Privatstiftung
Stiftungsvorstand

Zahlungsunfähigkeit der Privatstiftung: Pflichten des Vorstands und Insolvenzantrag

Wann der Stiftungsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit handeln muss, welche Unterlagen zählen und wie Antragspflicht und Auflösung auseinanderzuhalten sind.

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Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.

19. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Gerät eine Privatstiftung in eine Liquiditätskrise, darf der Stiftungsvorstand nicht allein auf einen späteren Vermögenszufluss oder eine interne Einigung vertrauen. Zuerst ist zu klären, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, welche Verpflichtungen fällig sind und welche Unterlagen die wirtschaftliche Lage belegen.

Für organschaftliche Vertreter juristischer Personen sieht § 69 IO bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zum Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, vor. Dieser Beitrag ordnet die ersten Entscheidungen des Vorstands ein. Er behandelt weder die Pfändung von Stifterrechten noch die spätere Abwicklung nach einer Auflösung der Stiftung.

Eine wirtschaftliche Krise richtig einordnen

Nicht jede angespannte Liquidität ist bereits Zahlungsunfähigkeit. Der Vorstand muss aber rasch ein vollständiges Bild erstellen: fällige Forderungen, verfügbare Mittel, kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, laufende Ausgaben, Kreditlinien, Sicherheiten und offene Steuer- oder Sozialversicherungspositionen. Bei einer Privatstiftung gehören auch wiederkehrende Zuwendungszusagen, Verträge über Stiftungsvermögen und Beschlüsse mit Zahlungsfolgen in diese Übersicht.

Nach § 1 IO wird ein Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag eröffnet. Die Begriffe sind nach §§ 66 und 67 IO zu beurteilen. Eine bloße Bilanzzahl oder die Erwartung, dass ein Vermögensgegenstand später verkauft werden könnte, ersetzt keine Prüfung der aktuellen Zahlungsfähigkeit.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung und muss die Lage als Organ der Stiftung beurteilen. Externe Steuerberatung, Buchhaltung oder Vermögensverwaltung liefern wesentliche Informationen. Die Verantwortung für eine rechtzeitige und nachvollziehbare Organentscheidung bleibt jedoch beim Vorstand.

Erste Prüfung

Welche Frage zuerst beantwortet werden muss

Die Reihenfolge verhindert, dass ein einzelner Kontoauszug, eine Hoffnung auf Finanzierung oder ein späterer Verkauf die gesetzlich nötige Gesamtbeurteilung verdrängt.

Orientierung nach §§ 1, 66, 67 und 69 IO. Die Beurteilung hängt von den konkreten Forderungen, Fälligkeiten und Unterlagen ab.
Ausgangslage Zentrale Frage Sinnvolle Unterlagen
Liquiditätsengpass Fällige Verbindlichkeiten stehen kurzfristig an. Kann die Stiftung ihre fälligen Schulden tatsächlich erfüllen? Liquiditätsstatus, Fälligkeitsliste, Bankstände, Zusagen und kurzfristig verwertbare Mittel.
Vermögensfrage Das Stiftungsvermögen ist wertvoll, aber nicht sofort verfügbar. Trägt die Bewertung die aktuelle Zahlungsfähigkeit? Bewertungen, Verkaufsunterlagen, Belastungen, Sicherheiten und belastbare Zeitplanung.
Antragspflicht Die Voraussetzungen nach der IO liegen vor. Ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern vorbereitet? Vorstandsprotokolle, Finanzunterlagen, Gläubigerliste und Nachweise zum Eintritt der Krise.

Was der Stiftungsvorstand in dieser Lage tun muss

§ 69 Abs. 2 IO verlangt bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. § 69 Abs. 3 IO richtet diese Verpflichtung bei juristischen Personen an deren organschaftliche Vertreter. Für die Privatstiftung ist deshalb entscheidend, dass jedes Vorstandsmitglied die wirtschaftliche Lage rechtzeitig kennt und an der erforderlichen Beschlussfassung mitwirkt.

Die Frist ist keine Wartezeit, die ohne Prüfung ausgeschöpft werden darf. Sie dient nicht dazu, Informationen erst am Ende zusammenzutragen. Ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann nach dem Gesetz eine schuldhafte Verzögerung ausschließen, wenn seine Eröffnung sorgfältig betrieben wird. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall offensteht, setzt eine belastbare Vorbereitung voraus.

Bei mehreren Vorstandsmitgliedern darf ein interner Dissens die Prüfung nicht blockieren. § 69 Abs. 4 IO enthält Regeln für Fälle, in denen der Antrag nicht von allen antragspflichtigen natürlichen Personen gestellt wird. Der genaue Antragsweg, Vertretungsumfang und die vorhandenen Beschlüsse müssen daher vor der Einbringung anhand der Stiftungserklärung, des Firmenbuchstands und der aktuellen Organstruktur geprüft werden.

Krisenablauf

Vom ersten Hinweis zur belastbaren Organentscheidung

Eine nachvollziehbare Chronologie hilft, die wirtschaftliche Lage, die Entscheidung des Vorstands und den weiteren Verfahrensweg auseinanderzuhalten.

  1. 01
    Schritt 1

    Fälligkeiten und verfügbare Mittel erfassen

    Offene Forderungen, Kontostände, Sicherheiten und zugesagte Mittel zeitlich zuordnen.

    Eine aktuelle Liquiditätsübersicht braucht Belege und klare Fälligkeitstage. Sie darf nicht nur auf Jahresabschlussdaten aus der Vergangenheit beruhen.

