Eine Ermessenszuwendung liegt nahe, wenn die Stiftungserklärung dem zuständigen Organ eine Auswahlentscheidung überlässt. Das kann etwa die Entscheidung betreffen, ob bei einem bestimmten Anlass geleistet wird, welcher Betrag innerhalb eines Rahmens angemessen ist oder ob die wirtschaftliche Lage der Stiftung eine Leistung zum vorgesehenen Zeitpunkt zulässt. Der Entscheidungsspielraum muss anhand des konkreten Textes bestimmt werden, nicht anhand einer Überschrift oder der bisherigen Erwartung der Familie.
Ein fester Anspruch kommt in Betracht, wenn die Stiftungserklärung die Leistung nach objektiven Kriterien so bestimmt, dass nicht erst eine freie Grundentscheidung des Organs erforderlich ist. Zusätzlich kann ein wirksamer Beschluss eine bereits angelegte Grundlage konkretisieren. Zu prüfen bleiben dennoch die Beschlusskompetenz, die Einhaltung der Stiftungserklärung, allfällige Bedingungen und der Zeitpunkt, ab dem die Leistung verlangt werden kann.
Der OGH hat in 2 Ob 115/25p die rechtliche Verselbständigung des Stiftungsvermögens und seine Verwendung auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands beschrieben. Die Entscheidung betraf einen pflichtteilsrechtlichen Auskunftsstreit. Sie bedeutet daher nicht, dass jede Zuwendung im Ermessen steht. Sie zeigt aber, warum eine bloße Nähe zur Stiftung oder eine Erwartung des Begünstigten den Inhalt der Stiftungserklärung nicht ersetzt.
Auch ein Ermessen ist nicht gleichbedeutend mit völliger Beliebigkeit. Der Vorstand muss die Stiftungserklärung einhalten und seine Aufgaben nach § 17 PSG sorgfältig erfüllen. Die Entscheidung muss sich daher am Zweck, an den vorgesehenen Kriterien, an der Gleichbehandlung vergleichbarer Begünstigter und an den Ansprüchen der Gläubiger der Privatstiftung messen lassen.