Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Privatstiftung als Unternehmensgesellschafterin: Kontrolle, Vorstand und Interessenkonflikte

Wie eine Privatstiftung Beteiligungsrechte ausübt, Unternehmensleitung und Stiftungsvorstand trennt und Interessenkonflikte belastbar kontrolliert.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

30. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Hält eine Privatstiftung Anteile an einem Familienunternehmen, bleibt die Stiftung Gesellschafterin und nicht die Familie. Der Stiftungsvorstand übt die Beteiligungsrechte aus. Er muss dabei Stiftungszweck, Stiftungserklärung und die Interessen der Stiftung beachten.

Das PSG trennt die Ebenen bewusst. Die Stiftung darf Beteiligungen verwalten. Sie darf nach § 1 Abs. 2 PSG aber nicht selbst die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen. Operative Leitung, Eigentümerkontrolle und Stiftungsorgan dürfen deshalb nicht zu einer einzigen informellen Familienrolle verschmelzen.

Der Themenbereich Familienvermögen und Unternehmensnachfolge zeigt die langfristige Struktur. Die Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands bilden den Maßstab für jede konkrete Beteiligungsentscheidung.

Beteiligungsrechte gehören in eine klare Kompetenzordnung

Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung nach § 17 PSG. Bei einer Beteiligung bedeutet das insbesondere, Gesellschafterbeschlüsse vorzubereiten, Stimmrechte auszuüben und Vertreter für Versammlungen zu bestimmen. Der Vorstand handelt dabei für die Stiftung und nicht als Bote einzelner Familienmitglieder.

Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvereinbarung, Stiftungserklärung und Geschäftsordnung des Vorstands müssen dieselbe Kompetenzordnung abbilden. Ein Bestellungsrecht für die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens kann strategisch wichtig sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass unklar bleibt, wer für Auswahl, Weisung, Überwachung und Abberufung zuständig ist.

Wesentliche Gesellschafterentscheidungen brauchen eine vorbereitete Akte. Dazu gehören Beschlussgegenstand, wirtschaftliche Auswirkungen, Alternativen, mögliche Konflikte und die Frage, ob weitere Organe der Stiftung zustimmen müssen.

Entscheidungsmatrix

Vier Rollen dürfen nicht miteinander verschwimmen

Die Zuordnung entscheidet, wer informiert, beschließt, umsetzt und kontrolliert.

Vier Rollen dürfen nicht miteinander verschwimmen
Prüfpunkt Funktion Nachweis
Stiftungsvorstand Übt Gesellschafterrechte für die Privatstiftung aus Zweck, Urkundenlage und Stiftungsinteresse
Geschäftsführung Leitet das Beteiligungsunternehmen operativ Gesellschaftsrecht, Vertrag und Unternehmensinteresse
Familiengremium Bündelt Werte, Erwartungen und Vorschläge Nur Rechte aus der Stiftungserklärung sind verbindlich
Kontrollorgan Prüft Berichte, Konflikte und reservierte Geschäfte Unabhängigkeit, Zuständigkeit und vollständige Information

Kontrolle des Unternehmens ohne operative Schattenleitung

Die Privatstiftung kann über Berichtspflichten, Aufsichtsgremien und Gesellschafterrechte kontrollieren. Der Stiftungsvorstand sollte Kennzahlen, Liquidität, Investitionen, wesentliche Verträge und Compliance-Risiken in einem festen Berichtsrhythmus erhalten.

Kontrolle ist nicht dasselbe wie tägliche Geschäftsführung. Wer aus dem Stiftungsvorstand heraus laufend Einzelanweisungen an Mitarbeiter des Beteiligungsunternehmens gibt, verwischt Verantwortlichkeiten. Die operative Geschäftsführung muss ihre gesetzliche und vertragliche Verantwortung behalten.

Bei einer einheitlichen Leitung oder einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent kann zusätzlich § 22 PSG relevant werden. Die dortige Aufsichtsratspflicht setzt weitere Voraussetzungen voraus, insbesondere die Arbeitnehmerzahl und eine Tätigkeit der Stiftung, die über bloße Anteilsverwaltung hinausgeht.

Familieneinfluss ersetzt keine Organentscheidung. Wünsche der Familie können wichtig sein. Verbindlich entscheidet der Stiftungsvorstand aber innerhalb seiner Kompetenz und auf Grundlage des Stiftungszwecks.

Interessenkonflikte früh erkennen und getrennt entscheiden

Konflikte entstehen häufig durch Doppelfunktionen. Ein Vorstandsmitglied kann zugleich Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Mitgesellschafter oder Berater des Beteiligungsunternehmens sein. Vor jeder Entscheidung ist offenzulegen, welche Person auf welcher Ebene welches Interesse vertritt.