  2. 02
    Schritt 2

    Vorstand unverzüglich informieren und dokumentieren

    Unterlagen anfordern, Sitzung ansetzen und die entscheidenden Annahmen festhalten.

    Zu dokumentieren sind insbesondere Informationsstand, offene Fragen, beauftragte Fachleute und die nächsten konkreten Prüfungsschritte.

  3. 03
    Schritt 3

    Insolvenzgründe und Sanierungsweg getrennt prüfen

    Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und ein möglicher Sanierungsantrag sind keine austauschbaren Begriffe.

    Die Prüfung muss zeitnah zeigen, ob ein Antrag vorzubereiten ist und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

  4. 04
    Schritt 4

    Antrag und Folgewirkungen geordnet behandeln

    Vertretung, Beschlüsse, Gläubigerunterlagen und Kommunikation auf denselben geprüften Stand bringen.

    Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tritt nach § 35 PSG eine stiftungsrechtliche Folge ein. Diese Folge ist von der vorherigen Prüfung und Antragstellung zu unterscheiden.

Gläubigerschutz und die Folge nach dem Privatstiftungsgesetz

In der Krise muss der Vorstand die Interessen der Stiftung und ihrer Gläubiger mit einer vollständigen Tatsachengrundlage behandeln. Neue Zuwendungsbeschlüsse, Vermögensverschiebungen oder Zahlungen dürfen nicht losgelöst von der aktuellen Liquiditätslage bewertet werden. Welche Handlung zulässig ist und welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom konkreten Geschäft, den Verpflichtungen der Stiftung und dem Stadium des Verfahrens ab.

§ 35 Abs. 1 PSG knüpft die Auflösung der Privatstiftung unter anderem an die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen sowie an die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die Auflösung ist daher nicht der erste Schritt einer bloßen Liquiditätskrise. Sie ersetzt weder die Prüfung nach der IO noch die rechtzeitige Entscheidung über einen Antrag.

Die Fragen unterscheiden sich bewusst: Der Beitrag zu Auflösung und Abwicklung der Privatstiftung erklärt die stiftungsrechtlichen Auflösungsgründe. Bei einzelnen Stifterrechten und dem Zugriff von Gläubigern ist der Beitrag zu Pfändung und Anfechtung von Stifterrechten der passendere Ausgangspunkt.

Wichtig: Ein hoher Buchwert von Liegenschaften, Beteiligungen oder Wertpapieren beantwortet noch nicht, ob fällige Forderungen erfüllt werden können. Für die Prüfung zählen Verfügbarkeit, Belastungen, realistische Verwertbarkeit und der konkrete Zahlungszeitpunkt.
Erste Orientierung

Welche Unterlagen braucht der Vorstand jetzt zuerst?

Zwei kurze Fragen helfen dabei, die Liquiditätsprüfung von der weiteren Verfahrensentscheidung zu trennen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was ist derzeit der wichtigste Hinweis auf eine Krise?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die wirtschaftliche Lage kann jetzt rechtlich eingeordnet werden.

Lassen Sie die Unterlagen zeitnah auf Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die nächsten Schritte nach der Insolvenzordnung prüfen. Halten Sie die Organentscheidung und die zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar fest.

02

Die Grundlagen für die weitere Verfahrensentscheidung sind geordnet.

Prüfen Sie jetzt unverzüglich den konkreten Antragsweg, die Vertretung und die erforderlichen Verfahrensunterlagen. Berücksichtigen Sie dabei die Frist nach § 69 IO und die aktuelle Organstruktur der Privatstiftung.

03

Zuerst muss die Tatsachengrundlage vervollständigt werden.

Erfassen Sie unverzüglich Fälligkeiten, Bankstände, Verträge, Sicherheiten, offene Steuerpositionen und die aktuelle Organstruktur. Auf dieser Grundlage lässt sich die rechtliche Lage belastbar beurteilen und die nächste Entscheidung vorbereiten.

Häufige Fragen

Zahlungsunfähigkeit und Vorstandspflichten

Gilt die 60-Tage-Frist auch für eine Privatstiftung? +
§ 69 Abs. 2 und 3 IO verpflichtet organschaftliche Vertreter juristischer Personen bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen zum Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Für die Privatstiftung muss der Vorstand die konkrete Lage und Organstruktur rechtzeitig prüfen.
Reicht ein wertvolles Stiftungsvermögen gegen Zahlungsunfähigkeit aus? +
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Bei Vermögenswerten sind ihre tatsächliche Verfügbarkeit, Belastungen, Verwertbarkeit und der Zeitbedarf nachvollziehbar zu prüfen.
Löst ein Insolvenzverfahren die Privatstiftung automatisch auf? +
§ 35 Abs. 1 PSG nennt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung als Auflösungsgrund. Die stiftungsrechtliche Folge ist aber von der vorherigen Prüfung der Insolvenzgründe und dem rechtzeitigen Antrag zu unterscheiden.
Kann ein einzelnes Vorstandsmitglied bei Streit einfach abwarten? +
Ein interner Konflikt ersetzt keine zeitnahe Prüfung. § 69 Abs. 4 IO enthält Regeln für Fälle, in denen nicht alle antragspflichtigen natürlichen Personen den Antrag stellen. Die konkrete Organ- und Beschlusslage sollte unverzüglich anhand der Stiftungserklärung und des Firmenbuchstands geklärt werden.
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