Privatstiftung
Stiftungserklärung

Stiftungszusatzurkunde geheim halten: Offenlegung im Verfahren und Beweiswert

Stiftungszusatzurkunde geheim halten oder offenlegen: § 30 PSG, gerichtliche Einsicht und der Beweiswert verschiedener Urkundenfassungen.

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6. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Stiftungszusatzurkunde bleibt dem Firmenbuchgericht verborgen, kann aber in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zum entscheidenden Dokument werden. § 10 Abs. 2 PSG ordnet an, dass ihr Inhalt dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen ist. § 30 Abs. 1 PSG gibt einem Begünstigten dennoch ein Recht auf Einsicht in die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde. Wird diesem Verlangen nicht in angemessener Frist entsprochen, kann das Gericht die Einsicht nach § 30 Abs. 2 PSG anordnen.

Für die Offenlegung kommt es deshalb auf drei Fragen an: Wer verlangt Einsicht, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage stützt sich das Verlangen und welche Fassung der Urkunde soll geprüft werden? Die bloße Eintragung des Datums einer Zusatzurkunde im Firmenbuch ersetzt ihren Inhalt nicht. Ein Entwurf, ein Protokoll oder eine E-Mail beweist umgekehrt nicht automatisch, dass eine wirksame Zusatzurkunde vorliegt.

Dieser Beitrag behandelt die vertrauliche Zusatzurkunde und das Verfahren der Einsicht. Er erklärt außerdem ihren Beweiswert bei einem konkreten Streit. Die allgemeine Frage zu den Eintragungen im Firmenbuch und die erstmalige Auslegung einer Stiftungserklärung werden nur dort angesprochen, wo sie für die Offenlegung erforderlich sind.

Warum die Zusatzurkunde nicht öffentlich aufliegt

Nach § 10 Abs. 1 PSG wird die Stiftungserklärung beurkundet. Sie kann aus Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde bestehen. § 10 Abs. 2 PSG erlaubt in der Zusatzurkunde Regelungen, die über den Mindestinhalt des § 9 Abs. 1 PSG hinausgehen. Bestimmte Regelungen aus § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG dürfen dort allerdings nicht aufgenommen werden.

Der Gesetzgeber trennt damit die Vorlage an das Firmenbuchgericht vom rechtlichen Bestand der Zusatzurkunde. Der Inhalt wird dem Gericht bei der Firmenbucheintragung nicht vorgelegt. Das Datum der Zusatzurkunde und das Datum einer Änderung werden nach § 13 Abs. 3 Z 3 PSG dennoch eingetragen. Aus dem Register lässt sich daher die Existenz einer Zusatzurkunde ableiten, nicht ihr gesamter Regelungsgehalt.

Vertraulichkeit bedeutet auch nicht, dass die Urkunde bei jedem Informationsverlangen zurückgehalten werden darf. § 30 PSG knüpft das Einsichtsrecht an die Stellung als Begünstigter und an die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ob eine Person diese Stellung hat, welche Urkunde benötigt wird und ob eine konkrete gerichtliche Anordnung vorliegt, muss getrennt geprüft werden.

Wer Einsicht in die Zusatzurkunde verlangen kann

§ 30 Abs. 1 PSG nennt den Begünstigten als Anspruchsteller. Er kann von der Privatstiftung Auskünfte über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Einsicht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde verlangen. Das Gesetz spricht damit von Einsicht in die Urkunde. Es ordnet keine allgemeine Veröffentlichung für jede interessierte Person an.

Vor der Weitergabe muss deshalb die Stellung des Antragstellers geklärt werden. Bei einer ausdrücklich oder nur über eine Stelle bestimmten Begünstigung können Stiftungserklärung, Beschlüsse und die tatsächliche Feststellung der Begünstigten maßgeblich sein. Die Anfrage sollte den gewünschten Zeitraum, die betroffene Fassung und den konkreten Zweck der Einsicht benennen.

Die Privatstiftung sollte das Verlangen dokumentiert beantworten. Eine vollständige Antwort kann Einsicht ermöglichen, Unterlagen zu einem Termin bereitstellen oder erklären, welche Fassung vorliegt. Bei einem Streit über die Begünstigtenstellung oder den Umfang der Einsicht sollte die Sachverhaltsklärung vor der Herausgabe erfolgen.

