Vorbehalt und Person prüfen
Stiftungserklärung, Stifterstellung und Ausübungsordnung vollständig lesen.
Stellen Sie fest, ob eine natürliche Person das Recht wirksam vorbehalten hat und allein oder gemeinsam handeln muss.
Rechtsgrundlagen: § 34 PSG
Widerrufsrecht des Stifters nach § 34 PSG: Voraussetzungen, Erklärung, Auflösung, Gläubigerschutz und Rückabwicklung des Stiftungsvermögens.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Das Widerrufsrecht des Stifters kann die Auflösung einer österreichischen Privatstiftung auslösen, führt aber nicht unmittelbar zur Auszahlung des Stiftungsvermögens. Der Widerruf setzt einen wirksamen Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus. Außerdem muss eine natürliche Person als Stifter handeln. Erst danach folgen der Beschluss des Stiftungsvorstands, die Eintragung der Auflösung und die Abwicklung.
Für die rechtliche Wirkung müssen daher vier Fragen getrennt beantwortet werden: Ist das Recht vorbehalten, wer darf es ausüben, ist die Erklärung wirksam zugegangen und welche Folgen hat sie für Auflösung, Gläubigerschutz und Letztbegünstigung?
Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Erklärung des Widerrufs und die anschließende Rückabwicklung. Die allgemeine Gestaltung von Stifterrechten erläutert der Schwerpunkt zu Stifterrechten, Änderung und Widerruf. Eine Auszahlung einzelner Vermögenswerte vor Abschluss der Abwicklung ist davon klar zu unterscheiden.
§ 34 PSG knüpft den Widerruf an einen Vorbehalt in der Stiftungserklärung. Ohne diesen Vorbehalt besteht kein nachträglich entstehendes Widerrufsrecht. Die Klausel ist deshalb in der wirksam errichteten Stiftungserklärung zu suchen. Eine bloße Absicht bei der Errichtung, eine interne Notiz oder eine spätere Korrespondenz ersetzt den Vorbehalt nicht.
Der Vorbehalt steht nur einer natürlichen Person als Stifter offen. Eine juristische Person kann sich dieses persönliche Recht nicht vorbehalten. Bei mehreren Stiftern müssen außerdem die gemeinsame Errichtung, der genaue Wortlaut und die Regel zur Ausübung zusammen gelesen werden. Ob eine Person allein oder nur gemeinsam mit weiteren Stiftern handeln darf, entscheidet sich an diesen Grundlagen.
Der Vorbehalt ist vom Änderungsvorbehalt zu unterscheiden. Eine Änderung entwickelt die Stiftungserklärung weiter. Der Widerruf führt in den gesetzlichen Auflösungsweg. Beide Rechte brauchen eine eigene Grundlage und dürfen in einem Beschluss nicht vermischt werden.
Jede Ebene beantwortet eine andere Frage und löst einen eigenen nächsten Schritt aus.
| Ebene | Zentrale Frage | Folge |
|---|---|---|
| Widerrufsvorbehalt | Ist das Recht in der Stiftungserklärung für eine natürliche Person wirksam vorgesehen? | Persönliche Berechtigung und Umfang feststellen |
| Widerrufserklärung | Hat der berechtigte Stifter den Widerruf eindeutig und nach der Stiftungserklärung erklärt? | Inhalt, Form und Zugang dokumentieren |
| Vorstandsbeschluss | Liegt ein zulässiger Auflösungsgrund nach § 35 Abs. 2 PSG vor? | Stiftungsvorstand muss einstimmig über die Auflösung beschließen |
| Abwicklung | Sind Gläubiger geschützt und ist der Letztbegünstigte festgestellt? | Vermögen erst danach übertragen und Stiftung löschen |
Ein wirksamer Widerruf bedeutet noch keine sofortige Vermögensübertragung an den Stifter.
Die Erklärung muss dem konkreten Stifter zugeordnet werden können und den Willen erkennen lassen, die Privatstiftung zu widerrufen. Der Urkundentext kann zusätzliche Anforderungen an Form, Adressat oder Nachweise enthalten. Deshalb sollte vor der Erklärung die vollständige Stiftungserklärung samt Änderungen und die Regelung über mehrere Stifter gelesen werden.
