Privatstiftung
Begünstigte

Mindestvermögensstand der Privatstiftung: Zuwendung, Beschluss und Nachweis

Mindestvermögen und Mindestvermögensstand der Privatstiftung unterscheiden: Was vor einer Zuwendung an Begünstigte in Beschluss und Akte gehört.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

21. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Mindestvermögensstand einer Privatstiftung ist nicht dasselbe wie das gesetzliche Mindestvermögen von 70.000 Euro. Entscheidend ist, ob die Stiftungserklärung zusätzlich festlegt, welchen Vermögensstand Zuwendungen an Begünstigte nicht unterschreiten dürfen. Vor einer Auszahlung müssen daher Stifterwille, Begünstigtenstellung, Zuständigkeit, Liquidität und Gläubigerschutz gemeinsam geprüft werden.

Eine Überweisung allein beantwortet keine dieser Fragen. Erst der vollständige Beschluss zeigt, auf welcher Grundlage die Privatstiftung leistet, welcher Betrag vertretbar ist und wie die Durchführung nachgewiesen wird.

Dieser Beitrag behandelt die stiftungsrechtliche Prüfung einer Zuwendung. Die steuerliche Behandlung, insbesondere die Kapitalertragsteuer, ist davon getrennt und muss für den konkreten Vorgang zusätzlich geprüft werden. Eine eigene Übersicht zu Zuwendungen und KESt behandelt diese steuerliche Ebene.

Gesetzliches Mindestvermögen und Mindestvermögensstand unterscheiden

§ 4 PSG verlangt, dass einer Privatstiftung ein Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro gewidmet wird. Diese gesetzliche Gründungsvoraussetzung ist von einer späteren Zuwendung zu unterscheiden. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob jede Auszahlung den Vermögensstand von 70.000 Euro unterschreiten darf.

§ 9 Abs. 2 Z 11 PSG erlaubt eine zusätzliche Regelung in der Stiftungserklärung: Es kann ein Mindestvermögensstand festgelegt werden, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf. Ob eine solche Klausel besteht, ergibt sich nur aus der maßgeblichen Fassung der Stiftungserklärung und nicht aus einer allgemeinen Annahme über Privatstiftungen.

Bei mehreren Urkunden sind Änderungen, Stiftungszusatzurkunde und allfällige gerichtliche Entscheidungen in der richtigen Fassung zusammenzuführen. Der Beitrag zur Auslegung verschiedener Urkundenfassungen zeigt, warum ein alter Entwurf für die Auszahlungsentscheidung nicht genügt. Davon getrennt behandelt der Schwerpunkt Stifterrechte, Änderung und Widerruf die persönlichen Vorbehalte des Stifters.

Zentrale Unterscheidung

Welche Grenze gilt vor einer Zuwendung?

Die drei Ebenen dürfen in der Beschlussfassung nicht miteinander vermischt werden.

Erste stiftungsrechtliche Orientierung nach §§ 4, 5, 9 und 17 PSG. Die konkrete Stiftungserklärung bleibt maßgeblich.
Ebene Worum geht es? Was ist zu belegen?
Gesetzliche Gründung § 4 PSG: 70.000 Euro gewidmetes Mindestvermögen Voraussetzung für die Privatstiftung, nicht automatisch ein Auszahlungsfloor Widmung, Vermögensstand und aktuelle Vermögensübersicht
Stiftungserklärung § 9 Abs. 2 Z 11 PSG: freiwilliger Mindestvermögensstand Zuwendungen dürfen die festgelegte Grenze nicht schmälern Gültige Urkundenfassung und genaue Klausel
Gläubigerschutz § 17 Abs. 2 PSG: Schutz der Ansprüche von Gläubigern Leistung nur, soweit Gläubigeransprüche nicht geschmälert werden Fälligkeiten, Liquidität, Verbindlichkeiten und Zahlungszeitpunkt

Begünstigtenstellung und Zuwendungsanspruch getrennt prüfen

§ 5 PSG knüpft die Begünstigtenstellung grundsätzlich an die Bezeichnung in der Stiftungserklärung. Fehlt eine Bezeichnung, kann eine dafür berufene Stelle oder, wenn eine solche Stelle nicht vorgesehen ist, der Stiftungsvorstand die begünstigte Person feststellen. Diese Statusfrage ist nicht automatisch die Entscheidung über eine konkrete Zahlung.

