Vermögen bestimmen
Art, Wert und Herkunft der Zuwendung festhalten.
Eine Zustiftung nach der Errichtung braucht eine klare Zuordnung von Vermögen, Zweck und Dokumentation. Entscheidend ist auch, dass sie keine neue Stifterstellung begründet.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Eine Zustiftung erweitert das Vermögen einer bestehenden Privatstiftung. Sie ist deshalb von der Errichtung und von der Stellung des Stifters zu unterscheiden.
Vor der Übertragung müssen Rechtsgrund, Zweckbindung, Bewertung und die spätere Dokumentation zusammenpassen.
Dieser Beitrag zeigt, welche Unterlagen und Entscheidungen vor einer Zustiftung geordnet werden sollten.
Eine Privatstiftung dient der Nutzung, Verwaltung und Verwertung des gewidmeten Vermögens für einen erlaubten Stiftungszweck. Wer ihr nach der Entstehung weiteres Vermögen widmet, erlangt dadurch nicht automatisch die Stellung eines Stifters.
Für die Praxis ist daher zuerst zu klären, wer die Zuwendung veranlasst, welches Vermögen übertragen wird und wie die Stiftungserklärung den Zweck beschreibt.
Die Akte sollte den Übertragungsgrund, die Herkunft des Vermögens, eine nachvollziehbare Bewertung und die Zustimmung des zuständigen Organs enthalten. Bei Liegenschaften oder Beteiligungen kommen die jeweiligen Vertrags und Registerunterlagen hinzu.
Eine Zustiftung darf nicht nur als Zahlungseingang erscheinen. Der Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und die Behandlung im Rechnungswesen müssen nachvollziehbar bleiben.
Nach der Übertragung sind Eigentum, Verfügungsbefugnis, Buchung und allfällige Registerschritte abzugleichen. Bei einer zweckgebundenen Vermögenswidmung braucht die Stiftung eine klare interne Zuordnung.
Offene Fragen zur Bewertung oder zur Zulässigkeit sollten vor dem Vollzug geklärt werden. Eine nachträgliche Aktennotiz ersetzt keine fehlende Entscheidungsgrundlage.
Wichtige Unterlagen, Zuständigkeit und Umsetzung müssen zusammenpassen.
| Frage | Rechtliche Einordnung | Nachweis |
|---|---|---|
| Was wird übertragen? | Vermögen und Rechtsgrund | Vertrag, Bewertung, Herkunft |
| Wer handelt? | Zuwendender und Stiftung | Beschluss, Vertretung, Zustimmung |
| Was bleibt zu beachten? | Zweck und Verwaltung | Buchung, Register, Aktenvermerk |
Eine feste Reihenfolge hält offene Fragen sichtbar.
Art, Wert und Herkunft der Zuwendung festhalten.
Zustiftung mit Stiftungserklärung und Zweck verbinden.
Zuständigkeit und Zustimmung in der Akte sichern.
Übertragung, Buchung und Registerstand prüfen.
Die nächste Prüfung richtet sich nach den Unterlagen und der Zweckbindung.
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Die Übertragung kann auf dieser Grundlage weiter vorbereitet werden.
Zuerst Herkunft, Bewertung, Zweck und Zuständigkeit ergänzen.
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