Drei Ebenen

Registereintrag, Einsicht und gerichtliche Anordnung trennen

Die drei Vorgänge haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Aus dem Registerdatum folgt weder der vollständige Inhalt noch automatisch ein Einsichtsrecht.
Ebene Was wird geprüft? Was folgt daraus?
Firmenbuch Datum der Zusatzurkunde und einer Änderung nach § 13 Abs. 3 Z 3 PSG Hinweis auf Existenz und Zeitfolge, kein vollständiger Inhalt
Verlangen des Begünstigten Stellung als Begünstigter, konkrete Urkunde und Umfang der Einsicht nach § 30 Abs. 1 PSG Zuerst Aufforderung an die Privatstiftung
Gerichtliche Anordnung Nicht erfülltes Verlangen und Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 PSG Einsicht kann angeordnet werden, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen

Wie das gerichtliche Einsichtsverfahren abläuft

Kommt die Privatstiftung dem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, kann der Begünstigte nach § 30 Abs. 2 PSG einen Antrag an das Gericht stellen. Das Gericht kann die Einsicht anordnen und sie gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen ermöglichen. Für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß.

Der Antrag sollte die eigene Stellung, das vorangegangene Verlangen, den Ablauf der gesetzten oder erwarteten Antwortfrist und die konkret begehrte Einsicht nachvollziehbar darstellen. Eine pauschale Bitte um sämtliche Unterlagen erschwert die Prüfung. Präziser ist die Bezeichnung der Zusatzurkunde, der maßgeblichen Fassung und der Regelung, die für den Streit benötigt wird.

Das Gericht entscheidet auf Grundlage des konkreten Verfahrens. Aus dem Verweis auf die ZPO folgt keine automatische vollständige Veröffentlichung der Urkunde. Umfang, Form und praktische Durchführung der Einsicht richten sich nach dem gerichtlichen Auftrag. Werden sensible Teile für die konkrete Frage nicht benötigt, sollte die Einsicht auf den erforderlichen Umfang beschränkt werden.

Welchen Beweiswert die Zusatzurkunde hat

Eine wirksam errichtete Zusatzurkunde kann belegen, welche Regelung Teil der Stiftungserklärung war. Für ihren Beweiswert zählen daher die Urkundeneigenschaft, die richtige Fassung, die Errichtungs- oder Änderungsform und die Zuordnung zur konkreten Privatstiftung. Das Datum im Firmenbuch bestätigt dabei einen Registertatbestand. Es ersetzt nicht die Prüfung des Urkundentextes.

Im Streit müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden: Die Urkunde kann den Wortlaut einer Regelung beweisen. Ihre rechtliche Wirksamkeit hängt zusätzlich von den gesetzlichen Vorgaben, der vorgesehenen Errichtung und einer wirksamen Änderung ab. Die Bedeutung der Regelung für die konkrete Maßnahme ergibt sich erst aus der Auslegung im Zusammenhang mit der übrigen Stiftungserklärung.

Ein Scan ohne erkennbare Herkunft, eine alte Arbeitsfassung oder eine isolierte Textstelle kann deshalb nur ein Hinweis sein. Für eine belastbare Einordnung sollten Original oder beglaubigte Fassung, Änderungsnachweise, Registerauszug und der Entstehungskontext zusammengeführt werden. Der Beweiswert wächst durch eine nachvollziehbare Dokumentenkette, nicht durch die bloße Vertraulichkeit der Urkunde.

Wichtig: Das Firmenbuch zeigt bei einer Zusatzurkunde grundsätzlich deren Datum und Änderungsdaten. Den Inhalt ersetzt dieser Registereintrag nicht. Ein Begünstigter muss sein Einsichtsverlangen auf § 30 PSG stützen und die konkret benötigte Fassung benennen.
Prüfreihenfolge

Von der Anfrage zur verwertbaren Urkundenlage

Die Reihenfolge hält Anspruch, Verfahren und Beweisfrage auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Antragsteller einordnen

    Begünstigtenstellung und konkretes Informationsinteresse festhalten.

    Ordnen Sie die Person anhand der Stiftungserklärung, einer Feststellung und der verfügbaren Beschlüsse ein. Halten Sie offen gebliebene Tatsachen ausdrücklich fest.

  2. 02
    Schritt 2

    Fassung bestimmen

    Zusatzurkunde, Änderungsurkunden und Registerdaten zusammenstellen.

    Ordnen Sie die Dokumente nach Errichtung und Änderung. Ein Registerdatum weist auf einen Vorgang hin, ersetzt aber nicht die zugehörige Urkunde.

  3. 03
    Schritt 3

    Einsicht verlangen

    Urkunde und Umfang schriftlich und konkret bezeichnen.

    Benennen Sie die benötigte Fassung, die betroffene Regelung und den Zweck der Einsicht. So kann die Privatstiftung gezielt antworten.

  4. 04
    Schritt 4

    Antwort dokumentieren

    Frist, angebotene Einsicht und allfällige Ablehnung nachvollziehbar sichern.