Auch eine festgestellte begünstigte Person erhält nicht ohne weitere Prüfung jeden gewünschten Betrag zu jedem Zeitpunkt. Maßgeblich sind die Stiftungserklärung, der Stiftungszweck, die wirksamen Kriterien für Zuwendungen, der vereinbarte Mindestvermögensstand und die wirtschaftliche Lage der Stiftung.

Eine saubere Akte hält deshalb getrennt fest: Wer ist Begünstigter? Welche Grundlage eröffnet eine Leistung? Welches Organ entscheidet? Welche Tatsachen rechtfertigen Betrag und Zeitpunkt? Das schützt auch den Vorstand, wenn später Auskunft nach § 30 PSG verlangt oder die Entscheidung beanstandet wird.

Beschluss und Auszahlung müssen zusammenpassen

Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und muss die Stiftungserklärung einhalten (§ 17 Abs. 1 PSG). In der Beschlussvorlage gehören daher die verwendete Urkundenfassung, die Begünstigtenstellung, der Zweck der Leistung, der Betrag, der Auszahlungstermin und die Berechnung des verbleibenden Vermögens zusammen.

Der Beschluss sollte nicht nur lauten, dass eine Zahlung freigegeben wird. Er sollte erkennen lassen, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind und wie der Mindestvermögensstand nach der Leistung ermittelt wurde. Bei einem schwankenden Wertpapier- oder Immobilienvermögen sind Bewertungsstichtag, Belastungen und realistisch verfügbare Mittel besonders sorgfältig festzuhalten.

Die Banküberweisung muss anschließend mit dem Beschluss übereinstimmen. Ändern sich Betrag, Empfängerkonto oder Zahlungszeitpunkt, ist zu klären, ob ein neuer Beschluss oder eine ergänzende Genehmigung erforderlich ist. Die Pflichten und Haftungsrisiken des Stiftungsvorstands lassen sich nur anhand einer solchen nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage beurteilen.

Praktischer Ablauf

Von der Urkunde zur nachweisbaren Auszahlung

Die Reihenfolge verhindert, dass eine bereits vorbereitete Überweisung die offene Rechtsprüfung vorgibt.

  1. 01
    Schritt 1

    Maßgebliche Urkundenfassung sichern

    Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen und Gerichtsentscheidungen ordnen.

    Markieren Sie die Bestimmungen zu Begünstigten, Zuwendungen, Organen und Mindestvermögensstand. Entwürfe und überholte Fassungen bleiben als solche gekennzeichnet.

  2. 02
    Schritt 2

    Begünstigtenstatus und Zuständigkeit prüfen

    Status, Entscheidungsorgan, Mehrheit und mögliche Interessenkonflikte feststellen.

    Eine Erwartung auf eine Zahlung ersetzt weder die Begünstigtenstellung noch den zuständigen Zuwendungsbeschluss.

  3. 03
    Schritt 3

    Mindestvermögensstand berechnen

    Grenze aus der Stiftungserklärung und Gläubigerschutz mit der aktuellen Vermögenslage abgleichen.

    Berücksichtigen Sie liquide Mittel, Verbindlichkeiten, Fälligkeiten, Belastungen und die realistische Verfügbarkeit des Vermögens.

  4. 04
    Schritt 4

    Beschluss mit Gründen fassen

    Grundlage, Betrag, Zweck, Zeitpunkt und verbleibenden Vermögensstand festhalten.

    Der Beschluss muss die spätere Umsetzung und eine allfällige Auskunft nach § 30 PSG verständlich machen.

  5. 05
    Schritt 5

    Zahlung und Nachlauf dokumentieren

    Überweisung, Bestätigung, Buchung und Abweichungen in derselben Akte ablegen.

    Eine Abweichung vom Beschluss darf nicht stillschweigend behandelt werden. Prüfen Sie die Folgen vor der Zahlung.

Welche Unterlagen vor der Auszahlung zusammengehören

Für eine belastbare Entscheidung braucht der Vorstand mehr als einen Kontostand. Zusammengehören die aktuelle Stiftungserklärung samt wirksamen Änderungen, der Firmenbuchstand, die Feststellung oder Bezeichnung des Begünstigten, frühere einschlägige Beschlüsse und die Berechnung des verbleibenden Vermögens.