Für den Nachweis gehören die Erklärung selbst, ihr Datum, die handelnde Person und der Zugang bei der Privatstiftung in eine gemeinsame Dokumentation. Ein Entwurf, eine Ankündigung oder eine interne Anweisung zeigt den späteren Widerrufswillen noch nicht zuverlässig. Bei Zweifeln über Geschäftsfähigkeit, Identität, Zugang oder den Inhalt der Erklärung braucht es eine gesonderte Prüfung.
Der Oberste Gerichtshof betont bei vorbehaltenen Stifterrechten die objektive Auslegung der Stiftungserklärung. In der Entscheidung 6 Ob 106/03m vom 11. September 2003 kommt es daher auf den erklärten Urkundeninhalt im Gesamtzusammenhang an. Nachträgliche Vorstellungen dürfen einen fehlenden oder engeren Vorbehalt nicht beliebig erweitern.
Ein zulässiger Widerruf ist ein Auflösungsgrund nach § 35 Abs. 2 PSG. Der Stiftungsvorstand muss die Auflösung einstimmig beschließen, wenn er einen wirksamen Widerruf des berechtigten Stifters erhält. Der Beschluss ersetzt den Widerruf nicht. Er bildet den nächsten organschaftlichen Schritt im Auflösungsverfahren.
Für die Wirkung nach außen ist die Eintragung zu beachten. Die Auflösung aufgrund des einstimmigen Vorstandsbeschlusses wird nach § 35 Abs. 5 PSG mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Bis dahin müssen Erklärung, Zuständigkeit, Beschluss und Anmeldung sauber zusammenpassen. Der Stiftungsvorstand bleibt für die ordnungsgemäße weitere Abwicklung verantwortlich.
Die Stiftung besteht während der Abwicklung fort. Aus dem Widerruf folgt daher kein sofortiger Anspruch des Stifters auf einzelne Kontoguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften oder Beteiligungen. Zuerst sind die gesetzlichen Abwicklungsschritte und der Schutz der Gläubiger zu beachten.
Die Schritte bauen aufeinander auf. Die Vermögensübertragung kommt erst nach der Gläubigerprüfung.
Stiftungserklärung, Stifterstellung und Ausübungsordnung vollständig lesen.
Stellen Sie fest, ob eine natürliche Person das Recht wirksam vorbehalten hat und allein oder gemeinsam handeln muss.
Rechtsgrundlagen: § 34 PSG
Erklärung, Inhalt, Datum und Zugang nachvollziehbar dokumentieren.
Ordnen Sie die Erklärung der berechtigten Person zu und halten Sie die Anforderungen der Stiftungserklärung ein.
Rechtsgrundlagen: § 34 PSG
Der Stiftungsvorstand prüft den Auflösungsgrund und beschließt einstimmig.
Der Vorstand dokumentiert den eingegangenen Widerruf und die Grundlage des Auflösungsbeschlusses.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 2 PSG
Auflösung anmelden und Eintragung als Wirksamkeitszeitpunkt berücksichtigen.
Die Beschluss-, Anmeldungs- und Registerunterlagen müssen dieselbe Auflösungsgrundlage ausweisen.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 5 PSG
Forderungen, Verträge, Sicherheiten und Vermögenswerte ordnen.
Die Stiftung bleibt für die Abwicklung bestehen. Vermögen wird erst nach dem gesetzlich erforderlichen Gläubigerschutz übertragen.
Rechtsgrundlagen: § 36 PSG
Letztbegünstigung, Wartefrist und Form der Übertragung zusammenführen.
Bei einem Widerruf ist regelmäßig der Stifter Letztbegünstigter, sofern die Stiftungserklärung keine andere Regel enthält.
