Struktur erfassen
Beteiligungen, Verträge, Organe und Vertretungsrechte zusammenführen.
Wie eine Privatstiftung Beteiligungsrechte ausübt, Unternehmensleitung und Stiftungsvorstand trennt und Interessenkonflikte belastbar kontrolliert.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Hält eine Privatstiftung Anteile an einem Familienunternehmen, bleibt die Stiftung Gesellschafterin und nicht die Familie. Der Stiftungsvorstand übt die Beteiligungsrechte aus. Er muss dabei Stiftungszweck, Stiftungserklärung und die Interessen der Stiftung beachten.
Das PSG trennt die Ebenen bewusst. Die Stiftung darf Beteiligungen verwalten. Sie darf nach § 1 Abs. 2 PSG aber nicht selbst die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen. Operative Leitung, Eigentümerkontrolle und Stiftungsorgan dürfen deshalb nicht zu einer einzigen informellen Familienrolle verschmelzen.
Der Themenbereich Familienvermögen und Unternehmensnachfolge zeigt die langfristige Struktur. Die Sorgfaltspflichten des Stiftungsvorstands bilden den Maßstab für jede konkrete Beteiligungsentscheidung.
Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung nach § 17 PSG. Bei einer Beteiligung bedeutet das insbesondere, Gesellschafterbeschlüsse vorzubereiten, Stimmrechte auszuüben und Vertreter für Versammlungen zu bestimmen. Der Vorstand handelt dabei für die Stiftung und nicht als Bote einzelner Familienmitglieder.
Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvereinbarung, Stiftungserklärung und Geschäftsordnung des Vorstands müssen dieselbe Kompetenzordnung abbilden. Ein Bestellungsrecht für die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens kann strategisch wichtig sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass unklar bleibt, wer für Auswahl, Weisung, Überwachung und Abberufung zuständig ist.
Wesentliche Gesellschafterentscheidungen brauchen eine vorbereitete Akte. Dazu gehören Beschlussgegenstand, wirtschaftliche Auswirkungen, Alternativen, mögliche Konflikte und die Frage, ob weitere Organe der Stiftung zustimmen müssen.
Die Zuordnung entscheidet, wer informiert, beschließt, umsetzt und kontrolliert.
| Prüfpunkt | Funktion | Nachweis |
|---|---|---|
| Stiftungsvorstand | Übt Gesellschafterrechte für die Privatstiftung aus | Zweck, Urkundenlage und Stiftungsinteresse |
| Geschäftsführung | Leitet das Beteiligungsunternehmen operativ | Gesellschaftsrecht, Vertrag und Unternehmensinteresse |
| Familiengremium | Bündelt Werte, Erwartungen und Vorschläge | Nur Rechte aus der Stiftungserklärung sind verbindlich |
| Kontrollorgan | Prüft Berichte, Konflikte und reservierte Geschäfte | Unabhängigkeit, Zuständigkeit und vollständige Information |
Die Privatstiftung kann über Berichtspflichten, Aufsichtsgremien und Gesellschafterrechte kontrollieren. Der Stiftungsvorstand sollte Kennzahlen, Liquidität, Investitionen, wesentliche Verträge und Compliance-Risiken in einem festen Berichtsrhythmus erhalten.
Kontrolle ist nicht dasselbe wie tägliche Geschäftsführung. Wer aus dem Stiftungsvorstand heraus laufend Einzelanweisungen an Mitarbeiter des Beteiligungsunternehmens gibt, verwischt Verantwortlichkeiten. Die operative Geschäftsführung muss ihre gesetzliche und vertragliche Verantwortung behalten.
Bei einer einheitlichen Leitung oder einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent kann zusätzlich § 22 PSG relevant werden. Die dortige Aufsichtsratspflicht setzt weitere Voraussetzungen voraus, insbesondere die Arbeitnehmerzahl und eine Tätigkeit der Stiftung, die über bloße Anteilsverwaltung hinausgeht.
Konflikte entstehen häufig durch Doppelfunktionen. Ein Vorstandsmitglied kann zugleich Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Mitgesellschafter oder Berater des Beteiligungsunternehmens sein. Vor jeder Entscheidung ist offenzulegen, welche Person auf welcher Ebene welches Interesse vertritt.
Der Konflikt verändert Information, Beratung und Beschlussweg. Befangene Personen dürfen nicht die Entscheidungsgrundlage kontrollieren. Vergleichsangebote, unabhängige Bewertungen oder ein gesonderter Ausschuss können nötig sein, damit die Stiftung eine eigenständige Entscheidung trifft.
Schließt die Privatstiftung selbst ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied und besteht kein Aufsichtsrat, verlangt § 17 Abs. 5 PSG die Genehmigung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts. Der Beitrag zu Insichgeschäften des Stiftungsvorstands erklärt diesen Sonderweg.
Beteiligungen, Verträge, Organe und Vertretungsrechte zusammenführen.
Kennzahlen, Fristen und Eskalationsschwellen verbindlich bestimmen.
Doppelfunktionen, Nähebeziehungen und Eigeninteressen offenlegen.
Alternativen, Bewertung und Stiftungszweck dokumentieren.
Vollzug, Abweichungen und Wiedervorlage nachhalten.
Eine Beteiligungsakte sollte zeigen, welche Informationen verfügbar waren und welche Annahmen die Entscheidung getragen haben. Das gilt besonders bei Kapitalmaßnahmen, Anteilsverkäufen, Geschäftsführungsbestellungen und außergewöhnlichen Finanzierungen.
Der OGH verlangt bei unternehmerischen Entscheidungen eine angemessene Informationsgrundlage und eine Entscheidung ohne sachfremde Interessen. Ein später schlechter Verlauf beweist noch keine Pflichtverletzung. Fehlende Information oder verdeckte Eigeninteressen können den geschützten Entscheidungsspielraum aber beseitigen.
Nach § 29 PSG haftet jedes Mitglied eines Stiftungsorgans der Stiftung für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung. Regelmäßige Berichte, klare Eskalationsschwellen und nachvollziehbare Beschlüsse schützen deshalb zuerst die Stiftung und nicht bloß die Organmitglieder.
Die Fragen ordnen Rollen, Information und Interessenkonflikte.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Gleichen Sie Beschlussgegenstand, Bewertung, Konflikte und Zustimmungen ab. Legen Sie anschließend Verantwortliche und Nachkontrolle fest.
Sichern Sie Verträge, Berichte, Bewertungsdaten und Zuständigkeiten. Erst danach sollte der Stiftungsvorstand die Beteiligungsentscheidung treffen.
Trennen Sie Rollen, legen Sie Eigeninteressen offen und bestimmen Sie eine unabhängige Informationsgrundlage. Prüfen Sie besondere Genehmigungen.
Definieren Sie feste Berichte, Schwellen und Eskalationswege. Der Stiftungsvorstand braucht rechtzeitig Informationen für seine eigenen Pflichten.
Beteiligungen und Familienrollen langfristig ordnen.
Informationsgrundlage, Konflikte und Dokumentation.
Unternehmensbeteiligungen über Generationen steuern.
Interaktiver Check für wesentliche Organentscheidungen.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000