    Bewahren Sie Anfrage, Antwort und bereitgestellte Unterlagen gemeinsam auf. Bei einer Ablehnung sollte die konkrete Begründung erkennbar bleiben.

  5. 05
    Schritt 5

    Gerichtlichen Antrag prüfen

    Bei ausbleibender Antwort § 30 Abs. 2 PSG und §§ 385 bis 389 ZPO einordnen.

    Ein Antrag sollte die Stellung, das Vorverlangen und den begehrten Umfang belegen. Die gewünschte Einsicht ist so eng wie möglich zu beschreiben.

Welche Unterlagen den Beweiswert absichern

Für die Prüfung sollten die vollständige Zusatzurkunde, die Stiftungsurkunde, alle dazugehörigen Änderungsurkunden und der aktuelle Firmenbuchauszug zusammengestellt werden. Bei mehreren Versionen gehören auch frühere Auszüge und Anmeldungen in die Dokumentenkette. So lässt sich nachvollziehen, welche Fassung zu welchem Zeitpunkt verwendet wurde.

Zusätzlich können die Begünstigtenfeststellung, einschlägige Organbeschlüsse, Zustellnachweise, bereits beantwortete Einsichtsverlangen und die konkrete Streitmaßnahme wichtig sein. Diese Unterlagen belegen jeweils einen anderen Punkt. Ein Beschluss beweist etwa die Entscheidung eines Organs, ersetzt aber nicht die Urkunde, aus der seine Zuständigkeit abgeleitet wird.

Bei einer behaupteten Abweichung sollten die betroffenen Textstellen wörtlich gegenübergestellt und die Herkunft jeder Fassung vermerkt werden. Entwürfe sind als Entwürfe zu kennzeichnen. Dadurch bleibt erkennbar, ob über den Inhalt, die Wirksamkeit, die Auslegung oder allein über den Zugang zu einem Dokument gestritten wird.

Erste Einordnung

Zusatzurkunde: Ist der Weg zur Einsicht bereits geordnet?

Drei Fragen trennen Anspruch, Dokument und Verfahren.

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01 Frage 1

Ist die Stellung der anfragenden Person als Begünstigter nachvollziehbar?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst ist die Anspruchsgrundlage zu klären.

Ordnen Sie Stiftungserklärung, Begünstigtenfeststellung und einschlägige Beschlüsse. Benennen Sie danach die Person und den Umfang des gewünschten Einblicks.

02

Die Dokumentenkette muss vervollständigt werden.

Stellen Sie Zusatzurkunde, Änderungsurkunden und Firmenbuchdaten nach ihrer zeitlichen Reihenfolge zusammen. Markieren Sie Entwürfe und unklare Fassungen.

03

Der gerichtliche Verfahrensweg sollte konkret geprüft werden.

Sichern Sie das Einsichtsverlangen und die Antwort der Privatstiftung. Prüfen Sie anschließend den Antrag nach § 30 Abs. 2 PSG und den begehrten Umfang der Einsicht.

04

Die Unterlagen sind für eine vertiefte Prüfung geordnet.

Vergleichen Sie Wortlaut, Errichtungsform, Änderungsnachweise und die konkrete Streitmaßnahme. Halten Sie getrennt fest, was die Urkunde beweist und welche Rechtsfolge daraus abgeleitet werden soll.

Häufige Fragen

Stiftungszusatzurkunde: Offenlegung und Beweiswert

Muss die Stiftungszusatzurkunde dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden? +
Nein. § 10 Abs. 2 PSG schließt die Vorlage des Inhalts an das Firmenbuchgericht aus. Nach § 13 Abs. 3 Z 3 PSG werden aber das Datum der Zusatzurkunde und das Datum einer Änderung eingetragen.
Wer kann Einsicht in die Zusatzurkunde verlangen? +
§ 30 Abs. 1 PSG nennt den Begünstigten. Er kann von der Privatstiftung Einsicht in die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde verlangen. Eine allgemeine Veröffentlichung für jede interessierte Person folgt daraus nicht.
Was kann bei ausbleibender Antwort geschehen? +
Entspricht die Privatstiftung dem Verlangen in angemessener Frist nicht, kann der Begünstigte nach § 30 Abs. 2 PSG einen gerichtlichen Antrag stellen. Das Gericht kann die Einsicht anordnen, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen.
Beweist das Datum im Firmenbuch den Inhalt der Zusatzurkunde? +
Nein. Das Registerdatum belegt den eingetragenen Zeitpunkt. Für den Inhalt und die Wirksamkeit müssen die konkrete Urkunde, Änderungsnachweise, die Errichtungsform und der Zusammenhang mit der Stiftungserklärung geprüft werden.
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