Der Konflikt verändert Information, Beratung und Beschlussweg. Befangene Personen dürfen nicht die Entscheidungsgrundlage kontrollieren. Vergleichsangebote, unabhängige Bewertungen oder ein gesonderter Ausschuss können nötig sein, damit die Stiftung eine eigenständige Entscheidung trifft.

Schließt die Privatstiftung selbst ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied und besteht kein Aufsichtsrat, verlangt § 17 Abs. 5 PSG die Genehmigung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts. Der Beitrag zu Insichgeschäften des Stiftungsvorstands erklärt diesen Sonderweg.

Vorgehen

Schritt für Schritt zur belastbaren Entscheidung

  1. 01
    Schritt 1

    Struktur erfassen

    Beteiligungen, Verträge, Organe und Vertretungsrechte zusammenführen.

  2. 02
    Schritt 2

    Berichtssystem festlegen

    Kennzahlen, Fristen und Eskalationsschwellen verbindlich bestimmen.

  3. 03
    Schritt 3

    Konflikte prüfen

    Doppelfunktionen, Nähebeziehungen und Eigeninteressen offenlegen.

  4. 04
    Schritt 4

    Beschluss vorbereiten

    Alternativen, Bewertung und Stiftungszweck dokumentieren.

  5. 05
    Schritt 5

    Umsetzung kontrollieren

    Vollzug, Abweichungen und Wiedervorlage nachhalten.

Dokumentation und Haftung an der Entscheidung ausrichten

Eine Beteiligungsakte sollte zeigen, welche Informationen verfügbar waren und welche Annahmen die Entscheidung getragen haben. Das gilt besonders bei Kapitalmaßnahmen, Anteilsverkäufen, Geschäftsführungsbestellungen und außergewöhnlichen Finanzierungen.

Der OGH verlangt bei unternehmerischen Entscheidungen eine angemessene Informationsgrundlage und eine Entscheidung ohne sachfremde Interessen. Ein später schlechter Verlauf beweist noch keine Pflichtverletzung. Fehlende Information oder verdeckte Eigeninteressen können den geschützten Entscheidungsspielraum aber beseitigen.

Nach § 29 PSG haftet jedes Mitglied eines Stiftungsorgans der Stiftung für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung. Regelmäßige Berichte, klare Eskalationsschwellen und nachvollziehbare Beschlüsse schützen deshalb zuerst die Stiftung und nicht bloß die Organmitglieder.

Erste Orientierung

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Die Fragen ordnen Rollen, Information und Interessenkonflikte.

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01 Frage 1

Welche Situation steht im Vordergrund?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Entscheidung kann am Stiftungsinteresse geprüft werden.

Gleichen Sie Beschlussgegenstand, Bewertung, Konflikte und Zustimmungen ab. Legen Sie anschließend Verantwortliche und Nachkontrolle fest.

02

Die Entscheidungsgrundlage muss ergänzt werden.

Sichern Sie Verträge, Berichte, Bewertungsdaten und Zuständigkeiten. Erst danach sollte der Stiftungsvorstand die Beteiligungsentscheidung treffen.

03

Der Interessenkonflikt verändert den Beschlussweg.

Trennen Sie Rollen, legen Sie Eigeninteressen offen und bestimmen Sie eine unabhängige Informationsgrundlage. Prüfen Sie besondere Genehmigungen.

04

Das Kontrollsystem ist nicht belastbar.

Definieren Sie feste Berichte, Schwellen und Eskalationswege. Der Stiftungsvorstand braucht rechtzeitig Informationen für seine eigenen Pflichten.

Häufige Fragen

Privatstiftung als Unternehmensgesellschafterin: Kontrolle, Vorstand und Interessenkonflikte

Darf eine Privatstiftung ein Unternehmen führen? +
Sie darf Beteiligungen halten und Gesellschafterrechte ausüben. § 1 Abs. 2 PSG verbietet ihr aber, selbst die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen.
Wer übt die Stimmrechte der Stiftung aus? +
Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung. Seine konkrete Beschlussfassung richtet sich zusätzlich nach Stiftungserklärung und Geschäftsordnung.
Wann kann ein Aufsichtsrat der Stiftung erforderlich sein? +
§ 22 PSG erfasst bestimmte Arbeitnehmer- und Beteiligungskonstellationen. Beteiligungsquote, einheitliche Leitung, Arbeitnehmerzahl und tatsächliche Tätigkeit müssen gemeinsam geprüft werden.
Sind Doppelfunktionen immer verboten? +
Nicht jede Doppelfunktion ist automatisch unzulässig. Sie kann aber Informations-, Loyalitäts- und Beschlusskonflikte auslösen, die vor der Entscheidung behandelt werden müssen.
Haftet der Vorstand für einen Wertverlust der Beteiligung? +
Ein Wertverlust allein genügt nicht. Haftung nach § 29 PSG setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden der Stiftung und Kausalität voraus.
Themen
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