Nicht jede angespannte Liquidität ist bereits Zahlungsunfähigkeit. Der Vorstand muss aber rasch ein vollständiges Bild erstellen: fällige Forderungen, verfügbare Mittel, kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, laufende Ausgaben, Kreditlinien, Sicherheiten und offene Steuer- oder Sozialversicherungspositionen. Bei einer Privatstiftung gehören auch wiederkehrende Zuwendungszusagen, Verträge über Stiftungsvermögen und Beschlüsse mit Zahlungsfolgen in diese Übersicht.
Nach § 1 IO wird ein Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag eröffnet. Die Begriffe sind nach §§ 66 und 67 IO zu beurteilen. Eine bloße Bilanzzahl oder die Erwartung, dass ein Vermögensgegenstand später verkauft werden könnte, ersetzt keine Prüfung der aktuellen Zahlungsfähigkeit.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung und muss die Lage als Organ der Stiftung beurteilen. Externe Steuerberatung, Buchhaltung oder Vermögensverwaltung liefern wesentliche Informationen. Die Verantwortung für eine rechtzeitige und nachvollziehbare Organentscheidung bleibt jedoch beim Vorstand.