PSG ersetzt keine Zahlungsforderung

§ 30 PSG gibt einem Begünstigten ein Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie auf Einsicht in bestimmte Unterlagen. Dazu zählen insbesondere Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher, Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. Dieses Recht kann helfen, die Grundlage einer Zuwendung und die bisherige Entscheidungspraxis zu verstehen.

Auskunft und Einsicht sind aber nicht dasselbe wie ein Anspruch auf Auszahlung. Wer nur wissen möchte, welche Beschlüsse gefasst wurden oder welche Klausel angewendet wurde, verfolgt einen anderen Anspruch als eine Person, die einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt. Die Begehren sollten deshalb nicht vermischt werden.

Der OGH hat in 2 Ob 115/25p bei einem pflichtteilsrechtlichen Auskunftsbegehren zwischen Informationen über Zuwendungen und nicht ausreichend begründeten weitergehenden Begehren unterschieden. Für die Praxis folgt daraus: Erst die konkrete Rechtsfrage und das konkrete Dokument bestimmen, welcher Informationszugang oder welcher Zahlungsanspruch geprüft werden kann. Die Auskunftsseite darf nicht als Beweis für einen festen Anspruch missverstanden werden.

Wenn die Privatstiftung dem Verlangen nach § 30 PSG nicht in angemessener Frist nachkommt, kann das Gericht die Einsicht auf Antrag anordnen. Das klärt die Informationslage. Ob danach ein Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung besteht, hängt weiterhin von Stiftungserklärung, Beschluss und Fälligkeit ab.

Häufige Fehler bei der Anspruchsprüfung vermeiden

Erster Fehler: Die Begünstigtenstellung wird mit einer automatischen Auszahlung gleichgesetzt. § 5 PSG bestimmt den Status. Für die Zahlung braucht es zusätzlich eine passende Grundlage und die Prüfung der konkreten Leistung.

Zweiter Fehler: Eine frühere Zahlung wird als dauerhafte Zusage behandelt. Sie kann ein Auslegungshinweis sein, beweist aber nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung für weitere Zeiträume oder andere Beträge.

Dritter Fehler: Ein Vorstandsbeschluss wird gelesen, ohne die Stiftungserklärung und die Zuständigkeit beizuziehen. Ein Beschluss muss innerhalb der Urkunde und der gesetzlichen Grenzen bleiben.

Vierter Fehler: Die Auskunft nach § 30 PSG wird als Zahlungsentscheidung verstanden. Informationen über Zuwendungen oder Unterlagen können eine Anspruchsprüfung vorbereiten, ersetzen sie aber nicht.

Fünfter Fehler: Die Fälligkeit wird aus einer Rechnung, einer E-Mail oder einer vorbereiteten Überweisung abgeleitet, obwohl die Erklärung noch Bedingungen oder einen weiteren Beschluss verlangt.

Sechster Fehler: Der Gläubigerschutz der Privatstiftung wird ausgeblendet. § 17 Abs 2 PSG verlangt eine eigenständige Prüfung, auch wenn die begünstigte Person ihre eigene Anspruchslage bereits für geklärt hält.

Erste Orientierung

Ist eine Auszahlung bereits konkret geschuldet?

Vier Fragen helfen, Ermessensentscheidung, Informationsrecht und verdichteten Anspruch zu trennen.

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01 Frage 1

Liegt die maßgebliche Stiftungserklärung mit allen wirksamen Ergänzungen vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst muss die maßgebliche Urkundenfassung geklärt werden.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde, Änderungen und allfällige gerichtliche Entscheidungen. Erst danach lässt sich erkennen, ob die Zuwendung nach objektiven Kriterien oder nach Ermessen erfolgt.

02

Die Begünstigtenstellung ist noch nicht ausreichend belegt.

Prüfen Sie die Bezeichnung in der Stiftungserklärung oder die wirksame Feststellung nach § 5 PSG. Erst der geklärte Status ermöglicht die weitere Anspruchsprüfung.

03

Die Stiftungserklärung lässt offenbar noch eine Ermessensentscheidung zu.

Ordnen Sie den Entscheidungsspielraum, die vorgesehenen Kriterien und die Zuständigkeit. Eine Auszahlung kann möglich sein, ist vor der konkreten Entscheidung aber nicht automatisch als fester Betrag geschuldet.

04

Ein verdichteter Anspruch kann geprüft werden.

Gleichen Sie Stiftungserklärung und Beschluss ab. Prüfen Sie zusätzlich Bedingungen, Fälligkeit, Gläubigerschutz und die genaue Umsetzung, bevor weitere Schritte gesetzt werden.

05

Die Anspruchslage ist noch nicht vollständig bestimmt.

Ermitteln Sie, ob fehlende Angaben aus der Urkunde eindeutig ableitbar sind oder ein weiterer Beschluss erforderlich ist. Eine vorbereitete Überweisung ersetzt diese Klärung nicht.

Häufige Fragen

Ermessenszuwendung und Zuwendungsanspruch

Ist ein Begünstigter automatisch zu einer Auszahlung berechtigt? +
Nein. § 5 PSG klärt die Begünstigtenstellung. Ob eine konkrete Zahlung verlangt werden kann, hängt zusätzlich von der Stiftungserklärung, der Zuständigkeit, einem wirksamen Beschluss, dem Betrag und der Fälligkeit ab.
Was ist eine Ermessenszuwendung? +
Eine Ermessenszuwendung liegt nahe, wenn das zuständige Organ nach der Stiftungserklärung noch über Anlass, Höhe oder Zeitpunkt der Leistung entscheiden muss. Der Entscheidungsspielraum ist anhand der konkreten Urkunde und ihrer Kriterien zu prüfen.
Wann kann ein fester Zuwendungsanspruch bestehen? +
Ein fester Anspruch kommt in Betracht, wenn Grundlage, Empfänger, Umfang und Fälligkeit objektiv bestimmt oder durch einen wirksamen Beschluss ausreichend konkretisiert sind. Bedingungen und der Gläubigerschutz der Privatstiftung bleiben zusätzlich zu prüfen.
Kann § 30 PSG die Auszahlung durchsetzen? +
§ 30 PSG betrifft Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Einsicht in bestimmte Unterlagen. Dieses Informationsrecht kann die Sachverhaltsklärung unterstützen, ersetzt aber keinen konkreten Anspruch auf Auszahlung.
Reicht eine frühere Zahlung als Beweis für weitere Zuwendungen? +
Eine frühere Zahlung kann ein Auslegungshinweis sein. Sie beweist aber nicht ohne Weiteres, dass künftig in gleicher Höhe oder ohne neue Entscheidung geleistet werden muss. Maßgeblich bleiben Urkunde, Beschluss und die jeweiligen Voraussetzungen.
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