Bei einer Sachzuwendung oder einer Leistung im Zusammenhang mit einer Liegenschaft kommen Bewertungsunterlagen, Verträge, Belastungsübersichten und ein Nachweis der Übergabe hinzu. Bei wiederkehrenden Leistungen ist zu klären, ob die Erklärung einen Zeitraum, eine Obergrenze oder eine Anpassungsregel vorgibt.

Begünstigte können nach § 30 PSG Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in bestimmte Unterlagen verlangen. Eine geordnete Dokumentation ist daher nicht nur für die Auszahlung nützlich. Sie verhindert auch, dass die Stiftung später aus verschiedenen Versionen und Erinnerungslücken rekonstruieren muss, warum sie geleistet hat.

Wichtig: Der gesetzliche Betrag von 70.000 Euro nach § 4 PSG und ein zusätzlicher Mindestvermögensstand nach § 9 Abs. 2 Z 11 PSG sind zwei verschiedene Prüfungen. Dazu kommt der eigenständige Gläubigerschutz nach § 17 Abs. 2 PSG.
Erste Orientierung

Ist die Akte für eine Zuwendung entscheidungsreif?

Drei Fragen helfen, die wichtigsten offenen Punkte vor einer Auszahlung zu erkennen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die aktuelle Stiftungserklärung mit ihren Änderungen vollständig vorhanden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Beschlussfassung kann vorbereitet werden.

Halten Sie nun Grundlage, Betrag, Zweck, Zeitpunkt, Zuständigkeit und verbleibenden Vermögensstand in einem vollständigen Beschluss fest. Stimmen Sie die spätere Überweisung exakt damit ab.

02

Zuerst muss die maßgebliche Urkundenfassung geklärt werden.

Ordnen Sie Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Änderungen und allfällige gerichtliche Entscheidungen. Ohne die gültige Fassung lässt sich ein Mindestvermögensstand nach § 9 Abs. 2 Z 11 PSG nicht verlässlich beurteilen.

03

Status und Zuständigkeit sind noch offen.

Trennen Sie die Begünstigtenstellung von der konkreten Zuwendung. Prüfen Sie die Bezeichnung oder Feststellung nach § 5 PSG und halten Sie fest, welches Organ nach der Stiftungserklärung entscheiden darf.

04

Die Vermögens- und Liquiditätsberechnung muss ergänzt werden.

Ermitteln Sie den verbleibenden Vermögensstand und prüfen Sie zusätzlich die Ansprüche der Gläubiger nach § 17 Abs. 2 PSG. Ein hoher Buchwert ersetzt keine Prüfung von Verfügbarkeit, Belastungen und Fälligkeiten.

Häufige Fragen

Mindestvermögensstand und Zuwendung aus der Privatstiftung

Darf eine Privatstiftung nach einer Zuwendung weniger als 70.000 Euro Vermögen haben? +
§ 4 PSG verlangt ein gewidmetes Mindestvermögen von 70.000 Euro. Ob eine konkrete Zuwendung den Vermögensstand darunter reduzieren darf, lässt sich daraus allein nicht beantworten. Zusätzlich sind die Stiftungserklärung, ein allfälliger Mindestvermögensstand nach § 9 Abs. 2 Z 11 PSG und der Gläubigerschutz nach § 17 Abs. 2 PSG zu prüfen.
Ist eine begünstigte Person automatisch zu einer Auszahlung berechtigt? +
Nein. Die Begünstigtenstellung nach § 5 PSG und die konkrete Zuwendungsentscheidung sind getrennte Fragen. Die Leistung muss von Stiftungserklärung und Stiftungszweck getragen werden; außerdem sind Zuständigkeit, Mindestvermögensstand und Gläubigerschutz zu beachten.
Welche Unterlagen sollte ein Zuwendungsbeschluss nennen? +
Der Beschluss sollte die maßgebliche Urkundenfassung, Begünstigtenstellung, Zuständigkeit, Zweck, Betrag, Zeitpunkt und den verbleibenden Vermögensstand nachvollziehbar festhalten. Je nach Vermögen gehören auch Bewertungen, Belastungen, Liquiditätsunterlagen und Zahlungsnachweis in die Akte.
Kann ein Begünstigter die Unterlagen zur Zuwendung verlangen? +
§ 30 PSG gewährt Begünstigten Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Einsicht in bestimmte Unterlagen, darunter Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher und Stiftungserklärungen. Ob und in welchem Umfang Unterlagen im Einzelfall offenzulegen sind, hängt vom konkreten Verlangen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
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