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs. 4 PSG
§ 36 PSG regelt die Vermögensverteilung nach der Auflösung. Bei einer Auflösung aufgrund des Widerrufs ist der Stifter nach § 36 Abs. 4 PSG grundsätzlich Letztbegünstigter, wenn die Stiftungserklärung keine abweichende Regel vorsieht. Das muss anhand des konkreten Urkundentexts festgestellt werden. Mehrere Letztbegünstigte und Ersatzregelungen können die Verteilung verändern.
Vor der Übertragung sind die Gläubiger der Privatstiftung zu schützen. § 36 Abs. 2 PSG verweist auf § 213 AktG. Dazu gehören der öffentliche Gläubigeraufruf, die Prüfung bekannter Forderungen und die gesetzliche Wartefrist. Bekannte, noch nicht fällige oder bestrittene Verbindlichkeiten müssen erfüllt, hinterlegt oder ausreichend gesichert werden.
Die Rückabwicklung kann verschiedene Vermögensarten betreffen. Bei einer Liegenschaft sind Grundbuch, Belastungen, Mietverhältnisse und die Übertragungsform zu prüfen. Bei Unternehmensbeteiligungen kommen Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserfordernisse und wirtschaftliche Bewertung hinzu. Für Wertpapiere, Forderungen oder Sachwerte gelten jeweils eigene Nachweis- und Übertragungsfragen.
Der Widerruf ist daher kein Rückholrecht für einzelne Vermögensgegenstände. Er eröffnet den Auflösungs- und Abwicklungsweg. Der Beitrag zur Auflösung der Privatstiftung vertieft die Gläubigerprüfung, die Verteilung und die Löschung im Firmenbuch.
Für die Vorprüfung werden die aktuelle Stiftungserklärung, alle Änderungsurkunden, die Stiftungszusatzurkunde und ein aktueller Firmenbuchauszug benötigt. Bei mehreren Stiftern gehören die ursprüngliche Errichtung, spätere Vereinbarungen und Regeln über die gemeinsame Ausübung in dieselbe Akte.
Ergänzend sind ein Entwurf oder die fertige Widerrufserklärung, Zustell- und Empfangsnachweise, Organbeschlüsse, Vermögensübersichten, Verträge, bekannte Verbindlichkeiten und die Bestimmung des Letztbegünstigten zu sichern. Jede Unterlage beantwortet eine andere Frage. Die Stiftungserklärung belegt den Vorbehalt, der Registerauszug den Firmenbuchstand und der Zugangsnachweis den Eingang der Erklärung.
Die Akte sollte außerdem zwischen wirksamen Fassungen und Arbeitsunterlagen unterscheiden. So bleibt nachvollziehbar, ob über das Bestehen des Rechts, die Ausübung, den Vorstandsbeschluss oder die spätere Vermögensübertragung gestritten wird.
Drei Fragen trennen Vorbehalt, Erklärung und Vermögensübertragung.
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Lesen Sie die Stiftungserklärung und alle Änderungen vollständig. Prüfen Sie die natürliche Person als Stifter und die Regeln für mehrere Stifter, bevor eine Erklärung als wirksam behandelt wird.
Ordnen Sie die Erklärung der berechtigten Person zu und sichern Sie Inhalt, Datum und Zugang. Prüfen Sie außerdem die besonderen Anforderungen der Stiftungserklärung.
Bereiten Sie zunächst Vorstandsbeschluss, Firmenbuchanmeldung, Gläubigeraufruf, Verbindlichkeiten und Letztbegünstigung vor. Einzelne Vermögenswerte sollten erst nach dem erforderlichen Gläubigerschutz übertragen werden.
Führen Sie die Dokumentation von Widerruf, einstimmigem Vorstandsbeschluss und Firmenbucheintragung zusammen. Stimmen Sie danach Gläubigerschutz, Vermögensbewertung und Übertragung an den Letztbegünstigten ab.
Vorbehalt, persönliche Ausübung und Grenzen der Stifterrechte.
Voraussetzungen und Wirkung des Vorbehalts nach § 34 PSG.
Auflösungsgrund, Gläubigerschutz, Verteilung und Löschung.
Was mit persönlichen Stifterrechten nach dem Tod geschieht.
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